Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung/Kultur und Recht
Gz: AKR 0335-02.00, 0301
GRDrs 904/2023
Stuttgart,
10/24/2023



Änderung der Satzung über die Finanzierung der Arbeit der Fraktionen, Gruppierungen und Einzelmitglieder des Gemeinderats (Fraktionsfinanzierungssatzung) - Erhöhung des Budgets



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
25.10.2023
26.10.2023



Beschlußantrag:

1. Die Satzung zur Änderung der Satzung über die Finanzierung der Arbeit der Fraktionen, Gruppierungen und Einzelmitglieder des Gemeinderats vom 6. Dezember 2007 (Amtsblatt Nr. 50 vom 13. Dezember 2007, zuletzt geändert am 16. März 2023 (Amtsblatt Nr. 14/15 vom 6. April 2023); Stadtrecht 0/12) wird gemäß Anlage 1 erlassen.
2. Die für das Jahr 2024 mit der Änderung der Satzung über die Finanzierung der Arbeit der Fraktionen, Gruppierungen und Einzelmitglieder des Gemeinderats einhergehenden Mehraufwendungen im Teilhaushalt 800 (Gemeinderat) in Höhe von bis zu 107.300 € sowie die zukünftigen jährlichen Mehraufwendungen in Höhe von bis zu 245.000 € jährlich werden bei der Aufstellung des Doppelhaushalts 2024/2025 und der Finanzplanung bis 2028 als Vorbelastung über die Änderungsliste berücksichtigt.



Begründung:


I. Anpassung der Werte der Budgetbestandteile

Die Verwaltung hat - wie im Rahmen der Einigungsgespräche 2019 vereinbart - die Höhe der Budgetbestandteile (Sockel- und Kopfbetrag) überprüft und legt dem Gemeinderat mit dieser Gemeinderatsdrucksache die dadurch erforderlichen Änderungen sowie weitere kleinere Anpassungen der Satzung über die Finanzierung der Arbeit der Fraktionen, Gruppierungen und Einzelmitglieder des Gemeinderats (Fraktionsfinanzierungssatzung) zur Beschlussfassung vor.
Die Verwaltung schlägt vor, für die personalinduzierten Anteile der Budgetmittel die Tarifsteigerungen im TVöD die letzten Jahre anzuerkennen und die Fraktionsbudgetmittel entsprechend zu erhöhen, da sich diese Kostensteigerungen unmittelbar auf die Ausgaben der Fraktionen für das Personal in den Geschäftsstellen auswirken. Die tariflichen Erhöhungen belaufen sich in Summe auf 19,02 %.

In § 8 Abs. 7 der Fraktionsfinanzierungssatzung wird festgelegt, dass u. a. unter Berücksichtigung der Verwendungsnachweise der Fraktionen, Gruppierungen und Einzelmitglieder des Gemeinderats Veränderungen der Höhe der Budgetmittel zu prüfen sind; dabei sind 25 Prozent des Sockelbetrags und 80 Prozent des Kopfbetrags als personalinduziert einzustufen.

Unter Berücksichtigung der tariflichen Erhöhungen von 19,02 % bezogen auf die personalinduzierten Anteile des Sockel- und Kopfbetrags ergeben sich folgende neue Werte der Budgetbestandteile:

- Sockelbetrag neu: 65.073 € aktuell: 62.119,20 €
- Kopfbetrag neu: 27.912 € aktuell: 24.225,30 €

Der Bedarf einer Anhebung der nicht personalinduzierten Anteile der Budgetbestandteile ist aufgrund der noch vorhandenen Budgetmittel der Fraktionen aus der aktuellen Amtszeit nicht gegeben.

Eine Anpassung während der Amtsperiode 2024 bis 2029 ist wie in der Vergangenheit grundsätzlich nicht vorgesehen. Die nächste Überprüfung der Budgetmittelanteile ist im Herbst vor Ende der Amtsperiode 2024 bis 2029 geplant.

II. Redaktionelle Anpassungen der Fraktionsfinanzierungssatzung

Durch vorangegangene Änderungen der Entschädigungssatzung im dortigen § 2 sind in den §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 der Fraktionsfinanzierungssatzung die entsprechenden Verweise anzupassen; dies stellt keine inhaltliche Änderung dar.

Ferner wird die Fraktionsfinanzierungssatzung an die Fortschreibung von Wertgrenzen im Bereich der Anlagenbuchhaltung angepasst. Die Wertgrenze für die Aufnahme von geringwertigen Wirtschaftsgütern in die Anlagenbuchhaltung hat sich inzwischen erhöht auf derzeit 800 Euro netto. Die Anzeigepflicht der Fraktionen und die Inventarisierung der aus Budgetmitteln beschafften beweglichen Vermögensgegenstände wird daher entsprechend gefasst.

Darüber hinaus wird in § 3 Abs. 1 lit. d) und g) der Fraktionsfinanzierungssatzung das bereits bisher geltende Erfordernis einer Dienstreisegenehmigung durch den Oberbürgermeister klarstellend textlich ergänzt.

Finanzielle Auswirkungen


THH 800:

Für die unterjährige Erhöhung im Rahmen der Neukonstituierung des Gemeinderats entsteht 2024 für 8 Tage (24. bis 31.07.2024) und fünf Monate ein Mehraufwand i. H. v. 107.300 € im THH 800 - Gemeinderat, Kontengruppe 440 - Sonstige ordentliche Aufwendungen.

Die Erhöhungen setzt sich durch die Anhebung der personalinduzierten Anteile der Budgetbestandteile um Tarifsteigerungen (19,02 %) wie folgt zusammen:


Die Gesamtaufwendungen werden für 2024 mit 107.300 € und ab 2025 mit jährlich 245.000 € im Doppelhaushaltsplan 2024/2025 und in der Finanzplanung bis 2028 als Vorbelastung über die Änderungsliste berücksichtigt.



Beteiligte Stellen

Das Referat WFB hat mitgezeichnet.

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Dr. Fabian Mayer
Erster Bürgermeister


Anlagen

Anlage 1 - Änderungssatzung

Satzung
zur Änderung der Satzung über die Finanzierung der Arbeit der Fraktionen, Gruppierungen und Einzelmitglieder des
Gemeinderats vom 6. Dezember 2007



Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am _____________ aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit gültigen Fassung folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Finanzierung der Arbeit der Fraktionen, Gruppierungen und Einzelmitglieder des Gemeinderats vom 6. Dezember 2007 (Änderungssatzung) beschlossen:

§ 1

Die Satzung über die Finanzierung der Arbeit der Fraktionen, Gruppierungen und Einzelmitglieder des Gemeinderats vom 6. Dezember 2007 (Amtsblatt Nr. 50 vom 13. Dezember 2007; zuletzt geändert am 16. März 2023 (Amtsblatt Nr. 14/15 vom 6. April 2023); Stadtrecht 0/12) wird wie folgt geändert:


1. Änderung von § 2 (Bereitstellung von Budgetmitteln)

a) § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

b) § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:




2. Änderung von § 3 (Verwendung der Mittel)

a) § 3 Abs. 1 lit. b) wird wie folgt geändert:
b) § 3 Abs. 1 lit. d) wird wie folgt geändert:
c) § 3 Abs. 1 lit. g) wird wie folgt geändert:

3. Änderung von § 6 (Rückgewähr)

§ 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

4. Änderung von § 7 (Buchführung)

§ 7 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Ziff. 1 lit. b) am 24. Juli 2024 in Kraft.



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