Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau/Wohnen und Umwelt
Gz: SWU
GRDrs 442/2021
Stuttgart,
08/31/2021



Erhalt der vom Weinbau geprägten Kulturlandschaft in der Landeshauptstadt Stuttgart
Verwendung der Mittel im Jahr 2021




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Stadtentwicklung und Technik
Verwaltungsausschuss
Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen
Beschlussfassung
Beschlussfassung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
21.09.2021
22.09.2021
08.10.2021



Beschlußantrag:

1.
1. Die für 2021 zur Verfügung stehenden Mittel für die finanzielle Förderung von Erhaltungs- und Wiederaufbaumaßnahmen für Trockenmauern und Staffeln in Steillage in Höhe von 850.000 EUR (GRDrs 308/2014 und 1285/2017) werden wie folgt verwendet:
2. Die Ermächtigung zur Beschäftigung von Personal im Umfang von 0,75 Vollzeitkräften in EG 11 beim Amt für Stadtplanung und Wohnen, Abteilung Stadtentwicklung, Sachgebiet Landschafts- und Grünordnungsplanung für die Bewirtschaftung des Budgets, die Projektbearbeitung und Umsetzung des Förderprogramms wird bis 31. Dezember 2023 verlängert. Die Personalkosten werden aus den vom Gemeinderat bereitgestellten Mitteln für das Programmjahr 2021 in Höhe von 850.000 EUR gedeckt.


Begründung:


Gemäß GRDrs 308/2014 sollen für die Mittelverwendung in 2015 und die Folgejahre jeweils gesonderte Beschlussfassungen eingeholt werden.
Gemäß den jährlich gefassten Beschlüssen zur Verwendung der Mittel (GRDrs 308/2014, GRDrs 716/2015, GRDrs 458/2016, GRDrs 191/2017, GRDrs 275/2018, GRDrs 532/2019 und GRDrs 466/2020) wurden die für die Jahre 2014 bis 2020 zur Verfügung stehenden Mittel wie folgt verwendet:

Verwendung Förderprogramm (jährlich 850.000 EUR)
Mittel 2014 - 2020
Personalkosten zur Abwicklung des Förderprogramms
417.481 EUR
Unterhaltungsmaßnahmen Wege und Wandel auf der Wangener Höhe einschließlich Planungsleistungen
2014-2020 jährlich 70.000,00 € an Tiefbauamt übertragen
490.000 EUR
Erschließungsplanung Hohe Halden,
Weg in der Jaißerklinge (Mittel an Tiefbauamt übertragen)
50.000 EUR
Wiederaufbauplanung Hohe Halden
62.101 EUR
Gutachten Felssturz
34.479 EUR
Förderung von Sanierungsmaßnahmen in Eigenleistung
430.286 EUR
Förderung von Sanierungsmaßnahmen in Fremdleistung
2.910.812 EUR
Förderung Restaurierung und Pflege von Fuß- und Feldwegen sowie Natursteinstaffeln
115.773 EUR
Mittel für Maßnahmen in Planung und Abstimmung
424.227 EUR
Rückstellung für Mehrkosten und Unvorhergesehenes
14.841 EUR
Gesamt
4.950.000 EUR

Antragstellung und Förderungen

Im Zeitraum von 2014 bis 2020 konnte mit den Fördermitteln folgende Anzahl an Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden:

Antragstellungen und Förderungen im Zeitraum 2014 - 2020
Antragstellung
Förderung
Förderfähige Anträge
Vollständige Förderung
Teilweise Förderung
Nicht
gefördert
Anzahl
Anzahl
Anzahl
m² beantragt
m² gefördert
m² noch offen
Anzahl
Eigenleistung
72
1199
71
1199
Für 1 Antrag fehlen beurteilungsfähige Unterlagen
Fremdleistung
55
4415
41
2550
3
1167
445
722
11
698

Hinweis: Die Tabelle enthält auch Sanierungsmaßnahmen, die mit den Mitteln aus 2016 bis 2020 gefördert wurden, aber noch nicht fertig gestellt sind.

Die Förderanträge überstiegen erneut das verfügbare Finanzvolumen deutlich, so dass, wie in den Vorjahren, auch im Jahr 2020 Anträge auf Förderung ganz oder teilweise zurückgestellt werden mussten. Nach Antragstand März 2021 liegen noch Anträge für ca. 1.600 m² Ansichtsfläche vor. Dies entspricht einem Aufwand von ca. 1,6 Mio. EUR. Dabei ist der Aufwand für die Sanierung von Staffeln auf privaten Grundstücken, der nach den Förderrichtlinien aus dem Trockenmauerprogramm gefördert werden kann, noch nicht berücksichtigt. Ohne konkrete Angebote kann der Aufwand für diese Sanierungsmaßnahmen nicht beziffert werden.
Die Vergabe der Fördermittel für Sanierungsmaßnahmen erfolgte weiterhin nach folgenden Kriterien:
· Im Hinblick auf die Begründung des Programmes werden derzeit nur Anträge bewilligt, wenn das betreffende Grundstück weinbaulich genutzt wird und in ausgewiesener Steillage liegt.

· Förderanträge mit Eigenleistungen bei der Trockenmauersanierung werden prioritär bewilligt.

· Eingefallene Mauern oder stark beschädigte Mauern können zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit führen. Um Gefahren beseitigen zu können, werden Sanierungen, die zur Beseitigung einer Gefahr beitragen, bevorzugt gefördert.

· Es wird darauf geachtet, dass alle Bezirke, in denen Weinbau in Steillage betrieben wird, bei der Förderung gleichermaßen berücksichtigt werden.

Diese Kriterien sollen auch für die Verwendung der in 2021 verfügbaren Mittel zugrunde gelegt werden. Alle Anträge, die Mauern betreffen, die auf Flurstücken liegen, die derzeit nicht weinbaulich genutzt werden und die sich nicht innerhalb einer Steillage befinden, werden beim Amt für Umweltschutz im Hinblick auf eine mögliche Förderung aus dem städtischen Naturschutzfonds geprüft.
Mehrkosten, die bei der Durchführung der Maßnahme z. B. durch nicht vorhersehbare Schwierigkeiten oder fehlendes Material entstehen, können bei geförderten Maßnahmen im Einzelfall nachträglich anerkannt werden. Außerdem ist bei manchen Anträgen, die genaue Fördersumme noch nicht bekannt, da noch Unterlagen z. B. genaues Aufmaß, Angebote oder Angaben zu benötigtem Material fehlen. Hierfür wurde 2020 ein Restbetrag von ca. 14.850 EUR nicht vergeben und als Rückstellung für Mehrkosten und Unvorhergesehenes einbehalten.

Sanierung Felssturz Zuckerberg, Erschließung Hohe Halden

Über den Sachstand wird gesondert berichtet.

Ermächtigung Personal einzustellen
Die Ermächtigung entsprechendes Personal für die Umsetzung des Förderprogramms einstellen zu können, ist bis Ende 2021 befristet (s. GRDrs 466/2020). Diese Befristung lag darin begründet, dass die „Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im
Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“, auf die sich die städtische Förderrichtlinie stützt, nur bis zum 31. Dezember 2020 galt.


Die Verordnung (EU) 702/2014 wurde Ende 2020 bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Entsprechend wurde das Außerkrafttreten der städtischen Förderrichtlinie unter Berücksichtigung der Anpassungsfrist von sechs Monaten auf den 30. Juni 2023 verlängert (GRDrs 93/2021).
Um die laufenden Sanierungen fachgerecht betreuen und die bereits eingegangenen Förderverpflichtungen sachgerecht abwickeln zu können, ist das Personal bis Ende 2023 weiterhin erforderlich. Daher soll die Ermächtigung zur Einstellung des Personals bis Ende 2023 erteilt werden.


Finanzielle Auswirkungen

Die Mittel von jährlich 850.000 EUR sind im Doppelhaushalt 2020/2021 im Teilhaushalt 610 – Amt für Stadtplanung und Wohnen, Amtsbereich 6107010 – Stadtplanung, Kontengruppe 43100 – Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke veranschlagt.




Beteiligte Stellen

Referat WFB
Referat AKR
Referat T


Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Peter Pätzold
Bürgermeister


Anlagen

keine

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