Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Recht/Sicherheit und Ordnung
Gz: RSO 1216
GRDrs 894/2011
Stuttgart,
10/11/2011



Verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2011
- Teilweiser Widerruf der Allgemeinverfügung vom 4. Februar 2011




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
26.10.2011
27.10.2011



Beschlußantrag:

Die Allgemeinverfügung über verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2011 in der Landeshauptstadt Stuttgart vom 4. Februar 2011 wird bezüglich der laufenden Nummer 23 (Sillenbuch, am 6. November 2011 anlässlich des Martinimarkts) widerrufen.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Gemäß § 8 Abs. 1 LadÖG dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens drei Sonn- und Feiertagen geöffnet sein.

Mit Allgemeinverfügung vom 4. Februar 2011 wurden die verkaufsoffenen Sonntage des Jahres 2011 in der Landeshauptstadt Stuttgart festgesetzt.

Unter der laufenden Nummer 23 dieser Allgemeinverfügung wurde für den Geltungsbereich Stuttgart-Sillenbuch für den 6. November 2011 anlässlich des dort stattfindenden Martinimarkts ein verkaufsoffener Sonntag genehmigt.

Der Veranstalter, die Sillenbucher Meile e. V. hat nunmehr erklärt, dass der Martinimarkt dieses Jahr nicht stattfinden werde. Ein Ersatzveranstalter, der bereit wäre, anstelle der Sillenbucher Meile e.V. den Martinimarkt durchzuführen, konnte nicht gefunden werden.

Nachdem damit die einzige Grundlage für die Genehmigung dieses verkaufsoffenen Sonntags in Stuttgart-Sillenbuch entfallen ist, ist dieser verkaufsoffene Sonntag nicht mehr genehmigungsfähig.

Aufgrund § 49 Absatz 2 Ziffer 3 LVwVfG Baden-Württemberg darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt teilweise widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt gewesen wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.

Beide Voraussetzungen treffen hier zu. Durch die o. g. schriftliche Mitteilung und die Tatsache, dass kein Ersatzveranstalter gefunden werden konnte, ist offenkundig, dass der Martinimarkt Sillenbuch dieses Jahr nicht stattfinden wird. Der ursprüngliche Erteilungsgrund, nämlich die Veranstaltung des Martinimarkts, liegt somit nachträglich nicht mehr vor. Die Tatsachen (Wegfall des Erteilungsgrunds), die die Behörde berechtigt hätten, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, sind nachträglich eingetreten. Zusätzlich wäre ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet, nachdem Ausnahmen vom Verbot der Ladenöffnung an Sonntagen nur aus Anlass besonderer Veranstaltungen erteilt werden dürfen. Das Unterlassen des teilweisen Widerrufs würde einen Präzedenzfall schaffen, der dem strengen Schutz der Sonn- und Feiertage zuwiderlaufen würde und auf den sich Andere berufen könnten.

Aus vorstehenden Gründen ist die teilweise Rücknahme der Allgemeinverfügung notwendig und erforderlich.

Finanzielle Auswirkungen

Keine


Beteiligte Stellen

Referat KBS
Referat WFB
OB/82


Vorliegende Anträge/Anfragen

Keine

Erledigte Anträge/Anfragen

Keine



Dr. Martin Schairer
Bürgermeister


Anlagen

Keine




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