Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Jugend und Bildung
Gz: JB
GRDrs 14/2022
Stuttgart,
01/26/2022



Freiwilliger Verzicht auf Elternentgelte für die Dauer von Schulschließungen ab Januar 2022, Kompensation von Einnahmeausfällen und Mehraufwand in der Schulverpflegung



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Beratung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
02.02.2022
03.02.2022



Beschlußantrag:

1. Entsprechend GRDrs. 391/2021 wird ab dem Monat Januar 2022 dem Verzicht auf die Erhebung von Elternentgelten in den Betreuungsangeboten der Verlässlichen Grundschule sowie den Angeboten der außerschulischen Bildung und Betreuung zugestimmt. Der Verzicht bezieht sich auf volle Kalendermonate, in denen die
2. Beschlussziffer 1 gilt entsprechend für die in der Trägerschaft des Jugendamtes angebotenen Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule.

3. Die vom Schulverwaltungsamt finanzierten freien Träger der Betreuungs- und Bildungsangebote in Schülerhäusern und Ganztagsgrundschulen, die ihrerseits schließungsbedingt in entsprechendem Umfang auf die Erhebung von Elternbeiträgen und in Schülerhäusern auch auf Essensentgelte verzichten, erhalten in entsprechendem Umfang zusätzliche Finanzmittel und weisen die entsprechenden Wenigererträge im Verwendungsnachweis aus. Eine Ausnahme bildet die Inanspruchnahme der Notbetreuung in den Ferien.

4. Beschlussziffer 3 gilt entsprechend für die in der Trägerschaft des Jugendamtes angebotenen Betreuungs- und Bildungsangebote in Schülerhäusern und Ganztagsgrundschulen.

5. Die Finanzierung der freien Träger wird fortgeführt. Dabei sind Unterstützungsleistungen (z.B. Kurzarbeitergeld, Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz) durch Bund und Land vorrangig abzurufen und in Anrechnung zu bringen, soweit dies einem alternativen Leistungseinsatz nicht entgegensteht. Ebenso sind ersparte Aufwendungen in Anrechnung zu bringen.

6. Caterer können für die entsprechenden Monate die vertraglich vereinbarten Essenspreise anhand der Essenszahlen des Monats Februar 2020 abrechnen. Voraussetzung ist, dass die Caterer bereit sind, für die Stadt – ohne zusätzliche Kosten in Rechnung zu stellen – alternative Leistungen zu erbringen, insbesondere die Verpflegung in der Notfallbetreuung übernehmen. Dabei sind Unterstützungsleistungen des Bundes und des Landes vorrangig abzurufen und in Anrechnung zu bringen, soweit dies einem alternativen Leistungseinsatz nicht entgegensteht. Ebenso sind ersparte Aufwendungen in Anrechnung zu bringen.


7. Entsprechend GRDrs. 391/2021 wird den Pächtern von Kiosken und Mensen an beruflichen Schulen sowie den Automatenbetreibern keine Mindestpacht sowie Nebenkosten in Rechnung gestellt.

8. Für die Beförderungsunternehmen der besonderen Schülerbeförderung gilt GRDrs. 980/2020 weiterhin.

9. Die Beschlussziffern Nr. 1-6 gelten für die Dauer der Schulschließungen (inkl. Notbetreuung) durch die jeweiligen CoronaVO des Landes sowie Allgemeinverfügungen der Landeshauptstadt Stuttgart, längstens jedoch bis zum Ende des Kalenderjahres 2022.

10. Den Mehraufwendungen bzw. Mindererträgen, wie im Absatz Finanzielle Auswirkungen dargestellt, wird zugestimmt.



Begründung:



Mit Beginn des Jahres 2022 hat die Landesregierung die CoronaVO-Schule zum 10. Januar 2022 aufgrund der sich vermehrt ausbreitenden Omikron-Variante und der daraus voraussichtlich entstehenden Dynamik des Infektionsgeschehens erneut angepasst.

Zentrales Ziel ist zwar nach wie vor am Präsenzunterricht festzuhalten, jedoch auch Vorkehrungen für eine verschärfte Pandemiesituation zu treffen.

Die geänderte Verordnung sieht Entscheidungsspielräume für die Schulleitungen vor, sofern der Präsenzunterricht nicht mehr vollständig gewährleistet werden kann.
Sofern der Präsenzunterricht auch unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Ressourcen aus schulorganisatorischen Gründen nicht mehr vollständig sichergestellt werden kann, können vorübergehend einzelne Klassen, Lerngruppen, Bildungsgänge oder auch die gesamte Schule zu Fernunterricht oder Hybridunterricht wechseln.
Dies gilt sinngemäß auch für den Ganztag: Sofern unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Ressourcen das Angebot nicht mehr vollständig sichergestellt werden kann, kann es vorübergehend reduziert werden.
Zu Sicherung einer einheitlichen Vorgehensweise ist hierfür vorab die Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde erforderlich. Ausnahmen bestehen lediglich für Abschlussklassen und einige Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren.

Demnach könnte es auch ggf. wieder zu Schulschließungen kommen.

Soweit der Unterricht nicht in Präsenz stattfindet, bedarf es wieder der Einrichtung einer Notbetreuung. Die Notbetreuung wird eingerichtet für Schülerinnen und Schüler



Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Vorlage ist nicht bekannt, wie die pandemische Lage sich entwickeln und ob es dadurch perspektivisch zu einzelnen oder vermehrten Schulschließungen kommen wird – mit Ausnahme von Notbetreuung -. Für die Betrachtung der finanziellen Auswirkungen werden daher Monatsbeträge zugrunde gelegt.

Um in der stets ungewissen, nicht vorhersehbaren Entwicklung, als Stadtverwaltung rasch und möglichst flexibel reagieren zu können, sind die Maßnahmen bis Ende des Kalenderjahres 2022 vorgesehen.

Zu den Beschlussziffern 3 und 4:

Mit Ausnahme der Ferien wird die Notfallbetreuung anteilig von Lehrkräften und Betreuungskräften erbracht. Die Fachverwaltung hält es daher für sachgerecht, ausschließlich in den Ferien für die Inanspruchnahme der Notfallbetreuung von den Eltern Entgelte zu erheben.

Von Eltern, die seit den Weihnachtsferien für ihre Kinder Notfallbetreuung in den Ferien in Anspruch genommen haben und künftig in Anspruch nehmen, sollen hierfür – unter Anrechnung der bereits gezahlten Vorauszahlungen - wochenweise Entgelte erhoben werden.

Alle weiteren Begründungen entsprechen denen in GRDrs. 980/2020 Neufassung ab Beschlussziffer 2 (S. 4).

Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen pro Monat der Schließung:

MindererträgeAmtsbereichKontengruppe EUR
Beschlussziffer 1: Entgeltverzicht für die VGS/FN400211034041.000
Entgeltverzicht für die Angebote der ABB, siehe GRDrs. 264/2020, 391/2021400213034014.000
Beschlussziffer 5: Erlass der Mindestpacht für Kiosk- und Automatenbetreiber, siehe 391/202140021303407.300
Summe62.300
Mehraufwendungen
Beschlussziffer 3: Entgeltverzicht durch freie Träger durch Schulschließung, siehe GRDrs. 264/2020, 391/2021400211044500216.000
Beschlussziffer 4: Entgeltverzicht des Jugendamtes für Schülerhäuser, 391/20215103651330182.000
Beschlussziffer 4: Entgeltverzicht des Jugendamtes für Ganztagsgrundschulen, 391/2021400211033074.500
Beschlussziffer 6: Ausfall der Caterer durch SchulschließungKeine Mehraufwendungen gegenüber dem Haushaltsansatz
Summe472.500

Ob und in welchem Umfang sich der Bund und das Land an den Einnahmeausfällen der Kita- und Schulkindbetreuung beteiligt, ist zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung nicht bekannt.




Beteiligte Stellen

Referat WFB




Isabel Fezer Bürgermeisterin

Anlagen

<Anlagen>



zum Seitenanfang