Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau/Wohnen und Umwelt
Gz: SWU
GRDrs 11/2021
Stuttgart,
02/05/2021


Tätigkeitsbericht 2020 der Abteilung Gewerbeaufsicht des Amts für Umweltschutz



Mitteilungsvorlage


Vorlage anzurSitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Klima und Umwelt
Verwaltungsausschuss
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
öffentlich
öffentlich
26.02.2021
10.03.2021

Bericht:


Tätigkeitsbericht 2020 der Abteilung Gewerbeaufsicht des Amts für Umweltschutz

Die Abteilung 36-7 (Gewerbeaufsicht) ist Überwachungs- und Fachbehörde und für den Arbeitsschutz Überwachungs- und Rechtsbehörde


Arbeitsschutz

Beim Arbeitsschutz besteht ein großer Teil der Arbeit aus präventiven (verdachtsunab-hängigen) Kontrollen. Da das bisher geltende Arbeitsschutzgesetz keine konkreten Vor-gaben über die Kontrolldichte (Anzahl und Häufigkeit der Betriebsbesuche) enthielt, ha-ben wir uns bisher bei der Berechnung der Stellenbedarfe im Bereich Arbeitsschutz bis-her auf die Empfehlung der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) bzw. auf das von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz (AMSK) 2004 verabschiedeten Grundsatzpa-pier von einem Aufsichtsbeamten pro 10 000 Arbeitnehmer*innen bezogen.

Zur Stärkung eines bundesweit einheitlichen Arbeitsschutzniveaus wurde im Januar 2021 - auch unter dem Eindruck der Missstände in der Fleischindustrie - das "Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)" verabschiedet. §21 des Arbeitsschutzkontrollgesetzes beinhaltet jetzt die gesetzliche Vorgabe, dass von den zuständigen Landesbehörden - in Falle der LHS die Abteilung Gewerbeaufsicht - im Laufe eines Kalenderjahres eine Mindestzahl an Betrieben besichtigt wird. Beginnend mit dem Kalenderjahr 2026 sind im Laufe eines Kalenderjahres mindestens 5 Prozent der Betriebe zu besichtigen (Mindestbesichtigungsquote). Erreicht die zuständige Behörde die Mindestbesichtigungsquote nicht, so hat sie die Zahl der besichtigten Betriebe bis zum Kalenderjahr 2026 schrittweise mindestens so weit zu erhöhen, dass sie die Mindestbesichtigungsquote erreicht.

Im Rahmen der Aufsichtstätigkeit zum Schutz der Beschäftigten vor Unfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen bzw. Berufskrankheiten sind folgende Aspekte zu überprüfen:

· Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten und Baustellen
· Umgang mit gefährlichen Stoffen (z.B. Asbest auf Baustellen)
· Bewusster oder unbewusster Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen (z.B. Reinigungsarbeiten, Pflege, Umgang mit Abwasser und Abfällen)
· Betreiben von Überwachungsbedürftigen Anlagen (wie z.B. Aufzüge, Tankstellen, Dampfkessel)
· Umgang mit Sprengstoffen (Feuerwerke, Verkauf an Silvester, Sprengstofflager)
· Unfalluntersuchungen und tödliche Arbeitsunfälle
· Transport gefährlicher Güter
· Lärm am Arbeitsplatz (Ermittlungen und Messungen)
· Arbeitszeiten und Ruhezeiten
· Lenkzeiten von Fahrzeugen ab 3,5 t zul. Gesamtgewicht und Bussen
· Beschäftigung von vollzeitschulpflichtigen Kindern und Jugendlichen (z.B. Zeitungen austragen, Theateraufführungen, Filme)
· Arbeitsschutz von Jugendlichen

In diesem Aufgabengebiet ist die Abteilung 36-7 Fach-, Überwachungs- und Rechtsbehörde.

Die Fachaufsicht liegt in diesem Arbeitsgebiet beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg mit Ausnahme des Chemikalienrechtes, das beim Umweltministerium angesiedelt ist. Die Dienstaufsicht liegt seit der Verwaltungsreform 2005 bei der Landeshauptstadt Stuttgart.


Betrieblicher Umweltschutz

In diesem Themenfeld ist die Abteilung 36-7 die Fach- und Überwachungsbehörde. Die Fachaufsicht liegt in diesem Arbeitsgebiet beim Umweltministerium.

Die Aufgaben sind die fachliche Zuarbeit für die untere Immissionsschutz- und Abfallrechtsbehörde (Abteilung 36-3), die Stellungnahmen in Baugenehmigungsverfahren und die Bearbeitung von Nachbarschaftsbeschwerden- und Anzeigen.

Zu nennen sind hier:

· betriebliche Emissionen (Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Geruchsstoffe, elektromagnetische Felder, Licht)
· betriebliche Abwässer
· Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
· betriebliche Abfälle

In den Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz oder dem Baurecht werden u. a. Prognosen abgegeben, ob eine Anlage, ein Bauwerk oder auch eine einzurichtende Arbeitsstätte die gesetzlichen Anforderungen aus unserer Sicht der von hier zu beurteilenden Themen erfüllt. Es werden aufgrund der Sachverhalte und Einschätzungen beispielsweise Empfehlungen an Abteilung 36-3 oder Amt 63 gelegentlich auch Amt 32 ausgesprochen und bei Bedarf weitere Gutachten zur Lärmentwicklung oder Prognosen zur Umweltbelastung gefordert. Bei der Überprüfung von Gaststätten wird das Amt 32 fachlich unterstützt.


Personal

Die Landeshauptstadt Stuttgart hat im Rahmen der Verwaltungsreform 2005 insgesamt 30,96 Stellen zur Aufgabenerledigung erhalten. Die vorgesehene Effizienzrendite von 20 % wurde durch Abbau auf 23 Stellen erbracht. Mit den Gemeinderatsbeschlüssen zu den Haushaltsjahren 2018/19 und 2020/21 sind insgesamt 11 Stellen neu geschaffen worden. Die Planstellen aus dem HH 2018/2019 sind alle besetzt und inzwischen eingearbeitet.

Von den 6 Stellen der Sachbearbeitung die im HH 2020/21 als unbefristete Stellen ge-schaffen wurden, konnten bisher zwei Stellen besetzt werden. Die Gewinnung von Bauingenieuren für die Überwachung von Baustellen gestaltet sich wegen des Marktumfeldes sehr schwierig. Alle offenen Stellen befinden sich derzeit im Stellenbesetzungsverfahren und werden in Kürze besetzt.

Wie bereits erwähnt wurde im Januar das Gesetz zur Verbesserung des Vollzuges im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) verabschiedet.

Die wesentlichen Punkte hinsichtlich der Verbesserung des Vollzuges im Arbeitsschutz sind:

1. Einführung einer verbindlichen bundesweit einheitlichen Mindestbesichtigungsquote von 5 % aller Betriebe ab 2026
2. Einrichtung einer Bundesfachstelle für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zur
Datenerfassung und Überwachung der Besichtigungsquote

3. Berücksichtigung des betrieblichen Gefährdungspotentiales

Die gesetzlich vorgesehenen Ziele der Mindestbesichtigungsquote können nur durch einen frühzeitigen Personalaufbau erreicht werden. Die Personalgewinnung gestaltete sich in den vergangenen Jahren als sehr zeitintensiv und schwierig. Das Abteilung 36-7 betreut zurzeit ca. 25.700 Stuttgarter Gewerbebetriebe. Daraus resultiert eine jährliche Mindestbesichtigungszahl von 1285 Betrieben. Das Amt 36 wird auf der Basis dieser gesetzlichen Vorgabe zu den Haushaltsberatungen 2022/23 entsprechende Stellenplananträge stellen.

Ausblick

Die derzeitige Entwicklung durch die Bundes- und Landesgesetzgebung wird die Arbeit in der Abteilung 36-7 in den kommenden Jahren vor weitere Herausforderungen stellen.
Nach dem heutigen Kenntnisstand werden die nachfolgend genannten gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen zu einer weiteren Vergrößerung der Vollzugsdefizite führen, sofern nicht nachhaltig ein Personalaufbau erfolgt:

1. Arbeitsschutzkontrollgesetz
2. 44. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz
3. Arbeitsstättenrichtlinie ASR 3.7 – Lärm (extra-aurale Lärmeinwirkungen)
4. Unbearbeitete Unfallanzeigen
5. Baustellenüberwachung Hochbau – 5 % aller Bautätigkeiten
6. Baustellenüberwachung Straßenbau – 5 % aller Bautätigkeiten

Der beiliegende Jahresbericht 2020 enthält eine Zusammenstellung der Tätigkeiten,
erfassten Vorgangszahlen sowie Praxisbeispielen.








Beteiligte Stellen

Keine


Vorliegende Anträge/Anfragen

Keine
Keine




Peter Pätzold
Bürgermeister





Jahresbericht 2020 der Abteilung Gewerbeaufsicht

Jahresbericht 2020
Abteilung Gewerbeaufsicht (36-7)




Amt für Umweltschutz


Vorwort


Seit 2005 werden die Aufgaben der staatlichen Arbeitsschutzbehörde von der Abteilung 36-7 (Gewerbeaufsicht) im Amt für Umweltschutz für das Stadtgebiet der Landeshaupt-stadt wahrgenommen. Gemäß gesetzlichem Auftrag sind alle Belange des Arbeitsschut-zes in Betrieben und auf Baustellen zu überwachen und durchzusetzen. Hierunter fallen beispielsweise die Kontrollen der Arbeitszeit, die Überwachung von Lenkzeiten und Ahndung bei Verstößen, die Ausnahme-bewilligung vom Beschäftigungsverbot von Kindern und Jugendlichen zur Teilnahme an Theateraufführungen und die Überwachung von Aufzuganlagen.

Außerdem ist die Abteilung Überwachungs- und Fachbehörde im betrieblichen Umwelt-schutz. Der betriebliche Umweltschutz umfasst alle Aufgaben zur Beurteilung von Anla-gen hinsichtlich ihrer Umweltauswirkungen (z.B. Luftverunreinigungen, Lärm, Gerüche, betriebliche Abwässer und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) sowie deren Überwachung auch vor Ort. Im Rahmen von Zulassungsverfahren oder Beschwerden werden Stellungnahmen für die Rechtsbehörde erstellt.

Die umfangreiche Bautätigkeit im gesamten Stuttgarter Stadtgebiet ist hinsichtlich der Überwachung eine besondere Herausforderung. Im Jahr 2020 kommt die Stadt Stuttgart in der Summe aller Hoch- und Tiefbautätigkeiten auf eine Anzahl von 21.000 Baustellen. Die große Anzahl an Baustellen führt immer wieder zu Konflikten mit der Nachbarschaft. Lärm, Staub und Erschütterungen werden von den Anwohnern*innen bei einer Baustelle nur eine kurze Zeit hingenommen. In vielen Fällen konnte durch das Eingreifen der Gewerbeaufsicht eine Verbesserung der Situation erreicht werden.

Ein weiterer Schwerpunkt der Tätigkeiten im Arbeits- und Umweltschutz war die Überwachung von Arbeitsschutzmaßnahmen unter den Vorgaben der von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) herausgegebenen SARS-Covid-Regeln zum Arbeitsschutz in Betrieben. Es wurden im Laufe des Jahres 2020 insgesamt 500 Betriebe auf die Einhaltung der SARS-Covid-Regeln zum Arbeitsschutz überprüft.

Der vorliegende Bericht verschafft einen Einblick in die Tätigkeit der Abteilung Gewerbeaufsicht im Amt für Umweltschutz im Jahr 2020.










Inhalt

Vorwort 2
1. Organisationsstruktur und Personal 4
2. Tätigkeiten 6
2.1 Verwaltungstätigkeiten 6
2.1.1 Berichte an Dritte 6
2.1.2 Stellungnahmen zu Baugesuchen 6
2.2. Tätigkeiten im Umweltschutz 7
2.2.1 Überwachungsbedürftige Anlagen 7
2.2.2 Fachtechnische Stellungnahmen zu Beschwerden 8
2.3. Arbeitsschutz 10
2.3.1 Unfallanzeigen 10
2.3.2 Bewilligungen nach § 6 JArbSchG 11
2.3.3 Überwachung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr durch den SD Fahrpersonal 12
2.3.4 Bearbeitung der von der Verkehrspolizei übersandten Anzeigen bezüglich Vergehen
gegen Sozialvorschriften im Straßenverkehr durch die Bußgeldstelle Fahrpersonal 12
2.3.4 Jahresaktion Corona 12
2.3.5 Baustellen 14
Anhang 16
Tabelle 1: Betriebe im Zuständigkeitsbereich nach Leitbranchen 16
Tabelle 2: Produktorientierte Darstellung der Tätigkeiten 17
Tabelle 3: Erfasste Tätigkeiten im Innendienst 17
Quellenverzeichnis 18



1. Organisationsstruktur und Personal

Organigramm Abt. 36-7
































tD: technischer Dienst, ntD: nicht technischer Dienst

Abbildung 1: Organigramm Abteilung Gewerbeaufsicht

Die vollständige Wahrnehmung einer Aufgabe, hier der Überwachungsauftrag im Arbeitsschutz und fachtechnische Stellungnahmen im betrieblichen Umweltschutz, setzten eine ausreichende Ausstattung mit Personal voraus.




Abbildung 2: Entwicklung Stellen / ausgebildete Revisionsbedienstete 2005 - 2020

Die Landeshauptstadt erhält vom Land einen Personalkostenzuschuss über eine Mittelzuweisung nach dem Finanzausgleichsgesetz. Die Mittelzuweisung wurde im Jahr 2018 angehoben, dass für die gesamte Umweltverwaltung – nicht nur für die Gewerbeaufsicht –
4 Stellen zusätzlich finanziert werden konnten.
Der Gemeinderat hat im Rahmen der Haushaltsberatungen seit 2016 die Abteilung 36-7 um insgesamt 10,5 Stellen aufgestockt.

Die Abteilung 36-7 hat neben den Überwachungsaufgaben im Arbeitsschutz auch die Aufgabe für die Rechtsbehörde im betrieblichen Umweltschutz fachtechnische Stellungnahmen zu erstellen. Nach Einschätzung der Abteilungsleitung werden 70 % der verfügbaren Arbeitszeit mit Aufgaben aus dem Arbeitsgebiet Umweltschutz erledigt.


2. Tätigkeiten


2.1 Verwaltungstätigkeiten

2.1.1 Berichte an Dritte

Die Abteilung 36-7 hat neben dem Überwachungsauftrag und der fachtechnischen Beurteilung in Verwaltungsverfahren aus dem Umweltbereich (Luft, Abwasser und Abfälle) auch Berichtstätigkeiten an Externe zu erfüllen. Zu diesen Berichtstätigkeiten gehören:

Je nach Anfrage sind ein bis mehrere Tage an Recherchearbeit zu kalkulieren. In der Summe waren insgesamt 126 Vorgänge zu bearbeiten.

2.1.2 Stellungnahmen zu Baugesuchen

Die Bearbeitung von gewerblichen Baugesuchen gehört zu den mit engen Terminvorgaben versehenen Tätigkeiten der Abteilung 36-7. Die Bearbeitung der Baugesuche erfolgt im Rahmen der internen Ämterbeteiligung. Die Bearbeitung erstreckt sich auf die Auswirkungen eines gewerblichen Bauvorhabens auf seine Umweltauswirkungen. Hier geht es um den Schutz der Nachbarschaft vor unzulässigen Lärm- und anderen Immissionen sowohl während der Bauphase als auch im späteren Betrieb. Je nach Prüfergebnis werden Nachforderungen gestellt und in der Folge mit den Planern und Gutachtern Gespräche geführt. Die Begutachtung der Baugesuche nimmt einen großen Teil der Arbeitszeit in Anspruch.

Im Jahr 2020 wurden von der Abteilung 36-7 insgesamt 396 Baugesuche hinsichtlich ihrer Umweltauswirkungen in der Bau- und Betriebsphase geprüft.
Art und Umfang der Bauunterlagen sind in der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung - LBOVVO /2/ festgelegt.
Bei den zu bearbeitenden Baugesuchen sind gehäuft die folgenden Mängel aufgefallen:

1. Die Angaben im Lageplan waren unvollständig.
2. Die Anlage 8 – Angaben zu gewerblichen Anlagen- (VwVLBO-Vordrucke) fehlte
oder war unvollständig.

3. Notwendige Lärmgutachten lagen nicht bei.

Die unvollständigen Angaben im Lageplan nach §4 Abs.4 Nr.3 LBOVVO sind für eine Beurteilung eines Bauvorhabens hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die direkte Nachbarschaft unverzichtbar. Entsprechend sind „die bestehenden baulichen Anlagen auf dem Grundstück und den Nachbargrundstücken unter Angabe ihrer Nutzung, ihrer Zahl der Vollgeschosse oder Gebäudehöhe und ihrer Dachform“ darzustellen oder zu beschreiben. Fehlen diese Angaben, so müssen die Daten anderweitig beschafft oder das Baugesuch wegen Unvollständigkeit zur Fristwahrung unbearbeitet zurückgegeben werden. Dadurch kommt es immer wieder zu Verzögerungen im Antragsverfahren.
Die fehlende oder unvollständige Anlage 8 - Angaben zu gewerblichen Anlagen - führt zu dem gleichen Ergebnis, wie oben beschrieben.

Ein Lärmgutachten ist dann erforderlich, wenn das Bauvorhaben auf Grund seiner gewerblichen Tätigkeiten unzulässige Lärmimmissionen in der Nachbarschaft verursachen kann. Die Bautätigkeit zur Errichtung einer baulichen Anlage ist ebenfalls zu betrachten. Es ist sowohl die Bauphase als auch der künftige Betrieb einer Prognose hinsichtlich der Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu unterziehen.


2.2. Tätigkeiten im Umweltschutz

2.2.1 Überwachungsbedürftige Anlagen

Die Überwachungsbedürftigen Anlagen gliedern sich entsprechend dem Produktsicherheitsgesetz in:

• Dampfkesselanlagen mit Ausnahme von Dampfkesselanlagen auf Seeschiffen,
• Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln,
• Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten
Gasen,

• Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase,
Dämpfe oder Flüssigkeiten,

• Aufzugsanlagen,
• Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,
• Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Herstellung kohlensaurer Getränke,
• Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager,
• Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten

Die Überwachung der Anlagen wird im Stadtgebiet durch die Abteilung 36-7 durchgeführt. Es wird hierbei auf das Anlagenkataster (Anka) und auf Meldungen der zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) zurückgegriffen.
Das Anlagenkataster (Anka) wurde zur Vereinfachung der Überwachung vom Land Baden-Württemberg eingeführt. Alle zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) sind verpflichtet ihre Überprüfungen dort einzutragen. Die Überwachung erfolgt durch die Zuständige Behörde nach dem Ampelprinzip:

• Grün = Anlage mit gültiger Prüffrist
• Gelb = Anlage mit absehbarem Ablauf der Prüffrist
• Rot = Anlage mit abgelaufener Prüffrist


Das Anlagenkataster (ANKA) zur Überwachung von überwachungsbedürftigen Anlagen wies für 2020 folgenden Bestand aus:



Tabelle 1: Anlagenbestand laut Anlagenkataster

Anka gibt im Jahresmittel 2020 mehr als 12 % aller Anlagen mit Prüffristüberschreitungen an (rote Ampel). Bei der Einhaltung der Prüffristen handelt es sich um eine Betreiberpflicht zum Schutz von Arbeitnehmern und/oder Dritten.

Im Zeitraum Januar 2020 bis Dezember 2020 gingen in Anka 13.034 Meldungen ein. Bedingt durch diese nicht besetzte Verwaltungsstelle wurden diese auf „Irrläufer“ überprüft. Diese wurden den jeweils zuständigen Stellen weitergeleitet, damit dort keine Verwaltungsmaßnahmen eingeleitet werden, obwohl der Betreiber seinen Pflichten nachgekommen ist.
Eine Prüfung auf inhaltliche Fehler konnte mangels Personal nicht durchgeführt werden. Bußgeldverfahren wurden mangels Personal nicht durchgeführt. Die erneute Stellenausschreibung für die unbesetzte Verwaltungsstelle wird in Kürze erfolgen. Ein Stellenanteil von 50% betrifft Tätigkeiten bei der Überwachung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr (Kap. 2.3.3).

Die Prüfung von Überwachungsbedürftigen Anlagen wird durch die zugelassene Überwa-chungsstelle (ZÜS) durchgeführt. Mängel werden in 3 Kategorien aufgeteilt:

· Geringfügiger Mangel = Kategorie 1
· Sicherheitserheblicher Mangel = Kategorie 2
· Gefährlicher Mangel = Kategorie 3

Bei nicht fristgerechter Erledigung von sicherheitserheblichen Mängeln (2er-Mangel) oder Auftreten von einem gefährlichen Mangel (3er-Mangel) wird die Gewerbeaufsicht durch die ZÜS informiert und ein Verwaltungshandeln ausgelöst. Im Jahr 2020 wurden insgesamt 265 Mängelschreiben der ZÜS bearbeitet.

2.2.2 Fachtechnische Stellungnahmen zu Beschwerden

In der Abteilung 36-7 werden unterschiedliche Beschwerden bearbeitet. Beschwerden von Arbeitnehmern und Betriebs- oder Personalvertretungen betreffen Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie Arbeitszeitgestaltung. Diese Beschwerden werden voll umfänglich bearbeitet.
Beschwerden von Anwohnern oder Nachbarn über Lärm, Licht, Gerüche oder andere Einwirkungen werden von der Abteilung 36-7 fachtechnisch bearbeitet, d.h. in der Regel durch eine Überprüfung vor Ort. Hierbei werden die störenden Quellen hinsichtlich ihres Störgrades beurteilt und eine Empfehlung an die untere Immissionsschutzbehörde zur weiteren Bearbeitung abgegeben.

Von der Abteilung 36-7 wurden 2020 insgesamt 297 Beschwerden (einschließlich Baustellen) bearbeitet.


Tabelle 2: Beschwerdeaufkommen 2020

Die Bearbeitung einzelner Beschwerden nimmt erhebliche Zeit in Anspruch. Je nach Beschwerde müssen ein oder mehrere Ämter beteiligt, Ortsbesichtigungen und Messungen durchgeführt und ausgewertet werden. So kam z.B. die Bearbeitung der Nachbarschaftsbeschwerde wegen einer einzigen Baustelle auf mehr als 90 Stunden.

2.2.2.1 Geruchsbelästigung durch diffuse Emissionen ausgehend von einer Shisha-Tabak-Produktion

Aufgrund einer Geruchsbeschwerde aus der Nachbarschaft wurde ein Betrieb zur Herstellung von Shisha-Tabak bereits im Jahr 2019 von der Gewerbeaufsicht Stadt Stuttgart aufgesucht. Es war eine defekte Raumlüftungsanalage vorhanden, welche jedoch nicht für diese Art der Produktion - u. a. Durchmischen des angelieferten Tabaks - ausgelegt war. Im Sommer 2020 hat der Betrieb ein Baugesuch für den Einbau einer Abluftreinigungsanlage zur Geruchsbeseitigung eingereicht.

2.2.2.2 Lärmbeschwerde eines Beherbergungsbetriebs gegen den nächtlichen Lärm einer Großbäckerei

Für beide Gewerbebetriebe gilt ein Bebauungsplan mit der Ausweisung eines „Gewerbegebietes (GE)“. Aufgrund einer Nachbarschaftsbeschwerde musste eine Lärmpegelmessung in der Nacht durchgeführt werden In Abstimmung mit dem Betreiber der Großbäckerei erfolgte die Messung zu einem Zeitpunkt, an dem der Produktionsumfang gegenüber den übrigen Zeiten erhöht ist. Die Messung und anschließende Auswertung aller Messdaten hat eine Überschreitung des zulässigen Immissionsrichtwerts für die Nacht ergeben.

Von der Gewerbeaufsicht wurden der unteren Immissionsschutzbehörde folgende Maßnahmen für eine Reduzierung der Schallemissionen vorgeschlagen:

· Vermeidung der Nutzung eines Stahlcontainers in der Nacht (Quietsch-, Schlag- und Klappergeräusche)
· Vermeidung der Anlieferung von Waren mittels LKW im Nachtzeitraum.
· Die Tonhaltigkeit der Kühlgeräte entspricht nicht dem Stand der Technik und ist durch technische Maßnahmen zu beseitigen.
· Warentransport im Freien mit gummibereiften Rollgitterwägen im Freien.
· Trittschalldämmung in den Transportern sowie Verwenden von Schaumstoffen zur Vermeidung des Anschlagens der Transportkisten an die Transporterwand beim Einschieben/Beladen des Transporters.
· Schallabsorbierende Verkleidung des Verladebereiches, wie im Deckenbereich der Überdachung.
· Teileinhausung der Verladerampe, insbesondere im oberen Bereich der
Überdachung.


Das weitere Verfahren wird von der unteren Immissionsschutzbehörde betrieben, diese hat den Betreiber der Großbäckerei aufgefordert Lärmminderungsmaßnahmen zu ergreifen.

2.2.2.3 Private Wärmepumpen

Neben den betriebsbedingten Umweltauswirkungen beurteilt die Gewerbeaufsicht der Stadt Stuttgart auch die Lärmimmissionen ausgehend von privaten Wärmepumpen. Diese Art der Wärmeerzeugung hat in den letzten Jahren stetig an Bedeutung gewonnen. Im Jahr 2020 (Stand November) sind bei der Gewerbeaufsicht Stuttgart 6 Beschwerden bzgl. privater Wärmepumpen zu bearbeiten gewesen.
Seit November 2020 wird mit einem Wärmepumpenprogramm der Landeshauptstadt Stuttgart die Errichtung von Wärmepumpen zur Versorgung von Gebäuden bezuschusst. Von der LUBW gibt es Empfehlungen (z.B. Mindestabstände) zur Aufstellung und dem Betrieb von Wärmepumpen, welche auch die Stadt Stuttgart in ihrer Richtlinie übernommen hat.
Einen Aspekt stellen hierbei tieffrequente Geräusche dar, welche auch bei geschlossenen Fenstern von der Nachbarschaft wahrgenommen werden. Ein technischer Mindeststandard für Wärmepumpen in Verbindung mit einer Abnahmemessung oder einer ähnlichen Kontrollinstanz wäre hier zielführend.


2.3 Arbeitsschutz

Die Einhaltung der Arbeitsschutzstandards ist Aufgabe des Arbeitgebers. Dabei unterstützt die Fachkraft für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss prüfen, ob der Istzustand von den Arbeitsschutzstandards abweicht und gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz der Arbeitnehmer*innen sicher zu stellen. Bisher existierten keine gesetzlichen Vorgaben zur Zahl der im Arbeitsschutz einzusetzenden Aufsichtspersonen. Als Orientierung diente deshalb die internationale Norm, bei der von einem Verhältnis von 1 Aufsichtsbeamten pro 10.000 Arbeitsplätzen ausgegangen wird.
Zur Stärkung eines bundesweit einheitlichen Arbeitsschutzniveaus wurde Dezember 2020 (gültig ab Januar 2021) - auch unter dem Eindruck der Missstände in der Fleischindustrie - das "Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)" vom Bundestag verabschiedet. § 21 des Arbeitsschutzkontrollgesetzes beinhaltet jetzt die gesetzliche Vorgabe, dass von den zuständigen Landesbehörden - in Falle der LHS die Abteilung Gewerbeaufsicht - im Laufe eines Kalenderjahres eine Mindestzahl an Betrieben besichtigt wird. Beginnend mit dem Kalenderjahr 2026 sind im Laufe eines Kalenderjahres mindestens 5 Prozent der Betriebe zu besichtigen (Mindestbesichtigungsquote). Erreicht die zuständige Behörde die Mindestbesichtigungsquote nicht, so hat sie die Zahl der besichtigten Betriebe bis zum Kalenderjahr 2026 schrittweise mindestens so weit zu erhöhen, dass sie die Mindestbesichtigungsquote erreicht


2.3.1 Unfallanzeigen

Die Landeshauptstadt Stuttgart führt seit dem Jahr 2018 eine Statistik über das Unfallgeschehen. Zum Stand 01.12.2020 sind der Abteilung Gewerbeaufsicht insgesamt 773 Unfälle (ohne Wegeunfälle) gemeldet worden. In der Statistik sind auch Unfälle enthalten, die nicht in Stuttgart geschehen sind. Das hängt damit zusammen, dass Unfälle immer an die für den Betriebssitz zuständige Behörde gerichtet werden.

Die Basis der erfassten Unfälle beruht auf einer Auswertung der Unfallmeldungen nach SGB IX. Demnach sind Unternehmer verpflichtet alle betrieblichen Unfälle mit mehr als
3 Tagen Ausfallzeit über ein eingeführtes Meldesystem der zuständigen Arbeitsschutzbehörde zu melden.
Im Rahmen der Betriebskontrollen wird bei der Erstbesichtigung immer eine Systemkontrolle durchgeführt. Bei diesen Systemkontrollen wird immer wieder festgestellt, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Unfallmeldungen an die Arbeitsschutzbehörde unterbleiben.




Abbildung 3: Statistische Auswertung der Unfallmeldungen 2020


2.3.2 Bewilligungen nach § 6 JArbSchG

Damit ein Kind bzw. eine schulpflichtige jugendliche Person bei Theatervorstellungen, Musikaufführungen, Werbeveranstaltungen, Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), Ton- und Bildträgern sowie bei Film- oder Fotoaufnahmen gestaltend mitwirken darf, bedarf es einer Bewilligung durch die Abteilung Gewerbeaufsicht, sofern der Arbeitgeber, der solche Personen beschäftigen will, seinen Firmensitz in Stuttgart hat.
Vor Erteilung der Bewilligung muss geprüft werden, ob die Beschäftigung prinzipiell zulässig ist. Verboten sind Mitwirkungen in Kabaretts, Tanzlokalen und ähnlichen Betrieben sowie auf Vergnügungsparks, Kirmessen, Jahrmärkten und bei ähnlichen Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen.

Weiterhin ist zu prüfen, ob alle Personensorgeberechtigten in die Beschäftigung schriftlich eingewilligt haben, gesundheitliche Bedenken gegen die Beschäftigung bestehen, die Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes bei der Beschäftigung sichergestellt sind, nach Beendigung der Beschäftigung eine ununterbrochene Freizeit von mindestens
14 Stunden eingehalten wird, das Fortkommen in der Schule nicht beeinträchtigt wird sowie die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze des Kindes gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung getroffen sind.

Im Jahr 2019 wurden 50 Anträge auf die Beschäftigung von 318 Kindern bzw. schulpflichtigen Jugendlichen bei 56 Produktionen gestellt und bewilligt. Im Jahr 2020 wurden – trotz Lockdown für Theater und Musical – bis zum 1. Dezember 49 Anträge für 194 Kinder bzw. schulpflichtige Jugendliche bei 42 Produktionen gestellt und bewilligt. Trotz Corona-Pandemie gingen 14 dieser Anträge in der Zeit zwischen 18. März und 1. Dezember ein.
Bedingt durch Corona kam es zu einem erheblichen Mehraufwand bei der Beratung von Arbeitgebern und bei der Prüfung von Anträgen. Seit März 2020 sind wöchentlich 4 bis 5 Anfragen zur generellen Möglichkeit einer Beschäftigung der o. g. Personen sowie der Ausgestaltung einer Beschäftigung unter Corona-Bedingungen zu bearbeiten. Die vorgelegten Anträge sind zusätzlich zu den bisherigen Prüfkriterien auf Einhaltung der Hygienebedingungen laut Hygienekonzept zu prüfen.

2.3.3 Überwachung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr durch den
SD Fahrpersonal

Die Abteilung Gewerbeaufsicht hat bei Betrieben mit Betriebssitz in Stuttgart – sofern sie unter die Sozialvorschriften im Straßenverkehr fallen – zu überprüfen, ob die Betreiber dafür Sorge tragen, dass diese Vorschriften durch sie selbst, die Verkehrsleiter sowie die Fahrer eingehalten werden. Trotz der Erschwernis, dass Betriebsbesuche während des Lockdowns in der Regel nicht möglich waren, wurden 9 Firmen überprüft. Dabei wurden 1.548 Fahrer mit insgesamt 20.640 Arbeitstagen überprüft.
Durch die nichtbesetzte Verwaltungsstelle entfielen 0,5 Personenjahre für die Überwachung. Um die von der EU geforderten Zahlen liefern zu können, wurden Zeitanteile aus dem „normalen“ Revisionsdienst auf den SD Fahrpersonal verlagert.

2.3.4 Bearbeitung der von der Verkehrspolizei übersandten Anzeigen bezüglich Vergehen gegen Sozialvorschriften im Straßenverkehr durch die Bußgeldstelle Fahrpersonal

Bei der Bußgeldstelle wurden bis Ende Oktober 2020 insgesamt 174 Vorgänge abgeschlossen. 108 Vorgänge endeten mit einem Bußgeldbescheid oder mit einer Verwarnung.

2.3.4 Jahresaktion Corona

Die Abteilung 36-7 nimmt an den Jahresschwerpunktaktionen der fachlich zuständigen Ministerien teil. Wegen der Corona-Krise wurde kurzfristig die Jahresaktionen zur Überprüfung der Arbeits- und Umweltschutzmaßnahmen unter besonderen Hygieneanforderungen wegen Corona durchgeführt. Dies hatte zu Folge, dass andere vor der Pandemie beschlossenen Jahresaktionen zurückgestellt wurden. Zum Redaktionsschluss ist die Jahresaktion zur Überprüfung der Arbeitsschutzmaßnahmen unter Corona-Bedingungen abgeschlossen.

Bereits im Vorgriff der von den Ministerien festgelegten Schwerpunkaktion Corona hat die Abteilung Gewerbeaufsicht im Amt für Umweltschutz im Mai 2020 insgesamt 471 Betriebe im Stadtgebiet Stuttgart angeschrieben, da nach hiesigen Erfahrungen in vielen Betrieben Unsicherheit bestand, welche - eventuell zusätzlichen zu den in den branchenspezifischen Corona-Verordnungen genannten - Maßnahmen und Tätigkeiten in Bezug auf den Arbeitsschutz sinnvoll bzw. notwendig sind. Dem Anschreiben war ein auf der Veröffentlichung „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) basierender Fragebogen zur betriebsinternen Umsetzung von Maßnahmen beigefügt. Bis 15. Dezember 2020 betrug der Rücklauf 60% der angeschriebenen Betriebe.


Abbildung 4: Rücklauf Briefversand

Die Auswertung der bis Dezember 2020 zurückgesandten, ausgefüllten Fragebögen ergab für 43 % der antwortenden Betriebe, dass diese die Anforderungen zur Umsetzung des Arbeitsschutzes erfüllen. Bei 19 % war nicht eindeutig nachvollziehbar, ob die Anforderungen umfänglich erfüllt wurden und bei 39 % bestanden Zweifel an der Erfüllung der Anforderungen. Es wurden bei 53 % der antwortenden Betriebe Nachkontrollen für nötig erachtet.


Abbildung 5: Auswertung Fragebögen

Durch die Beratung bei den Kontrollen konnten viele der Betriebe bei der Erfüllung der Anforderungen unterstützt werden. Lediglich bei 8 % der bisher kontrollierten Betriebe waren zeitaufwändigere Maßnahmen erforderlich, deren Umsetzung noch laufen bzw. bisher noch nicht bestätigt wurden.



Abbildung 6: Anforderungserfüllung nach Kontrollen

Die ausstehenden Kontrollen (ca. 25 % der für Kontrollen vorgesehenen Betriebe) werden fortgesetzt. Die Betriebe, von denen noch keine Rückmeldung vorliegt, werden 2021 revidiert.


2.3.5 Baustellen

Durch den personellen Zuwachs in den letzten Jahren konnten im Sonderdienst Baustellen die Kontrollen auf Baustellen sukzessive erhöht werden. Dennoch liegt die Kontrolldichte bei rund 20.000 Baustellen mit 1,28 % deutlich unter der Mindestkontrolldichte von 5 % aller Baustellen. Diese Kontrolldichte bei Baustellen soll bis 2026 in Anlehnung an das Arbeitsschutzkontrollgesetz erreicht werden. Zudem waren von den durchgeführten 251 Baustellenkontrollen 138 bedingt durch Nachbarschaftsbeschwerden, insofern reduziert sich die Kontrolldichte auf 0,57 % der gesamten Baustellen der Landeshauptstadt. Die personelle Ausstattung lässt eine präventive, eigeninitiierte Baustellenüberwachung im Umfang der Mindestkontrolldichte von 5% noch nicht zu.

Entwicklung Baustellenkontrollen
2016
2017
2018
2019
2020
30
45
120
235
251

Tabelle 3: Entwicklung Baustellenkontrollen 2016 - 2020

2.3.5.1 Sanierung Uferstraße B10 – Entfernung asbesthaltige Asphalttragschicht

Im Rahmen der Umverlegung eines Abschnittes der B10 / Uferstraße musste im 1. Bauabschnitt unter anderem die asbesthaltige Asphalttragschicht ausgebaut werden. Für die Arbeiten waren aufgrund der möglichen Gefährdung durch die freiwerdenden Asbestfasern besondere Vorkehrungen für den Arbeits- und Immissionsschutz erforderlich. Im Vorfeld fand eine enge Abstimmung zwischen Planern, ausführender Firma und der Gewerbeaufsicht statt, um eine praktikable, aber auch mit den geltenden technischen Regeln konforme, Lösung zu finden. Gemäß der Branchenlösung für Sanierungsarbeiten wurde eine „Wirtgen Kaltfräse W 250 Fi“ zum Einsatz vorgesehen. Diese entspricht den Anforderungen der TRGS 517. Um den Bestimmungen Rechnung zu tragen wurde die Fräse mit der Sauganlage „Blow BigBag 8200 TG“ mit entsprechendem Luftfilter kombiniert. Das abgefräste Material wurde über das gekapselte und abgesaugte Förderband direkt in die LKW verladen, welche vor Verlassen der Baustelle einer Reinigung unterzogen wurden.

Obwohl die Sanierung unter erschwerten Bedingungen - direkt neben dem laufenden Verkehr - durchgeführt werden musste, konnten so die Anforderungen für Arbeiten mit geringer Exposition (TRGS 519) erfüllt werden. Die Wirksamkeit der Maßnahmen wurde zusätzlich durch begleitende Luftmessungen nachgewiesen. Im ersten Bauabschnitt wurden auf diese Weise ca. 3.000 Tonnen asbesthaltiges Straßenbaumaterial ausgebaut. Weitere Bauabschnitte folgen.


Abbildung 7: Sanierung der Uferstraße



Anhang

Tabelle 1: Betriebe im Zuständigkeitsbereich nach Leitbranchen




Tabelle 2: Produktorientierte Darstellung der Tätigkeiten




Tabelle 3: Erfasste Tätigkeiten im Innendienst





Quellenverzeichnis

/1/ LV1- Überwachungs- und Beratungstätigkeit der Arbeitsschutzbehörden der Länder - Grundsätze und Standards – Herausgegeben vom Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI)

/2/ Verordnung der Landesregierung, des Wirtschaftsministeriums und des Umweltministeriums über das baurechtliche Verfahren (Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung - LBOVVO) vom 13. November 1995 (GBl. S. 794) zuletzt geändert durch Artikel 125 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. Nr. 5, S. 99) in Kraft getreten am 11. März 2017

/3/ Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG) vom 8. November 2011 zuletzt geändert durch Artikel 301 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I Nr. 29, S. 1328) in Kraft getreten am
27. Juni 2020




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