Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Gz: WFB
GRDrs 924/2011
Stuttgart,
10/27/2011



Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Erhebung der Vergnügungssteuer für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2009




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
16.11.2011
17.11.2011



Beschlußantrag:

Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung der Vergnügungssteuer für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2009 wird in der Fassung der Anlage beschlossen.


Begründung:


Mit der vom Gemeinderat am 18. November 2010 beschlossenen Änderung der Vergnügungssteuersatzung (siehe GRDrs 812/2010) wurde auch für den Zeitraum 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2009 bei den Gewinngeräten der Wirklichkeitsmaßstab (= Nettokasse) eingeführt. Gleichzeitig wurden für diesen Zeitraum Höchstbeträge festgesetzt (in Spielhallen: 199,00 EUR, an anderen Orten: 82,00 EUR), mit denen verhindert wird, dass unter Berücksichtigung der Nettokasse eine höhere Steuer entsteht als dies bei der früheren Regelung mit dem Stückzahlmaßstab der Fall war. Aufgrund der Höchstbeträge kann durch die Anwendung der Nettokasse in keinem Fall eine Nachforderung entstehen, entweder verbleibt es bei der bisherigen Steuer oder es kommt zu einer Reduzierung.

Im Zusammenhang mit der Prüfung eines Antrags stellte es sich heraus, dass, obwohl keine Nachforderungen entstehen können, unsere Satzung für 2004 bis 2009 bei einer Überprüfung durch das Verwaltungsgericht möglicherweise für rechtsunwirksam erklärt wird, weil eine Fälligkeitsregelung fehlt. Durch diese Satzungsänderung wird dem vorgebeugt.

Gleichzeitig werden klarstellend auch die Bestimmungen über die Vorlage von Zählwerkausdrucken und die Möglichkeit von Schätzungen mit aufgenommen. Die Regelungen über die Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen, einschließlich der Vorlage von Belegen (§§ 90 und 97 Abgabenordnung) sowie über die Möglichkeit der Schätzung (§ 162 Abgabenordnung) sind bereits über § 3 Abs. 1 Nr. 4c Kommunalabgabengesetz für die Vergnügungssteuer anzuwenden.

Durch die Satzungsänderung entstehen keine Mehraufwendungen.


Finanzielle Auswirkungen




Beteiligte Stellen

Referat R hat der Vorlage zugestimmt.




Michael Föll
Erster Bürgermeister

Anlagen

1
Anlage zur GRDrs 924/2011



Änderung der Satzung

der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Erhebung der Vergnügungssteuer
für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2009



Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am __________________1) auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2, 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg (KAG) folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung der Vergnügungssteuer vom 16. Februar 1989 (Amtsblatt Nr. 21 vom 25. Mai 1990), zuletzt geändert am 18. November 2010 (Amtsblatt Nr. 48 vom 2. Dezember 2010), wird wie folgt geändert:


Der § 4 erhält folgende Fassung:
§ 4
Entstehung, Steueranmeldung, Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Steuerschuld entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, spätestens wenn der steuerliche Tatbestand erfüllt ist.

(2) Alle Steuerschuldner mit anhängigen, noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren haben innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe dieser Satzung für alle Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit eine unterschriebene Steueranmeldung abzugeben. In den Steueranmeldungen sind getrennt nach Aufstellort für alle diese Geräte (mit Angabe der Gerätenamen, Zulassungsnummern, laufende Nummer und Datum des Zählwerkausdrucks) die monatlich festgestellten Einspielergebnisse aufzuführen. Der Steueranmeldung sind alle Zählwerkausdrucke, die den Angaben in der Anmeldung zugrunde liegen, lückenlos beizufügen. Wenn die Steueranmeldung nicht, nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig abgegeben wird, kann die Nettokasse geschätzt werden. Bereits bestandskräftige Steuerbescheide bleiben von den Bestimmungen dieses Absatzes unberührt.

(3) Die Steuer wird durch einen Steuerbescheid festgesetzt.



____
1) Datum wird nach Beschlussfassung eingefügt


(4) Ist die neue Steuerschuld größer als die bisher festgesetzte Steuerschuld, so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten. Ist die neue Steuerschuld kleiner als die bisher festgesetzte Steuerschuld, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuerbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft und gilt bis einschließlich 31. Dezember 2009.


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