Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Sicherheit/Ordnung und Sport
Gz: SOS 32 0344-03
GRDrs 1440/2023
Stuttgart,
11/09/2023



Haushalt 2024 / 2025

Unterlage für die 1. Lesung des Verwaltungsausschuss zur nichtöffentlichen Behandlung am 17.11.2023



Empfehlung Nr. 5 des Bürgerrats Klima

Beantwortung / Stellungnahme

Zu a) Gebühren für einen Bewohnerparkausweis (BPAW)

Eine Differenzierung der Verwaltungsgebühr für Bewohnerparkausweise nach Flächenverbrauch wird von der neuesten Rechtsprechung juristisch als äußerst schwierig bewertet und ausdrücklich nicht empfohlen. Davon unabhängig ist diese Differenzierung der Gebühren nach Größe/Länge des Kraftfahrzeugs im Online-Verfahren in der Praxis kaum umsetzbar, da es für den notwendigen Datenaustausch keine Rechtsgrundlage gibt. Möglich wäre eine entsprechende Bearbeitung/Berechnung nur bei (händischen) Vorlage jedes einzelnen Fahrzeugscheins durch die antragstellende Bewohnerschaft, was bei ca. 50 000 jährlich ausgestellten BPAW in Stuttgart, sowohl für die Antragstellenden als auch für die Verwaltung einen empfindlichen (Verwaltungs-) Mehraufwand bedeutet.

Zu b) Parkgebühren (für den Parkschein am Parkscheinautomat)

Für die Erhebung/Festlegung von Parkgebühren im öffentlichen Verkehrsraum ist nach den rechtlichen Vorgaben der Straßenbaulastträger und somit das städtische Tiefbauamt zuständig. Festgelegt werden die Parkgebühren durch den Gemeinderat in Form der Parkgebührensatzung.
Der Gemeinderat hat mit Beschluss vom 22.6.2023 (GRDrs 231/2023) einer Erhöhung der Parkgebühren in der City um 20% und in allen übrigen Bewirtschaftungsgebieten um 10% zum 1.1.2024 zugestimmt. Ein erneuter Gemeinderatsbeschluss ist erforderlich, um die Parkgebühren in den nächsten Jahren zu erhöhen. Für die Umsetzung bedarf es keiner weiteren personellen Ressourcen. Bei jeder Umstellung der Parkgebühren entstehen Umrüstungskosten in Höhe von ca. 270.000 EUR.

Eine gesicherte Prognose zu den Mehrerträgen kann nicht abgegeben werden, da diese unter anderem vom Nutzerverhalten abhängig ist. Durch die Erhöhung von Parkgebühren wird grundsätzlich mit einer geminderten Nutzung der Mobilitätsform PKW gerechnet.

Der Gleichheitsgrundsatz ist auch bei der Festlegung der Gebühren zu beachten. Somit ist es rechtlich nicht möglich, die Parkgebührenhöhe nach Fahrzeuggrößen zu differenzieren.
Davon unabhängig würde eine solche Differenzierung zu einem nicht bezifferbaren immensen Mehraufwand bei der Verkehrsüberwachung führen.

Durch das Stuttgarter Konzept der Parkraumbewirtschaftung, in Kombination mit einer Bewohnerparkregelung, findet bereits eine Privilegierung der Stuttgarter Wohnbevölkerung statt: der Bewohner mit Bewohnerparkausweis parkt ohne Parkschein, während der Ortsfremde verpflichtet ist, einen Parkschein am Parkscheinautomaten gegen Parkgebühr zu lösen.

Zu c) Gewerbetreibende und soziale Dienste

Für Gewerbetreibende und soziale Dienste gibt es seit 2011 einen Sonderparkausweis, der von der Verpflichtung befreit, am Parkscheinautomaten gegen Parkgebühren einen Parkschein zu lösen. Zu einer potenziellen, künftigen Gebührengestaltung wird auf die
Stellungnahme von OB/82 in der GRDrs 1372/2023 zum Haushaltsantrag 2013/2023 zum Thema „Einen einheitlichen Handwerkerparkausweis für die Region Stuttgart schaffen“ verwiesen.


Zu d) Einnahmenverwendung

Erträge aus der Parkraumbewirtschaftung fließen grundsätzlich dem städtischen Haushalt zu, sofern es keinen Beschluss über eine spezifische Verwendung gibt.





Vorliegende Anträge/Anfragen

4026/2023 Die FrAKTION




Dr. Clemens Maier
Bürgermeister




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