Protokoll: Verwaltungsausschuss des Gemeinderats der Landeshauptstadt StuttgartNiederschrift Nr.
TOP:
71
1
VerhandlungDrucksache:
140/2014
GZ:
7853-02.00
Sitzungstermin: 26.03.2014
Sitzungsart: öffentlich
Vorsitz: EBM Föll
Berichterstattung:der Vorsitzende
Protokollführung: Herr Häbe fr
Betreff: Landesbank Baden-Württemberg
Außerordentliche Hauptversammlung

Beratungsunterlage ist die Vorlage des Herrn Oberbürgermeisters vom 14.03.2014, GRDrs 140/2014, mit folgendem

Beschlussantrag:

1. Der/die stimmberechtigte Vertreter/Vertreterin der Landeshauptstadt Stuttgart wird beauftragt, in der außerordentlichen Hauptversammlung der Landesbank Baden-Württemberg dem Gemeinsamen Verschmelzungsplan vom 13. Februar 2014 der Landesbank Baden-Württemberg, Anstalt des öffentlichen Rechts, mit Sitzen in Stuttgart, Karlsruhe, Mannheim und Mainz, und der LBBW Luxemburg S.A., Aktiengesellschaft, mit Sitz in Munsbach, Luxemburg, (s. Anlage 3) zuzustimmen.

2. Damit die Verschmelzung unmittelbar nach der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung ins Handelsregister eingetragen werden kann, verzichtet die Landeshauptstadt Stuttgart auf eine Klage gegen die Wirksamkeit des entsprechend Ziff. 1 gefassten Verschmelzungsbeschlusses.


Die Beratungsunterlage ist dem Originalprotokoll sowie dem Protokollexemplar für die Hauptaktei beigefügt.


Zu diesem Tagesordnungspunkt begrüßt EBM Föll von der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) Herrn Lier, Abteilungsleiter Recht, sowie Herrn Frölich, Abteilungsleiter Konzernentwicklung. Der Vorstandsvorsitzende der LBBW, Herr Vetter, lasse sich aufgrund dringender Termine entschuldigen. Herr Vetter werde allerdings zur Behandlung des Jahresergebnisses für die ordentliche Hauptversammlung Anfang Mai den Verwaltungsausschuss besuchen.

Auf Nachfrage des Vorsitzenden verzichtet der Ausschuss auf eine tiefgehende Sachverhaltsdarstellung. Danach informiert der Erste Bürgermeister zusammenfassend, die außerordentliche Hauptversammlung finde deshalb am 16.04.2014 statt, um die Verschmelzung der LBBW Luxemburg S.A. und der LBBW zu beschließen. Der Vorgang sei in der GRDrs 140/2014 dargestellt. Bezüglich der LBBW Luxemburg sei bekanntlich im Rahmen der EU-Beihilfeentscheidung aus dem Jahr 2009 die Veräußerung des Kundengeschäftes sowie die Abwicklung des Kreditersatzgeschäftes vorgegeben worden. Das Kundengeschäft sei zwischenzeitlich veräußert. Das Kreditersatzgeschäft naturgemäß nicht, da für dessen Veräußerung zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Markt vorhanden bzw. keine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung möglich ist.

Die Notwendigkeit der Verschmelzung ergebe sich aus der Tatsache, dass die LBBW Luxemburg nur noch bis Mitte 2014 eigenständig als Gesellschaft handlungsfähig ist, da dann dort beispielsweise die IT-Systeme nicht mehr dem Stand der Anforderungen entsprechen und die LBBW Luxemburg ja auch nicht dauerhaft fortgeführt werden soll. Im Grunde genommen sollen nur die Reste des Kreditersatzgeschäftes abgewickelt werden. Bislang sei die LBBW Luxemburg voll konsolidiert. Als hundertprozentige Tochtergesellschaft sei dieses Institut schon immer im Konzernabschluss der LBBW enthalten gewesen. Die LBBW Luxemburg habe stets über einen Ergebnisabführungsvertrag und eine Patronatserklärung der Mutter verfügt. Die LBBW, der Konzern, habe also schon immer am Ergebnis partizipiert und schon immer voll umfänglich für die LBBW Luxemburg gehaftet. Insoweit seien in der Risikoberichterstattung (z. B. halbjährlicher Financial Stability Report), die der Gemeinderat regelmäßig erhalte, die Risiken der LBBW Luxemburg enthalten gewesen. Das Kreditersatzgeschäft sei somit immer schon Teil der Gesamtberichterstattung über das Kreditersatzgeschäft gewesen. Dies habe auch die Garantie der Garantieportfolio Baden-Württemberg GmbH & Co. des Landes Baden-Württemberg (GPBW) einschließlich der Rückgarantie durch die beiden anderen LBBW-Träger, Sparkassenverband und Landeshauptstadt Stuttgart, umfasst. Dies bedeute, im Zuge der Verschmelzung, die hier nun aus Gründen der nicht mehr gegebenen Funktionsfähigkeit der LBBW Luxemburg ab Mitte 2014 vorgeschlagen wird, entstünden keine zusätzlichen Risiken bei der LBBW. Auch die Kapitalquoten veränderten sich dadurch nicht, weil die LBBW Luxemburg logischerweise immer schon voll umfänglich in die Kapitalquoten mit eingerechnet wurde. Insoweit gebe es keine Auswirkungen bezüglich Risiken, bezüglich Kapitalquoten. Daher schlage die Verwaltung vor, entsprechend dem Vorschlag des Vorstandes der LBBW zu beschließen. Der enthaltene Klageverzicht habe im Grunde rein technische Gründe, um eine zeitnahe Verschmelzung einschließlich der Eintragung ins Handelsregister zu ermöglichen, damit rechtzeitig die Migration der IT-Systeme im Mai dieses Jahres erfolgen kann.

Dies seien sozusagen die zusammengefassten wesentlichen Inhalte. Dies könne, wenn gewünscht, noch vertiefender dargestellt werden, aber eigentlich zeige die Zusammenfassung, dass die Verschmelzung auch aus Sicht der Stadt Stuttgart eine sinnhafte Maßnahme ist.

Dieser Vorgang werde in der Hauptversammlung behandelt, da nach der Satzung der LBBW Verschmelzungen in der Hauptversammlung zu beschließen sind.

StRin Münch (90/GRÜNE) erklärt unter anderem, trotz des Finanzvolumens handle es sich um eine unspektakuläre Vorlage. Die Interessen der Landeshauptstadt als Eigner der LBBW richteten sich insbesondere auf folgende Fragen:

- Werden durch die Verschmelzung und den Klageverzicht Ertragsaussichten vermindert?

- Ändert sich der Einfluss der Stadt?

So wie dieser Vorgang sich darstelle, gebe es keine negativen Auswirkungen. Da Doppelstrukturen abgebaut werden, werde die Maßnahme als sinnvoll angesehen. Der Vorlage werde zugestimmt.

Ebenfalls positiv zum Beschlussantrag äußern sich aufgrund der Aussagen des Vorsitzenden StRin Ripsam (CDU), StR Kanzleiter (SPD), StR Zeeb (FW) und StR Klingler (FDP). Der Vorlage könne entnommen werden, so StR Zeeb, dass Sorge für den Verbleib der restlichen Mitarbeiterschaft getroffen wurde.

StR Klingler teilt mit, nachdem in der Vergangenheit dargestellt worden sei, welch hohe Kosten entstünden, wenn die LBBW in eine Aktiengesellschaft umgewandelt würde, zeige ihm dieser Vorgang nun, dass ja eigentlich auch die Möglichkeit bestanden hätte, die LBBW auf die bestehende AG, die LBBW Luxemburg, zu übertragen und diese AG dann nach Stuttgart umziehen zu lassen. Er zeigt daran Interesse, wie sich die Gewinne der LBBW Luxemburg vor dem Jahr 2012 dargestellt haben.

An StR Klingler gewandt informiert EBM Föll, bei StRin Münch als Mitglied der LBBW-Hauptversammlung liege kein Befangenheitstatbestand vor. StRin Münch und die anderen städtischen Mitglieder der Hauptversammlung würden von der Stadt selbst entsendet. Daher könne nach der Gemeindeordnung kein Befangenheitstatbestand entstehen. Anders würde es sich verhalten, wenn StRin Münch oder andere Mitglieder der Hauptversammlung von anderer Seite dorthin entsendet worden wären. Ansonsten wären Aufsichtsratsmitglieder von städtischen Beteiligungsgesellschaften dann ebenfalls immer befangen, wenn der Gemeinderat zu diesen Beratungen durchführt.

StR Rockenbauch (SÖS und LINKE) kündigt für die heutige Sitzung seine Stimmenthaltung an. Er könne die Tragweite der Vorlage noch nicht abschätzen.

Nachdem dieser Stadtrat auf die Anfrage Nr. 268/2013 "Die Tochtergesellschaften der LBBW" vom 21.06.2013 seiner Fraktionsgemeinschaft und auf StR Kanzleiter abhebt, fragt er sich, welchen Beitrag die LBBW leistet, um Geschäfte zu vermeiden, die darauf abzielen, auch legal, Steuern in Deutschland zu vermeiden. Solche Geschäfte sollten eigentlich vom Geschäftsmodell einer öffentlichen Anstalt, wie der LBBW, nicht abgedeckt werden. Zudem fragt er, ob noch ähnliche Schritte wie der heute zur Beratung anstehende für LBBW-Gesellschaften in Irland etc. angedacht sind. Dazu wird von Herrn Frölich angemerkt, grundsätzlich habe die LBBW ihr Geschäftmodell auf die Kunden ausgerichtet. Alle für das Kundengeschäft notwendigen Einheiten würden betrieben, Dafür nicht erforderliche Einheiten, würden geschlossen. Diese grundsätzliche Vorgehensweise der Bank werde auch in den nächsten Jahren konsequent, auch mit weiteren Gesellschaften, fortgesetzt. Das LBBW-Kundengeschäft, so seine Definition, basiere zumindest seit der Restrukturierung der Bank auf einer rechtlichen und ethischen Grundlage. Andere Strategien würden nicht verfolgt. Die Vorgehensweise bei der LBBW Luxemburg resultiere eindeutig aus dem EU-Beihilfeverfahren.


Nachdem sich keine weiteren Wortmeldungen ergeben stellt EBM Föll fest:

Der Verwaltungsausschuss stimmt dem Beschlussantrag bei 1 Stimmenthaltung einmütig zu.

zum Seitenanfang