Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung/Kultur und Recht
Gz: 0504-01
GRDrs 167/2019
Stuttgart,
02/28/2019



Umsetzung des Beschlusses des BVerfG zur Absenkung der Eingangsbesoldung - Verjährungseinredeverzicht für 2013-2014



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
VerwaltungsausschussBeschlussfassungöffentlich13.03.2019



Beschlußantrag:

Bei der Umsetzung des Beschlusses des BVerfG vom 16.10.2018 – 2 BvL 2/17 – wird der Empfehlung des Landes Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg gefolgt und auf die Erhebung der Verjährungseinrede gegenüber den Nachzahlungsansprüchen von Beamtinnen und Beamten, die in den Jahren 2013 und 2014 von der Absenkung der Eingangsbesoldung betroffen waren, verzichtet.



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Vom 01.01.2013 bis 31.12.2017 wurde die Eingangsbesoldung von Beamtinnen und Beamten nach § 23 – alt – Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesG) abgesenkt.

Der Landesgesetzgeber hat diese Absenkung zum 01.01.2018 rückgängig gemacht.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 16.10.2018 – veröffentlicht am 28.11.2018 – 2 BvL 2/17 – entschieden, dass die Regelung des § 23 LBesG – alt – seit 2013 verfassungswidrig und daher nichtig war.

Alle Beamtinnen und Beamten, deren Besoldung während des Zeitraums vom 01.01.2013 bis 31.12.2017 abgesenkt war, haben grundsätzlich einen Anspruch auf Nachzahlung der Bezüge in Höhe der abgesenkten Beträge. Der Grundsatz der haushaltsnahen Geltendmachung findet nach Auffassung des BVerfG keine Anwendung, was bedeutet, dass es keines Antrags der Betroffenen bedarf, sondern eine Auszahlung von Amts wegen zu erfolgen hat.

Wegen des Eintritts der Verjährung für die Jahre 2013 und 2014 haben die hiervon betroffenen Beamtinnen und Beamten grundsätzlich einen durchsetzbaren Nachzahlungsanspruch für den Zeitraum 2015 bis 2017.

Das Kostenvolumen beträgt für diesen Zeitraum ca. 420.000 €. Die Nachzahlung für 2015 bis 2017 ist ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Sie wird aus dem Personalhaushalt finanziert und den Betroffenen mit der Bezügeabrechnung im Mai 2019 ausbezahlt werden.

Für den Zeitraum 2013 und 2014 wurden Absenkungsbeträge in Höhe von ca. 102.000 € erbracht. Widersprüche und andere verjährungshemmende Maßnahmen waren in diesen Zeiträumen nicht erhoben worden. Wegen des Eintritts der Verjährung für die Jahre 2013 und 2014 könnte die Einrede der Verjährung seitens der LHS erhoben werden.

Nach der Rechtsprechung ist der Dienstherr nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung verpflichtet, die Einrede der Verjährung zu erheben, wenn nicht nach den Gesamtumständen besondere Anhaltspunkte gegeben sind, die einen Verjährungsverzicht rechtfertigen (OVG Berlin-Brandenburg vom 12.12.2018 – 4 B 20/16). Seitens der Verwaltung wurde kein Vertrauenstatbestand gegenüber den Beamtinnen und Beamten dahingehend geschaffen.

Das Land hat „im Interesse einer fairen Partnerschaft mit den Bediensteten“ am 22.01.2019 jedoch entschieden, gegenüber seinen von der Absenkung betroffenen Beamtinnen und Beamten für die Jahre 2013 und 2014 auf die Verjährungseinrede zu verzichten. Damit würden alle Betroffenen gleichbehandelt, deren Besoldung in den Jahren 2013 – 2017 abgesenkt war. Es spiele keine Rolle, ob Widerspruch eingelegt wurde oder nicht. Dies sei ein starkes Signal an die Bediensteten, die wertvolle Arbeit leisteten.

Der Städtetag Baden-Württemberg hat seinen Mitgliedern bereits mit Rundschreiben vom 13.12.2018 empfohlen, auf die Einrede der Verjährung für Ansprüche ab 2013 zu verzichten.

Andere große Kommunen in Baden-Württemberg folgen dieser Auffassung und haben die Auszahlung für den gesamten Zeitraum der Absenkung teilweise bereits umgesetzt.

Ein anderes Verhalten der Landeshauptstadt Stuttgart würde bei den Bediensteten als treuwidrig bzw. als nicht akzeptablere Ungleichbehandlung empfunden werden. Dies wäre in Zeiten des Fachkräftemangels ein schlechtes Signal nicht nur gegenüber den eigenen Bediensteten sondern auch gegenüber möglichen Bewerberinnen und Bewerbern.

Der Verjährungseinredeverzicht ist mit Kosten in Höhe von 102.000 € verbunden und kein Geschäft der laufenden Verwaltung, denn es handelt sich um eine Entscheidung im Sinne von § 3 Abs.1 Ziff.25 Hauptsatzung für die der Gemeinderat noch nicht und der Bürgermeister nach § 18 Ziff.18 der Hauptsatzung nicht mehr zuständig ist. Daher hat der Verwaltungsausschuss hierüber zu entscheiden.


Finanzielle Auswirkungen

Ca. 102.000 €
Die Mittel für die Nachzahlung der Absenkungsbeträge bei der Eingangsbesoldung für die Jahre 2013 bis 2017 in Höhe von insgesamt rd. 522.000 EUR können aus dem veranschlagten Personalkostenbudget 2019 gedeckt werden. Eine außerplanmäßige Mittelbereitstellung ist nicht erforderlich.



Beteiligte Stellen

Ref. WFB

Vorliegende Anträge/Anfragen

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Erledigte Anträge/Anfragen

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Anlagen

1 Entscheidung des BVerfG Beschlusses vom 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -
1 Mitteilung des Ministeriums für Finanzen vom 31.01.2019 . 1-0321.1-12/10
1 Schreiben des Städtetags vom 05.02.2019 - AZ 054.120 - R 30731/2019 Wi


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