Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Soziales und gesellschaftliche Integration
Gz: SI
GRDrs 1062/2017
Stuttgart,
10/27/2017



Haushalt 2018/2019

Unterlage für die 1. Lesung des Verwaltungsausschuss zur nichtöffentlichen Behandlung am 08.11.2017



Aufhebung der „Neufassung der Satzung zur Benutzung von Unterkünften des Sozialamts für Flüchtlinge“ (GRDrs 381/2017)

Beantwortung / Stellungnahme

1.1. Bereits in der Vergangenheit lagen den Gebührenfestsetzungen für die Personenkreise der Flüchtlinge und der Wohnungslosen eigenständige Gebührenkalkulationen zugrunde. Diese wurden in nur einer gemeinsamen Satzung abgebildet. Die neue Regelung in zwei Satzungen, getrennt nach Nutzerkreisen, wird dieser Grundlage und den jeweiligen Gebührenkalkulationen gerecht. 2018 werden auch die Gebühren im Bereich der Unterkünfte für Wohnungslose neu kalkuliert.

1.2. Bei der Unterbringung von Flüchtlingen werden derzeit 4,5 qm pro vorgehaltenem Platz Wohn- und Schlaffläche berücksichtigt. Der Gesetzgeber fordert jedoch gem. § 8 des
Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG), dass je vorgehaltenem Platz eine durchschnittliche Wohn- und Schlaffläche von mind. 7 qm zugrunde gelegt wird. Diese grundsätzliche Regelung erfuhr jedoch durch § 23 FlüAG - Übergangs- und Schlussbestimmungen dahingehend eine Einschränkung, dass die Realisierung der 7 qm je vorgehaltenem Platz erst zum
1. Januar 2016 hätte umgesetzt werden sollen.


1.3. Die Unterkünfte dienen alle gleichermaßen der Unterbringung von Flüchtlingen, unabhängig davon, ob die Unterbringung staatlich (vorläufige Unterbringung) oder kommunal (Anschlussunterbringung) veranlasst ist. Weiterhin ist der überwiegende Teil der Menschen in Wohnheimen untergebracht und nur eine kleine Anzahl in Wohnungen, so dass auch dieses Unterscheidungskriterium, zu Gunsten einer gleichen Behandlung der untergebrachten Personen und einer deutlich erhöhten Praktikabilität, vernachlässigt werden kann.

Der Großteil der in Stuttgart lebenden Flüchtlinge sind Sozialleistungsbezieher. Derzeit wird evaluiert, wie viele Einzelpersonen und Bedarfsgemeinschaften, die bisher Selbstzahler waren, aufgrund der Gebührenerhöhung zum 1. September 2017 leistungsbedürftig werden. Aktuell (Stand 06.10.2017) erhalten 10 Haushalte aufgrund der Gebührenerhöhung wieder Leistungen nach dem SGB II (2 Haushalte) oder AsylbLG (8 Haushalte), davon 5 Einzelpersonen, 1 Ehepaar und 4 Familien mit Kindern.

Für den überwiegenden Anteil der in den Stuttgarter Unterkünften wohnenden Flüchtlinge dürften sich alleine infolge der erhöhten Gebühren auch keine ausländerrechtlichen Nachteile ergeben.

Im Einzelfall kann sich die Gebührenerhöhung jedoch ausländerrechtlich auswirken. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Sicherung des Lebensunterhalts (§ 2 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz – AufenthG) Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Betroffenen selbst oder an Familienangehörige oder auch für die Streichung von Auflagen, z. B. der Wohnsitzauflagen, ist. Bei Bezug von Sozialleistungen ausschließlich wegen Unterbringung in städtischen bzw. staatlichen Unterkünften wird die Ausländerbehörde Einzelfallprüfungen vornehmen und vorhandene Spielräume nutzen (siehe Antrag Nr. 269/2017 der SPD-Gemeinderatsfraktion).

Die Verwaltung wird bereits in der Sitzung des Sozial- und Gesundheitsausschusses am
22. Januar 2018 über die Auswirkungen der Umstellung mit dem Schwerpunkt „Soziale Komponenten“ im Sozial- und Gesundheitsausschuss berichten.






Vorliegende Anträge/Anfragen

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642/2017, SÖS-LINKE-PluS




Werner Wölfle
Bürgermeister




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