Bewirbt sich der Oberbürgermeister bei der Wahl der Regionalversammlung, kann er nicht den Vorsitz des Gemeindewahlausschusses übernehmen. Der Gemeinderat wählt dann den Vorsitzenden und eine Stellvertretung.
Finanzielle Auswirkungen keine Beteiligte Stellen Dr. Martin Schairer Bürgermeister Anlagen Ausführliche Begründung 1. Für die Gemeinderatswahl ist ein Gemeindewahlausschuss zu bilden. Nach § 11 Abs. 1 KomWG obliegt diesem die Leitung der Gemeinderatswahlen und die Feststellung des Wahlergebnisses.
Die Beisitzer/-innen und in gleicher Zahl die stellvertretenden Beisitzer/-innen des Gemeindewahlausschusses wählt der Gemeinderat aus den Wahlberechtigten.
Hinsichtlich der Zahl der Beisitzer/-innen des Gemeindewahlausschusses ist außer der Mindestzahl von zwei Beisitzern/-innen kein Rahmen gesetzt. Um die politischen Kräfte im Gemeinderat angemessen zu berücksichtigen, soll der Gemeindewahlausschuss acht Beisitzer/-innen umfassen, die sich wie folgt auf die Gemeinderatsfraktionen aufteilen: GRÜNE und CDU je zwei, SPD, FDP, Freie Wähler, SÖS und LINKE je eine/r.
Die Beisitzer/-innen und ihre Stellvertreter/-innen wurden von den Kreisverbänden der Parteien und Wählervereinigungen und der Fraktionsgemeinschaft SÖS und LINKE vorgeschlagen.