Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz:
T
GRDrs
1285/2021
Stuttgart,
11/18/2021
Haushalt
2022/2023
Unterlage für die
2
. Lesung des
Verwaltungsausschuss
zur
nichtöffentlichen
Behandlung am
06.12.2021
Statt Verweil- und Nutzungsverboten: öffentlichen Raum säubern
Beantwortung / Stellungnahme
Die durch den AWS erbrachte Reinigungsleistung am Max-Eyth-See reicht in der Regel aus. Eine Steigerung der Reinigungsleistung am Max-Eyth-See durch vorhandenes eigenes Personal des AWS ist nicht mehr möglich. Zusätzliches Personal kann derzeit nicht untergebracht werden.
Eine Markterkundung hat ergeben, dass die Beauftragung eines Dienstleisters zur Säuberung der Flächen samstags und sonntags in den Morgenstunden etwa 5.500 EUR pro Wochenende kosten würde. D.h. für einen Einsatzzeitraum von sieben Monaten zwischen April und Oktober müssten ca. 160.000 EUR angesetzt werden.
Im Gegensatz zu Abfällen, die auf öffentlichen Flächen in unzulässiger Weise abgelagert sind und wenn Maßnahmen gegen den Verursacher nicht möglich sind (sog. „wilder Müll“) gilt bei unerlaubten Ablagerungen auf Flächen einer gemeindlichen öffentlichen Einrichtung die Gemeinde als Abfallbesitzerin und somit als beseitigungspflichtig, da sie für die Einrichtung Benutzungsregelungen erlassen kann und deshalb über das erforderliche Maß an Sachherrschaft verfügt. Abfälle in Straßenpapierkörben sind ebenfalls nicht als „wilder Müll“ anzusehen (vgl. Bleile/Hafner Praxishandbuch Kommunales Gebührenrecht in Baden-Württemberg).
Daher ist eine kostenneutrale Beseitigung des Mülls durch eine Erhöhung der Müllgebühren kommunalabgabenrechtlich nicht zulässig, da der Max-Eyth-See keine öffentliche Einrichtung der Abfallwirtschaft ist, für die nach § 13 KAG Baden-Württemberg eine Gebühr erhoben werden kann. Zur Finanzierung wäre eine Erhöhung des jährlichen Leistungsentgeltes um 160.000 EUR zu Lasten des städtischen Haushalts erforderlich.
Vorliegende Anträge/Anfragen
914/2021 Die FrAKTION
Dirk Thürnau
Bürgermeister
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