Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz: OB
GRDrs 871/2015
Stuttgart,
10/02/2015



Flüchtlingsunterbringung
Befristete Abweichung von der Zuständigkeitsordnung




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
14.10.2015
15.10.2015



Beschlußantrag:

Das Referat Wirtschaft, Finanzen und Beteiligungen wird befristet bis 31. Dezember 2016 ermächtigt, Sachentscheidungen zur Anmietung / Anpachtung von Gebäuden und Grundstücken zur Unterbringung von Flüchtlingen abweichend von § 19 Abs. 1 ZO zu treffen, wenn der jährliche Miet- oder Pachtwert 500.000 € nicht übersteigt.



Begründung:


Nach § 19 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung (GRDrs 733/2005) ist das grundstücksverwaltende Referat befugt, über die Anmietung / Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden zu entscheiden, wenn die Vertragsdauer höchstens 10 Jahre beträgt und der jährliche Miet- oder Pachtwert 250.000 € nicht übersteigt. Bei darüber hinausgehender Vertragsdauer oder Miet-/Pachtwert bedarf es eines Beschlusses des zuständigen Ausschusses.

Angesichts der sich dynamisch entwickelnden Flüchtlingszahlen ist die Landeshauptstadt – neben der Errichtung von Systembauten – auf die Anmietung einer Vielzahl von Gebäuden und Grundstücken angewiesen. Die Entscheidung zur Anmietung eines Objekts muss nach Einigung mit dem Eigentümer unverzüglich getroffen werden, damit die Unterkunftsplätze bedarfsgerecht zur Verfügung stehen.



Um der Verwaltung in dieser besonderen Situation ein rascheres Handeln zu ermöglichen, soll das für die Bereitstellung von Flüchtlingsunterkünften zuständige Referat Wirtschaft, Finanzen und Beteiligungen zunächst befristet bis Ende 2016 ermächtigt werden, Anmietentscheidungen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Flüchtlingen bis zu einem Miet-und Pachtwert von 500.000 € treffen zu können.








Fritz Kuhn



Finanzielle Auswirkungen

<Finanzielle Auswirkungen>



Beteiligte Stellen








Anlagen



<Anlagen>



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