Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Recht/Sicherheit und Ordnung
Gz: RSO 0605
GRDrs 1009/2013
Stuttgart,
11/06/2013



Wahl des Gemeindewahlausschusses für die Gemeinderatswahl und die Wahl der Regionalversammlung am 25. Mai 2014



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Beschlussfassung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
20.11.2013
21.11.2013



Beschlußantrag:

1. Folgende Personen werden als Beisitzer/in und deren Stellvertreter/-in in den Gemeindewahlausschuss gewählt:


Fraktion Beisitzer/-inStellvertreter/-in
BÜNDNIS 90/Maike PfudererKonrad Walter
DIE GRÜNENRaphael HartmannKirsten Schübel
CDUDr. Stefan KaufmannNorbert Strohmaier
Karl-Christian HausmannHelga Vetter
SPDErich HolzwarthJürgen Graner
FDPCorinna Werwigk-HertneckGabriele Zoller
Freie WählerChristel ZeebErna Köchel
SÖS und LINKESabine VogelRebecca Schubert
2. Zum Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses wird Herr Bürgermeister Dr. Martin Schairer und zu seinem Stellvertreter Thomas Schwarz, Leiter des Statistischen Amts, gewählt.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1


Für die Gemeinderatswahl und für die Wahl der Regionalversammlung ist ein Gemeindewahlausschuss zu bilden, den der Gemeinderat wählt.

Bewirbt sich der Oberbürgermeister bei der Wahl der Regionalversammlung, kann er nicht den Vorsitz des Gemeindewahlausschusses übernehmen. Der Gemeinderat wählt dann den Vorsitzenden und eine Stellvertretung.


Finanzielle Auswirkungen

keine


Beteiligte Stellen






Dr. Martin Schairer
Bürgermeister

Anlagen





Ausführliche Begründung

1. Für die Gemeinderatswahl ist ein Gemeindewahlausschuss zu bilden. Nach § 11 Abs. 1 KomWG obliegt diesem die Leitung der Gemeinderatswahlen und die Feststellung des Wahlergebnisses.

2. Den Vorsitz des Gemeindewahlausschusses führt grundsätzlich der Oberbürgermeister. Bewirbt sich der Oberbürgermeister bei der Wahl der Regionalversammlung, wählt der Gemeinderat den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses und einen Stellvertreter aus den Wahlberechtigten und Gemeindebediensteten (§ 11 Abs. 2 KomWG).


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