Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz: OB 9561-02
GRDrs 331/2013
Stuttgart,
06/05/2013



Änderung der Verwaltungsgebührensatzung



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
19.06.2013
20.06.2013



Beschlußantrag:

1. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung, Stadtrecht 0/4) wird gemäß Anlage 1 beschlossen.

2. Der Gemeinderat genehmigt die kalkulierten Gebührensätze gemäß Anlagen 2 a) bis l).


Begründung:


Die Verwaltungsgebühren wurden letztmals mit Stand vom 1.1.2010 neu kalkuliert. Inzwischen haben sich die Verwaltungskosten (Personalkosten und Sachkosten) so weit erhöht, dass eine vollständige Neukalkulation erforderlich war. Die vorliegende Änderungssatzung bringt die Verwaltungsgebühren auf den Stand der Kosten vom 1.1.2013. Das neue Gebührenverzeichnis ist als Anlage zur Änderungssatzung
(Anlage 1) beigefügt. Außerdem bringt die Vorlage das Gebührenverzeichnis auf den aktuellen Sach- und Rechtsstand. Hierfür wurden die Gebühren, die beim Amt für öffentliche Ordnung erhoben werden (Anlage 1, laufende Nummern 4-17 des Gebührenverzeichnisses), ergänzt und völlig neu geordnet, so dass sie logisch besser auffindbar sind.

Beim Standesamt (Nummer 19) wurde die Liste der Wunschtrauorte ergänzt. Wegen des Wegfalls der beglaubigten Abschrift aus dem als Eheregister fortgeführten Familienbuch als Personenstandsurkunde wurde ein neuer Gebührentatbestand eingefügt (Grund: Personenstandsrechtsänderungsgesetz). Ein weiterer neuer Gebührentatbestand wird eingefügt wegen des enormen Anstiegs der Fälle, in denen nicht beide Heiratswillige zur gemeinsamen Anmeldung der Eheschließung in das Standesamt kommen, sondern zeitversetzt die Beurkundung der Anmeldung doppelt für jeden einzelnen Partner erfolgen muss (gilt analog für die Begründung von Lebenspartnerschaften und beruht auf dem Personenstandsrechtsreformgesetz).

Das Gesundheitsamt (Nummer 32) hat die Neukalkulation der Gebühren genutzt, um die Zahl der Gebührentatbestände zu reduzieren. Dazu wurden, wo möglich, Tatbestände zusammengefasst und nicht mehr benötigte entfernt. Bei Leistungen, für die kein spezieller Gebührentatbestand mehr zur Verfügung steht, wird zukünftig ein allgemein gültiger Tatbestand verwendet.

Anlage 3 enthält eine Gegenüberstellung der alten und neuen Gebührensätze, in der die geänderten Passagen durch Unterstreichungen hervorgehoben sind.

Voraussichtlich wird aufgrund der absehbaren Personalkostensteigerung bereits zum 1.1.2014 oder zum 1.1.2015 die nächste Neukalkulation erforderlich.

Der Gemeinderat billigt mit dem Satzungsbeschluss die Kalkulationen der Verwaltung, aus denen die neuen Gebührensätze hervorgehen. Auch im jetzt vorgelegten Gebührenverzeichnis decken die Gebühren wie in der Vergangenheit zumeist genau die kalkulierten Kosten. Die bisherigen, vereinzelten Ausnahmen gelten weiter. Sie werden nachfolgend nochmals erläutert:

In den Gebühren für Kirchenaustritte wurde aufgrund sozialer Gesichtspunkte eine ermäßigte Gebühr für nicht berufstätige Antragsteller und für Schüler/Studenten etc. vorgesehen (Nummer 19.1.1).

Vom Gesundheitsamt wurde beim Infektionsschutz in einigen Fällen auf die Festlegung von Gebühren aus übergeordneten Gesichtspunkten des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung verzichtet. Hier besteht ein so großes öffentliches Interesse an der Erbringung der Leistungen der Stadtverwaltung, dass die Betroffenen nicht durch die Erhebung von Gebühren belastet werden sollen. Dies betrifft die Nummern 32.25, 32.27 und 32.29.

Finanzielle Auswirkungen

Durch die an den betriebswirtschaftlichen Kosten orientierte Neukalkulation der Gebühren sind geringe Mehreinnahmen zu erwarten. Deren Höhe könnte, soweit von den beteiligten Ämtern abschätzbar, bei etwa 9.000 EUR jährlich liegen. In der Hauptsache betreffen die Steigerungen Gebühren des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung. Die Veränderungen bei den übrigen betroffenen Ämtern sind unwesentlich.

Die Ursache für das Stagnieren des Gebührenaufkommens liegt darin, dass den allgemeinen Kostensteigerungen Mindererlöse im Bereich des Gewerberechts gegenüberstehen, die aus der konsequenten Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie resultieren (Wegfall der Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses der Begünstigten). Dazu kommt, dass in einigen Bereichen die Kostenermittlung präzisiert wurde anstelle pauschaler, überschlägiger Annahmen.


Beteiligte Stellen

Die Referate WFB, RSO, KBS, SJG, StU und T haben mitgezeichnet.

Vorliegende Anträge/Anfragen

-

Erledigte Anträge/Anfragen

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Fritz Kuhn

Anlagen

Anlage 1: Änderungssatzung mit Gebührenverzeichnis
Anlagen 2 a) bis l) : Gebührenkalkulationen
Anlage 3: Gegenüberstellung der Änderungen





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Anlage 1 Änderungssatzung und Gebührenverzeichnis.docAnlage 1 Änderungssatzung und Gebührenverzeichnis.docAnlage 2a1.pdfAnlage 2a1.pdfAnlage 2a2.xlsAnlage 2a2.xlsAnlage 2b.xlsAnlage 2b.xlsAnlage 2c1.xlsAnlage 2c1.xlsAnlage 2c2.xlsAnlage 2c2.xlsAnlage 2c3.xlsAnlage 2c3.xlsAnlage 2c4.xlsAnlage 2c4.xlsAnlage 2c5.xlsAnlage 2c5.xlsAnlage 2c6.xlsAnlage 2c6.xlsAnlage 2c7.xlsAnlage 2c7.xlsAnlage 2c8.xlsAnlage 2c8.xlsAnlage 2d1.xlsAnlage 2d1.xlsAnlage 2d2.xlsAnlage 2d2.xlsAnlage 2e1.xlsAnlage 2e1.xlsAnlage 2e2.xlsAnlage 2e2.xlsAnlage 2e3.xlsAnlage 2e3.xlsAnlage 2e4.xlsAnlage 2e4.xlsAnlage 2f.xlsAnlage 2f.xlsAnlage 2g.xlsAnlage 2g.xlsAnlage 2h.xlsAnlage 2h.xlsAnlage 2i1.xlsAnlage 2i1.xlsAnlage 2i2.xlsAnlage 2i2.xlsAnlage 2i3.xlsAnlage 2i3.xlsAnlage 2i4.xlsAnlage 2i4.xlsAnlage 2i5.xlsAnlage 2i5.xlsAnlage 2i6.xlsAnlage 2i6.xlsAnlage 2i7.xlsAnlage 2i7.xlsAnlage 2i8.xlsAnlage 2i8.xlsAnlage 2i9.xlsAnlage 2i9.xlsAnlage 2i10.xlsAnlage 2i10.xlsAnlage 2j1.xlsAnlage 2j1.xlsAnlage 2j2.xlsAnlage 2j2.xlsAnlage 2j3.xlsAnlage 2j3.xlsAnlage 2j4.xlsAnlage 2j4.xlsAnlage 2k.xlsAnlage 2k.xlsAnlage 2l.xlsAnlage 2l.xls
Anlage 3 Synopse.docAnlage 3 Synopse.doc