Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Gz:
WFB
GRDrs
1122/2011
Stuttgart,
10/31/2011
Haushalt
2012/2013
Unterlage für die
1
. Lesung des
Verwaltungsausschuss
zur
nichtöffentlichen
Behandlung am
07.11.2011
Sozialbindung der Stadtwerke und Bestellung eines Energiebeirats
Beantwortung / Stellungnahme
Zu Punkt 1:
Die Stadtwerke Stuttgart (SWS) beabsichtigen, ab Mitte 2012 Ökostrom- bzw. Ökogasprodukte anzubieten. Hier stehen die SWS im Wettbewerb mit einer Vielzahl von Anbietern. Die EnBW AG bleibt solange Grundversorger im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes, solange das Unternehmen die Mehrzahl der Haushaltskunden im Netzgebiet beliefert.
In § 19 Grundversorgungsverordnung (GVV) hat der Gesetzgeber das Recht des Grundversorgers zur Versorgungseinstellung bei Vertragsverletzungen des Kunden geregelt.
§ 19 GVV dient in erster Linie dem Schutz des Kunden, da Unterbrechungen nur in bestimmten, eng begrenzten Fällen zugelassen werden. Zum anderen stellt das Recht zur Einstellung der Versorgung eine Sicherungsfunktion zugunsten des Grundversorgers dar, wonach er nicht zur Energielieferung ohne Bezahlung gezwungen bzw. verpflichtet werden kann.
Die Landeshauptstadt teilt in diesem Bereich die Auffassung der Bundesregierung bzw. des Gesetzgebers, dass die Sicherung der Versorgung mit Strom und Gas bei Zahlungsunfähigkeit eines Haushalts nicht Aufgabe des Energieversorgers ist, sondern bei Härtefällen durch staatliche Transferleistungen zu regeln ist.
Zu Punkt 2:
Im Zusammenhang mit dem Aufbau der Stadtwerke Stuttgart werden verschiedene Bürgerbeteiligungsmodelle geprüft. Die Prüfung berücksichtigt auch die Errichtung eines
Energiebeirats. Der Gemeinderat wird fortlaufend über den Stand informiert.
Vorliegende Anträge/Anfragen
712/2011 SÖS und LINKE Fraktionsgemeinschaft
Michael Föll
Erster Bürgermeister
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