Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung/Kultur und Recht
Gz: AKR 0504-04
GRDrs 808/2023
Stuttgart,
11/21/2023



Neuordnung der außertariflichen Funktionszulagen im früheren Arbeiterbereich



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
29.11.2023
30.11.2023



Beschlußantrag:


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Die Vergabe der Funktionszulagen bei der Landeshauptstadt Stuttgart soll nach über 20 Jahren den heutigen Gegebenheiten und Erfordernissen angepasst werden. Außertarifliche Funktionszulagen dienen außerdem zum Ausgleich besonderer Erschwernisse in Verbindung mit bestimmten Funktionen und sind ein bewährtes Instrument zur Personalgewinnung und –bindung, das bei der Landeshauptstadt Stuttgart weiter seinen Platz haben soll.

Finanzielle Auswirkungen


Aufwand StadthaushaltAufwand 2023Aufwand 2024
Leistungszulagen Ämter (geschätzt)
238.500 €
Leistungszulagen Ämter (Budget)
342.700 €
Sonstige Funktionszulagen der Ämter (inkl. Ausbilderzulage)
451.200 €
Funktionszulagen der Ämter (ohne Ausbilderzulage, die ab 2024 tariflich gewährt wird)
380.100 €
Gesamt (netto)
689.700 €
722.800 €
Zur Verfügung stehendes Budget (netto)
650.000 €
Zur Verfügung stehendes Budget (netto und abzüglich 320.000 € durch Wegfall der außertariflichen Ausbilderzulage)
330.000 €
Überschreitung (ohne Arbeitgeberaufwand)
39.700 €
392.800 €
Arbeitgeberaufwand (30 %)
206.910 €
216.840 €
Gesamt (brutto)
896.610 €
939.640 € *)
Aufwand EigenbetriebeAufwand 2023Aufwand 2024
Leistungszulagen Eigenbetriebe (geschätzt)
104.200 €
Leistungszulagen Eigenbetriebe (Budget ohne ELW)
167.000 €
Sonstige Funktionszulagen der Eigenbetriebe (inkl. Ausbilderzulage)
1.011.000 €
Funktionszulagen der Eigenbetriebe (ohne Ausbilderzulage, die ab 2024 tariflich gewährt wird)
1.230.000 €
Arbeitgeberaufwand (30%)
334.560 €
419.100 €
Gesamt (brutto)
1.449.760 €
1.816.100 €

*) Hinweis:
Die Beträge sind hier ohne die im Beschlussantrag Nr. 5 enthaltenen Reduzierungen dargestellt. Der Gesamtaufwand reduziert sich mit den vorgeschlagenen Reduzierungen auf das zur Verfügung stehende Budget.



Beteiligte Stellen

Referat T und Referat JB haben die die Vorlage mitgezeichnet. Auch der Gesamtpersonalrat hat seine Zustimmung gegeben.

Referat WFB hat die Vorlage mit folgenden Hinweisen mitgezeichnet:

Auf die Reduzierungen bei der Gewährung der Funktions- und Leistungszulagen ab dem Jahr 2024 kann aus Sicht von Referat WFB aufgrund von fehlenden Finanzierungsmöglichkeiten nicht verzichtet werden.

Sofern ab dem Jahr 2024 eine Stuttgart-Zulage beschlossen werden sollte, empfiehlt Referat WFB die Gewährung der Funktionszulagen generell einmalig auf das Jahr 2023 zu befristen. Aus Gründen einer einheitlichen und effizienten Handhabung sollte von einer Auszahlung von Differenzbeträgen zwischen Funktionszulagen und einer möglichen Stuttgart-Zulage abgesehen werden.



Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Dr. Fabian Mayer
Erster Bürgermeister


Anlagen

3

Ausführliche Begründung

1. Vorbemerkung

Seit den 1970er Jahren gibt es im früheren Arbeiterbereich neben tariflichen Leistungszulagen auch außertarifliche Funktionszulagen, z. B. für Totengräber oder für Müllwerker. Diese werden für besondere Erschwernisse, die mit der Wahrnehmung einer bestimmten Funktion verbunden sind und nicht anderweitig (z.B. durch die Zahlung von tariflichen Erschwerniszuschlägen oder durch eine höhere Bewertung der Tätigkeit) abgegolten werden, gewährt.

Zuletzt wurde das Gesamtthema Leistungs- und Funktionszulagen im Februar 2000 mit der GRDrs. 598/1999 auf eine neue Basis gestellt. Aufgrund von Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen entwickelte sich bei den Ämtern und Eigenbetrieben in den folgenden mehr 20 Jahren eine stark differierende Handhabung bei der Gewährung der Zulagen für Mitarbeitende des früheren Arbeiterbereiches. Für die dringend erforderliche Neuordnung dieses Themas wurden ab dem Haushalt 2023 zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt (GRDrs. 991/2021) und die Verwaltung erhielt den Auftrag, für die Funktionszulagen die Zahl der Berechtigten sowie Kriterien bzw. Funktionen zu definieren, die den heutigen Anforderungen gerecht werden.

Die Einführung einer außertariflichen Ausbilderzulage wurde im Mai 2023 vorab beschlossen (GRDrs. 777/2022). Sie wird voraussichtlich 2024 durch eine tarifliche Ausbilderzulage ersetzt. Der zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarte Bezirkstarifvertrag Nr. 6 G, in dem neben einer neuen Entgeltordnung für den früheren Arbeiterbereich auch eine tarifliche Ausbilderzulage enthalten ist, ist fertig verhandelt und wurde den zuständigen Gremien von Arbeitgebern und Gewerkschaft zur Zustimmung vorgelegt. Er soll am 01.01.2024 in Kraft treten. Das komplexe Thema der außertariflichen Funktionszulagen soll nun unter Einbeziehung der Ämter und Eigenbetrieben sowohl inhaltlich als auch formal auf eine neue Basis gestellt werden, da die „alten“ Funktionszulagen bis heute immer noch auf der Basis der im Jahr 2000 geltenden Lohngruppen des Bezirkslohntarifvertrags Nr. 5 G berechnet werden.


2. Funktionszulagen

Bislang wurden in folgenden Ämtern und Eigenbetrieben Funktionszulagen gewährt:

Eigenbetrieb ELW
Eigenbetrieb SES
Garten-, Friedhofs- und Forstamt
Eigenbetrieb AWS

Im Zuge der Haushaltskonsolidierung hatten die Eigenbetriebe ELW und AWS die Neuvergabe von Funktionszulagen eingestellt. Der Eigenbetrieb ELW hat sich nun entschieden, die Zahlung von außertariflichen Funktionszulagen nicht wiederaufzunehmen, da diese nicht über die Pflegesätze refinanziert werden können.

Von den mit GRDrs. 598/1999 beschlossenen Funktionszulagen wurden bei AWS einige in dieser Form als veraltet identifiziert und deshalb gestrichen. Neu hinzu kommt dort eine Funktionszulage für manuelle Straßenreinigung.

Für Fahrer*innen wird es nun stadtweit eine Funktionszulage wegen besonderer Anforderungen im Großstadtverkehr eingeführt. Hierbei wird in der Höhe unterschieden in PKW (5 %) und Großfahrzeuge (7 %). Bei besonderen Spezialfahrzeugen wird eine Funktionszulage in Höhe von 10 % als angemessen betrachtet.

Beim Eigenbetrieb SES bleibt die Zulage für die unterirdische Kanalreinigung bestehen. Neu hinzu kommt eine Zulage für das Fahren im Großstadtverkehr (s.o.), ebenso beim Tiefbauamt für die Fahrer*innen der Teams, die Parkscheinautomaten leeren und warten.

Beim Garten-, Friedhofs- und Forstamt bleiben die Funktionszulagen für Totengräber*innen und Gräberbaggerführer*innen bestehen. Weggefallen sind die Zulagen für Leichenträger und Leichenwagenfahrer. Neu hinzu kommen im Friedhofsbereich Funktionszulagen für Leichenhaushelfer*innen und Mitarbeitende im Krematorium sowie im Grünbereich Zulagen für

Beim Liegenschaftsamt, wo seither keine Funktionszulagen gezahlt wurden, wird neben Funktionszulagen für das Fahren (s.o.) auch eine Zulage für die Winzer*innen eingeführt, die ihre Arbeit bedingt durch die Kessellage unter schwierigen klimatischen Bedingungen und außerdem fast ausschließlich im Steilhang erledigen müssen.

Auch das Jugendamt, das seither keine Funktionszulagen hatte, wird nun Zulagen für Mitarbeitende in der Hauswirtschaft von Inobhutnahmeeinrichtungen sowie für Haus- und Küchenhilfen im Kommissionier- und Servicezentrum Essen (KSZ´E) einführen. Die Mitarbeitenden in beiden Bereichen arbeiten unter wesentlich erschwerten Bedingungen, die weder durch die Eingruppierung noch durch Erschwerniszuschläge finanziell honoriert werden.

Die zu beschließenden Funktionszulagen mit den jeweiligen Begründungen sind in der Anlage 2 aufgeführt. Die Höhe liegt zwischen 5 und 10 %. Neue Funktionszulagen sind gekennzeichnet und bei „alten“ Funktionszulagen ist die frühere, in GRDrs. 598/1999 festgelegte Höhe genannt. Für Mitarbeitende, die aufgrund der früheren Beschlusslage höhere Funktionszulagen erhalten als jetzt beschlossen, soll Bestandsschutz gelten.

3. Finanzierung

Durch die Zahlung von Leistungszulagen entstehen jährliche Aufwendungen maximal in Höhe der jeweiligen Budgets (siehe Anlage 3), d.h. bei den städtischen Ämtern in Höhe von maximal 342.700 EUR und bei den Eigenbetrieben in Höhe von maximal 210.600 EUR. Die tatsächlichen Aufwendungen werden im Jahr 2023 deutlich darunterliegen, da mehrere Ämter bzw. Eigenbetriebe ihre Budgets nicht ausschöpfen. Sie werden auf 238.500 € bei den Ämtern und 104.200 € bei den Eigenbetrieben geschätzt.

Die Aufwendungen für die Funktionszulagen belaufen sich voraussichtlich auf jährlich netto (d.h. ohne Arbeitgeberaufwand) rund 380.100 EUR bei den Ämtern und 1.230.000 EUR bei den Eigenbetrieben (siehe Anlage 2).

Das für die städtischen Ämter vorgesehene Budget für die Ausbilder-, Leistungs- und Funktionszulagen in Höhe von 650.000 EUR (GRDrs 991/2021 1. Ergänzung) wäre bei Gewährung von Zulagen in Höhe von anfänglich bis zu ca. 690.000 EUR (netto) um 39.700 EUR überschritten. Im Haushaltsjahr 2023 können mögliche Mehraufwendungen innerhalb der veranschlagten Gesamtaufwendungen für die Personal- und Versorgungsaufwendungen gedeckt werden. Eine überplanmäßige Mittelbewilligung wird für 2023 dadurch nicht erforderlich.

Eine vollumfängliche Zulagengewährung in allen betroffenen Bereichen der städtischen Ämter ist ab dem Haushaltsjahr 2024 jedoch nicht auskömmlich finanziert (siehe Finanzielle Auswirkungen). Hier wird voraussichtlich eine Unterfinanzierung in Höhe von knapp 392.800 EUR netto entstehen.

Zur Einhaltung der veranschlagten Teilplanansätze im Doppelhaushalt 2024/2025 und in der Finanzplanung bis 2028 können die in Anlage 2 aufgeführten Sätze für die nicht vom Bestandsschutz nach Beschlussantrag Nr. 4 umfassten Funktionszulagen ab 2024 nur noch in Höhe von 23 % gewährt werden und das in Anlage 3 aufgeführte Budget für Leistungszulagen wäre um 200.000 EUR zu reduzieren. Zudem müssen die Zulagen als Festbeträge (siehe Anlage 2) gewährt werden.

Eine Aufstockung der Haushaltsmittel in 2024 ff. kann die Verwaltung mit Blick auf die im Entwurf des Doppelhaushaltsplans 2024/2025 bereits enthaltenen hohen Fehlbeträge im Ergebnishaushalt nicht vorschlagen. Eine an die Tarifentwicklungen gekoppelte Dynamisierung der Zulagen würde die Belastungen der künftigen Ergebnishaushalte stetig ansteigen lassen.

Die Eigenbetriebe sehen in ihren Wirtschaftsplänen ein ausreichendes Budget vor. In der Haushaltsvorlage 991/2021 waren für die Eigenbetriebe Gesamtkosten in Höhe von in 1,3 Mio. EUR kalkuliert worden (Mehrkosten gegenüber der bisherigen Zulagengewährung in Höhe von 940.000 EUR). In den Haushaltsplanberatungen zum Doppelhaushalt 2022/2023 wurde beschlossen, die Systematik der Zulagengewährung auch auf die Eigenbetriebe zu übertragen. Die Finanzierung der Kosten soll über die Wirtschaftspläne erfolgen. Für eine stadtweit einheitliche Systematik und Handhabung wurde die Höhe der Zulagen bei den Ämtern und Eigenbetrieben vergleichbar bzw. in einem plausiblen Verhältnis ausgestaltet.

Die Gesamtkosten für die Ausbilder-, Leistungs- und Funktionszulagen bei den Eigenbetrieben belaufen sich im Jahr 2023 auf rund 1.450.000 EUR, ab 2024 auf rund 1.817.000 EUR. Ein Teil der Kosten kann aus Gebühren refinanziert werden. Sofern eine Finanzierung in den Wirtschaftsplänen gegeben ist, wären die Eigenbetriebe von mit den Ämtern vergleichbaren Kürzungen nicht betroffen.





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