Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz: OBM
GRDrs 569/2021
1. Ergänzung
Stuttgart,
11/08/2021



Haushalt 2022/2023

Unterlage für die 1. Lesung des Verwaltungsausschuss zur nichtöffentlichen Behandlung am 15.11.2021



Stuttgarter Mobilitätswoche bzw./oder Autofreie Sonntage 2022/2023

Beantwortung / Stellungnahme

Zum Personalbedarf: Im Rahmen der GRDrs 604/2021 wurde die befristete Ermächtigung i. H. v. 0,5 VZK für die Koordination und Organisation der Stuttgarter Mobilitätswoche / Autofreie Sonntage bis 31.12.2023 verlängert. Dadurch wurde die Grundlage geschaffen, dass auch in den Jahren 2022 und 2023 Personal für die Koordination und Organisation der Mobilitätswoche / autofreier Sonntage zur Verfügung steht.
Im Jahr 2021 fand Corona-bedingt erstmalig die Stuttgarter Mobilitätswoche (16.-22.September) statt. Diese zeichnete sich durch eine Vielzahl von veranstaltenden Akteuren aus dem Mobilitätsbereich sowie durch die Dezentralität der Aktionen aus. Aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie fand keine zentrale Großveranstaltung, sowie Auftakt- und Abschlussevent statt. Dafür fanden zahlreiche kleinere Aktionen über das ganze Stadtgebiet verteilt statt. Eine zentrale Rolle dabei haben die Stuttgarter Stadtbezirke gespielt, von denen sich fast die Hälfte mit einer eigenen Veranstaltung an der Mobilitätswoche beteiligt hat. Die Beteiligung der Stadtbezirke soll bei einer Fortführung der Mobilitätswoche auf möglichst alle Bezirke ausgeweitet werden. Die Erfahrung aus der Mobilitätswoche zeigt, dass eine internsivere zentrale Unterstützung und Koordination der Aktivitäten der Stadtbezirke sowie der Ämter und Referate notwendig ist.
Zudem plant die Verwaltung, thematische Schwerpunkte zu setzen, die die Zukunft der Mobilität in Stuttgart aufgreifen und gemeinsam zu besprechen. So könnten vermehrt Gesprächs- oder Diskussionsveranstaltungen mit lokalen Akteure*innen organisiert werden und Verbindungen zu anderen politischen Ebenen, wie der Region Stuttgart oder der Landespolitik, hergestellt werden.

Für die Umsetzung dieser Pläne für die kommenden Jahre ist die bisherige 0,5 Personalstelle nicht ausreichend. Die Erfahrungen der Mobilitätswoche 2021 haben auch gezeigt, dass der Aufwand der Corona-geprägten Stuttgarter Mobilitätswoche 2021 eher dem Umfang einer 0,7 Stelle entspräche.


Zum Finanzbedarf: Auf die haushaltsrelevante Mitteilungsvorlage 569/2021 wird verwiesen.

Zum kostenfreien ÖPNV:
Die Kosten für einen Tag kostenfreien ÖPNV in der Tarifzone 1 des VVS entstehen durch entfallene VVS-Tarifeinnahmen. Die Landeshauptstadt Stuttgart hat diesen Einnahmeverlust gegenüber dem VVS auszugleichen. Die Kosten wurden auf Grundlage der Verkehrsnachfrage und des Preisniveaus 2021 kalkuliert und belaufen sich auf 200.000 € für einen Sonntag.
Hierbei wurde die Normalnachfrage ohne Fahrgastzahlenrückgang auf Grund der Pandemie zu Grunde gelegt. Im September 2021 lag das Fahrgastzahlenniveau bei 74,8 % des 2019er Septemberniveaus. Entsprechend niedriger wird die Abrechnung des VVS ausfallen. Für die Jahre 2022 und 2023 rechnet der VVS mit einer weiteren Erholung der Fahrgastzahlen. Hinsichtlich der Kosten sind deshalb im Vergleich zur Abrechnung 2021 wiederum eine ÖPNV-Nachfrageerholung zu unterstellen sowie eventuelle Preissteigerungen des VVS-Tarifes zu berücksichtigen.

Bei 12 Sonntagen im Jahr (jeden letzten Sonntag im Monat) würden Kosten in Höhe von 2,4 Mio. EUR p.a. entstehen. Für die Jahre 20233 und 2023 stehen bereits je 200.000€ für einen Sonntag kostenfreien ÖPNV im Rahmen einer Veranstaltung zum Autofreien Sonntag zur Verfügung. Somit würden für weitere 11 Sonntage kostenfreien ÖPNV in den Haushaltsjahren 2022 und 2023 je 2,2 Mio.€ p.a. zusätzlicher Finanzbedarf entstehen.

Zur Sperrung aller Straßen in Stuttgart:
Eine verkehrsrechtliche Anordnung im Rahmen der Erprobungsklausel § 45 Abs. 1 Nr. 6 Straßenverkehrsordnung (StVO) findet Ihre Grenzen in der Rechtmäßigkeit der zu untersuchenden Maßnahme. Derzeit enthält die Straßenverkehrsordnung (StVO) als bundeseinheitliche Rechtsgrundlage keine Ermächtigungsgrundlage, um wie beantragt regelmäßig autofreie Wochenenden oder Sonntage, in denen alle Straßen in Stuttgart für den Autoverkehr gesperrt wären, durchzuführen. Von daher besteht auch keine juristische Möglichkeit, ein solches Vorhaben im Rahmen eines Verkehrsversuches nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nummer 6 StVO im Vorfeld zu testen. Angesichts dieser fehlenden rechtlichen Möglichkeiten wurde bisher von der Verwaltung kein Konzept erstellt, in dem die Umsetzung einer solcher Maßnahme geplant bzw. im Detail geprüft wurde. Deshalb sind keine Angaben über einen entsprechenden Finanzierungsbedarf von Sach- und Personalmitteln möglich.

Zur Sperrung der Theodor-Heuss-Straße/Friedrichstraße:
Für die Kostenschätzung der Sperrung der Theodor-Heuss-Straße / Friedrichstraße (zwischen Hauptbahnhof und Rotebühlplatz) wurden die Kosten von der Veranstaltung „Theo – autofrei“ herangezogen, welche am 22.September 2019 auf dem genannten Streckenabschnitt stattfand.
Die Kosten für die Straßensperrung der Veranstaltung setzten sich zusammen aus (gerundete Beträge) 28.000€ für Fahrzeugschutzbarrieren / Terrorabwehr, sowie 7.500€ für die Straßensperrung. Die Sperrungen waren damals wegen der Kurzfristigkeit und der Sperrungsdauer von einem Tag auf ein Minimum reduziert, das heißt die Seitenstraßen wurden ohne Ausschilderung einer Umleitung gesperrt. Bei einer ordentlichen Beschilderung der Wohngebiete würden die Kosten der Straßensperrung bei circa 15.000€ liegen.

Wird der genannte Streckenabschnitt an jedem dritten Sonntag im Monat, also 12 Mal im Jahr gesperrt, belaufen sich die Kosten auf
Anlässlich von Veranstaltungen können Straßenverkehrsbehörden aus Gründen der Sicherheit und Ordnung die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 StVO). Der Erlass einer verkehrsregelnden Anordnung setzt jedoch eine konkrete Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs voraus. (BVerwG vom 03.04.1996). Grundsätzlich sollen Veranstaltungen auf abgesperrtem Gelände durchgeführt werden. (§ 29 Abs. 2 StVO, VwV -StVO zu § 29).


Vorliegende Anträge/Anfragen

366/2021 Bündnis90/DIE GRÜNEN, 710/2021 SPD, 784/2021 Die FrAKTION, 785/2021 Die FrAKTION, 1095/2021 PULS




Dr. Frank Nopper



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