· Förderanträge mit Eigenleistungen bei der Trockenmauersanierung werden prioritär bewilligt.
· Eingefallene Mauern oder stark beschädigte Mauern können zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit führen. Um Gefahren beseitigen zu können, werden Sanierungen, die zur Beseitigung einer Gefahr beitragen, bevorzugt gefördert.
· Es wird darauf geachtet, dass alle Bezirke, in denen Weinbau in Steillage betrieben wird, bei der Förderung gleichermaßen berücksichtigt werden.
Diese Kriterien sollen auch für die Verwendung der in 2021 verfügbaren Mittel zugrunde gelegt werden. Alle Anträge, die Mauern betreffen, die auf Flurstücken liegen, die derzeit nicht weinbaulich genutzt werden und die sich nicht innerhalb einer Steillage befinden, werden beim Amt für Umweltschutz im Hinblick auf eine mögliche Förderung aus dem städtischen Naturschutzfonds geprüft. Mehrkosten, die bei der Durchführung der Maßnahme z. B. durch nicht vorhersehbare Schwierigkeiten oder fehlendes Material entstehen, können bei geförderten Maßnahmen im Einzelfall nachträglich anerkannt werden. Außerdem ist bei manchen Anträgen, die genaue Fördersumme noch nicht bekannt, da noch Unterlagen z. B. genaues Aufmaß, Angebote oder Angaben zu benötigtem Material fehlen. Hierfür wurde 2020 ein Restbetrag von ca. 14.850 EUR nicht vergeben und als Rückstellung für Mehrkosten und Unvorhergesehenes einbehalten. Sanierung Felssturz Zuckerberg, Erschließung Hohe Halden Über den Sachstand wird gesondert berichtet.
Ermächtigung Personal einzustellen Die Ermächtigung entsprechendes Personal für die Umsetzung des Förderprogramms einstellen zu können, ist bis Ende 2021 befristet (s. GRDrs 466/2020). Diese Befristung lag darin begründet, dass die „Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“, auf die sich die städtische Förderrichtlinie stützt, nur bis zum 31. Dezember 2020 galt. Die Verordnung (EU) 702/2014 wurde Ende 2020 bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Entsprechend wurde das Außerkrafttreten der städtischen Förderrichtlinie unter Berücksichtigung der Anpassungsfrist von sechs Monaten auf den 30. Juni 2023 verlängert (GRDrs 93/2021). Um die laufenden Sanierungen fachgerecht betreuen und die bereits eingegangenen Förderverpflichtungen sachgerecht abwickeln zu können, ist das Personal bis Ende 2023 weiterhin erforderlich. Daher soll die Ermächtigung zur Einstellung des Personals bis Ende 2023 erteilt werden. Finanzielle Auswirkungen Die Mittel von jährlich 850.000 EUR sind im Doppelhaushalt 2020/2021 im Teilhaushalt 610 – Amt für Stadtplanung und Wohnen, Amtsbereich 6107010 – Stadtplanung, Kontengruppe 43100 – Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke veranschlagt. Beteiligte Stellen Referat WFB Referat AKR Referat T Vorliegende Anträge/Anfragen keine Erledigte Anträge/Anfragen keine Peter Pätzold Bürgermeister Anlagen keine <Anlagen> zum Seitenanfang