Protokoll: Verwaltungsausschuss des Gemeinderats der Landeshauptstadt StuttgartNiederschrift Nr.
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VerhandlungDrucksache:
344/2013 Neufassung
GZ:
OB
Sitzungstermin: 17.07.2013
Sitzungsart: öffentlich
Vorsitz: OB Kuhn
Berichterstattung:der Vorsitzende
Protokollführung: Herr Häbe
Betreff: Konzessionsvergabeverfahren
- Zweiter Verfahrensbrief

Beratungsunterlage ist die Vorlage des Herrn Oberbürgermeisters vom 09.07.2013, GRDrs 344/2013 Neufassung, mit folgendem Beschlussantrag:

1. Den sog. Zweiten Verfahrensbriefen in den Verfahren zur Vergabe der Konzessionen für das Stromversorgungsnetz und das Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Stuttgart sowie den Verfahren zur Auswahl möglicher Kooperationspartner für die Gründung von Kooperationsunternehmen, sog. "Institutionalisierten öffentlich-privaten Partnerschaften" (IÖPP's), wird zugestimmt.

2. Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage der im Unterausschuss Konzessionsvergabe abgestimmten Vertragsentwürfe mit den jeweiligen Bietern zu verhandeln.

3. Der sog. Zweite Verfahrensbrief im Bereich Fernwärme soll erst nach einer weiteren Aufklärung der Fernwärmeversorgung in Stuttgart und einer Diskussion der Ergebnisse im Unterausschuss Konzessionsvergabe versendet werden. Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Schritte für die weitere Aufklärung der Versorgungssituation und die Schaffung der Grundlagen für die Diskussion in die Wege zu leiten und dies den Bietern mitzuteilen.



Die Beratungsunterlage ist dem Originalprotokoll sowie dem Protokollexemplar für die Hauptaktei beigefügt.

OB Kuhn teilt mit, dass er für die Öffentlichkeit in seiner Einführung insbesondere auf folgende Themen eingeht:

- Festlegung des Ablauf der Auswahlverfahren im Juli des letzten Jahres durch den Gemeinderat,
- Stand des Verfahrens und
- Inhalte/Bedeutung der sog. "Zweiten Verfahrensbriefe".

Seine weiteren Ausführungen sind nachstehend im überarbeiteten Wortlaut wiedergegeben.

OB Kuhn:
"Voranstellen möchte ich einige Klarstellungen, weil in den letzten Wochen bereits einiges über den Inhalt der Zweiten Verfahrensbriefe in den Zeitungen zu lesen war und über die Beteiligung der Öffentlichkeit an den Verfahren diskutiert wurde.

Die Berichterstattung in den Zeitungen hat die Öffentlichkeit leider nicht richtig informiert. Das lag nicht an den Zeitungen, sondern an der Darstellung, wie aus nicht öffentlicher Sitzung informiert worden ist. Dies kann man aus zwei sehr unterschiedlichen Reaktionen auf die Artikel feststellen: So hat mich das Bundeskartellamt schriftlich ermahnt, weil es wegen der Zeitungsartikel den falschen Eindruck gewonnen hat, die Mehrheit des Gemeinderats hätte sich bereits auf eine Vergabe der Konzessionen an die Stadtwerke Stuttgart (SWS) festlegt, d. h. eine vollständige Rekommunalisierung der Netze. Das wäre zu diesem Zeitpunkt ein klarer Verstoß (Vorfestlegung) gegen das Kartellrecht. Zudem haben die Bürgerinitiativen, die sich für eine vollständige Rekommunalisierung der Netze einsetzen, den falschen Eindruck gewonnen, die Mehrheit des Gemeinderats hätte sich bereits auf eine Kooperation mit der EnBW festgelegt. Deshalb haben alle Gemeinderäte einen kritischen Brief der Bürgerinitiativen bekommen.

Die beiden Schlussfolgerungen aus den Zeitungsartikeln sind gegensätzlich und - wie gesagt - völlig falsch. Schon deshalb muss bei der Berichterstattung etwas schiefgelaufen sein. Für die unzureichende Berichterstattung, ich will das nochmals betonen, kann man nicht die Journalisten oder die Zeitungen verantwortlich machen, sondern einzelne, nicht bekannte Mitglieder des mit den Vorberatungen befassten Unterausschusses, die die Journalisten falsch informiert haben. Informationen aus nicht öffentlichen Sitzungen gehen ja meist in eine bestimmte Richtung.

Die Komplexität des Themas macht es erforderlich, die Öffentlichkeit geordnet und vollständig zu informieren. Deswegen wurde zur Vermeidung weiterer Missverständnisse einvernehmlich im Verwaltungsausschuss entschieden, die Öffentlichkeit heute im Verwaltungsausschuss und in der morgigen Gemeinderatssitzung mit der öffentlichen Beschlussvorlage zu informieren (VA 03.07.2013, nö, NNr. 239).



Es sind sich übrigens alle Fraktionen und Fraktionsgemeinschaften darüber einig, die Verfahren für die Öffentlichkeit und die Bieter so transparent wie möglich zu gestalten. Es kann sich also niemand von uns dadurch hervorheben, dass er mehr Öffentlichkeit fordert. Das wäre unredlich. Eine vollständige Transparenz sämtlicher Verfahrensunterlagen und der gesamten Beratung in den Ausschüssen ist aber nicht möglich und würde der Stadt auch schaden. Es gibt nämlich zwei Grenzen, die wir in der folgenden und in der morgigen Diskussion im Gemeinderat zwingend beachten müssen:

Erstens: Wir dürfen die bereits vorliegenden Angebote der Bieter nicht offen legen. Dadurch würden wir unsere Vertraulichkeitspflichten gegenüber den Bietern verletzen. Außerdem würden wir der Stadt einen erheblichen Schaden zufügen: Wenn ein Bieter erfährt, was die anderen anbieten, wird er sich daran orientieren, d. h. er wird kein Angebot unterbreiten, das sehr viel besser ist.

Der zweite, vielleicht noch wichtigere Punkt, den wir beachten müssen, ist das Verbot der Vorfestlegung. Wir, d. h. jedes Mitglied des Gemeinderats, sind verpflichtet, die Auswahlentscheidungen am Ende des Verfahrens auf der Grundlage der im Juli letzten Jahres festgelegten Auswahlkriterien zu treffen. Dabei werden wir die verbindlichen Angebote bewerten, die uns die Bieter nach der Verhandlungsphase vorlegen. Die Verhandlungsphase beginnt mit der Versendung des Zweiten Verfahrensbriefs, über den wir heute beraten und entscheiden. Wer sich schon jetzt auf einen Bieter festlegt, bevor überhaupt die verbindlichen Angebote vorliegen, der begeht einen schweren, auch rechtlich relevanten Verfahrensfehler. Das Verbot der Vorfestlegung macht es auch erforderlich, dass wir der Öffentlichkeit keine "Zwischenmeldung" geben, welcher Bieter gerade unser Favorit ist. Das folgt logisch aus dem Verbot der Vorfestlegung.

Darüber hinaus haben wir im Verwaltungsausschuss einvernehmlich entschieden, die Vertragsentwürfe der Stadt nicht zu veröffentlichen. Das hat zwei Gründe:

- Die Entwürfe sind sehr umfangreich und juristisch äußerst kompliziert. Sie können deshalb sehr leicht missverstanden werden. Das könnte sich auf den Gang der Verhandlungen und des Verfahrens auswirken.

- Außerdem handelt es sich nur um die Grundlage für die Verhandlungen mit den Bietern. Es macht wenig Sinn, öffentlich Details aus den Verträgen zu diskutieren, solange das Grundmodell für die Kooperationen noch völlig offen ist.

Bevor ich zum Inhalt des Zweiten Verfahrensbriefs mit den Kooperationsmodellen komme, möchte ich in Erinnerung rufen, wie das Verfahren ausgestaltet ist und wo wir uns gerade befinden. Die Landeshauptstadt Stuttgart hat in getrennten Verfahren drei Konzessionen zu vergeben:

1. Die Konzession für das Stromversorgungsnetz in Stuttgart
2. Die Konzession für das Gasversorgungsnetz in Stuttgart
3. Die Konzession für die bestehende Fernwärmeversorgung in Stuttgart.



Derzeit hat die EnBW Regional AG die Konzessionen für das Strom- und das Gasversorgungsnetz und die EnBW Erneuerbare und Konventionelle Erzeugung AG die Konzession für die Fernwärmeversorgung. Alle drei Verträge enden am 31.12.2013.

Entscheidet der Gemeinderat, dass nicht mehr die EnBW-Unternehmen die Konzessionen bekommen sollen, sondern andere Bewerber, so müssen die EnBW-Unternehmen die Netze an die neu ausgewählten Unternehmen verkaufen. Mit der Konzessionsvergabe entscheidet die Landeshauptstadt Stuttgart also, wer in Zukunft Netzeigentümer und Netzbetreiber wird. Das ist für Strom- und Gasnetze eindeutig gesetzlich geregelt. Für die Fernwärmeversorgung gilt nach Auffassung der Landeshauptstadt Stuttgart das Gleiche. Die Landeshauptstadt Stuttgart kann die Konzessionen aber nicht frei vergeben. Das Kartellrecht verpflichtet uns zu einem transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahren. Eine sog. "Inhouse-Vergabe" an die Stadtwerke Stuttgart ist nach dem Energiewirtschaftsgesetz unzulässig. Die Stadtwerke Stuttgart müssen sich deshalb wie jeder andere Bewerber um die Konzessionen bewerben. Sie dürfen in dem Auswahlverfahren auch nicht bevorzugt werden, nur weil sie der Landeshauptstadt Stuttgart gehören. Auch ein Kooperationsunternehmen der Landeshauptstadt Stuttgart mit einem der Bewerber muss sich im Wettbewerb um die Konzessionen durchsetzen.

Noch komplizierter ist die Sache, weil wir verpflichtet sind, auch die möglichen Kooperationspartner in transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren auszuwählen. Transparent und diskriminierungsfrei bedeutet vor allem, dass der Gemeinderat gewichtete Auswahlkriterien für

- die Konzessionsvergabe und
- die Auswahl eines oder mehrerer möglicher Kooperationspartner

festlegen und den Bietern mitteilen musste. Das hat der Gemeinderat im Juli 2012 getan. An den festgelegten Auswahlkriterien werden wir am Ende des Verfahrens, also dann, wenn die verbindlichen Angebote der einzelnen Anbieter vorliegen, die Bieter messen und im Gemeinderat entscheiden.

Die Landeshauptstadt Stuttgart hat sich für ein mehrstufiges Verfahren entschieden. Zunächst wurden die gewichteten Auswahlkriterien festgelegt und den Bewerbern in einem Ersten Verfahrensbrief mitgeteilt. Dem Ersten Verfahrensbrief war auch bereits der Entwurf eines Konzessionsvertrages beigefügt, wie ihn sich die Landeshauptstadt Stuttgart vorstellt. Die Interessenten an einer Kooperation wurden aufgefordert, noch unverbindlich mitzuteilen, wie sie sich eine Kooperation mit der Landeshauptstadt Stuttgart vorstellen können. Im Rahmen einer sog. Dialogphase wurde mit den Bietern über den Konzessionsvertrag und die Ausgestaltung möglicher Kooperationen diskutiert. Außerdem wurde besprochen, wie der Aufbau eines eigenständigen Netzbetriebs in Stuttgart organisiert werden könnte. Dies ist insbesondere für die Anbieter bedeutsam, die nicht Altkonzessionäre sind, sondern das Netz nach Übernahme neu gestalten müssen. Mehrere Bewerber haben auch bereits sehr überzeugende Aufbaukonzepte für den eigenständigen Netzbetrieb in Stuttgart vorgelegt.

Die Übernahme des Betriebs von Energieversorgungsnetzen, vor allem das Datenmanagement, ist, wie wir wissen, keine einfache Aufgabe. Die Gespräche der Dialogphase wurden im März 2013 beendet.

Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse, die die Verwaltung in diesen Gesprächen gewonnen hat, hat die Verwaltung in den letzten Monaten den Konzessionsvertrag überarbeitet - es waren aber nur geringfügige Änderungen erforderlich - und mehrere Ausgestaltungsvarianten für mögliche Kooperationen mit den Bietern entwickelt und dafür Verträge erarbeitet.

Das gilt aber nur für die Verfahren, die das Strom- und das Gasnetz betreffen. Über die Ziele der Stadt bei der Fernwärmeversorgung müssen wir noch abschließend diskutieren. Deshalb schlagen wir eine Aussetzung des Verfahrens an dieser Stelle vor. Bei der Fernwärme ist die rechtliche und technische Situation komplizierter als beim Strom- und Gasnetz. Der zuständige Unterausschuss hat aber bereits Aufklärungsarbeit geleistet und einen interessanten Workshop mit Experten durchgeführt. Das Ergebnis ist ein eher zunehmendes Interesse an der Fernwärme, der eine entscheidende Bedeutung für die Energiewende in Stuttgart zukommen wird. Ich denke, dass der Unterausschuss zügig Vorschläge für den Fortgang des Fernwärme-Verfahrens vorlegen wird.

Die Vertragsentwürfe in den Strom- und Gasnetzverfahren beruhen auf dem, was nach den Gesprächen in der Dialogphase als möglich und realistisch erscheint. Die Vertragsentwürfe der Stadt bilden die Grundlage für die Gespräche mit den Bietern in der Verhandlungsphase. Die Verhandlungen sollen im August beginnen. Nach der Verhandlungsphase werden die Bieter aufgefordert, verbindliche Angebote abzugeben. Die verbindlichen Angebote der Bieter werden dann auf der Grundlage der im Juli 2012 vom Gemeinderat beschlossenen Auswahlkriterien mit der entsprechenden Bepunktung bewertet. Wenn man die Kooperationsmodelle betrachtet, die den Bietern mit dem Zweiten Verfahrensbrief als Grundlage für die bevorstehenden Verhandlungen vorgelegt werden, muss man bedenken, dass am Ende des Verfahrens die verbindlichen Angebote der Bieter zur Wahl stehen, und nicht die Leitlinien oder Wünsche der Stadt, wie sie im Zweiten Verfahrensbrief dargestellt werden. Die Vertragsentwürfe der Stadt müssen deshalb aufgreifen, was nach der Dialogphase als möglich und realistisch erscheint. Es kann nicht einfach ausgeblendet werden - das ist ein wichtiger Punkt -, was sich die Bieter in ihrer Gesamtheit jeweils vorgestellt haben. Außerdem ist bei den Kooperationsmodellen zu bedenken, dass sie nur eine Chance haben, realisiert zu werden, wenn sie sich im Wettbewerb mit den Angeboten für die Übernahme der Konzession durchsetzen. Die Kooperationsmodelle müssen, gemessen an den Kriterien für die Konzessionsvergabe, also besser sein, als die Vergabe der Konzessionen an die EnBW-Unternehmen (Erhaltung des Status quo) oder die Vergabe der Konzessionen an die Stadtwerke Stuttgart. Wenn also ein Alleinbewerber die meisten Punkte erhält, bekommt dieser den Zuschlag. Nur wenn Kooperationen mehr Punkte haben, bekommen diese den Zuschlag.

Nun zu den beiden Kooperationsvarianten, die nach der Dialogphase realistisch sind und für die es mehrere Angebote geben könnte.


Beide Varianten gehen davon aus, dass es für das Stromnetz und das Gasnetz jeweils eine Netzeigentumsgesellschaft und eine Netzbetreibergesellschaft geben wird. Die Eigentumsgesellschaft verpachtet das Netz an die Betreibergesellschaft. Diese Trennung in zwei Gesellschaften ist schon deshalb sinnvoll, weil das Energierecht die Einflussmöglichkeiten der Stadt auf die Netzbetreibergesellschaft begrenzt (sogenanntes Unbundling). Bei einer Trennung gilt die Begrenzung des Einflusses der Stadt nicht für die Netzeigentumsgesellschaft. Auch dieses ist ein wichtiger Punkt, den man verstehen muss, warum wir diese Trennung vorschlagen. In der öffentlichen Diskussion wurde nur eine Variante der Kooperationsmodelle vorgetragen. Da es zwei Modelle gibt, ist dies eine Verkürzung.

Ich beginne mit dem sog. Modell B. Für Bieter, die sich nur eine gleich hohe Beteiligung an beiden Gesellschaften vorstellen können, schlagen wir vor, dass die Landeshauptstadt Stuttgart von Anfang an die Mehrheit der Anteile an beiden Gesellschaften übernimmt, und zwar eine möglichst große Mehrheit. Denkbar wäre jede Beteiligung zwischen 50,1 und 74,9 %. Diese Variante B, die auch im Zweiten Verfahrensbrief enthalten ist, ist einfach und wurde deshalb weniger diskutiert. Wenn man unsere Kriterien für die Auswahl des Kooperationspartners betrachtet (Bepunktung aus Juli 2012), sieht man aber, dass ein Bieter, der nach der Verhandlungsphase diese Variante anbietet -also eine Mehrheit der Stadt in der Netzeigentums- und der Netzbetreibergesellschaft -, wegen des sehr weitgehenden Einflusses der Stadt keine schlechten Chancen hätte. Eine solche Kooperation müsste sich aber auch im Wettbewerb um die Konzessionen durchsetzen. Das wird von der Qualität der Aufbaukonzepte abhängen. Auch dafür gibt es aber bereits interessante Vorschläge.

Das schon öffentlich diskutierte sog. Modell A ist die Variante für Bieter, die unterschiedlich hohe Beteiligungen an den beiden Gesellschaften anstreben. Bei dieser Variante möchten wir klarstellen, dass die Stadt jedenfalls von Anfang an die Mehrheit an der Netzeigentumsgesellschaft halten möchte, möglichst von Anfang an 74,9 %. Liegt die Beteiligung zunächst darunter, soll sie zügig auf 74,9 % anwachsen. Das ist uns wegen des Einflusses auf die Qualität der Netze wichtig. Außerdem möchten wir, dass die Netze schnell an die Anforderungen der Zukunft angepasst werden. Bei der Betreibergesellschaft sieht die Variante einen bereits fest vereinbarten Anstieg der Beteiligung der Stadt von zunächst 25,1 % auf 74,9 % vor. Dabei würde die Stadt nach 10 Jahren auch die Mehrheit der Anteile an der Netzbetreibergesellschaft übernehmen. Nach 15 Jahren würde die Stadt 74,9 % an beiden Gesellschaften halten. Das Modell A ist übrigens kein Modell, das nur auf die Bedürfnisse eines Bewerbers zugeschnitten ist. Auch mehrere Bewerber können in Richtung Modell A verhandeln und ein Angebot vorlegen. Wir wissen aus den bisherigen Gesprächen mit den Bietern, dass mehrere Bewerber großes Interesse am Netzbetrieb in Stuttgart haben. Dieses Modell wird nach unserer Einschätzung für einen erheblichen Wettbewerb sorgen. Daran hat ja die Stadt Stuttgart ein Interesse. Einige unserer Bieter sind sehr leistungsfähige Netzbetreiber und Netzdienstleister. Das ist für eine Beteiligung an einem Strom- und Gasnetz in einer Großstadt wie Stuttgart hochinteressant.

Vor der Diskussion möchte ich noch einmal an die beiden Grundregeln des Auswahlverfahrens erinnern:

- keine Offenlegung der bisher vorliegenden Angebote der Bieter
- keine Äußerungen, die als Vorfestlegung verstanden werden könnten. Wenn dagegen verstoßen wird, muss ich das sofort richtigstellen.

Zum Abschluss meiner Ausführungen möchte ich noch auf die Befangenheit der Mitglieder des Aufsichtsrats der SWS hinweisen. Diese können weder an der Beratung noch an der Beschlussfassung mitwirken."

Die Mitglieder des Aufsichtsrats der Stadtwerke Stuttgart (SWS) machen ihre Befangenheit kenntlich, indem sie sich, sofern nicht bereits geschehen, aus der Sitzordnung des Verwaltungsausschusses zurückziehen.

Stellungnahmen der Fraktionen / Fraktionsgemeinschaft

StR Pätzold (90/GRÜNE) trägt vor, die Netze seien Bestandteil der Energieversorgung und damit auch der Energiewende. Im Rahmen der Konzessionsvergabe werde nicht über die Energieerzeugung, die Energieeffizienz und die Energieeinsparung diskutiert. Bei der Konzessionsvergabe gehe es einzig um die Netze. Der Umbau der Energieversorgung benötige geeignete Werkzeuge und Mittel zur Umsetzung. Dabei stellten die Netze das alles verbindende Element dar. Daher sei es wichtig, dass die Stadt Stuttgart in Zukunft wesentlich mehr Mitsprache hat als bisher. Nur dann könnten die Projekte zur Energiewende verknüpft werden und nur so werde die Energiewende für Stuttgart zu einem gemeinsamen Projekt.

Mit dem Beschluss der heutigen Vorlage werde beim Konzessionsverfahren auf die Zielgerade eingebogen. Seit dem Jahr 2009 laufe die Diskussion um das Auslaufen des Konzessionsvertrages und um das Konzessionsverfahren. Damals habe die Verwaltung ein 50 : 50-Modell bei der Wasserversorgung vorgeschlagen. Dies sei jedoch nicht mehrheitsfähig gewesen. Auch seine Fraktion habe dieses Modell abgelehnt. Im selben Jahr habe der Gemeinderat beschlossen, mit einem Unterausschuss und einer sorgfältigen Vorbereitung das Thema Stadtwerke und Netze zu diskutieren und vorzubereiten. Viele Sitzungen hätten seither stattgefunden und viele Gutachten seien vorgelegt worden. Auf dem zurückgelegten Weg hätten sich doch einige Änderungen ergeben. Manche Ratsmitglieder hätten sich intensiv in die Materie eingearbeitet, auch wenn von außen manchmal etwas anderes kolportiert wird.

Nachdem er kurz die Aktivitäten der SWS darstellt bezeichnet StR Pätzold die Bewerbung der Stadtwerke um die Konzession als eine Entwicklung, die mancher 2009 noch nicht für möglich gehalten hat.

Die Stadt habe sich nun auf den Weg gemacht, ein transparentes, diskriminierungsfreies und rechtlich sicheres Verfahren für die Vergabe der Konzession im Bereich der Versorgungsnetze Strom, Gas und Fernwärme durchzuführen, mit dem zudem so weit wie möglich der Einfluss der Stadt gesichert werden kann. Mit der heutigen Entscheidung werde nicht über die Vergabe und auch nicht darüber entschieden, wer am Ende die Konzession für Strom, Gas und Fernwärme erhält.

Ebenfalls werde nicht zugunsten eines Betreibers oder über die Wasserversorgung entschieden. Das Thema Wasserversorgung stelle ein anderes Verfahren dar. Dort befinde sich die Stadt in einer Auseinandersetzung mit der EnBW mit dem Ziel, die Wasserversorgung zu 100 % in städtische Hand zu bekommen. Vielmehr stehe heute eine Entscheidung über den Zweiten Verfahrensbrief an. Gegenüber dem Ersten Verfahrensbrief wurden noch einige Dinge klargestellt, und der Zweite Verfahrensbrief läutet die Verhandlungsphase ein. Er stellt klar, die Grundlage des im Jahr 2012 beschlossenen Punktesystems bleibe unverändert.

Die heutige öffentliche Diskussion sei auch einer Presseberichterstattung geschuldet, welche mit halben Informationen aus nichtöffentlichen Sitzungen schon einen Gewinner der Ausschreibung herbeischreiben wollte. Dies treffe aber nicht zu. Die Aufregung habe sich nicht zuletzt an einem möglichen Kooperationsmodell entzündet. Das von der Stadt beauftragte Rechtsanwaltsbüro Becker, Büttner, Held habe vorgeschlagen, dass im Falle einer möglichen Kooperation eines Bewerbers mit den Stadtwerken es eine Aufteilung in eine Netzeigentumsgesellschaft und eine Netzbetriebsgesellschaft geben soll. Dadurch würde die Stadt mehr Einfluss auf die Netze erhalten. In diesem Zusammenhang würden zwei Modelle, die Modelle A und B als Zielmodelle einer möglichen Kooperation vorgeschlagen. Die Stadt Stuttgart, und somit der Gemeinderat, könne sich im Falle eines Kooperationsmodells Folgendes vorstellen: Bei der Eigentumsgesellschaft hat die Stadt bei den Modellen A und B von Anfang an die Mehrheit. Bei der Betriebsgesellschaft hat die Stadt entweder bei Modell B von Anfang an oder bei Modell A spätestens nach 10 Jahren eine Mehrheit. Innerhalb dieser klaren Grenzen könne sich die Stadt eine Kooperation vorstellen. Ein reines Pachtmodell, also die komplette Verpachtung der Netze an einen nichtkommunalen Betreiber, sei nicht gewünscht. Des Weiteren würden offene Termine für die jeweiligen Phasen nicht gewünscht. Das Eigentum, die Netze an sich, sollte sich von Anfang an in städtischer Mehrheit befinden. Welches Modell und ob überhaupt eines dieser zwei Modelle zum Zug kommt entscheide sich mit den Angeboten der Anbieter. Schlussendlich würden die Angebote nach den Vergabekriterien bewertet und nicht danach, welches Modell angeboten wird.

Der jetzige Beschluss sei keine Vorfestlegung oder Bevorzugung eines Bewerbers. Es sei eine konsequente Weiterentwicklung des rechtlich sauberen und transparenten Konzessionsverfahrens mit dem Ziel, der Stadt wieder mehr Einfluss bei den Netzen einzuräumen.

Den Bewerbern werde nun auch angezeigt, in welchen Grenzen sich die Stadt eine Kooperation mit den SWS vorstellen kann.

Schon heute sei man einen deutlichen Schritt, wenn nicht gar Schritte näher an kommunalen Stadtwerken als 2009. Die Gemeinderatsfraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN werde der Vorlage zustimmen.

In einer Vorbemerkung betont StR Kotz (CDU), weder seine Fraktion noch er selbst hätten in diesem noch offenen Verfahren irgendwelche Vorfestlegungen getroffen. Um das Verfahren zu einem guten Ende zu bringen, sei diese Offenheit erforderlich.

Er spricht dem Oberbürgermeister seine Anerkennung dafür aus, wie sich dieser seit seinem Amtsantritt intensiv in die Materie eingearbeitet hat. Die Sitzungen des Unterausschusses seien sehr gut geführt und organisiert. Er als Mitglied dieses Gremiums fühle sich dort sehr gut informiert.

2009 hätten sich die Verwaltung und der Gemeinderat auf den Weg gemacht, mehr Verantwortung und Einfluss im Energiebereich zu erhalten. Neben der Gründung und Inbetriebnahme der SWS habe man Energieerzeugungsthemen etc. angegangen. Nun gehe es um die Netze für Strom, Gas und Fernwärme. Egal welches Ergebnis sich einstellt, auf jeden Fall werde es ein Mehr an Einfluss für die Stadt geben. Sollten die SWS als Alleinkonzessionär den Zuschlag erhalten, wäre der kommunale Einfluss sicherlich sehr groß. Sollte ein anderer Alleinkonzessionär die Netze erhalten, werde die Stadt aufgrund der neuen Gestaltung der Konzessionsverträge dennoch deutlich mehr Einfluss erhalten. Und wenn es am Ende des Bewertungsverfahrens auf eine Kooperation hinauslaufen sollte, würde ebenfalls ein größerer kommunaler Einfluss als in der Vergangenheit möglich.

So müssten auch die Kriterien Versorgungssicherheit und kommunaler Einfluss nach der Verhandlungsphase bewertet werden. Beide Aspekte seien wichtig. Bei technischen Problemen wäre der Bürgerschaft der Aspekt kommunaler Einfluss wohl aber gleichgültig.

Zu den ausgearbeiteten Zielmodellen bei einer möglichen Kooperation merkt er an, der CDU-Gemeinderatsfraktion sei es wichtig, dass man bei einer Partnerschaft von einer wirklichen Partnerschaft sprechen kann, mit der das Zurücklegen eines langen Weges möglich ist. Dabei haben die Energieunternehmen, die sich auf eine mögliche Kooperation beworben haben, Know-how und die Stadt den kommunalen Einfluss und sonstige Qualitäten einer Kommune einzubringen. Konkret spricht er von einer Partnerschaft auf Augenhöhe. Von seiner Fraktion werde im Falle einer Kooperation angestrebt, dass die Stadt bereits zu Beginn stark am Eigentum beteiligt ist. Darüber könne man sich einen entscheidenden Einfluss beim Netzaufbau, bei der Netzqualität und der Erneuerung der Netze sichern. Wenn es zu einer Kooperation käme, müsste der kommunale Teil in den Netzbetrieb hineinwachsen; beim Netzbetrieb habe die Stadt keine Erfahrungen.

Bei der Fernwärme werde unterstützt, sich Zeit zu nehmen. Hier sei die rechtliche Sicherheit noch etwas schwieriger zu erreichen als bei Strom und Gas. Die Fernwärme wolle man aber im Auge behalten. Diese sei ein wichtiger Bestandteil der Stuttgarter Energieversorgung.

Die Möglichkeit, die Vorlage öffentlich zu beraten, begrüßt StR Kotz. Seine Fraktion unterstütze den Beschlussantrag.

StR Kanzleiter (SPD) merkt an, das bisher Gesagte sei alles zutreffend. Er wolle sich deshalb darauf beschränken, die Grundpositionen seiner Fraktion zu beschreiben.

Zu betonen sei, dass man sich hier einerseits in einem strengen Verfahren befindet, andererseits aber auch allgemein energiepolitische Ziele verfolgt.

Heute werde auf dem Weg zur Neuvergabe der Konzessionen für Strom und Gas eine wichtige Entscheidung getroffen.

Die allgemeinen Zielsetzungen der SPD-Gemeinderatsfraktion umschreibt er insbesondere wie folgt:

- Neuausrichtung der Energiepolitik insgesamt (ohne Kernkraft, möglichst wenig Kohle und Gas)
- Umsteuerung auf eine dezentrale Energieversorgung auf kommunaler Ebene unter Beteiligung der Bevölkerung
- wirtschaftlicher Einsatz vorhandener Energien (z. B. Ausbau von Kraft-Wärme-Kopplung auch in bisher nicht mit Fernwärme versorgten Gebieten / Ausbau von Nahwärmenetzen).

Zudem geht er allgemein auf die Bedeutung von Stadtwerken und deren Aufgaben ein. Dies alles mache ein ganzheitliches städtisches Energiekonzept erforderlich, mit dem die Ziele und die Umsetzungsstrategie klar benannt werden.

Des Weiteren thematisiert StR Kanzleiter die erheblichen Investitionen für den Aufbau und die Weiterentwicklung einer geeigneten Infrastruktur. Dafür sei auch das Know-how einer erfahrenen Mitarbeiterschaft unverzichtbar. Hier denkt er an die Beschäftigten des bisherigen Konzessionärs. Diese seien auch in Zukunft, in welcher Form auch immer, beim Betrieb der Netze erforderlich. Der Zweite Verfahrensbrief lege bei den dahinterstehenden Überlegungen in diesem Zusammenhang einen gegebenenfalls notwendigen Teilbetriebsübergang nach § 613 a BGB zugrunde.

Aus heutiger Sicht habe es sich in Stuttgart um eine falsche Entscheidung gehandelt, die Stuttgarter Stadtwerke Ende des letzten Jahrhunderts so umzubauen, dass sich danach als logische Konsequenz der gesamte Verkauf der städtischen Anteile der Energie- und Wasserversorgung ergeben hat. Dabei gehöre auch daran erinnert, dass es diese ehemaligen Stadtwerke (TWS) gewesen sind, die in den 70er-Jahren des 20. Jahrhunderts den Irrweg in die nukleare Energieerzeugung vorangetrieben haben. Heute gehe es darum, die Fehler der Vergangenheit zu korrigieren. Die angestrebten Ziele könnten nur erreicht werden, wenn rechtlich unangreifbar agiert wird.

Der Ehrgeiz seiner Fraktion bestehe darin, im Konzessionsverfahren baldmöglichst rechtssichere Ergebnisse zu erzielen und nicht auf einem langen Rechtsweg Rechtsgeschichte zu schreiben. Dies setze leider auch ein großes Maß an Vertraulichkeit voraus; die Rechtsprechung schütze die Interessen von Konzessionsbewerbern mehr, als es im Sinne eines auch für die Bürger transparenten Prozesses und aus demokratischer Sicht lieb sein kann.

Alle in der Vorlage beschriebenen Optionen seien offen, und dies lasse auch Raum für abweichende Vorstellungen der Bewerber. Diese würden ebenfalls in die Endbewertung eingehen. Am Schluss des Verfahrens erhalte der Bewerber alleine oder als Teil eines Kooperationsangebotes den Zuschlag, welcher die höchste Punktezahl nach dem bereits im letzten Jahr erstellten Kriterienkatalog erhalten hat und somit der Vorgabe des Gemeinderates am nächsten kommt.

Letztlich betont er, bei allem, was zu entscheiden sei, habe man die politischen Ziele vor Augen. Als gute Demokraten akzeptiere man selbstverständlich die Rechtsordnung. Am Ende, und dies stehe außer Frage, könne man nur dann erfolgreich sein, wenn der gesamte Gemeinderat die notwendige Kompromissfähigkeit beweist. Von daher sei es in Ordnung, dass bei einem für die Stadt so wichtigen und finanziell bedeutenden Thema der Versuch erfolgt, eine breite Mehrheit zustande zu bringen. In diesem Sinne handle es sich bei der GRDrs 344/2013 Neufassung um einen tragfähigen Kompromiss. Angesichts der in den letzten Wochen in der Presse und von besorgten Bürgern geäußerten Spekulationen und konstruierten Gegensätze müsse festgehalten werden, dass bei einer möglichen Kooperation Unterschiede in der Betrachtungsweise der Modelle nur noch bei graduellen Fragen des Terminablaufs im Modell A bestehen. Nach Auffassung der SPD-Gemeinderatsfraktion seien keine zehn Jahre bis zur mehrheitlichen Übernahme des Netzbetriebs durch die Stadt nötig. Ein sehr viel kürzerer Zeitraum wäre sehr wünschenswert. Die sehr langen Zeitabläufe würden als schmerzhaft angesehen und sollten im weiteren Verhandlungsverfahren verkürzt werden. Dazu gebe es auch sehr wohl Ansatzpunkte. Die einzelnen Bewerber für eine mögliche Kooperation hätten es nämlich in der Hand, ihre Angebote so zu gestalten, dass sie den kommunalen Zielen im Inhalt und auch im Zeitablauf noch besser entsprechen, als es im Zweiten Verfahrensbrief als Mindestvorstellung bei Verhandlungen vorgegeben wird. Die gemachten Kriterien ließen es zu, solche Vorschläge zu bewerten und bei der Vergabe mit entsprechenden Punkten zu versehen.

Die SPD-Gemeinderatsfraktion sei nicht auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt. Der GRDrs 344/2013 Neufassung werde zugestimmt.

Auch StR Kauderer (FW) erinnert an die seit 2009 im Gemeinderat stattfindenden Diskussionen zur Energiewende und zu den daraus entstehenden Konsequenzen für die Landeshauptstadt.

Oberstes Gebot der Fraktion Freie Wähler sei, der Stuttgarter Bevölkerung eine sichere Energiebereitstellung zu gewährleisten. Durch das laufende Konzessionsvergabeverfahren könne die Neuausrichtung der Strom- und Gasnetze ab 01.01.2014 bestimmt werden. Das Punktesystem werde dabei den Weg zeigen. Dass dieses System bereits im Jahr 2012 beschlossen worden ist, um es aus politischen Diskussionen herauszuhalten, sei richtig gewesen. Im Hinblick auf eine mögliche Kooperation findet die Aufteilung in eine Netzbetreibergesellschaft und Eigentumsgesellschaft seine Zustimmung. Dieses fördere den längerfristigen Übergang auf die Stadt. Für den Fall einer möglichen Kooperation bevorzuge seine Fraktion eher Modell A. Der Zweite Verfahrensbrief werde unterstützt.

Auch die FDP-Gemeinderatsfraktion, so StR Klingler (FDP), stehe zur Energiewende. Die Frage sei allerdings, inwieweit auf kommunaler Ebene dazu entscheidende Weichenstellungen vorgenommen werden können. Kritisch wertet er Ausführungen von StR Kanzleiter zu den SWS hinsichtlich der erforderlichen diskriminierungsfreien und transparenten weiteren Vorgehensweise. Wichtig sei, dass die Versorgungssicherheit der Stuttgarter Bürgerschaft und Wirtschaft weiter Bestand hat, und zwar zu einem möglichst günstigen Preis. Als wichtig werde das erarbeitete Punktesystem angesehen und dass seine Fraktion in den vorberatenden Gremien einiges bewegen konnte. Die Vorlage werde heute und in der morgigen Gemeinderatssitzung mitgetragen. Alle Bieter sollen dieselben Chancen erhalten und für Stuttgart soll das beste und sinnvollste Ergebnis erzielt werden.

OB Kuhn stellt klar, dass er in den Ausführungen von StR Kanzleiter keine Diskriminierung eines oder mehrerer Anbieter festgestellt hat.

Danach führt StR Rockenbauch (SÖS und LINKE) aus, Experten seien sich einig, dass gerade dezentrale Stadtwerke der Schlüssel für die Energiewende sind. Erfolgreiche Projekte zeigten, dass Stadtwerke, wenn sie als örtliche Stadtwerke ihre Arbeit aufnehmen, große Erfolge erzielen können. Die unglaubliche positive Resonanz bei der Bürgerschaft für die in diesem Zusammenhang initiierten Bürgerbegehren stellt für ihn einen politischen Auftrag dar.

An der nun erreichten Stelle sei es wichtig, darauf hinzuweisen und zu kritisieren, dass das von der aktuellen Rechtsprechung dem Gemeinderat aufgezwungene Verfahren in eklatantem Maße einem einschränkenden Eingriff in die vom Grundgesetz verbrieften Selbstverwaltungsrechte des Gemeinderats gleichkommt (Artikel 28 Grundgesetz). Der Schutz von Unternehmen und Unternehmerinteressen werde höhergestellt als demokratische Gestaltungsrechte. Dies zwinge das Verfahren, auch wenn dieses bei Bürgern zu Misstrauen führt, zu einer gewissen Nichtöffentlichkeit. Daher gelte natürlich auch für seine Fraktionsgemeinschaft, dass das, was verfahrensschädlich ist, heute unterlassen werden muss.

Erfreulich sei, dass die heutige Diskussion öffentlich ist und dass dem Anliegen seiner Fraktionsgemeinschaft gefolgt wurde. Er befürchte aber, dass die heutige Beratung nicht nur ineffizient ist, sondern dass diese auch angesichts der Wettbewerbsfreiheit kontraproduktiv ist. Heute würden eigentlich über die Inhalte des Ersten Verfahrensbriefes hinaus im Wesentlichen für den Fall einer Kooperation zusätzlich die städtischen Kooperationsvorstellungen nach der Dialogphase definiert (Modelle B und A). Der Grundgedanke beider Modelle sei eine aus dem Unbundling des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) kommende Trennung von Eigentum und Betrieb. Die städtischen, kompetenten Rechtsberater sehen darin höhere Gestaltungsmöglichkeiten der Kommune. Wenn eine solche Trennung zum Vorteil der Stadt ist, könne er dies mittragen. Allerdings sei die Frage, was dann an anderer Stelle durch das Modell A passiert. Er habe erhebliche Zweifel daran, ob das dort Definierte noch im Sinne der eigenen städtischen Kriterien liegt. Diese Zweifel gingen nicht nur auf den Ersten Verfahrensbrief zurück, der beinhaltet, dass die Kooperationsmöglichkeit eigentlich mit einer 51%igen Mehrheit der Stadt besteht.

In den städtischen Kriterien seien der kommunale Einfluss innerhalb einer möglichen Kooperationsgesellschaft mit 30 Punkten und auch diese 51 % enthalten. Diese städtischen Kriterien hätten alle Redner als entscheidungsrelevant angesehen. Mit dem Modell A werde also ein Modell vorgeschlagen, das im Widerspruch zum Ersten Verfahrensbrief und den städtischen Kriterien steht.

Die Kooperationskriterien würden eben nicht zum Tragen kommen, wenn es um die Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit geht. Diese Kriterien seien ja bereits in den ersten 270 Bewertungspunkten in den Kriteriengruppen A und B abgedeckt. Die Kooperationskriterien kämen dann erst zum Tragen, wenn ein Kooperationsunternehmen ansteht, weil nach den ersten Punkten wie günstiger Preis, Verlässlichkeit, Umweltverträglichkeit etc. quasi eine Pattsituation herrscht. Da man sich dann nicht mehr in der Abwägung zwischen Wirtschaftlichkeit, Sicherheit etc. befände, bestünden erhebliche Zweifel daran, ob das Angestrebte sich im Einklang mit dem Ersten Verfahrensbrief befindet. Seine Fraktionsgemeinschaft werde deshalb beantragen, das Modell A heute zu streichen.

Aussprache

Vom Vorsitzenden wird angemerkt, er habe im Unterausschuss sehr darauf gedrungen, eine breite Mehrheit zu formieren. Eine Konzessionsentscheidung, die alle 20 Jahre ansteht, habe große Tragweite. Bei so einer Entscheidung sei es die Aufgabe des verhandlungsleitenden Oberbürgermeisters zu sondieren, ob die Entscheidung auf einer knappen oder breiten Mehrheit getroffen werden kann.

Konkrete Energieprojekte können laut OB Kuhn in diesem Verfahren nicht Gegenstand der Verhandlungen sein. Er nimmt dabei Bezug auf den Text des Zweiten Verfahrensbriefs und auf ein noch nicht rechtskräftiges Urteil eines Münchner Landgerichts.

Bei den verschiedenen Modellen einer Kooperation gehe es auch darum, welche Eigentümerstruktur beim Betrieb und beim Eigentum am besten geeignet ist, auch um die Energiewende umzusetzen. Daher ist die Frage, ob es in Stuttgart gelingt, eine 20%ige CO2-Reduktion bis 2020 zu erreichen. Dieses Ziel sei vor dem Atomausstieg formuliert worden. Um die dafür erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, sei die Voraussetzung, eine wirkliche Energiewende in Stuttgart umzusetzen.

Ausdrücklich widerspricht er StR Rockenbauch, indem er ausführt, die Mehrheitsfrage beim Eigentum an den Netzen sei nicht irrelevant. Die wichtigen Investitionsentscheidungen über die zukünftige Netzstruktur würden vom Eigentümer getroffen. Außer Frage stehe, dass für die Energiewende eine dezentralere Netzstruktur benötigt wird. Von StR Pätzold und StR Kotz wird unterstrichen, es sei besser, ab 01.01.2014 vielleicht auch nur über einen begrenzten kommunalen Einfluss zu verfügen, als über Jahre hinweg keinerlei kommunalen Einfluss zu haben. StR Kotz plädiert dafür, manches eher pragmatisch als ideologisch anzugehen.

Auf den geringen Unterschied zwischen einer 49,9%igen und einer 51,1%igen Beteiligung auf der Ertragsseite macht StRin Dr. Blind (SPD) aufmerksam.

Zur Erläuterung der Wirtschaftlichkeit der verschiedenen Modelle einer möglichen Kooperation zitiert StR Rockenbauch aus der Vorlage: "Bei einer Minderheitsbeteiligung der Stadt könnte der Mehrheitsbeteiligte/Kooperationspartner ohne Ausschreibung Dienstleistungsverträge vergeben“. Bei Dienstleistungsverträgen müsse es aber im Interesse der Stadt sein, Wettbewerb und keine Direktvergabe zu haben.

Den Unternehmen müsse in der Verhandlungsphase klargemacht werden, dass sie auch bei Dienstleistungen im Wettbewerb stehen. Herr Albrecht weist darauf hin, dass Gewinn kein Kriterium der Stadt bei der Entscheidung über die Konzessionsvergabe ist. Dies dürfe auch nicht sein. Das Bundeskartellamt überwache das Verfahren. Das Verfahren sei mit diesem Amt sehr eng abgestimmt, und das Bundeskartellamt werde auch laufend über das Verfahren informiert. Beim Bundeskartellamt bestehe die Auffassung, dass Gewinnerzielungsabsichten kein Kriterium sein dürfen. Bei einer möglichen Kooperation werde Gewinn aber wohl eher bei der Eigentumsgesellschaft als bei der Betriebsgesellschaft entstehen. Der Betrieb müsse ja zunächst erst aufgebaut werden. Er räumt ein, dass hier aber durchaus unterschiedliche Einschätzungen gibt.

StR Rockenbauch geht davon aus, dass das Initiativrecht von Investitionen immer beim Betreiber liegt. Zu seinen Fragen: "Welche Entscheidungen trifft der Eigentümer?" und "Wer hat das Initiativrecht, um Investitionen vorzuschlagen?" bittet Herr Albrecht den Gemeinderat zu bedenken, die ausgehandelten Kooperationsmodelle müssten sich am Ende des Verfahrens ebenfalls dem Wettbewerb stellen. Es gebe auch Bewerber, die den Erhalt des Status quo anstreben. So bewerbe sich die EnBW rein um die Konzession, und jedes Kooperationsmodell mit irgendeinem Bewerber müsse auch im Wettbewerb um die Konzession bestehen bzw. müsse auch beim Betrieb leistungsfähig sein. Daher sei es wichtig, bei allen möglichen Kooperationsmodellen auch darüber nachzudenken, dass der Betrieb sehr gut funktioniert.

Wegen der Unbundling-Vorschriften sei der Einfluss nicht nur der Stadt, sondern auch eines möglichen Kooperationspartners auf den Betrieb sehr begrenzt. Größer werde der Einfluss auf das Netz sein. Wichtig sei, dass das Initiativrecht vom Betrieb ausgeht. Zum Beispiel werde über Finanzierungsfragen allerdings der Eigentümer entscheiden müssen. Ohne den Eigentümer werde es also nicht gehen. Zwischen Betriebs- und Eigentümerseite werde notwendigerweise eine enge Abstimmung stattfinden müssen. Dies gehöre sich auch für eine Kooperation. Wenn die Stadt in der Eigentumsgesellschaft über eine deutliche Mehrheit verfügt, werde sie schon dadurch, dass dort die Finanzierung geregelt wird, einen sehr großen Einfluss haben.

Weiter gehöre das Interesse der Stadt nach Fortbestand der Wettbewerbssituation bedacht. Deshalb sei es begrüßenswert, dass es sich nicht nur um einen Bieter, sondern um mehrere, durchweg kompetente und leistungsfähige Bieter handelt.

Bei der Schaffung einer Diskussionsgrundlage durch die Stadt mit den Entwürfen müsse sie natürlich berücksichtigen, was denn bisher von den Bietern in den Raum gestellt worden ist. Dies berücksichtigten die Entwürfe der Stadt. StR Rockenbauch erklärt anschließend, er sei erfreut, dass Herr Albrecht davon ausgeht, dass die wesentlichen Entscheidungen zum Netzumbau im Sinne der Energiewende in der Betriebsgesellschaft getroffen werden. Wenn die Kommune über einige Jahre in der Betriebsgesellschaft lediglich eine Minderheitsbeteiligung hat, wäre also der kommunale Einfluss deutlich geringer.



Anschließend stellt OB Kuhn klar, Herr Albrecht habe erklärt, dass bei einer Trennung von Eigentum und Betrieb der Betrieb Initiativen für Investitionsentscheidungen vornimmt und dass andererseits die Eigentumsgesellschaft zustimmen muss. Wie bei einer Kooperation üblich, müssten beide Gesellschaften sehr eng aufeinander abgestimmt geführt werden. Dies bedeute, wenn die Stadt bei der Eigentümergesellschaft von Beginn an über die Mehrheit verfügt, könne die Stadt über Grundzüge der Investitionsentscheidungen des Betreibers jederzeit mitentscheiden und die Grundrichtung ausprägen. Dies habe er bereits einführend kurz ausgeführt, und Herr Albrecht habe dies nochmals ausführlich bestätigt.

Für StR Rockenbauch hat Herr Albrecht auch bestätigt, dass bei der Vergabe der Kriterien die Wirtschaftlichkeit beim Kooperationspartner ebenfalls eine Rolle zu spielen hat (bei den 270 Punkten). Sollte sich hier eine Pattsituation unter den Kooperationspartnern ergeben, kämen zusätzliche Kriterien zum Tragen. Dies aufgreifend erläutert der Vorsitzende, in der Bepunktung gebe es im Ersten Verfahrensbrief einen Abschnitt zu einer möglichen Kooperation, der besagt "Beteiligungsquote für die Landeshauptstadt Stuttgart in Höhe von mindestens 51 %". Daraus habe StR Rockenbauch abgeleitet, dass der Zweite Verfahrensbrief einen Widerspruch zum Ersten Verfahrensbrief darstellt. Dies sei ausdrücklich aber falsch, da im Ersten Verfahrensbrief noch nicht von einer Zweiteilung von Eigentum und Netzbetrieb ausgegangen wurde. Damals sei von einem Kooperationsunternehmen geredet worden. Der Zweite Verfahrensbrief stelle keinen Widerspruch zum Ersten Verfahrensbrief dar, sondern mit dem Zweiten Verfahrensbrief erfolge eine Erweiterung durch die Trennung von Eigentum und Betrieb sowie durch eine hierbei mögliche zeitliche Abschichtung.

Mit der im Juni 2012 durch den Gemeinderat entschiedenen Bepunktung sei ein klarer Rahmen gesetzt worden. Diese Bepunktung sehe in etwa die gleiche Punktezahl für den großen Block Netzsicherheit/Versorgungssicherheit und für den weiteren großen Block Preisgünstigkeit vor. Weiter sei auch die Steigerung des kommunalen Einflusses berücksichtigt. Damit sei vieles klargelegt, wie letztendlich die Entscheidungen fallen. Alleinkonzessionäre müssten sich, je nachdem, ob sie bereits das Netz haben oder nicht, ganz massiv auf die andere Seite zu bewegen, um eine Gewinnchance im Verfahren zu haben. Kooperationen müssten sich sowohl bei den Kriterien nach § 1 EnWG als auch bei der Stärkung des kommunalen Einflusses im Blick auf die Energiewende gut darstellen. Der Zweite Verfahrensbrief mache nichts anderes, als dies nochmals zu verdeutlichen. Vor allem bei Kooperationen stelle er zwei verschiedene Modelle dar.

Wenn der Zweite Verfahrensbrief durch den Gemeinderat beschlossen werden sollte, werde er in diesem Sinne mit den Bewerbern verhandeln. Nach der Abgabe der endgültigen Angebote werde im Unterausschuss darüber entschieden, wer mit welchem Angebot die beste Punktezahl erhält. Er halte wenig davon, diese Debatte vorwegzunehmen.

Für StR Rockenbauch muss berücksichtigt werden, dass, wenn die Stadt auch eine Mehrheit in der Betreibergesellschaft hat, es der Stadt dann noch leichter fallen würde, planerisch und steuernd strategisch Einfluss zu nehmen.

Mit der Begründung des Modells A durch Unbundling ergebe sich kein sachliches Argument, um beim Betrieb eine Minderheit zu akzeptieren. Diese Abweichung gebe es bei Modell B nicht. Danach wird von OB Kuhn nochmals betont, die Behauptung von StR Rockenbauch, dass es zwischen dem Ersten und dem Zweiten Verfahrensbrief einen Widerspruch gibt, sei falsch. Im Ersten Verfahrensbrief werde den potenziellen Bewerbern der Bepunktungskatalog dargestellt. In dieser öffentlichen Unterlage gebe es verschiedene Bepunktungskriterien. Ein Kriterium der Untergruppe 1 der Gruppe D laute: "Eine Beteiligungsquote für die Landeshauptstadt Stuttgart in Höhe von mindestens 51 %". Dieses wird mit einer bestimmten Punktezahl zusammen mit anderen Kriterien bepunktet. Aus der Diskussion in der Dialogphase und unter Abwägung rechtlicher Gesichtspunkte habe man gesagt, optimaler sei es, Eigentum und Betrieb zu trennen. Dieses werde dann, wenn der Zweite Verfahrensbrief durch den Gemeinderat beschlossen werden sollte, auch bedacht. Aus den Bepunktungskriterien müssten sich die Ratsmitglieder die Frage stellen, welches der gewählten Kooperationsmodelle, falls es auf Kooperationen hinausläuft, kann in dieser Untergruppe am meisten der dort zu vergebenden 30 Punkte abschöpfen. Es sei also eine neue Interpretationsgrundlage mit zwei Modellen für die Bepunktung geschaffen worden. Dies bedeute jedoch keinen Widerspruch. Die im Unterausschuss besprochenen Kriterien blieben unverändert.

Herr Albrecht hebt hervor, dass im Zweiten Verfahrensbrief die Modelle A und B gleichrangig sind. Die Modelle seien aus den Diskussionen mit den Bietern entstanden. Die Stadt müsse das, was ihr der Markt an Kooperationsmodellen anbietet, berücksichtigen. Wenn Modelle A angeboten würden, könnte es durchaus sein, dass eines beim kommunalen Einfluss schlechter ist, aber bessere Chancen auf die Konzession hat, da dann die Verantwortung für den Netzbetrieb beim Kooperationspartner in ganz anderem Maße vorhanden wäre. Den Betrieb des Netzes darf man sich nicht zu einfach vorstellen. Die Administration der Netze, also das Datenmanagement etc., sei sehr komplex. Bei der Konzessionsvergabe spiele das Thema Sicherheit, also ob das Netz bewirtschaftet werden kann, eine große Rolle.

Es sei somit sinnvoll, alle Modelle, die man aus dem, was von den Bietern kommt, ableiten kann, aufzunehmen und in den Verhandlungen mit den Bietern zu besprechen. Anschließend erfolgten die Angebote der Bieter, und dann sei zu bewerten, ob eine Kooperation die Konzession erhalten kann und wie sich der kommunale Einfluss darstellt.

Gegenüber StR Rockenbauch verweist OB Kuhn, abhebend auf mehrmalige Behandlung im Unterausschuss, jeder, auch ein Alleinkonzessionär, müsse die Mehrheit aller Punkte haben. Möglich sei, dass sich ein Bewerber sowohl für eine Alleinkonzession als auch für ein Kooperationsmodell bewirbt. Wenn die Kooperation mehr Punkte erhält, bekomme er für die Kooperation den Zuschlag. Es könnten wohl Angebote für Alleinkonzessionen und Angebote für Kooperationen erwartet werden. Alle Angebote würden im Unterausschuss gemeinsam bewertet. Dabei seien alle Kriteriengruppen relevant. Die politische Auseinandersetzung werde schon zum Inhalt haben, wer welche Punktzahl erreicht hat. Jeder der Bieter müsse sich darum bemühen, wo er von seiner Ausgangsposition eher Schwächen aufweist. Er freue sich auf die Verhandlungen.

Im Zusammenhang mit dem Thema Betriebsübergang merkt StR Rockenbauch an, § 613 BGB gelte in dem Fall, dass Beschäftigte übernommen werden. Keine beim Altkonzessionär arbeitende Person müsse sich hier Sorgen machen. Er wiederholt, Dienstleistungen müssten im Wettbewerb vergeben werden. Der Zeitpunkt des möglichen Betriebsübergangs wird nach Überzeugung von StR Kanzleiter (SPD) das Ergebnis von Verhandlungen sein. Bis zu diesem Zeitpunkt müsse die dahinterstehende Arbeitsleistung benutzt werden. Die Arbeitsleistung müsse auch im Falle einer Veränderung eben dann auch an diejenigen vergeben werden können, die diese Arbeit bisher erledigt haben. Bei einer Kooperation ohne bisherigen Konzessionär werde nach Erwerb des Eigentums (nach Entflechtung) ein sofortiger Betriebsübergang erforderlich sein. Zum Thema Betriebsübergang teilt Herr Albrecht mit, wenn die Konzession nicht an die EnBW als bisheriger Netzbetreiber, oder an einen Kooperationspartner des bisherigen Netzbetreibers gehen sollte, werde das Netz von einem Tag auf den anderen übergehen. Bei einem solchen Betriebsübergang werde auch davon ausgegangen, dass die Mitarbeiter mit übergehen. Über einen stufenweisen Übergang der Mitarbeiter könnte nur dann gesprochen werden, wenn eine Kooperation mit der EnBW zustande kommt. Da es mehrere Bieter gebe, die sich für eine Kooperation interessieren, die alle sehr interessante Angebote vorlegen, sei dies aber offen. Zudem gebe es den Wettbewerb um die Konzession.

Für StR Kanzleiter hat StR Rockenbauch bei seiner Betrachtungsweise außer Acht gelassen, dass die Entflechtung eine entscheidende zeitliche Phase darstellt. Angenommen, eine einheitliche Gesellschaft aus Netz und Betrieb würde den Zuschlag erhalten, müsste vor einer Eigentumsübergabe eine Entflechtung erfolgen. Zu diesem technischen Vorgang erklärten Gutachter, dass dies einige Zeit in Anspruch nehmen wird (beim Gas länger als beim Strom). Der eigentliche Einfluss des Eigentümers könne dann erst nach Abschluss der Entflechtung stattfinden. Bei einer Trennung in Eigentümer- und Betreibergesellschaft, und hier käme es natürlich auf die Konstellation an, die sich durchgesetzt hat, bestünde die Chance, von Beginn an Eigentumsrechte geltend zu machen. Beim Betriebsübergang müsste man sich für die Entflechtung die erforderliche Zeit nehmen.

Zur bestehenden Rechtslage teilt der Oberbürgermeister mit, die Einschätzung von StR Rockenbauch, dass das bestehende Energierecht das Grundgesetz untergräbt, werde von der Verwaltung nicht geteilt.

Die bestehenden Gesetze machten ein wettbewerbliches und diskriminierungsfreies Verfahren erst möglich. Immerhin habe das bestehende Energierecht dazu beigetragen, Monopole in Deutschland abzuschaffen. Viele der Bewerber hätten ohne die Gesetzeslage nicht die Kraft und Stärke erhalten, sich um Konzessionen in einer Großstadt wie Stuttgart zu bewerben.

Die Frage, ob die Angst vor einem Rechtsstreit ein zusätzlich bepunktetes Vergabekriterium ist, stellt StR Rockenbauch in den Raum. Üblich sei die Praxis, dass Altkonzessionäre mit dem Ziel, auf Zeit zu spielen, vor Gericht gehen. Wenn die Angst vor einem Rechtsstreit bestünde, wäre dies schädlich für den Wettbewerb. Von StR Kotz wird verneint, Angst vor einem Rechtsstreit zu haben.

Erst am Ende eines Rechtsstreits könnte eine Übernahme der Netze durch die Stadt erfolgen. In dieser Phase würde es keinen kommunalen Einfluss geben. Vielleicht gehe es hier um ein Viertel der gesamten Konzessionslaufzeit. Seine Fraktion möchte nach einer Neuvergabe ein kommunales Mitspracherecht haben.

Zur Frage von StR Rockenbauch, wie lange ein solches Rechtsverfahren nach Einschätzung von Juristen dauert, teilt Herr Albrecht mit, nach den erfolgten Festlegungen stelle ein Rechtsstreit bzw. die daraus entstehenden Verzögerungen kein Kriterium dar. Im Moment seien Netzübernahmen häufig streitig und Klärungen dauerten lange, da Rechtsfragen noch nicht geklärt sind. Zur Klärung von Fragestellungen müssten alle Instanzen durchlaufen werden. Hier werde der Rechtsstaat schon ein wenig missbraucht, um Netzübernahmen zu erschweren. Dieses Thema sei nicht als Kriterium herangezogen worden, um Chancengleichheit zwischen den Bietern zu haben. Die zeitliche Dauer eines solchen Rechtsstreits sieht Herr Albrecht als offen an.

Gegen Ende der Aussprache macht StR Rockenbauch deutlich, dass er seinen Antrag auf Streichung des Modells A in der GRDrs 344/2013 Neufassung und den Verfahrensbriefen aufrechterhält. In der Diskussion habe er keine Begründung dafür erhalten, weshalb die Stadt freiwillig in die Minderheit gehen sollte.

Danach stellt OB Kuhn fest:

Zum Beschlussantrag stellt OB Kuhn fest:

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