Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz: 7853-
GRDrs 525/2012
Stuttgart,
11/05/2012



LBBW
Umwandlung der stillen Einlagen in Kernkapital




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Einbringung
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
öffentlich
07.11.2012
21.11.2012
22.11.2012



Beschlußantrag:

1.a. Die Landeshauptstadt Stuttgart nimmt an der vorgesehenen Erhöhung des Stammkapitals/der Kapitalrücklage der LBBW von rd. 3,230 Mrd. EUR entsprechend ihrer Beteiligungsquote von 18,932% teil. Dazu werden von der Landeshauptstadt Stuttgart der LBBW gewährte stillen Einlagen im Gesamtbetrag von bis zu 611.608.929,85 EUR in hartes Kernkapital umgewandelt.
2. Den in Abschnitt IV. der Begründung aufgeführten Eckpunkten zur Festschreibung einer qualifizierten Mehrheit von 90% für bestimmte Beschlussgegenstände der Hauptversammlung (sog. Minderheitenrechte) in einer Trägervereinbarung wird zugestimmt. Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderliche Vereinbarung abzuschließen.

3. Der/die stimmberechtigte Vertreter/Vertreterin der Landeshauptstadt Stuttgart wird beauftragt, in der Hauptversammlung der Landesbank Baden-Württemberg den in Abschnitt V. der Begründung dargestellten Beschlussanträgen zu Kapitalmaßnahmen und zur Änderung der Satzung zuzustimmen.

4. Die Teilnahme an der Wandlung/Kapitalerhöhung steht unter dem Vorbehalt, dass


Begründung:


I. Ausgangslage

Die Landeshauptstadt Stuttgart ist als Trägerin am Stammkapital der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) von 2.583,5 Mio. EUR mit 489,1 Mio. EUR (18,932 %) beteiligt. Weitere Träger sind der Sparkassenverband Baden-Württemberg (40,534%), das Land Baden-Württemberg (19,570%), die Landesbeteiligungen Baden-Württemberg GmbH (18,258%) sowie die L-Bank (2,706%).

Des Weiteren hat die Landeshauptstadt Stuttgart ebenso wie das Land und der SVBW stille Beteiligungen bei der LBBW, die in den Jahren 1999 und 2001 erworben wurden. Entsprechend ihrer damaligen Beteiligungsquote von 21% hat die Stadt insgesamt stille Einlagen in Höhe von 697.866.376,33 EUR. Die Träger haben zusammen stille Einlagen in Höhe von insgesamt rd. 3,32 Mrd. EUR. Außer den anderen Trägern haben noch weitere Institutionen stille Einlagen.

Seit ihrer Gründung im Jahr 1999 erfüllt die LBBW auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart die Aufgaben einer Sparkasse in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 1 Sparkassengesetz Baden-Württemberg. Die LBBW mit ihrem Hauptsitz in Stuttgart ist als größtes Unternehmen der Finanzbranche auch für den Finanzplatz Stuttgart von großer Bedeutung und hat einen wesentlichen Anteil an der positiven Entwicklung der Stuttgarter Börse. Darüber hinaus ist die LBBW ein bedeutender Arbeitgeber am Standort Stuttgart. Der LBBW-Konzern beschäftigt in der Landeshauptstadt Stuttgart mehr als 6.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) und betreibt insgesamt rund 75 Filialen.

Im Jahr 2009 wurde der LBBW im Zuge der Finanzmarktkrise zum einen von ihren Trägern Kapital in Höhe von 5 Mrd. EUR zugeführt, zum anderen wurde von der LBBW mit dem Land Baden-Württemberg eine Risikoabschirmung zur Absicherung von Verlustbeträgen mit risikobehafteten Wertpapieren in Form einer Garantiestruktur abgeschlossen. Die Garantiegewährung durch das Land erfolgte über 12,7 Mrd. EUR; hierfür hat die Landeshauptstadt Stuttgart in Höhe ihrer Beteiligungsquote eine Rückgarantie gewährt. Diese beiden genannten Maßnahmen wurden von der Europäischen Kommission am 15.12.2009 endgültig genehmigt. In diesem Zusammenhang hat die LBBW auch eine umfassende Restrukturierung eingeleitet, die im Wesentlichen den Abbau des kundenfernen, volatilen Kapitalmarktsgeschäfts, eine Ausrichtung auf nachhaltiges Kundengeschäft sowie eine deutliche Senkung der Kostenbasis zum Inhalt hat. Diese Restrukturierung kommt planmäßig voran.


II. Entwicklung seit 2009

Aufsichtsrechtliche Rahmenbedingungen

Seit 2009 (Vorlage EU-Umstrukturierungsplan) haben sich die regulatorischen Anforderungen an die Kapitalquoten deutlich verschärft. Die Kapitalquote ist der Quotient aus hartem Kernkapital und risikogewichteten Aktiva (RWA). Die geänderten Anforderungen betreffen dabei nicht nur die Höhe der Kapitalquote als solche, sondern betreffen auch strengere Vorgaben für die Ermittlung des harten Kernkapitals und der RWA.

a) Basel III: Das Regelwerk sieht eine Erhöhung der harten Kernkapitalquoten von bislang 2% auf mindestens 7% (sukzessive bis 2019) vor. Für die LBBW könnten dazu zusätzlich ein noch festzulegender Puffer für systemrelevante Institute sowie ein antizyklischer Puffer kommen. Stille Einlagen sind nach Basel III nicht dem harten Kernkapital zuzurechnen. Des Weiteren gelten nochmals verschärfte Vorschriften für die Risikounterlegung der Aktiva (auch bereits durch Basel 2,5).

b) IFRS: Die LBBW geht davon aus, dass die Kapitalmeldung kurzfristig nicht mehr nach deutschem Handelsrecht (HGB) sondern nach den internationalen Rechnungslegungsvorschriften IFRS erfolgt. Diese Anforderung ergibt sich aus der Umsetzung von Basel III, der CRR (Capital Requirement Regulation), die zum 01.01.2013 in Kraft treten soll. Zudem ist davon auszugehen, dass auch die Europäische Bankenaufsicht (EBA) zeitnah das Kapital nach internationalen Standards (und nicht mehr wie bislang nach nationalen Regelungen) abfragen wird. Dies hat zur Folge, dass die stillen Einlagen ab diesem Zeitpunkt vollständig nicht mehr dem Eigenkapital zugerechnet werden und darüber hinaus weitere Kapitalabzugspositionen (z.B. Neubewertungsrücklage, latente Steuern, goodwill) zu berücksichtigen sind.

c) EBA: Im Zuge der europäischen Staatsschuldenkrise führt die EBA Erhebungen zur Ermittlung des Rekapitalisierungsbedarfs europäischer Banken durch. Die EBA verlangt derzeit eine harte Kernkapitalquote von mindestens 9%, wobei stille Einlagen komplett nicht angerechnet werden. Außerdem gibt es – wie unter b) dargestellt – starke Anzeichen dafür, dass die EBA (bzw. künftig die EZB) bei ihren nächsten Erhebungen auf IFRS-Kapital umsteigt und damit noch weitere Positionen im Kapital zum Abzug kommen. Eine Übergangsfrist wird dabei nicht gewährt.


Wirtschaftliche Rahmenbedingungen

Neben der gravierenden Verschärfung des aufsichtsrechtlichen Umfeldes ist die LBBW auch von den Auswirkungen der EU-Staatsschuldenkrise (hier insbesondere Schuldenschnitt Griechenland und deutlicher Anstieg der Ausfallrisiko-Prämien europäischer Schuldentitel) betroffen. Gleichzeitig ist die LBBW – wie auch alle anderen Wettbewerber – mit einem historisch niedrigen Zinsniveau konfrontiert. Aufgrund des überplanmäßigen Abbaus des Kreditersatzgeschäfts und des Nichtkernbankgeschäfts konnten die negativen Auswirkungen der EU-Staatsschuldenkrise begrenzt werden. Diese Entwicklungen haben dazu geführt, dass die LBBW in den Geschäftsjahren 2009 - 2011 weder die laufende Verzinsung der stillen Einlagen noch Ausschüttungen an die Träger leisten konnte.


III. Wandlung stiller Einlagen

Um auch künftig die aufsichtsrechtliche Nutzung der stillen Einlagen als hartes Kernkapital sicherzustellen und damit die erforderlichen Kapitalquoten einhalten zu können, plant die LBBW gemeinsam mit ihren Trägern, die gewährten stillen Einlagen in hartes Kernkapital umzuwandeln.

III.1 Beschreibung der stillen Einlagen

Die wesentlichen Vertragseckpunkte und Kennzeichen der stillen Einlagen sind:

- Der stille Gesellschafter erhält eine vertraglich festgelegte, feste Verzinsung, sofern dadurch nicht ein Jahresfehlbetrag entsteht oder sich vergrößert. Die Verzinsung hat Vorrang vor Ausschüttungen.
- An einem etwaigen Jahresfehlbetrag nimmt der stille Gesellschafter in dem Verhältnis teil, das dem Anteil des Buchwerts der stillen Einlagen zum gesamten in der Bilanz ausgewiesenen haftenden, am Verlust teilnehmenden Eigenkapital entspricht.
- Eine Wertminderung und ausgefallene Zinsen sind vorrangig vor einer Ausschüttung aus dem Ergebnis an die Eigentümer auf- bzw. nachzuholen.
- Die stille Einlage kann frühestens nach Ablauf von 10 Jahren gekündigt werden. Die BaFin muss der Kündigung zustimmen.
- Die stille Einlage kann mit Zustimmung der Bank an Dritte übertragen werden.
- Im Falle einer Insolvenz/Liquidation kann die Einlage erst nach Befriedigung aller Bankgläubiger zurückgefordert werden.
- Sie dient der Bank permanent als haftendes Eigenkapital.
- Sie ist nicht mit Gesellschafterrechten verbunden.
- Der stille Gesellschafter hat keinen Anteil an den während des Bestehens der stillen Gesellschaft gebildeten stillen Reserven.


III.2 Stille Einlagen der Stadt

Die Träger haben der LBBW stille Einlagen im Gesamtbetrag von rd. 3,32 Mrd. EUR gewährt. Hiervon hält die Landeshauptstadt Stuttgart die folgenden Einlagen:

Stille Einlage 1999 161.056.942,58 EUR aktuelle Verzinsung 4,52%
Stille Einlage 2001 420.000.000,00 EUR aktuelle Verzinsung 3,92%
Stille Einlage 2001 (105.000.000,00 USD)
iVm Zinssatz und Währungsswap 116.809.433,75 EUR aktuelle Verzinsung 3,92%
insgesamt 697.866.376,33 EUR

Aufgrund einer Verlustteilnahme im Geschäftsjahr 2009 waren die stillen Einlagen vorübergehend mit einem geringeren Wert in der Bilanz der LBBW ausgewiesen. Die positiven HGB-Jahresergebnisse der Jahre 2010 und 2011 ermöglichten eine vollständige Wertaufholung, so dass zum 31.12.2011 der Rückzahlungsbetrag wieder dem Nominalwert der stillen Einlagen entspricht.

Die laufenden Zinszahlungen für die stillen Einlagen konnten aufgrund der Ergebnissituation in den Jahren 2009 bis 2011 nicht bezahlt werden. Insgesamt sind bis zum 31.12.2011 für die Stadt Zinsen in Höhe von 118.462.077,56 EUR entfallen. Gemäß der vertraglichen Regelung werden diese Zinsen während der Laufzeit der Gesellschaft nachgeholt, sofern entsprechende Ergebnisse vorhanden sind. Grundsätzlich müssen positive Ergebnisse der Bank zur Erfüllung von vertraglichen Ansprüchen aus den stillen Einlagen wie folgt verwendet werden:
Erst im Anschluss daran kann ein ggf. noch vorhandener Überschuss für Ausschüttungen an die Träger verwendet werden.

Die stillen Einlagen wurden von der Stadt in den Jahren 1999 bzw. 2001 anteilig in Höhe ihrer damaligen Beteiligungsquote von 21% erworben. Da die derzeitige Beteiligungsquote der Stadt 18,932% beträgt, bleiben zur Erhaltung der Parität unter den Trägern stille Einlagen der Stadt in Höhe von 86,3 Mio. EUR bei der Betrachtung unberücksichtigt. Seitens des Landes bleibt ein Teilbetrag von 3,2 Mio. EUR außer Betracht. In der Gesamtsicht steht somit ein Betrag von rd. 3,23 Mrd. EUR (3,32 Mrd. ./. 0,09 Mrd.) für eine Wandlung zur Verfügung; auf die Stadt entfällt an diesem Wandlungsbetrag ein Anteil von 611.608.929,85 EUR.


III.3 Bedarf an hartem Kernkapital

Die LBBW hat seit 2008 über 40% ihrer Risikoaktiva abgebaut und dabei in erheblichem Umfang ihre Kapitalbasis gestärkt. Durch den fortlaufenden Abbau der Nichtkernbankgeschäfte gemäß Wirtschaftsplan sowie ein zusätzliches Maßnahmenpaket zur Risikoreduktion kommt es zu einer weiteren Stabilisierung der Kapitalsituation der LBBW.

Die oben dargestellten Änderungen bei der Berechnung des harten Kernkapitals (hKK) und der Berechnung der Risikoaktiva führen nun jedoch zu einer Reduzierung der harten Kernkapital-Quote. Um die erforderliche Mindestquote von 9% auch gemäß erwartetem künftigen Aufsichtsrecht zu erreichen, soll die aufsichtsrechtliche Anerkennung von stillen Einlagen im Gesamtbetrag von 3,23 Mrd. EUR als hartes Kernkapital durch deren Wandlung wieder hergestellt werden. Ein Teilbetrag von rd. 2,23 Mrd. EUR soll zum 01.01.2013 abgerufen werden. Der Anteil der Stadt daran beträgt 422.288.929,85 EUR. Die Bank plant in 2013 zusätzliche Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Kapitalquote, um einen etwaigen wirtschaftlichen Abschwung oder weitere aufsichtsrechtliche Verschärfungen abfedern zu können.

Sofern die Kernkapitalplanung der LBBW, die von PwC im Rahmen einer Unternehmensbewertung (vgl. Abschnitt III.4) plausibilisiert wurde, wie erwartet realisiert werden kann, ergibt sich aus heutiger Sicht auf der Grundlage der genannten aufsichtsrechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen weder in 2013 noch in den Folgejahren ein weiterer Kapitalbedarf. Die Bank könnte dann voraussichtlich mit wirtschaftlicher Wirkung im Jahr 2014 – bei Erfüllung aller aufsichtsrechtlicher Anforderungen und nach Einholung der erforderlichen Zustimmung der BaFin – die verbleibenden stillen Einlagen im Gesamtbetrag von 1 Mrd. EUR an die Träger zurückzahlen. Eine darüber hinausgehende Rückzahlung von Kapital ist aus heutiger Sicht nicht zu erwarten. Zwar wurde im Rahmen der Kapitalerhöhung 2009 davon ausgegangen, dass das zugeführte Kapital bei Erreichen einer Mindestquote von 10% ab 2014 in mehreren Tranchen zurückgeführt wird, jedoch erlauben die seitdem stark veränderten aufsichtsrechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen eine weitere Rückführung von Kapital nicht.

Sollte entgegen der Planung der LBBW die hKK-Quote nach der gesetzlich oder der von einer Bankaufsichtsbehörde vorgeschriebenen Berechnungsmethodik weniger als 9% oder weniger als ein abweichender gesetzlich oder von einer Bankaufsichtsbehörde vorgeschriebenen Wert betragen, werden die zunächst verbliebenen stillen Einlagen von 1 Mrd. EUR noch in hartes Kernkapital gewandelt. Um in einem solchen Fall schnell handlungsfähig zu sein, muss bereits jetzt ein Grundsatzbeschluss über die Wandlung des Gesamtbetrags erfolgen.


III.4 Vorgehensweise

Die Wandlung erfolgt entsprechend der maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Wege einer Barkapitalerhöhung in folgenden Schritten:

Für den Fall einer erforderlichen Wandlung des Restbetrags von 1 Mrd. EUR wird bereits jetzt ein Genehmigtes Kapital geschaffen, das den Vorstand beim Eintritt des sog. „Wandlungsereignisses“ (Beschlussantrag Nr. 1c) ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital zu beschließen und durchzuführen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Vorstand gegenüber den Trägern das Vorliegen des „Wandlungsereignisses“ (Nichteinhaltung der bankaufsichtsrechtlich geforderten harten Kernkapitalquote) mitteilt. Nach Prüfung dieser Mitteilung und sofern ein „Wandlungsereignis“ vorliegt, sind die Träger dazu verpflichtet, die erforderlichen vertraglichen Regelungen für eine weitere Wandlung innerhalb von 10 Bankarbeitstagen zu unterzeichnen. Der Gemeinderat wird vorab über die Erforderlichkeit einer Wandlung des Restbetrags und das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür unterrichtet.

Dazu ist der Abschluss folgender Vereinbarungen bzw. die folgende Beschlussfassung erforderlich:

- Rahmenvereinbarung über die vorzeitige Rückzahlung stiller Einlagen (Teilbetrag 01.01.2013 und Restbetrag)
- Änderungs- bzw. Beendigungsvereinbarungen zu den einzelnen Verträgen über die stillen Einlagen
- Treuhandvertrag (regelt die Abwicklung der Zahlungen)
- Vereinbarung der Träger über eine Kapitalerhöhung bei der LBBW (Kapitalerhöhung zum 01.01.2013, Schaffung eines Genehmigten Kapitals/Voraussetzungen für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals)
- Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Kapitalerhöhung, die Schaffung von Genehmigtem Kapital und die Änderung der Satzung

Da innerhalb der „Trägergruppe Land“ lediglich das Land Baden-Württemberg, nicht jedoch die Landesbeteiligungen Baden-Württemberg GmbH und die L-Bank stille Einlagen gewährt hat, kommt es durch die Wandlung zu Anteilsverschiebungen. Aus diesem Grund kann nicht der gesamte zu wandelnde Betrag dem Stammkapital zugeführt werden. Vielmehr muss auf der Grundlage einer Unternehmensbewertung festgelegt werden, welcher Anteil des neuen Kapitals dem Stammkapital und welcher Anteil als Agio der Kapitalrücklage zugeführt wird. Die entsprechende Festsetzung erfolgt durch die Hauptversammlung. Der Unternehmensbewertung zugrunde gelegt wurde eine valididerte Planung der LBBW: Dabei wurde die aktuelle Wirtschaftsplanung für 2012 – 2016 um wesentlich neue Erkenntnisse und Prämissen seit der Vorlage im Aufsichtsrat im Dezember 2011 angepasst.

Demnach kommt es innerhalb der Trägergruppe „Land“ voraussichtlich zu folgenden Quotenverschiebungen: Land Baden-Württemberg 24,988% (bisher 19,570%), Landesbeteiligungen Baden-Württemberg 13,539% (18,258%), L-Bank 2,006% (2,706%).


III.5 Auswirkungen

Im Einzelnen werden die Verträge über die stillen Einlagen zum 01.01.2013 voraussichtlich wie folgt geändert:

Stille Einlage 1999
161.056.942,58 EUR
    Wandlung zum 01.01.2013
Stille Einlage 2001
420.000.000,00 EUR
davon 144.422.553,52 EUR
    Wandlung zum 01.01.2013
davon 189.320.000,00 EUR
    bleibt, Wandlung ggf. später
davon 86.257.446,48 EUR
    keine Wandlung (Parität)
Stille Einlage 2001
(105.000.000,00 USD)
iVm Zinssatz- und Währungsswap
116.809.433,75 EUR
    Wandlung zum 01.01.2013


Die Beteiligungsquote der Stadt bleibt aufgrund der paritätischen Wandlung weiterhin bei 18,932%. Lediglich innerhalb der „Trägergruppe Land“ kommt es zu Anteilsverschiebungen (vgl. I.IV)

Durch die Wandlung in hartes Kernkapital ergibt sich mit Blick auf die „Qualität“ der Beteiligung im Vergleich zur stillen Einlage folgende Situation (vgl. III.I):

- Im Gegensatz zu der vertraglich festgelegten, vorrangigen festen Verzinsung der stillen Einlagen wird Stammkapital durch Ausschüttungen „verzinst“; über die Höhe der Ausschüttungen und ggf. Gewinnthesaurierungen beschließt die Hauptversammlung. Zu berücksichtigen ist, dass durch den Wegfall der vertraglichen Verzinsung ggf. höhere Jahresergebnisse und damit auch potenziell höhere Ausschüttungen entstehen können. Bei negativen Ergebnissen darf auch die stille Einlage nicht verzinst werden.

- Die Ausschüttungen unterliegen im Gegensatz zu der Verzinsung der stillen Einlagen der Steuerpflicht (15% Kapitalertragsteuer, darauf 5,5% Solidaritätszuschlag).

- Eine unterbliebene Ausschüttung wird im Gegensatz zu ausgefallenen Zinsen nicht nachgeholt.

- Stammkapital kann nicht gekündigt werden (stille Einlagen der Träger können frühestens nach Ablauf von 10 Jahren gekündigt werden, Zustimmung der BaFin erforderlich); eine Rückführung von Kapital ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Eine Übertragung von Anteilen ist nur innerhalb des Trägerkreises möglich.

- Im Falle einer Insolvenz/Liquidation kann die stille Einlage ebenso wie Kernkapital erst nach Befriedigung aller Bankgläubiger zurückgefordert werden. Im Verhältnis dieser beiden Kapitalinstrumente würde die stille Einlage jedoch vorrangig bedient.

- Kernkapital gewährt auch einen Anteil an den möglichen stillen Reserven.

- An einem etwaigen Jahresfehlbetrag nehmen stille Gesellschafter und Inhaber von anderen Kapitalbestandteilen im gleichen Umfang teil

Durch die Wandlung und die damit verbundene Beendigung der Verträge über die stillen Einlagen gehen auch die darauf entfallenden Zinsnachholungsansprüche unter, d.h. sämtliche offene Zinsnachholungen, die auf die zu wandelnden Einlagen entfallen und die aus dem Ergebnis 31.12.2012 nicht nachgeholt sind, werden nicht mehr berücksichtigt. Der Gesamtbetrag an offenen Zinsnachholungen der Stadt für die Jahre 2009 – 2011 beträgt ca. 118,4 Mio. EUR. Zum 31.12.2012 können nach einer aktuellen Hochrechnung des Jahresergebnisses durch die LBBW davon voraussichtlich 37,9 Mio. EUR nachgeholt werden. Aufgrund der vorgesehenen Teilwandlung zum 01.01.2013 entfällt für die Stadt zunächst voraussichtlich ein Zinsnachholungsanspruch von rd. 47,58 Mio. EUR. Bezüglich eines weiteren grundsätzlich zur Nachholung anstehenden und voraussichtlich zum 31.12.2012 noch nicht nachgeholten Betrags von 22,65 Mio. EUR hängt die Erfüllung der Nachholung davon ab, ob und ggf. wann der zunächst verbleibende Betrag von 1 Mrd. EUR gewandelt wird. Erfolgt eine Wandlung im Laufe des Jahres 2013, entfällt auch diesbezüglich der Nachholungsanspruch ganz oder ggf. nur teilweise; besteht die stille Einlage zum 31.12.2013 noch, kann die Nachholung entsprechend den Planungen der LBBW voraussichtlich aus dem Ergebnis 2013 erfolgen. Ein weiterer Betrag von 10,32 Mio. EUR, der auf die nicht zur Wandlung anstehenden stille Einlage von 86,3 Mio. EUR entfällt, bleibt auf jeden Fall bestehen und kann entsprechend den Planungen der LBBW voraussichtlich aus dem Ergebnis 2013 nachgeholt werden. Abweichungen von der Hochrechnung bzw. den Planergebnissen können zu veränderten Beträgen führen.

Schriftlich und in zwei Gesprächen wurden mit der BaFin die Möglichkeiten eines Erhalts der Nachholungsansprüche erörtert. Die BaFin hat sich hier jedoch eindeutig positioniert und darauf hingewiesen, dass die gewandelten stillen Einlagen nur dann als hartes Kernkapital anerkannt werden können, wenn dieses nicht mit Nachzahlungsverpflichtungen belastet ist, da es sich dabei quasi um eine „Vorzugsausschüttung“ handele, die nicht mit den Anforderungen an hartes Kernkapital vereinbar sei. Das Bestehen einer solchen Verpflichtung „infiziere“ das durch Wandlung entstandene, neue Kapital auch nicht nur in Höhe der ausstehenden Nachholungen sondern insgesamt.


III.6 BaFin, EU

Die Grundzüge der geplanten Vorgehensweise wurden der BaFin dargelegt; dagegen wurden seitens der BaFin keine Einwendungen vorgebracht. Für eine endgültige, formelle Abnahme müssen die Verträge, die derzeit abgestimmt werden, noch vorgelegt werden.

Da die stillen Einlagen von den Trägergruppen paritätisch gewandelt werden und kein frisches Geld fließt, geht die LBBW davon aus, dass keine Subvention vorliegt und damit auch kein beihilferechtlich relevanter Vorgang ausgelöst wird. Hinzu kommt, dass in dem im Rahmen des Beihilfeverfahrens 2009 vorgelegten Umstrukturierungsplan eine aufsichtsrechtliche Nutzung der stillen Einlagen als hartes Kernkapital unterstellt wurde. Diese Nutzung ist für die Erhaltung des Geschäftsmodells mit der Erwirtschaftung entsprechender Gewinnen sowie für den Erhalt der Refinanzierungssituation erforderlich. Durch die Wandlung werden diese Rahmenbedingungen, die aufgrund der Entwicklungen nach 2009 nicht mehr gegeben sind, wieder hergestellt.


III.7 Handlungsalternativen

a) Abbau von Risikoaktiva

Um die erforderliche Kernkapitalquote zu erreichen, käme statt der Erhöhung des Kernkapitals grundsätzlich auch eine Reduzierung von RWA in Betracht. Einer Kapitalerhöhung in Höhe von 2,23 Mrd. EUR entsprechend dem Teilwandlungsmodell würde ein RWA-Abbau von rd. 20 Mrd. EUR entsprechen, bei Vollwandlung entsprechend mehr. In Relation zu den derzeitigen RWA von rd. 100 Mrd. EUR (Stand 30.06.2012) wäre ein Abbau von 20% RWA mit erheblichen Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der Kernbank verbunden und würde ggf. eine erneute, weitergehende Restrukturierung erforderlich machen. Diese Alternative zur Sicherung der ausreichenden Kapitalisierung der Bank wird nicht in Betracht gezogen.

b) Härtung

Im Gegensatz zur Wandlung würden bei einer Härtung die vertraglichen Regelungen der stillen Einlagen so angepasst, dass sie die Kriterien für hartes Kernkapital erfüllen.
Dies würde im Wesentlichen bedeuten:

- Streichung der vorrangigen, festen Verzinsung
- Streichung von Zinsnachholungen
- Streichung der Kündigungsrechte
- Streichung des Vorrangs vor Stammkapital bei Insolvenz/Liquidation

Nach einer solchen vertraglichen Änderung (Härtung) wären die stillen Einlagen qualitativ wie hartes Kernkapital zu beurteilen, hätten aber den Nachteil, dass „gehärtete stille Einlagen“ ein eher unbekanntes und nicht allgemein anerkanntes Kapitalinstrument darstellen, was insbesondere mit Blick auf die EBA und Ratingagenturen zu Schwierigkeiten führen könnte. Auch im Hinblick auf das europäische Beihilferecht könnte eine Härtung kritisch sein, da gehärtete stille Einlagen – im Gegensatz zu gewandelten stillen Einlagen - auch weiterhin nicht mit Gesellschafterrechten verbunden sind. Die Härtung bietet somit keine Vorteile gegenüber der Wandlung, ist jedoch mit zahlreichen Unsicherheiten verbunden. Deshalb wurde davon Abstand genommen.

c) Keine Teilnahme der Stadt an der Wandlung

Die Stadt hätte grundsätzlich die Möglichkeit, an der Wandlung nicht teilzunehmen und die stillen Einlagen in der bisherigen Form bestehen zu lassen. In der Folge müsste der fehlende städtische Anteil von den anderen Trägern übernommen werden (die Mittel würden aus deren restlichen stillen Einlagen zur Verfügung stehen) oder mittels eines weitergehenden RWA-Abbaus durch die Bank kompensiert werden. Da die Beschlusslage beim Sparkassenverband jedoch dergestalt ist, dass die Wandlung unter dem Vorbehalt der Teilnahme aller Träger steht, hätte eine Nicht-Teilnahme der Stadt die Folge, dass die Wandlung insgesamt nicht zustande kommen könnte. Ohne die Teilnahme der Stadt würden sich die Anteilsverhältnisse verschieben und die Stadt würde auf eine Beteiligungsquote zwischen 13% und 15% verwässern. Sehr schwer abzuschätzen, aber vermutlich eher negativ dürften die Signale und die Auswirkungen an bzw. auf den Markt, die Investoren und die Rating-Agenturen sein, die eine Nicht-Teilnahme der Stadt zur Folge hätten

Nach Angaben der LBBW sieht die EU in der Beibehaltung der Trägerstruktur einen zentralen Erfolgsfaktor für ein erfolgreiches Geschäftsmodell. Zudem ist ein gleichförmiges Handeln aller Träger für die EU-Kommission ein zentraler Aspekt bei der wettbewerbsrechtlichen Prüfung.


III.8 Vorteilhaftigkeit der Maßnahme

Die LBBW erfüllt für die Landeshauptstadt Stuttgart auf dem Stadtgebiet die Aufgabe einer Sparkasse in analoger Anwendung des § 6 Abs. 1 Sparkassengesetz Baden-Württemberg. In dieser Funktion stellt sie eine angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise, der Wirtschaft (insbesondere des Mittelstands) und der öffentlichen Hand mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen sicher. Sie unterstützt damit die Aufgabenerfüllung der Stadt im wirtschaftlichen, regionalpolitischen, sozialen und kulturellen Bereich. Als Sparkasse fördert sie den Sparsinn und die Vermögensbildung breiter Bevölkerungsschichten und die Wirtschaftserziehung der Jugend. Die Landeshauptstadt Stuttgart sieht es als ihre Aufgabe an, dass die LBBW/BW-Bank diese Dienstleistungen der Stuttgarter Bevölkerung und den Stuttgarter Unternehmen auch weiterhin im bisherigen Umfang und der bisherigen Qualität zur Verfügung stellt. Deshalb steht die Landeshauptstadt Stuttgart als Trägerin zur Landesbank und will ihre Beteiligung im bisherigen Umfang aufrechterhalten.

Durch die Wandlung der stillen Einlagen wird das harte Kernkapital gestärkt und damit das Erlöspotenzial und die entsprechende Ausschüttungsfähigkeit der Bank auf der Basis des im Umstrukturierungsplan 2009 niedergelegten Geschäftsmodells gesichert. Mit ihrem eingebrachten Kapital ist die Stadt am Gewinn und am Unternehmenswert der LBBW beteiligt.

Durch den Wegfall der Verzinsung der stillen Einlagen sind potenziell höhere Jahresergebnisse möglich, an denen die Stadt wiederum partizipiert, sofern diese tatsächlich ausgeschüttet und nicht thesauriert werden.

Schwierig zu beurteilen ist die Frage nach der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung und der Entwicklung der Bankenbranche insgesamt. Hierauf gibt es keine allgemein gültige Antwort. Entscheidend wird insbesondere sein, inwieweit künftig die Profitabilität von Banken durch externe Vorgaben (z.B. regulatorische Anforderungen, Basel III, Einlagensicherung), durch das derzeit niedrige Zinsniveau und durch die Staatsschuldenkrise beeinträchtigt wird.


III.9 Kommunalrechtliche Beurteilung

Aus kommunalrechtlicher Sicht ist die Wandlung der stillen Einlagen zunächst als Veräußerung einer Beteiligung im Sinne des § 106 GemO zu bewerten. Demnach darf die Veräußerung nur erfolgen, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nicht beeinträchtigt wird. Dies ist nach Einschätzung der Stadt – wie unter I.VIII dargestellt – nicht der Fall. Vielmehr wird durch den Vorgang die Aufgabenerfüllung gesichert und gestärkt. Der Vorgang ist dem Regierungspräsidium nach § 108 GemO zur Bestätigung der Gesetzmäßigkeit vorzulegen.

Daneben darf gem. § 92 Abs. 1 GemO eine Veräußerung von Vermögensgegenständen in der Regel nur zum vollen Wert erfolgen.

PwC hat im Auftrag der Stadt entsprechende Berechnungen erstellt. Grundlage für die Ermittlung des Werts waren die künftigen finanziellen Überschüsse, die mit dem jeweiligen Vermögensgegenstand (mit/ohne Wandlung) auf der Grundlage der von der LBBW vorgelegten und von PwC plausibilisierten validierten Planung erzielt werden können. Diese Überschüsse wurden mit einem Kapitalisierungszinssatz auf den Bewertungsstichtag 01.01.2013 diskontiert. Die Berechnung hat ergeben, dass die Wandlung für die Stadt nicht nachteilig ist, wenn die zugrunde gelegten Planungsprämissen (künftige Ausschüttung) eintreten.

Aus der Berechnung sind Anhaltspunkte für eine Veräußerung unter dem vollen Wert, die einer Vorlagepflicht nach § 92 Abs. 3 GemO unterliegt, nicht erkennbar. Dennoch wird die Verwaltung den Vorgang aufgrund der Bedeutung dem Regierungspräsidium vorlegen und um dessen Beurteilung bitten.

Die Stadt hat wegen der Vorlagepflichten bereits im Vorfeld mit dem Regierungspräsidium Kontakt aufgenommen. Unverzüglich nach der Beschlussfassung durch den Gemeinderat wird die Verwaltung die Beschlüsse dem Regierungspräsidium vorlegen. Die Verwaltung geht davon aus, dass die Gesetzmäßigkeit der Wandlung vom Regierungspräsidium bestätigt werden kann.

Bei der Wandlung handelt es sich nicht um einen haushaltswirksamen Vorgang. Die Rückzahlung der stillen Einlagen sowie die Einzahlung als Kapital erfolgt über ein Treuhandkonto, auf das die Stadt keinen Zugriff hat. Ein Nachtragshaushalt ist daher nicht erforderlich. Das Regierungspräsidium hat diese Sichtweise bereits bestätigt.


IV. Trägervereinbarung

Wie bereits oben dargestellt ist die LBBW eine bedeutende Beteiligung der Stadt. Dies drückt sich auch im finanziellen Engagement aus, das bei der Stadt derzeit mit rd. 1,64 Mrd. EUR in den Büchern steht und rd. 20% der Bilanzsumme ausmacht. Dieser Kapitaleinsatz spiegelt sich in einer Beteiligungsquote von 18,932% wider. Dies hat zur Folge, dass aufgrund der derzeitigen Satzungsregelung, die für Beschlussfassungen der Hauptversammlung höchstens eine qualifizierte Mehrheit von 75% festlegt, wichtige Entscheidungen bei der LBBW – ähnlich wie bei einer reinen Finanzbeteiligung - auch ohne die Stadt getroffen werden können. Für die Stadt ist es aber von großer Relevanz, dass sich das im Verhältnis zum Gesamthaushalt überproportionale finanzielle Engagement der Stadt auch in entsprechenden Mitspracherechten niederschlägt.

Nach intensiven Gesprächen mit den anderen Trägern wurde nun Einigkeit darüber erzielt, dass für gewisse Beschlussfassungen der Hauptversammlung künftig eine qualifizierte Mehrheit von 90% erforderlich ist. Dies betrifft die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns, die Festsetzung und Änderung des Stammkapitals (soweit es sich nicht um eine von der Bankenaufsicht verlangte oder aus anderen Gründen zwingend notwendige Maßnahme zur Erhaltung der Bank handelt), die Ausgabe von Genussrechten und die Gewährung von stillen Beteiligungen, die Zustimmung zu Unternehmensverträgen im Sinne von §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes, Zustimmung zu Umwandlungsmaßnahmen und die Zustimmung zur Kündigung von Garantien im Zusammenhang mit der Risikoabschirmung im Jahr 2009. Somit kann die Stadt bei wesentlichen Entscheidungen der Hauptversammlung der LBBW ihre Mitspracherechte verbessern.

Die entsprechenden erforderlichen Regelungen werden in einer Trägervereinbarung getroffen werden. Darüber hinaus wird in der Trägervereinbarung das gemeinsame Verständnis festgehalten, dass die Träger bei den Mehrheitserfordernissen die bisher geübte Praxis, wonach in allen trägerrelevanten Fragen möglichst Einvernehmen unter den Trägern erzielt werden soll, beibehalten.

Sowohl die Fusionsvereinbarung vom 12.10.1998 (unter Berücksichtigung der seither eingetretenen Änderung der Rechtsverhältnisse) als auch deren Fortschreibung und Ergänzung in der Vereinbarung vom 12.07.2010 gelten weiterhin.


V. Beschlussfassung der Hauptversammlung

Der Hauptversammlung werden die folgenden Beschlussanträge zur Beschlussfassung vorgelegt:

a) Beschlussvorschlag 1 (Wandlung zum 01.01.2013), bestehend aus

b) Beschlussvorschlag 2 (Schaffung eines „Genehmigten Kapitals“ für eine eventuelle Wandlung des Restbetrags der stillen Einlagen), bestehend aus

c) Beschlussvorschlag 3
VI. Finanzielle Auswirkungen

In der städtischen Bilanz sind in der Position „1.3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen“ die stillen Beteiligungen mit einem Buchwert von 697.866.376,33 EUR und das Kapital mit einem Buchwert von 946.600.000 EUR ausgewiesen. Diese Beträge werden sich im Zuge der Wandlung zum 01.01.2013 wie folgt verändern:

in EUR
31.12.2011
(vor Wandlung)
Veränderung
01.01.2013
(nach Wandlung)
Stille Beteiligung
697.866.376,33
- 422.288.929,84
275.577.446,49
Kapital
946.600.000,00
+ 422.288.929,84
1.368.888.929,84
gesamt
1.644.466.376,33
0
1.644.466.376,33

Der Gesamtbetrag des Anteils von 1.644.466.376,33 EUR bleibt somit unverändert. Ein Wertberichtigungsbedarf ist weder für die stillen Einlagen noch für das Kapital erkennbar.

In den Jahren 2009 – 2011 ist die Verzinsung der stillen Einlagen entfallen, die gemäß vertraglicher Regelung nachzuholen ist, sobald die Bank entsprechende Ergebnisse ausweist. Insgesamt sind für die Stadt in diesem Zeitraum Zinszahlungen in Höhe von 118,46 Mio. EUR entfallen. Ein Teilbetrag von rd. 37,9 Mio. EUR kann entsprechend der Hochrechnung der LBBW für das Jahresergebnis 2012 voraussichtlich aus dem Ergebnis 2012 nachgeholt werden. Mit der Teilwandlung zum 01.01.2013 verzichtet die Stadt auf denjenigen Teil des verbleibenden Nachholungsanspruchs, der auf die gewandelten stillen Einlagen entfällt. Dabei handelt es sich voraussichtlich (in Abhängigkeit vom Jahresergebnis 2012) um einen Betrag in Höhe von rd. 47,58 Mio. EUR. Ob im Zusammenhang mit der Wandlung auf weitere Zinsnachholungen in Höhe von bis zu 22,65 Mio. EUR verzichtet wird, ist davon abhängig, ob und ggf. wann der zunächst verbleibende Teilbetrag der stillen Einlagen von 1 Mrd. EUR (Anteil LHS: 189,32 Mio. EUR) gewandelt wird. Die Träger streben an, die im Zusammenhang mit der Wandlung untergehenden Nachzahlungsansprüche im Rahmen der regulären Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns in den Folgejahren zu kompensieren. Der restliche, die verbleibende stille Einlage betreffende und nicht entfallende Nachholungsanspruch von 10,32 Mio. EUR kann entsprechend den Planungen der LBBW voraussichtlich aus dem Ergebnis 2013 bedient werden.

Die Stadt geht aufgrund der Wandlung und der zugrunde gelegten Prämissen in den Jahren 2013 bis 2016 von folgenden Zahlungszuflüssen aus:

2013
rd. 65 Mio. EUR
laufende Verzinsung 2012, Zinsnachholung
2014
rd. 60 Mio. EUR
laufende Verzinsung 2013, Zinsnachholung, Ausschüttung
2015
rd. 65 Mio. EUR
laufende Verzinsung 2014, Ausschüttung
2016
rd. 50 Mio. EUR
laufende Verzinsung 2015, Ausschüttung

In der Finanzplanung wurden im Zeitraum 2014 – 2016 jeweils Einnahmen von 100 Mio. EUR eingeplant. Mit Blick auf die geänderten Rahmenbedingungen (aufsichtsrechtliche Verschärfung, Staatsschuldenkrise sowie historisch niedriges Zinsniveau) können die Ausschüttungen nicht in geplanter Höhe erzielt werden. Zudem wurde zum Zeitpunkt der Finanzplanung noch keine Wandlung berücksichtigt.

Die Stadt geht des Weiteren davon aus, dass dadurch, dass der Abzug der Verzinsung der stillen Einlagen als Betriebsausgaben entfällt, potenziell höhere Gewinne bei der LBBW entstehen und daraus ein zusätzliches Gewerbesteueraufkommen für die Stadt resultiert.

Während der Dauer der Risikoimmunisierung, für die im Außenverhältnis das Land über die GPBW eine Garantie an die LBBW ausgereicht hat (mit Rückgarantie durch die anderen Träger entsprechend ihrer Beteiligungsquote), bezahlt die LBBW an die GPBW eine jährliche Garantiegebühr. Aufgrund des fortschreitenden Portfolioabbaus ist davon auszugehen, dass sich auch die Garantiegebühr im Zeitverlauf reduziert. Die Garantiegebühr wird auf dem Überschusskonto der GPBW angesammelt. In den Jahren 2010 und 2011 konnte die fehlende Verzinsung der stillen Einlagen und Ausschüttung durch eine Entnahme aus dem Überschusskonto kompensiert werden (insg. 178,7 Mio. EUR). Nachdem nun voraussichtlich wieder Zahlungen der LBBW erfolgen, soll die Garantiegebühr künftig angesammelt werden um Vorsorge für den Fall einer möglichen Inanspruchnahme aus der Garantie zu treffen. Sofern bei Beendigung der Garantie noch ein Überschuss bei der GPBW vorhanden ist, wird dieser quotal an alle Garanten ausbezahlt.


Finanzielle Auswirkungen




Beteiligte Stellen






Dr. Wolfgang Schuster

Anlagen



Entwurf einer Trägervereinbarung


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121106 Vereinbarung Träger Entwurf.pdf121106 Vereinbarung Träger Entwurf.pdf