Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz: OB 9318
GRDrs 899/2010
Stuttgart,
12/01/2010



1. Rechenschaftsbericht der Stadtkämmerei für das Haushaltsjahr 2009
2. Schlussbericht 2009 des Rechnungsprüfungsamts
3. Feststellung der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2009




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
15.12.2010
16.12.2010



Beschlußantrag:

1. Vom Rechenschaftsbericht der Stadtkämmerei zum Abschluss der Jahresrechnung der Landeshauptstadt Stuttgart für das Haushaltsjahr 2009 wird Kenntnis genommen (§ 95 Abs. 1 GemO).

2. Vom Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamts (RPA) über die Prüfung der Jahresrechnung der Landeshauptstadt Stuttgart für das Haushaltsjahr 2009 wird Kenntnis genommen (§ 110 Abs. 2 GemO).

3. Die Jahresrechnung der Landeshauptstadt Stuttgart für das Haushaltsjahr 2009 wird wie folgt festgestellt (§ 95 Abs. 2 GemO):

3.1 Kassenmäßiger Abschluss





3.2 Feststellung und Aufgliederung des Ergebnisses der Haushaltsrechnung.
Wie auf Seite 6 des Rechenschaftsberichts der Stadtkämmerei dargestellt.


3.3 Vermögensrechnung und Vermögensübersicht


Details sind auf den Seiten 73 bis 78 des Rechenschaftsberichts der Stadtkämmerei dargestellt.




Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Der Rechenschaftsbericht der Stadtkämmerei für das Haushaltsjahr 2009 und der Schlussbericht 2009 des RPA liegen vor. Auf dieser Grundlage kann die Jahresrechnung 2009 festgestellt werden.


Finanzielle Auswirkungen

- keine -



Beteiligte Stellen

Referat WFB

Vorliegende Anträge/Anfragen

- keine -




Dr. Wolfgang Schuster

Anlagen

Ausführliche Begründung

Rechenschaftsbericht 2009 der Stadtkämmerei
(bereits an den GR ausgegeben)

Schlussbericht 2009 des RPA
(bereits an den GR ausgegeben)



Ausführliche Begründung:

In der Jahresrechnung ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich des Standes des Vermögens und der Schulden zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen. Die Jahresrechnung ist durch einen Rechenschaftsbericht der Stadtkämmerei zu erläutern (§ 95 Abs. 1 Gemeindeordnung – GemO –). Zu den im Beschlussantrag unter Nr. 3.1 und 3.3 aufgeführten Positionen wird auf die im Rechenschaftsbericht der Stadtkämmerei enthaltenen detaillierten Darstellungen verwiesen. Der Rechenschaftsbericht enthält auch eine Vermögensübersicht und den Schuldenstand.

Die Jahresrechnung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufzustellen und vom Gemeinderat innerhalb eines Jahres nach Ende des Haushaltsjahres festzustellen (§ 95 Abs. 2 GemO).

Die Jahresrechnung 2009 wurde am 29. Juni 2010 aufgestellt. Der Abschluss der Jahresrechnung (GRDrs 438/2010) wurde am 15. Juli 2010 vom Gemeinderat beschlossen. Der Rechenschaftsbericht, der die Jahresrechnung 2009 erläutert, liegt nunmehr vor.

Das RPA hat die Jahresrechnung vor der Feststellung durch den Gemeinderat zu prüfen (§ 110 Abs. 1 GemO) und fasst seine Bemerkungen in einem Schlussbericht zusammen. Der Schlussbericht ist dem Gemeinderat vorzulegen (§ 110 Abs. 2 GemO) und aufgrund eines Beschlusses des Ältestenrat vom Leiter des RPA zu erläutern.

Der abschließende Prüfungsvermerk des RPA über die Prüfung der Jahresrechnung der Landeshauptstadt Stuttgart lautet:

5. Abschließendes Ergebnis

5.1 Die Jahresrechnung 2009 der Stadt war nach § 110 Abs. 1 GemO daraufhin zu prüfen, ob

1. bei den Einnahmen und Ausgaben und bei der Vermögensverwaltung nach dem Gesetz und den bestehenden Vorschriften verfahren worden ist,
2. die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch in vorschriftsmäßiger Weise begründet und belegt sind,
3. der Haushaltsplan eingehalten wurde und
4. das Vermögen und die Schulden richtig nachgewiesen sind.

5.2 Der Verwaltungshaushalt erwirtschaftete 2009 eine Zuführung an den Vermögenshaushalt von 435,6 Mio. €. Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestzuführungsrate betrug 178,8 Mio. €, so dass sich eine Nettoinvestitionsrate von 256,8 Mio. € ergibt.

5.3 Die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung der Jahresrechnung der Stadt haben wir in diesem Schlussbericht zusammengefasst. Die Prüfungs­feststellungen sind für den Einzelfall von Bedeutung, sie wirken sich aber auf das Ergebnis der Haushaltsrechnung (§ 41 Abs. 3 GemHVO) und auf die VmR (§ 43 GemHVO) nicht so aus, dass sie der Feststellung der Jahresrechnung entgegenstünden.

5.4 Auf der Grundlage der in Stichproben und Schwerpunkten vorgenom­menen Prüfung kann das Rechnungsprüfungsamt – unbeschadet der Inhalte dieses Schlussberichts – dem Gemeinderat empfehlen, die Jahresrechnung der Stadt für das Haushaltsjahr 2009 nach § 95 Abs. 2 GemO festzustellen.





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