Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz: T
GRDrs 6/2010
Stuttgart,
01/26/2010



Erhöhung von Parkgebühren und privatrechtlichen Parkentgelten in den Jahren 2010/2011



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
02.02.2010
03.02.2010
04.02.2010



Beschlußantrag:

1. Der in Anlage 2 beigefügten Änderung der Satzung über die Festsetzung der Gebühren für das Parken an Parkuhren und auf Stellplätzen mit Parkscheinautomaten im öffentlichen Straßenraum in Stuttgart wird zugestimmt.

2. Die privatrechtlichen Benutzungsentgelte für Parkhäuser und Parkplätze sowie für die kostenpflichtigen P+R- Anlagen der Landeshauptstadt Stuttgart werden entsprechend Anlage 3 neu festgesetzt.



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Die Gestaltungsfragen für die Parkgebühren und privatrechtlichen Parkentgelte im Doppelhaushalt 2010/2011 leiten sich ab aus

- der weiteren Umsetzung des Luftreinhalte- /Aktionsplans (GRDrs 1207/2005)
- dem Haushaltssicherungskonzept 2009 (GRDrs 849/2009)

Die Verwaltung hat deshalb alle städtischen Parktarife auf den Prüfstand gestellt.


Zu 1. Änderung der Satzung (Stadtrecht 1/ 18)

Der Gemeinderat hat am 07.12.2006 die für Parkgebühren im öffentlichen Straßenraum geltende Satzung beschlossen (GRDrs 155/2006). Die in der Vorlage beantragten Erhöhungen dieser Gebühren beziehen sich auf

- Gebührenzone 2, nach Modell 2, Anlage 4
- Gebührenzone 1, nach Modell 2, Anlage 5

Damit ist § 2 (1) neu zu beschließen.
Die Anhebungen für Gebührenzone 2 sollen ab 01.04.2010 und für Gebührenzone 1 ab 01.01.2011 wirksam werden.


Zu 2. Privatrechtliche Benutzungsentgelte städtischer Parkierungseinrichtungen (Stadtrecht 7/13)

Das neue Verzeichnis beinhaltet Anhebungen für folgende Tarifarten:

a. Kurzparker im Tagestarif (06.00- 19.00 Uhr) für die Rathausgarage und die Tiefgaragen Schwabenzentrum, Rotebühlplatz, Karstadt/Neue Brücke sowie den Parkplatz Österreichischer Platz nach Modell 2, Anlage 6 (vgl. Anlage 3, Ziffer 1.1), zuletzt verändert zum 01.01.2006. (vgl. GRDrs 919/2005).

b. Pauschaler Abendtarif in oben genannten Einrichtungen (vgl. Anlage 3, Ziffer 1.1), zuletzt verändert am 01.04.1993 (GRDrs 120/1993) mit entsprechender Umrechnung in Euro- Währung zum 01.01.2002 (GRDrs 1179/2001).

c. Wohnparker (vgl. Anlage 3, Ziffer 3.1 und 3.2), zuletzt verändert zum 01.04.1993 (GRDrs 120/1993) und zum 01.01.2002 unverändert in Euro- Währung umgerechnet (GRDrs 1179/2001). Im Unterschied zum bisher einheitlichen Herangehen wird wegen der unterschiedlichen Stellplatzsituation (Nachfrage) eine differenzierte Erhöhung für die Wohnparker in S- West und S- Süd einerseits sowie S- Ost und S- Untertürkheim andererseits vorgeschlagen.

d. Teilzeitparker (Geschäftsleute/ Gewerbemieter) in Wohnparkhäusern (vgl. Anlage 3, Ziffer 3.1 und 3.2, zuletzt verändert siehe c. Wohnparker).
Die bisher punktuelle Regelung für das Wohnparkhaus Schwabstraße soll generalisiert werden.

e. Kostenpflichtige städtische P+R- Anlagen (vgl. Anlage 3, Ziffer 4).
Die letztmalige Erhöhung erfolgte zum November 1994 (GRDrs 185/1994). Mit der Euro- Einführung zum 01.01.2002 wurden die Beträge entsprechend umgerechnet (GRDrs 1179/ 2011).

Unter Beibehaltung der bisher für alle Anlagen einheitlichen Tageskartentarife, die erhöht werden sollen, wird die bisher differenzierte Preisgestaltung für die neuen Monats- und Halbjahreskartentarife auf den Anlagen S- Rohr und S- Weilimdorf einerseits und im PH Unterer Grund sowie auf den Plätzen S- Vaihingen/Bhf., S- Feuerbach und S- Obertürkheim andererseits aufgehoben, weil die damaligen Bedingungen nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten entsprechen. Der VVS ist von den Vorschlägen informiert.

f. Angleichung der Kurzparkertarife städtischer Parkhäuser an die Gebührenveränderungen in Zone 1 für das Wohnparkhaus Schwabstraße (Ziffer 1.8), die Tiefgaragen Epplestraße (Ziffer 1.7) und Bürgerhaus / Möhringen, ohne „Brötchentaste“. Die Kurzparkertarife für das Wohnparkhaus Obere Hasenberggarage (Ziffer 1.3) sind durch die zu beschließende Satzungsänderung geregelt (mit
„Brötchentaste“).

Für die Positionen a-e sollen die Anhebungen ab 01.04.2010 wirksam werden, für Position f ab 01.01.2011.

Folgende Entgelte sollen unverändert bleiben:

- Dauerparker in innerstädtischen Parkierungseinrichtungen (vgl. Anlage 3, Ziffer 2)
- Kurzparker
· Bereich Hauptbahnhof (Ziffer 1.4)
· Killesberg (Ziffer 1.5)
· NeckarPark (Ziffer 1.6)


Finanzielle Auswirkungen

Berechnete Mehrerträge im Vergleich zu den ursprünglichen Ansätzen für die Jahre
2010/ 2011:

für 2010 558.000,- €
für 2011 924.000,- €

Berechnete Mehraufwendungen für Umrüstung und Beschilderungen:

für 2010 47.000,- €
für 2011 148.000,- €




Beteiligte Stellen

AK,WFB, RSO, StU

Vorliegende Anträge/Anfragen

365/ 2009, Ziffer II und III, Bündnis 90/ DIE GRÜNEN
460/ 2009 SPD
685/ 2009, Ziffern 1 bis 3, CDU


Erledigte Anträge/Anfragen

331/ 2009, Ziffer 5, Bündnis 90/ DIE GRÜNEN



Dirk Thürnau
Bürgermeister


Anlagen

Anlage 1 Ausführliche Begründung
Anlage 2 Satzungsänderung bei Parkgebühren
Anlage 3 Benutzungsentgelte für Parkhäuser und Parkplätze
Anlage 4 Modelle für die Erhöhung der Parkgebühren an Parkuhren und Parkscheinautomaten (Zone 2)
Anlage 5 Modelle für die Erhöhung der Parkgebühren an Parkuhren und Parkscheinautomaten (Zone 1)
Anlage 6 Modelle für die Erhöhung der Parkentgelte

Anlage 1 zur GRDrs 6/2010


Ausführliche Begründung

Entscheidender Bezugspunkt für die in den Anlagen 2 und 3 beantragten Anhebungen ist die durchschnittliche Steigerung der VVS- Tarife zwischen 2005 und 2010 von insgesamt 18,3% (vgl. GRDrs 1089/ 2009 sowie 1318/ 2009). Dabei hatte die Verwaltung zu berücksichtigen, dass eine prozentgenaue Kopplung an die zu erhöhenden Parktarife aus Gründen der Realisierbarkeit, der Praktikabilität und wegen der Spezifika der jeweiligen Tarifarten nicht möglich ist.

Zudem waren weitere Gestaltungsfaktoren für bestimmte Tarifarten zu beachten, wie z.B.:

· Die Preisentwicklung von Parkentgelten privater Anbieter im unmittelbaren City-Raum (GRDrs 1318/ 2009, Anlage 1) seit der letzten Erhöhung der städtischen Tarife zum 01.01.2006.
· Die Angebote nichtstädtischer Träger von Anwohnerstellplätzen.
· Die Preisgestaltung im P+R- Bereich des Stuttgarter Umlandes (VVS- Einzugsgebiet).

Die in Anlage 2 und 3 unterbreiteten Vorschläge reflektieren somit auch eine begründete differenzierte Vorgehensweise der Verwaltung unter besonderer Berücksichtigung der weiteren Fortsetzung des Luftreinhalte- /Aktionsplans (GRDrs 1207/ 2005) sowie der Umsetzung des Haushaltssicherungskonzepts 2009 (GRDrs 849/ 2009).

Zu den Tarifarten im Einzelnen

Zu 1. Parkgebühren (Stadtrecht 1/ 18)

a) Gebührenzone 2/ City
Die Anhebung dieser Parkgebühren, die zuletzt zum 01.01.2006 erhöht worden waren (GRDrs 919/ 2005), soll zum 01.04.2010 nach Modell 2, Anlage 4, erfolgen. Das vorgeschlagene Modell liegt mit einer Preissteigerung um ca. 21%, berechnet auf 60 Minuten Parkzeit, der genannten VVS- Preisentwicklung von 18,3 % am nächsten. Im Unterschied zur derzeitigen Regelung geht dieses Modell von einem Einstiegsbetrag von 0,60 € mit der Mindestparkzeit von 14 Minuten aus.

Auf eine Mindestgebühr von „glatten“ 0,50 € wurde verzichtet, da diese eine Mindestparkzeit von 12 Minuten zur Folge hätte. Je kürzer aber die Parkzeit, desto schwieriger gestaltet sich die Kontrolle. Dafür werden 62 Minuten Regelhöchstparkzeit mit einem „glatten“ Betrag von 3,00 € angeboten.

Ausgehend von den Erfahrungen (GRDrs 583/ 2006) werden wie bei der derzeitigen Regelung zwischen Mindest- und Höchstgebühr Bezahlschritte von 0,10 € / (hier = 2 Minuten Parkzeit) eingeräumt. Das vorgeschlagene Modell 2 bedeutet nicht automatisch ca. 21 % Mehreinnahmen, jedoch sind 17-18 % bei entsprechender Kontrolle vor Ort realistisch.

Modell 2 geht- wie die anderen Modelle auch- von den bisher praktizierten Ansätzen aus, wonach

· 5-Cent-Beträge grundsätzlich zu vermeiden sind
· Parkgebühren im öffentlichen Straßenraum des City- Bereichs höher sein sollten als Entgelte in Parkierungsbauten, um die begrenzte Stellplatzkapazität auf der Straße zu entlasten und den Parksuchverkehr zu verringern (vgl. auch 2.a)

b) Gebührenzone 1
Die Anhebung dieser Parkgebühren (Gebietsbeschreibung vgl. Satzung, GRDrs 155/ 2006) soll aus Gründen der Wirtschaftlichkeit bei der Umrüstung der Parkuhren erst im Zusammenhang mit der Einführung des Parkraum-managements Stuttgart- West erfolgen. Die Einführung des Parkraum-managements ist zum 01.03.2011 vorgesehen. Die Anhebung der Parkgebühren in Zone 1 soll zum 01.01.2011 erfolgen.

Die Verwaltung schlägt hierfür Modell 2 (Anlage 5) vor. Im Unterschied zur derzeitigen Regelung beinhaltet dieses Modell einen Stundentarif von 0,60 € (bisher 0,50 €). Neu ist weiterhin, dass zwischen dem Tarif ab 60 Minuten bis zur Regelhöchstparkzeit von 120 Minuten Bezahlschritte von 0,10 € (=10 Minuten Parkzeit) ermöglicht werden. Damit werden die positiven Erfahrungen der individuellen Parkzeitgestaltung in Zone 2 (GRDrs 583/ 2006) auf die neuen Gebühren und Bedingungen in Zone 1 übertragen.
Dieses Modell liegt zwar über der VVS- Preissteigerung von 18,3 %, aber dafür wird die sogenannte Brötchentaste in der bisherigen Weise weiter gewährt.


Zu 2. Privatrechtliche Benutzungsentgelte städtischer Parkierungseinrichtungen (Stadtrecht 7/13)

a) Kurzparker-City-Bereich /Tagestarif (06:00- 19:00 Uhr) (vgl. S. 2 der Vorlage sowie Anlage 3, Ziffer 1.1

Die letzte Erhöhung dieser Tarifart für die auf Seite 2 der Vorlage genannten Einrichtungen erfolgte zum 01.01.2006 (vgl. GRDrs 919/ 2005). In Anlage 6 werden 4 Modelle für die beabsichtige Anhebung zum 01.04.2010 vorgestellt.

Die mögliche Anhebung nach Modell 1 mit einer mittleren Erhöhung von 18,53 % zur derzeitigen Regelung, die sich aus einer durchschnittlichen Verweildauer von 2,5 Stunden berechnet, wäre sicher mit der VVS- Preissteigerung von 18,3 % im Zeitraum 2005/2010 fast identisch. Die Preisgestaltung privater Anbieter im City- Bereich seit 2006 würde jedoch außer Acht gelassen (vgl. GRDrs 1318/ 2009, Anlage, S. 1).

Bei den Modellen 3 und 4 wäre hingegen der VVS- Orientierungsrahmen mehr oder weniger deutlich verlassen. Die Verwaltung schlägt deshalb Modell 2 vor. Dieses liegt bei einer mittleren Erhöhung von 19,87 % zwar auch über den benannten 18,3- VVS- Prozent, berücksichtigt aber zugleich die notwendige wie vertretbare Verbindung mit der Preisentwicklung privater Parkierungseinrichtungen im zentralen City- Bereich (ohne Kaufhäuser) seit 2006. Zudem bleiben nicht nur der Eingangstarif von 2,00 € bis zur ersten Stunde Parkzeit im Vergleich zur derzeitigen Regelung konstant, sondern ebenso voraussichtlich die Tarifgestaltung für die nächsten 4-5 Jahre.

b) Pauschaler Abendtarif (19:00- 06:00 Uhr)
Im November 2005 betrugen die Abendtarife im City- Bereich mehrheitlich noch 3,00 €. Im November 2009 waren in der Mehrzahl der privaten Einrichtungen im unmittelbaren City- Bereich 5,00 € zu bezahlen.

Die vorgeschlagene Erhöhung des seit 01.04.1993 unveränderten städtischen Abendtarifs von 3,00 € (damals 6,00 DM) auf 5,00 € zum 01.04.2010 erscheint deshalb angemessen (vgl. Anlage 3, Ziffer 1.1). Der bisherige Geltungszeitraum (19:00- 06:00 Uhr) des Pauschaltarifs soll beibehalten werden.

c) Wohnparker
Die seit 1993 währende Stabilität dieser Tarife berücksichtigte, dass die städtischen Wohnparkhäuser außerhalb des Stadtzentrums liegen und die Funktion haben, die Verkehrsdichte und den Parksuchverkehr in Wohngebieten zu reduzieren.

Diese Funktion soll auch künftig grundsätzlich erhalten bleiben, ist aber mit den gewandelten Rahmenbedingungen in Einklang zu bringen. Gestiegene Unterhaltungskosten, unter anderem durch alternde Bauwerke und haustechnische Anlagen, bei verminderten Einnahmen infolge zweier Umsatzsteuer –Erhöhungen (1998 von 15 % auf 16%, 2007 von 16% auf 19%) passen gerade bei gerechtfertigten subventionierten Entgelten auf Dauer nicht zusammen.

Im Unterschied zum bisherigen Herangehen mit einheitlichen Monatsmieten für PKW von 51,13 € und 25,56 € für Krafträder werden wegen der unterschiedlichen Stellplatzsituation und Nachfrage künftig differenzierte Erhöhungen für Wohnparker in S- West und S- Süd einerseits, sowie in S- Ost und S- Untertürkheim andererseits, vorgeschlagen (vgl. Anlage 3, Ziffer 3.1 und 3.2).

Für geltende spezifische Mietverhältnisse in S- West soll die Nachteinstellung von PKW in der oberen Hasenberggarage künftig 30,00 € (bisher 25,56) betragen und der Stellplatz mit abgeschlossener Box im Wohnparkhaus (WPH) Augustenstraße von 66,47 € auf 78,00 € angehoben werden. Diese Erhöhungen, die in S- West und S- Süd bei über 17% liegen, könnten zu möglichen Kündigungen führen, die einkalkuliert werden müssen. Zugleich erscheinen diese Wirkungen im Hinblick auf das künftige Parkraummanagement S- West sehr begrenzt. Außerdem bestehen für die meisten Wohnparkhäuser in S-West sowie für das WPH Erwin-Schoettle-Platz (S- Süd) Wartelisten, die „abgearbeitet“ werden können. Darüber hinaus wären selbst die erhöhten städtischen Wohnparker- Tarife derzeit mehrheitlich immer noch günstiger als die von privaten Anbietern.

d) Teilzeitparker
Hierbei handelt es sich um Gewerbemieter/ Geschäftsleute, für die bisher lediglich im Wohnparkhaus Schwabstraße eine spezifische Regelung geschaffen wurde (vgl. GRDrs120/ 1993), mit derzeit 105,84 € pro Stellplatz und Monat (derzeit 1 Mieter).

Die Regelung soll dahingehend auf alle städtischen Wohnparkhäuser ausgedehnt werden, indem diese Bewerber prinzipiell dann Stellplätze anmieten können, wenn dafür keine Interessenten aus dem Kreis der Anwohner festzustellen sind. Damit würde brachliegendes Kapital verhindert - eine Frage, die sich gegenwärtig lediglich in S-Untertürkheim und S-Ost/ Stöckach stellt. Diese Mietverträge sollten befristet ausgestellt werden, um auf Anwohner- Nachfragen reagieren zu können, wie dies auch auf öffentlich geförderten Stellplätzen in Privatgaragen in der Regel praktiziert wird.

Als monatliches Entgelt werden jeweils doppelte Anwohner- Entgelte vorgeschlagen (vgl. Anlage 3, Ziffer 3.1 und 3.2) , da die oben beschriebenen Teilzeitparker steuerlich anders gestellt sind als reine Anwohner und diese Plätze primär für Anwohner geschaffen wurden, die dafür öffentlich subventionierte Benutzungsentgelte entrichten.

e) Kostenpflichtige städtische P+R- Anlagen
Diese Benutzungsentgelte wurden letztmalig zum November 1994 (Feuerbach, Bahnhof Vaihingen) erhöht oder seit diesem Zeitpunkt (Parkhaus Unterer Grund, Rohr, Weilimdorf, Zuffenhausen) bzw. 1995 (Obertürkheim) überhaupt erstmalig erhoben (GRDrs 185/ 1994). Da sich diese Anlagen sämtlich außerhalb des inneren Stadtgebietes befinden und die Funktion haben, ein Umsteigen auf den öffentlichen Nahverkehr zu ermöglichen und zu fördern, war diese Preisstabilität seit 1994 einerseits gerechtfertigt; andererseits sind die Bewirtschaftungskosten seit 1994 angestiegen, darunter für die bauliche Unterhaltung des zum Zeitpunkt der IGA 1993 in Betrieb genommenen Parkhauses Unterer Grund.

Die Einnahmesituation der Stadt hat sich nicht nur wegen gestiegener Kosten verschlechtert, sondern auch auf Grund der Umsatzsteuer- Anhebungen von 1998 und 2007, da diese Benutzungsentgelte ebenfalls inklusive Umsatzsteuer erhoben werden.

Der VVS hat sich vor allem seit 2006 wiederholt für eine Erhöhung der P+R- Benutzungsentgelte in Stuttgart ausgesprochen, ausgehend von der Preisgestaltung im P+R- Bereich im Stuttgarter Umland und vom umweltpolitischen Ansatz: Je näher zur Landeshauptstadt, desto höher die P+R- Tarife.

Außerdem gelten seit Übernahme des P+R- Platzes in S- Zuffenhausen durch die DB BahnPark GmbH seit 01.05.2009 dort neue, höhere Benutzungsentgelte.

Die von der Verwaltung eingebrachten Vorschläge zur künftigen Tarifgestaltung für die kostenpflichtigen städtischen P+R- Anlagen tragen diesen Entwicklungen Rechnung. (vgl. Anlage 3, Ziffer 4)

So sollte der Preis für Tageskarten von 1,00 € auf 1,50 € angehoben werden. Die bisher differenzierte Preisgestaltung bei Monats- und Halbjahreskarten für S- Rohr und S- Weilimdorf (bis zum 01.05.2009 auch für S- Zuffenhausen) mit 5,10 € bzw. 25,50 € einerseits und für das PH Unterer Grund sowie für S- Vaihingen /Bahnhof, S- Feuerbach und S- Obertürkheim mit 10,20 € bzw. 51,00 € andererseits, soll aufgehoben werden.

Ursächlich vom Prinzip ausgehend, je näher die Lage der Anlage zum Zentrum der Landeshauptstadt, desto höher der Preis, haben sich die Gestaltungsbedingungen
inzwischen grundlegend verändert:

· So erhebt die DB für ihre Anlage in Zuffenhausen für die Tageskarte 1,50 € (bei durchgängig gebührenpflichtiger Zeit), die Monatskarte 10,00 € und die Halbjahreskarte 60,00 € (Stand November 2009).
· Für Weilimdorf wäre mit den neuen Benutzungsentgelten der langjährige Auftrag an die Verwaltung berücksichtigt, nach Aufsiedlung des dortigen Industriegebietes die Tarife zu überprüfen und zu erhöhen.
· Für Rohr bedeuten die neuen Tarife eine teilweise Angleichung an die Preise der Anlagen im Umfeld der S- Bahn- Linien S-1/2.

Die in Anlage 3, Ziffer 4, vorgeschlagenen Anhebungen sind nach Ansicht der Verwaltung somit begründet. Die bisherigen kostenpflichtigen Zeiten sollen dabei nicht ausgedehnt werden.

f) Kurzparkertarife für städtische Parkhäuser/ Tiefgaragen im Bereich der Gebührenzone 1
Diese Tarife für die in Anlage 3, Ziffer 1.2, 1.7 und 1.8 genannten Einrichtungen sollen zum 01.01.2011 entsprechend den neuen Gebühren in Zone 1 angeglichen werden (Stundentarif).

Unveränderte Benutzungsentgelte
Die Benutzungsentgelte für private Dauerparker in innerstädtischen Parkierungseinrichtungen wurden letztmals zum 01.04.1992 erhöht. (GRDrs 161/ 1992) und betragen nach der Umrechnung in Euro- Währung 148,27 € bzw. 122,71 € (Österreichischer Platz), vgl. Anlage 3, Ziffer 2. Gegen eine derzeitige Anhebung werden folgende Gründe angeführt:

· Im Unterschied zu den Kurzparkerentgelten handelt es sich um Netto- Beträge. Die Umsatzsteuer wird zusätzlich erhoben, so dass die vergangenen Umsatzsteuer- Erhöhungen keinen mindernden Einfluss auf die städtischen Einnahmen hatten.
· Unter Berücksichtigung der Kundenstruktur (Firmen, Geschäftsleute, Freiberufler) ist das Dauer- Parker- Aufkommen eng mit der wirtschaftlichen Gesamtsituation, insbesondere mit jener im Umfeld der jeweiligen Garage verbunden, die auch 2010/ 2011 (voraussichtlich) zumindest, instabil bleiben wird.
· Die aktuellen Entgelte repräsentieren im Vergleich mit den privaten Einrichtungen im City- Bereich im Durchschnitt den oberen Marktwert.

Eine Überprüfung soll deshalb erst zum Doppelhaushalt 2012/ 2013 erfolgen.

Die Kurzzeitplätze am Stuttgarter Hauptbahnhof / Hbf Nordausgang (letztmalig zum 01.04.1993 verändert, vgl. GRDrs 120/ 1993) werden noch im ersten Halbjahr 2010 für anstehende S-21-Bauprojekte der DB benötigt. Mit Rücksicht auf unwirtschaftliche Umrüstungskosten sollen die geltenden Tarife bestehen bleiben. Unter diesem Aspekt werden die vermieteten Parkflächen „Unter den Arkaden“ und „Am Schlossgarten“ (gegenüber ZOB), deren Kurzparker-Tarife vom Pächter (DB) entsprechend der Gebührenhöhe in Zone 2 zu übertragen sind, nicht in das Entgeltverzeichnis aufgenommen, da diese Flächen ebenfalls entfallen werden.

Die letzte Erhöhung der Kurzparker- Entgelte für die in Anlage 3 unter Ziffer 1.6 beschriebenen Anlagen im Bereich NeckarPark erfolgte erst 2008 als Angleichung an die von „in.Stuttgart“ vollzogene Anhebung. Die nächste Überprüfung soll deshalb erst vor dem nächsten Doppelhaushalt 2012/ 2013 geschehen. Bei vorzeitiger Erhöhung der Parkentgelte durch „in.Stuttgart“ wäre eine entsprechende Angleichung zu diesem Zeitpunkt allerdings ebenfalls notwendig.

Wegen der noch anstehenden Neuordnung der Parkplätze beim Killesberg sollen die aktuellen Benutzungsentgelte unverändert bleiben. Eine Überprüfung vor dem nächsten Doppelhaushalt 2012/ 2013 ist vorgesehen.


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Anlage 6 Modelle für Erhöhung Parkentgelte.docAnlage 2 -Satzung.docAnlage 3 Benutzungsentgelte für Parkhäuser und Parkplätze ab 01.04.2010.docAnlage 4- Modelle für die Erhöhung der Parkgebühren an Parkuhren und Autom..xlsAnlage 5- Modelle für Erhöhung der Parkgebühren an Parkuhren.xls