Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz: OB
GRDrs 492/2010
Stuttgart,
07/27/2010



Landesbank Baden-Württemberg
1. Gremienbesetzung
2. Anpassung der Hauptsatzung




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
28.07.2010
28.07.2010



Beschlußantrag:

1. In die neu zu bildenden Gremien der Landesbank Baden-Württemberg werden entsandt:
2. Der Satzung zur Änderung der Hauptsatzung (Anlage) wird zugestimmt.


Begründung:


Gremienbesetzung

Die Struktur, Zusammensetzung und Aufgaben der künftigen Gremien der Landesbank Baden-Württemberg sowie die Änderungen beim Aufsichtsrat der BW-Bank sind in der GRDrs 252/2010 ausführlich erläutert. Von den drei Sitzen der Landeshauptstadt im LBBW-Aufsichtsrat sind zwei durch Externe zu besetzen. Es wird vorgeschlagen, die im Beschlussantrag genannten Personen in die genannten Gremien zu entsenden.

Auf die angeschlossenen Lebensläufe von Herrn Prof. Dr. Hundt und Herrn Dr. Oesterle wird verwiesen.

Über die mit Gemeinderatsmitgliedern zu besetzenden Mandate im Aufsichtsrat der BW-Bank verständigen sich die Fraktionen.


Anpassung der Hauptsatzung

Wie in der GRDrs 252/2010 beschrieben, wird die LBBW künftig eine Hauptversammlung mit einem am Aktienrecht ausgerichteten Zuständigkeitskatalog haben. Nach
§ 104 GemO kann die Gemeinde ihren Vertretern in der Gesellschafterversammlung oder in dem entsprechenden Organ (z.B. Hauptversammlung) privatrechtlicher Gesellschaften Weisung erteilen. Auch wenn die LBBW erst bis Ende 2013 in eine AG / SE umzuwandeln ist, sollte bezüglich des Weisungsrechts bereits ab sofort entsprechend verfahren werden.

Angesichts der Bedeutung der städtischen Beteiligung an der LBBW sollte das Weisungsrecht von der Vollversammlung des Gemeinderats und nicht nur vom Verwaltungsausschuss ausgeübt werden; so wird auch bei der Stuttgarter Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH (SVV) und deren Tochtergesellschaften verfahren. Deshalb ist § 3 Abs. 1 Nr. 30 der Hauptsatzung entsprechend zu ergänzen.


Finanzielle Auswirkungen




Beteiligte Stellen






Dr. Wolfgang Schuster

Anlagen

Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
Anlage zur GRDrs 492/2010

Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

Vom [Datum der Beschlussfassung im Gemeinderat]


Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am [Datum der Beschlussfassung im Gemeinderat] aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung (Stadtrecht 0/1) beschlossen:

§ 1

§ 3 Absatz 1 Nr. 30 der Hauptsatzung vom 1. Januar 1978 (Amtsblatt Nr. 7 vom
16. Februar 1978, berichtigt im Amtsblatt Nr. 8 vom 23. Februar 1978, Stadtrecht Ziffer 0/1), zuletzt geändert am 29. Juli 2009 (Amtsblatt Nr. 32/33 vom 6. August 2009), wird wie folgt gefasst:

30. Erteilung von Weisungen an die Vertreterin oder den Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Stuttgarter Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH und in der Hauptversammlung der Landesbank Baden-Württemberg;

§ 2

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


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Dr. Hundt.pdfOesterle.pdf