Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Soziales und gesellschaftliche Integration
Gz:
SI
GRDrs
1062/2017
Stuttgart,
10/27/2017
Haushalt
2018/2019
Unterlage für die
1
. Lesung des
Verwaltungsausschuss
zur
nichtöffentlichen
Behandlung am
08.11.2017
Aufhebung der „Neufassung der Satzung zur Benutzung von Unterkünften des Sozialamts für Flüchtlinge“ (GRDrs 381/2017)
Beantwortung / Stellungnahme
1.1. Bereits in der Vergangenheit lagen den Gebührenfestsetzungen für die Personenkreise der Flüchtlinge und der Wohnungslosen eigenständige Gebührenkalkulationen zugrunde. Diese wurden in nur einer gemeinsamen Satzung abgebildet. Die neue Regelung in zwei Satzungen, getrennt nach Nutzerkreisen, wird dieser Grundlage und den jeweiligen Gebührenkalkulationen gerecht. 2018 werden auch die Gebühren im Bereich der Unterkünfte für Wohnungslose neu kalkuliert.
1.2. Bei der Unterbringung von Flüchtlingen werden derzeit 4,5 qm pro vorgehaltenem Platz Wohn- und Schlaffläche berücksichtigt. Der Gesetzgeber fordert jedoch gem. § 8 des
Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG), dass je vorgehaltenem Platz eine durchschnittliche Wohn- und Schlaffläche von mind. 7 qm zugrunde gelegt wird. Diese grundsätzliche Regelung erfuhr jedoch durch § 23 FlüAG - Übergangs- und Schlussbestimmungen dahingehend eine Einschränkung, dass die Realisierung der 7 qm je vorgehaltenem Platz erst zum
1. Januar 2016 hätte umgesetzt werden sollen.
In der Regierungserklärung zur Flüchtlings- und Integrationspolitik der Landesregierung Baden-Württemberg erklärte Herr Ministerpräsident Winfried Kretschmann am 1. Oktober 2015 aufgrund der damaligen Notsituation die Aussetzung der 7-qm-Regelung, welche sich im Erlass des Innenministeriums vom 14.08.2015 widerspiegelt. Danach ist die Aussetzung der
7-qm-Regelung formal bis zum 31.12.2017 befristet. Aufgrund der aktuellen Flüchtlingszahlen ist jedoch anzunehmen, dass die 7-qm-Regelung im Jahr 2018 (erstmals) umzusetzen ist.
1.3. Die Unterkünfte dienen alle gleichermaßen der Unterbringung von Flüchtlingen, unabhängig davon, ob die Unterbringung staatlich (vorläufige Unterbringung) oder kommunal (Anschlussunterbringung) veranlasst ist. Weiterhin ist der überwiegende Teil der Menschen in Wohnheimen untergebracht und nur eine kleine Anzahl in Wohnungen, so dass auch dieses Unterscheidungskriterium, zu Gunsten einer gleichen Behandlung der untergebrachten Personen und einer deutlich erhöhten Praktikabilität, vernachlässigt werden kann.
Der Großteil der in Stuttgart lebenden Flüchtlinge sind Sozialleistungsbezieher. Derzeit wird evaluiert, wie viele Einzelpersonen und Bedarfsgemeinschaften, die bisher Selbstzahler waren, aufgrund der Gebührenerhöhung zum 1. September 2017 leistungsbedürftig werden. Aktuell (Stand 06.10.2017) erhalten 10 Haushalte aufgrund der Gebührenerhöhung wieder Leistungen nach dem SGB II (2 Haushalte) oder AsylbLG (8 Haushalte), davon 5 Einzelpersonen, 1 Ehepaar und 4 Familien mit Kindern.
Für den überwiegenden Anteil der in den Stuttgarter Unterkünften wohnenden Flüchtlinge dürften sich alleine infolge der erhöhten Gebühren auch keine ausländerrechtlichen Nachteile ergeben.
Im Einzelfall kann sich die Gebührenerhöhung jedoch ausländerrechtlich auswirken. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Sicherung des Lebensunterhalts (§ 2 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz – AufenthG) Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Betroffenen selbst oder an Familienangehörige oder auch für die Streichung von Auflagen, z. B. der Wohnsitzauflagen, ist. Bei Bezug von Sozialleistungen ausschließlich wegen Unterbringung in städtischen bzw. staatlichen Unterkünften wird die Ausländerbehörde Einzelfallprüfungen vornehmen und vorhandene Spielräume nutzen (siehe Antrag Nr. 269/2017 der SPD-Gemeinderatsfraktion).
Die Verwaltung wird bereits in der Sitzung des Sozial- und Gesundheitsausschusses am
22. Januar 2018 über die Auswirkungen der Umstellung mit dem Schwerpunkt „Soziale Komponenten“ im Sozial- und Gesundheitsausschuss berichten.
Vorliegende Anträge/Anfragen
---
642/2017, SÖS-LINKE-PluS
Werner Wölfle
Bürgermeister
<Anlagen>