Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau/Wohnen und Umwelt
Gz: SWU
GRDrs 938/2020
Stuttgart,
01/13/2021



Fortschreibung der Richtlinie Stuttgarter Grünprogramm
Förderung der Dach-, Fassaden- und Freiflächenbegrünung
sowie der Anlage von artenreichen Blühflächen in der
Landeshauptstadt Stuttgart




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Klima und Umwelt
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
22.01.2021
03.02.2021
04.02.2021



Beschlußantrag:

Die Richtlinie Stuttgarter Grünprogramm wird in der Fassung gemäß Anlage 2 fortgeschrieben.



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Der Gemeinderat hat 2014 die Förderung von Hof-, Dach- und Fassadenbegrünungen (GRDrs 608/2014) gemeinsam mit dem Programm zur Förderung von urbanen Gärten (GRDrs 609/2014) beschlossen. Basierend auf den Erfahrungen der mehrjährigen Förderpraxis und aufgrund der durch den fortschreitenden Klimawandel gewachsenen Anforderungen an den Erhalt einer guten Lebensqualität in der Stadt, wurde die Richtlinie des kommunalen Grünprogramms überarbeitet. Das fortgeschriebene Stuttgarter Grünprogramm soll den Bürgerinnen und Bürgern flexiblere und umfassendere finanzielle Anreize für die Einbringung von mehr wertvollem Grün im privaten Stadtraum geben und sie gleichzeitig unterstützen, ihr Wohnumfeld ökologisch und klimatisch zu verbessern.


Finanzielle Auswirkungen

Für das Stuttgarter Grünprogramm und für das Programm zur Förderung von urbanen Gärten stehen für den Doppelhaushalt 2020/2021 zusammen 500.000 € zur Verfügung.




Beteiligte Stellen

keine

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Peter Pätzold
Bürgermeister


Anlagen

Anlage 1: Ausführliche Begründung
Anlage 2: Richtlinie Stuttgarter Grünprogramm - Förderung der Dach-, Fassaden- und Freiflächenbegrünung sowie der Anlage von artenreichen Blühflächen in der Landeshauptstadt Stuttgart


Ausführliche Begründung


Inhaltliche Änderungen und Erweiterungen der Richtlinie Förderung der Dach-, Fassaden- und Freiflächenbegrünung sowie der Anlage von artenreichen Blühflächen in der Landeshauptstadt Stuttgart:


Die Förderung der Anlage von artenreichen Blühflächen wird als Maßnahme in die Richtlinie des Stuttgarter Grünprogramms aufgenommen.

Je Grundstück können folgende Maßnahmen gefördert werden:
· Entsiegelung mit Begrünung von Frei- und Abstandsflächen
· Dachbegrünungen
· Fassadenbegrünung
· Anlage von artenreichen Blühflächen

Gefördert werden 50 % der Kosten je vorgenannter Maßnahme. Die Fördergrenze liegt bei brutto 10.000 € je Maßnahme und bei insgesamt brutto 30.000 € (bisher maximal 10.000 €) je Grundstück.

Für stark wärmebelastete Grundstücke in der bebauten Tallage der Stadt schlägt die Verwaltung zudem eine erhöhte Förderung in Höhe von 70 % der Kosten je Maßnahme vor, sowie die Anhebung der Fördergrenze je Maßnahme auf 15.000 € und 45.000 € je Grundstück. Eine entsprechende Karte befindet sich in der Anlage zur Richtlinie.

Sollen hochwertige oder großflächige Begrünungsmaßnahmen umgesetzt werden, kann eine Förderung bis 30.000 € je Einzelmaßnahme nach Einzelfallprüfung gewährt werden, die Förderobergrenze je Grundstück bleibt unberührt.

Bei den einzelnen Maßnahmen sind folgende Anpassungen und Regelungen vorgesehen:

· Bei Entsiegelungsmaßnahmen mit Begrünung auf Freiflächen ist eine Förderung ab einem Versiegelungsgrad von 31 % (bisher 51 %) und mehr je Grundstück möglich. Die Höhe des Versiegelungsgrades leitet sich aus den im Städtischen GiS festgelegten Kategorien ab. Bei Gebäudebegrünungen und bei der Anlage von artenreichen Blühflächen entfällt die Anwendung des Versiegelungsgrades.

· Gebäudebegrünungen bei Neubauten und Instandsetzungen von bestehenden, aber nicht mehr funktionierenden Begrünungen im Sinne des Stuttgarter Grünprogramms können gefördert werden, sofern keine Verpflichtung zur Begrünung auf Grundlage eines Bebauungsplanes oder einer Baugenehmigung vorliegt.

· Bei Dachbegrünungen werden Maßnahmen zur Erhöhung der Biodiversität, Maßnahmen zur Wasserretention sowie auch Begrünungen in Kombination mit Photovoltaik bezuschusst. · Die Förderung der Maßnahme erfolgt künftig nicht mehr auf Basis eines Bewilligungsbescheids, sondern auf dem Abschluss einer Fördervereinbarung.


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