Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung/Kultur und Recht
Gz: 0330-06
GRDrs 1387/2021
Stuttgart,
01/12/2022



Nichtnachrücken von Frau Katrin Steinhülb-Joos (SPD) in den Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart aus wichtigem Grund



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
19.01.2022
20.01.2022



Beschlußantrag:

Der Gemeinderat stellt fest, dass bei Frau Katrin Steinhülb-Joos ein wichtiger Grund für die Ablehnung der ehrenamtlichen Tätigkeit als Mitglied des Gemeinderats vorliegt und dass sie aufgrund ihrer entsprechenden Erklärung nicht als Nachrückerin in den Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart eingetreten ist.


Begründung:


Mit Ablauf des 19. Januar 2022 ist Frau Stadträtin Susanne Kletzin (SPD) aus dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart ausgeschieden (vgl. GRDrs 1380/2021).

Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) rückt die als nächste Ersatzperson des entsprechenden Wahlvorschlags festgestellte Person in den Gemeinderat nach. Dies wäre entsprechend dem Ergebnis der Gemeinderatswahl vom 26. Mai 2019 dann Frau Katrin Steinhülb-Joos als nächste Ersatzperson des Wahlvorschlags der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD).

Die zum Nachrücken vorgesehene Ersatzperson kann die Annahme der Wahl, also die ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied des Gemeinderats, aus wichtigem Grund ablehnen (§ 16 Abs. 1 GemO).

Frau Katrin Steinhülb-Joos bittet aus den sich aus beigefügtem Verzichtsschreiben vom 3. Januar 2022 (Anlage 1) ergebenden Gründen darum, die Ablehnung der ehrenamtlichen Tätigkeit als Mitglied des Gemeinderats aus wichtigem Grund anzuerkennen und nicht als Nachrückerin in den Gemeinderat einzutreten.

Als wichtiger Grund gelten insbesondere die in § 16 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 7 GemO aufgeführten Gründe. Vorliegend ist keine dieser Ziffern direkt einschlägig, bei denen ein wichtiger Grund im Besonderen gegeben ist und im Regelfall eine Anerkennung durch den Gemeinderat erfolgen muss.

Neben den vorgenannten Ziffern 1 bis 7 des § 16 Abs. 1 Satz 2 GemO kann es nach Satz 1 - auch vor dem Hintergrund, dass die Gemeindeordnung nur so der Vielfalt der Lebensumstände gerecht werden kann - noch andere wichtige Gründe für eine Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit geben. Solche anderen wichtigen Gründe werden von Frau Katrin Steinhülb-Joos im beigefügtem Schreiben geltend gemacht.

Andere wichtige Gründe liegen dann vor, wenn unter Würdigung der gesamten Verhältnisse dem/der Bürger/-in die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit nicht zugemutet werden kann. Für die Entscheidung der Frage, ob die Übernahme nicht zugemutet werden kann, sind einerseits die persönlichen, beruflichen und familiären Verhältnisse, die bisherige Heranziehung zu ehrenamtlicher Tätigkeit, die Interessen des Arbeitgebers sowie die sonstige Beteiligung am Gemeinschaftsleben (z. B. Engagement in Parteien und Vereinen) und andererseits die Bedürfnisse der Gemeinde und der Verwaltung gegenüber zu stellen. Weiterhin sind Art und Umfang der in Frage kommenden ehrenamtlichen Tätigkeit, hier als Mitglied des Gemeiderats, zu berücksichtigen.

Aus Sicht der Verwaltung ist es vorliegend vertretbar, einen anderen wichtigen Grund - wie oben dargestellt - anzuerkennen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Amt einer Landtagsabgeordneten zwar nicht um ein öffentliches Amt i. S. d. § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GemO handelt, da es solche nur im Bereich der Exekutive und Judikative gibt, aber die hier als Abgeordnete im Landtag von Baden-Württemberg ausgeübte Tätigkeit nach der herrschenden Rechtsauffassung für das Vorliegen eines anderen wichtigen Grundes von Bedeutung sein kann. Hierfür streitet auch der Umstand, dass im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang - aufgrund ihrer konkreten Ausschussmitgliedschaften - zu erwartende häufige Abwesenheit, insgesamt gewisse Bestandteile von zwei explizit in § 16 Abs. 2 Satz 2 GemO aufgeführten Ablehnungsgründe mit dieser Tätigkeit gegeben sind. Zudem kann auch ein Gewissenkonflikt von Bedeutung für die Anerkennung eines anderen wichtigen Grundes sein; ein solcher wird hier ebenfalls vorgebracht. Auch die weiteren angegebenen Verpflichtungen in ehrenamtlicher Funktion führen in Kumulation mit den Pflichten als Landtagsabgeordnete zu der Einschätzung der Verwaltung, dass bei Würdigung aller Umstände dieses Einzelfalls die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit einerseits der Betroffenen nicht zumutbar ist und andererseits das Ehrenamt als Mitglied des Gemeinderats nicht den Bedürfnissen der Landeshauptstadt Stuttgart entsprechend wahrgenommen werden kann.

Zuständig für die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist gemäß § 16 Abs. 2 GemO der Gemeinderat; es liegt in seinem Ermessen, die von Frau Katrin Steinhülb-Joos geltend gemachten Punkte als anderen wichtigen Grund i. S. d. § 16 Abs. 1 Satz 1 GemO anzuerkennen.

Im Falle der Anerkennung eines wichtigen Grundes für die Ablehnung der ehrenamtlichen Tätigkeit als Mitglied des Gemeinderats rückt gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 GemO der dann als nächste Ersatzperson festgestellter Bewerber des Wahlvorschlags der SPD, Herr Dr. Michael Jantzer, nach, sofern dieser keinen wichtigen Grund für die Ablehnung geltend macht und keine Hinderungsgründe vorliegen (s. GRDrs 1381/2021).




Finanzielle Auswirkungen

keine



Beteiligte Stellen

nicht erforderlich

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Dr. Frank Nopper


Anlagen

Anlage 1 - Schreiben von Frau Katrin Steinhülb-Joos vom 3. Januar 2022

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