Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Gz: WFB
GRDrs 1381/2015
Stuttgart,
12/09/2015



Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung der Vergnügungssteuer



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
16.12.2015
17.12.2015



Beschlußantrag:

Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der ab 1. Januar 2016 geltenden Neufassung wird in der Fassung der Anlage beschlossen.


Begründung:


Der Gemeinderat hat am 16. Mai 2013 die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung der Vergnügungssteuer (Stadtrecht Nr. 9/1) in der Neufassung vom 1. Januar 2012 geändert.

Im Entwurf des Haushaltsplans 2016/2017 hat die Verwaltung die Erhöhung des Steuersatzes zur Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aus fiskalischen Gründen vorgeschlagen. Der Haushaltsplan 2016/2017 mit Haushaltssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart wird in 3. Lesung vom Gemeinderat beschlossen.

Der seit 1. Januar 2010 geltende Steuersatz für Gewinnspielgeräte betrug 18 v.H. der Nettokasse und wurde ab 1. Januar 2012 auf 22 v.H. der Nettokasse erhöht. Der Steuersatz für Gewinngeräte wird ab 1. Januar 2016 auf 24 v.H. der Nettokasse angehoben.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat im Jahr 2008 einen Steuersatz von 20 v.H. der Bruttokasse für zulässig gehalten. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat mit Urteil vom 17.10.2012 (Az: 5 K 2242/11) entschieden, dass der Steuersatz mit 25 v.H. der Bruttokasse noch keine erdrosselnde Wirkung hat.

Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 19.03.2015, Az: 2 KN 1/15) hat entschieden, dass der Steuersatz in Höhe von 20 v.H. der Bruttokasse nicht zu beanstanden ist. 20 v.H. der Bruttokasse entsprechen in etwa 24 v.H. der Nettokasse.

In den Städten Filderstadt, Heidelberg, Karlsruhe, Leonberg und Rastatt gilt ein Steuersatz von 20 v.H. der Bruttokasse. In der Stadt Villingen-Schwenningen beträgt der Steuersatz 23 v.H. und in Mannheim 25 v.H. der Nettokasse.

Entwicklung bei den Standorten und der Anzahl der Spielgeräte (mit und ohne Gewinn, Musikautomaten):
Aufsteller
Aufstellorte
Spielgeräte
31.12.2012
115
795
Sp 127
aO 668
2.628
mG 2.592
oG 20
M 16
31.12.2013
107
877
Sp 124
aO 753
2.691
mG 2.663
oG 13
M 15
31.12.2014
113
949
Sp 123
aO 826
2.776
mG 2.740
oG 18
M 18
02.12.2015
106
918
Sp 123
aO 795
2.770
mG 2.740
oG 15
M 15
Sp = Spielhallen, aO = andere Orte, mG = Geräte mit Gewinn, oG = Geräte ohne Gewinn,
M= Musikautomat


Finanzielle Auswirkungen

Die Erhöhung des Steuersatzes wird einen voraussichtlichen Mehrertrag bei der Vergnügungssteuer von ca. 1,3 Mio. EUR erbringen, der im Haushaltsentwurf 2016/2017 bereits eingeplant ist. Die Satzungsänderung hat keine Auswirkungen auf den Personalbedarf.


Beteiligte Stellen






Michael Föll
Erster Bürgermeister

Anlagen

Satzungsentwurf
Anlage zu GRDrs 1381/2015



Satzung zur Änderung der Satzung
der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Erhebung der Vergnügungssteuer


Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am ____________*) aufgrund
§ 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2, 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg (KAG) folgende Satzung beschlossen:
§ 1

Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung der Vergnügungssteuer vom 16. Dezember 2011 (Stadtrecht 9/1, Amtsblatt Nr. 51/52 vom 22. Dezember 2011), zuletzt geändert am 16. Mai 2013 (Amtsblatt Nr. 22 vom 31. Mai 2013) wird wie folgt geändert:

In § 5 wird Absatz 1 neu gefasst:

„(1) Für das Halten von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (§ 1 Abs. 2 Nr. 1) beträgt die Steuer je Kalendermonat 24 v.H. der Nettokasse, mindestens jedoch 142 EUR bei Aufstellung in Spielhallen bzw. 59 EUR bei Aufstellung an anderen Orten.“ Diese Satzung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.



_______________________________________
*) Datum wird nach Beschlussfassung eingefügt


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