Zur Sicherstellung des steuerlichen Querverbunds innerhalb des SVV-Konzernes wird ein Ergebnisabführungsvertrag zwischen der SWS und der NEG geschlossen. Der Ergebnisabführungsvertrag zwischen NEG und SWS soll den steuerlichen Querverbund sicherstellen. Gewinne oder eventuelle Verluste der NEG werden an die SWS abgeführt bzw. durch sie ausgeglichen. Nach der Verschmelzung zum 01.01.2019 wird der Ergebnisabführungsvertrag mit der Großen Netzgesellschaft fortgeführt. 3. Wesentliche Regelungen zur Netzbetreibergesellschaft (NBG) An der Netzbetreibergesellschaft ist die LHS über die SWS anfangs mit 25,1 % am Stammkapital beteiligt. Bis zum Abschluss der Entflechtung – damit beim Stromnetz bis zum 31.12.2015 und beim Gasnetz unverzüglich nach der Klärung des Übertragungsgegenstandes, frühestens bis zum 31.12.2018 – wird die Netze BW GmbH im Rahmen einer Pacht den Betrieb der Netze weiterhin führen, bevor die gemeinsame NBG den Betrieb (zuerst im Bereich Strom) übernimmt. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb des Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung in Stuttgart unter Beachtung der Ziele des § 1 EnWG, das heißt einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Energieversorgung, die zunehmend auf dem Einsatz erneuerbarer Energien beruht, sowie die Erbringung und Vermarktung von damit zusammenhängenden, gegebenenfalls ergänzenden Dienstleistungen. Organe der Gesellschaft sind die Geschäftsführung, der Aufsichtsrat und die Gesellschafterversammlung.