Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz: OB 8160-02
GRDrs 693/2014
Stuttgart,
09/29/2014



Umsetzung der Konzessionsvergabeentscheidung
- Gründung einer Kooperation der Stadtwerke Stuttgart GmbH mit der Netze BW GmbH




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Einbringung
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
öffentlich
01.10.2014
15.10.2014
16.10.2014



Beschlußantrag:

1. Dem Abschluss der Konzessionsverträge Strom und Gas zwischen der Landeshauptstadt Stuttgart und der neu zu gründenden Netzeigentumsgesellschaft wird zugestimmt. 2. Der vertraglichen Umsetzung der Kooperation der Stadtwerke Stuttgart GmbH (SWS) mit der Netze BW GmbH, auf der Grundlage der am 15.08.2014 paraphierten Verträge, beruhend auf den verbindlichen Angeboten aus den Konzessionsvergabeverfahren Strom und Gas (Kooperationsangebot – Hauptangebot) vom 19.12.2013, wird zugestimmt.

3. Der Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Stuttgarter Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH (SVV) wird ermächtigt, folgenden Beschlussanträgen zuzustimmen: 4. Einer gegebenenfalls erforderlichen kurzzeitigen Zwischenfinanzierung des Fremdkapitalanteils durch die LHS bis zur Darlehensaufnahme der SWS wird zugestimmt.

5. Der Bestellung von Herrn Dr. Michael Maxelon als Geschäftsführer der Netzeigentumsgesellschaft sowie Herrn Dr. Arvid Blume als Geschäftsführer der Netzbetreibergesellschaft wird zugestimmt.

6. Die Verwaltung wird beauftragt die weiteren Schritte zur Umsetzung in die Wege zu leiten und ermächtigt, gegebenenfalls aufgrund notarieller, aufsichtsrechtlicher oder steuerlicher Erfordernisse Anpassungen vorzunehmen.


Begründung:


I. Grundlage

Der bisherige Konzessionsvertrag für die Bereiche Strom, Gas, Wasser und Fernwärme endete zum 31.12.2013. Zur Neuvergabe der Konzessionen für Strom und Gas führte die Landeshauptstadt Stuttgart (LHS) entsprechend den Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes (insbesondere § 46 EnWG) sowie der europarechtlichen und kartellrechtlichen Grundsätze jeweils nach Sparten getrennte, transparente und diskriminierungsfreie Vergabeverfahren durch.

Am 13.03.2014 (GRDrs 165/2014) erfolgte die Vergabeentscheidung für Strom und Gas mit Beschlussfassung durch den Gemeinderat. Die Kooperationsangebote (Hauptangebote - Netzbetreibermodell) der Netze BW GmbH (vormals EnBW Regional AG) zu Strom und Gas wurden auf Grundlage der vom Gemeinderat am 19.07.2012 (GRDrs 477/2012) beschlossenen Auswahlkriterien am besten bewertet.

Nach der Beschlussfassung am 13.03.2014 (GRDrs 165/2014) fanden zur Finalisierung der Verträge Verhandlungsrunden mit der Netze BW GmbH statt. Dabei wurden insbesondere auch Themen besprochen, die nicht Inhalt des verbindlichen Angebots der Netze BW waren. Dabei handelt es sich um Inhalte die die Netze BW in ihrer Rolle als Altkonzessionär betreffen, wie beispielsweise Entflechtungsthemen, die zu Übertragende Erlösobergrenze, Details zu Messeinrichtungen und Grundstücken sowie die Umsetzung eines Personalübergangs.


II. Das Kooperationsmodell aus dem Angebot der Netze BW GmbH

Die Kooperationsangebote der Netze BW GmbH für die Bereiche der Strom- und der Gasversorgung sehen die Errichtung von zwei Gesellschaften, einer Netzeigentumsgesellschaft (NEG) und einer Netzbetreibergesellschaft (NBG) vor, an denen sowohl die SWS als auch der Kooperationspartner Netze BW beteiligt sind. Die LHS ist somit über die SVV und die SWS an den Gesellschaften mittelbar beteiligt. Zum 01.01.2019 werden die Gesellschaften zu einer sog. Großen Netzgesellschaft verschmolzen.


1. Grundzüge der Kooperation

Die Kooperation mit der Netze BW wird durch ein komplexes Vertragswerk geregelt. Der Konsortialvertrag setzt dabei den Rahmen für die Kooperation und enthält Regelungen zum Grundkonzept der Zusammenarbeit, zur Struktur der Gesellschaften und zur Laufzeit (bis zum Abschluss des nächsten Konzessionsvergabeverfahrens). Ergänzt wird dieser durch die Gesellschafts-, Pacht- und Ergebnisabführungsverträge sowie Konzepte (z.B. zur Entflechtung und zum Unternehmensaufbau) etc.

Zweck der Kooperation ist es, die Aufgabe des Betriebs des Elektrizitäts- sowie des Gasversorgungsnetzes im Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart gemäß den Zielen des § 1 EnWG, d.h. einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Energieversorgung, zu gewährleisten.

Das Grundkonzept der Kooperation sieht dabei eine Beteiligung der SWS an der Netzeigentumsgesellschaft (NEG) im Umfang von 74,9 % vor. Diese soll mit Rückwirkung zum 01.01.2014 Eigentümerin der Stuttgarter Versorgungsnetze sein. An der Netzbetreibergesellschaft (NBG) wird die SWS zunächst im Umfang von 25,1 % beteiligt sein.

Mit Wirkung zum 01.01.2019 entsteht durch die Verschmelzung der NBG auf die NEG eine sog. „Großen Netzgesellschaft“. An dieser wird die LHS mittelbar über die SVV und die SWS 74,9 % halten.

Bis zum Abschluss der technischen Entflechtung ist es notwendig, die Netze zum operativen Betrieb an den bisherigen Konzessionär, die Netze BW GmbH, zurückzuverpachten. Nach Abschluss der Entflechtung übernimmt die Netzbetreibergesellschaft bzw. später die sog. Große Netzgesellschaft den Betrieb der Netze.

Die Entflechtung des Stromnetzes sowie der Aufbau der NBG werden bis zum 01.01.2016 im Verantwortungsbereich der Netze BW vorgenommen. Mit Abschluss der technischen Entflechtung kann dann die NBG ab dem 01.01.2016 den Strombetrieb mit eigenen, für Stuttgart berechneten Netznutzungsentgelten übernehmen.

Dabei umfasst die Kooperation zunächst nur die Netzteile die unstreitig zum Stuttgarter Verteilnetz gehören. Inwieweit jenseits der niederen und mittleren Netzebene auch die Hochspannungs- bzw. Hochdrucknetze (Strom und Gas) übertragen werden, bleibt weiteren Gesprächen vorbehalten. Sollte es dabei zu keiner Einigung kommen, ist zur Klärung des Umfangs des Übertragungsanspruchs aus dem Energiewirtschaftsgesetz (§ 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG) die Möglichkeit einer Anfrage bei der Bundesnetzagentur eingeräumt sowie der Klageweg eröffnet.

Mittlerweile gibt es auch ein erstes Urteil des BGH (vom 03.06.2014 im Fall Homberg-Efze) zur Frage des Anlagenumfangs. Nach Ansicht der LHS bestätigt das Urteil die Rechtsauffassung der Stadt, da der BGH in seiner Urteilsbegründung nicht nach Netzebene, sondern nach der Funktion der jeweiligen Anlagen argumentiert.

Im Strom wird nun direkt das Nieder- und Mittelspannungsnetz entflochten, um einen Netzbetrieb zum 01.01.2016 zu ermöglichen. Sollte eine Klärung des Übertragungsgegenstandes gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG das Ergebnis bringen, dass auch die hohen Netzebenen zu übertragen sind, kann es dann zu weiteren Entflechtungsmaßnahmen im Hochspannungsnetz kommen.

Diese Vorgehensweise ist beim Gasnetz aufgrund der erheblichen Entflechtungskosten wirtschaftlich nicht vertretbar. Falls es in den weiteren Gesprächen keine zeitnahe Einigung gibt, wird für das Gasnetz zunächst rechtlich zu klären sein, ob die Hochdruckebene ebenfalls zum Übertragungsgegenstand zu gehören hat. Im Anschluss wird unverzüglich die notwendige Entflechtung durchgeführt, um einen einheitlichen Netzbetrieb (frühestens zum 01.01.2019) herzustellen.

Darüber hinaus wird die NEG neben den Versorgungsnetzen die Strom- und Gaszähler und sonstige Messeinrichtungen für Strom und Gas erwerben und an den Netzbetreiber verpachten.

Weiter wurde im Konsortialvertrag vereinbart, dass die LHS eine Option zum Kauf solcher Grundstücke erhält, die allein der Strom- und Gasversorgung dienen. Soweit sie diese Option ausübt wird sie die Grundstücke dann zu den gleichen Konditionen an den Netzbetreiber vermieten, zu denen heute die EnBW die Vermietung vornimmt. Die Grundstücke müssen im Einzelnen noch bewertet werden. Nach ersten überschlägigen Ermittlungen dürfte der Wert zwischen 2 und 3 Mio. Euro liegen.

Die Übernahme der Netze bzw. der zu übernehmenden Anlagen (gemäß § 46 Abs. 2 Satz2 EnWG) erfolgt durch den Kauf von Unternehmensanteilen an der NEG, in welche die Netze BW zuvor den Übertragungsgegenstand mit wirtschaftlicher Wirkung zum 01.01.2014 eingebracht hat.

Bei der Berechnung des Kaufpreises ist von der Summe der kalkulatorischen Restwerte des Strom- und Gasversorgungsnetzes auszugehen. Abzusetzen sind die Baukostenzuschüsse, die im Zuge der Übertragung des Strom- und Gasversorgungsnetzes auf die Gesellschaft übergegangen sind.

Hinzuzurechnen sind die Kosten für den Kauf der Strom- und Gaszähler und sonstige Messeinrichtungen für Strom und Gas sowie die getätigten Investitionen 2014. Darüber hinaus fällt eine Einmalzahlung für Aufbauleistungen in Höhe von 26,7 Mio. Euro an.

Dieses Aufbauentgelt ist begründet durch die Zusage des Kooperationspartners, den Aufbau des Netzbetreibers – u.a. hinsichtlich Organisation und Prozesse mit allen erforderlichen IT-Systemen und der Datenmigration und die Überführung des Betriebs auf die NBG mitsamt dem für Stuttgart eingesetzten Personal – zu verantworten. Dabei trägt Netze BW während der Aufbauphase auch das Verlustrisiko des Netzbetriebs bis zum 31.12.2018 über einen Ergebnisabführungsvertrag.

Mit Abschluss der Entflechtung und dem Übergang des jeweiligen Netzbetriebs wird auch das Personal auf die NBG übergehen. Die Überleitung erfolgt nach den Maßgaben des § 613a BGB. Die Kooperationspartner sind sich dabei einig, dass für den Standort Stuttgart eingesetzte Arbeitnehmer weiter beschäftigt werden und den Betrieb des Strom- und Gasversorgungsnetzes weiterhin unterstützen.

Mit ihrem Konzessionsangebot hat die Netze BW ein großes Paket an Dienstleistungen für die zukünftigen Netzgesellschaften verknüpft. Das Angebot der Netze BW enthielt hierzu einen Dienstleistungsrahmenvertrag, der die Arbeitsfelder und einzelne Leistungen aufzeigt. Hierzu gehören zum Beispiel das Themenfeld Informationstechnik (IT), der Betrieb der Netzleitstelle, der Messstellenbetrieb mit Netzabrechnung, das Energiedatenmanagement, die Materialwirtschaft (Lager und Logistik), Facility Management und Fuhrpark und einzelne Unterstützungsprozesse beispielsweise im Bereich Aus- und Weiterbildung oder im Bereich Rechnungswesen. Die einzelnen Dienstleistungsverträge werden erst zu einem späteren Zeitpunkt zwischen der Netze BW und der NBG abgeschlossen. Der Dienstleistungsrahmenvertrag hat eine Laufzeit von 10 Jahren soweit nicht die vereinbarten Kündigungsmöglichkeiten (beispielsweise zum 01.01.2019) in Anspruch genommen werden.

Nach der Aufbauphase soll die NBG auf Dauer folgende Aufgaben in Eigenleistung erbringen: Asset-Management, Grundsatzplanung, Regulierungsmanagement, Controlling, Rechnungswesen und Steuern (ab 2019), Netzplanung, Projektierung, Baukoordination, Technischer Service, Bauhof/ Entstörlager, Koordination LHS und Dokumentation, Zählerservice, Netzkundenbetreuung und –beratung, Hausanschlussvertrieb, Auftragszentrum, Betriebsservice

Um den Aufbau einer eigenen Organisation mit den damit zusammenhängenden Kosten zu vermeiden, wird die Netze BW für die NEG die wesentlichen kaufmännischen Dienstleistungen erbringen.

Zur Unterstützung der Geschäftsführungen der NEG und der NBG, insbesondere in der Aufbauphase, d.h. bis zum 31.12.2018, sowie zur Vorbereitung der Sitzungen von Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung der beiden Gesellschaften wird ein gemeinsamer Konsortialausschuss eingerichtet in dem LHS, SWS, die EnBW Energie Baden-Württemberg AG und Netze BW mit jeweils 1-2 Vertretern eingebunden sind.


2. Wesentliche Regelungen zur Netzeigentumsgesellschaft (NEG)

An der NEG erwirbt die SWS mit dem Kauf der Gesellschaftsanteile die Mehrheit (74,9 %). Diese Gesellschaft hält das Eigentum am Strom- und am Gasversorgungsnetz und verpachtet dieses zum Betrieb. Zudem ist die NEG bei den Konzessionsverträgen Vertragspartnerin der LHS.

Gegenstand des Unternehmens ist somit die Stellung als Eigentümerin und Verpächterin des Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung in Stuttgart sowie die Erhaltung, die Erneuerung, der Ausbau und die Modernisierung dieser Netze, wobei die Ziele des § 1 EnWG zu beachten sind, das heißt eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Energieversorgung, die zunehmend auf dem Einsatz erneuerbarer Energien beruht.

Durch die Einbringung der Stuttgarter Versorgungsnetze in die NEG mit wirtschaftlicher Rückwirkung zum 01.01.2014 durch die Netze BW und den Verkauf von 74,9% der Anteile auf Basis der regulatorisch anerkannten Restwerte wird das Eigentum seitens der SWS erworben.

Bis zum Abschluss der technischen Entflechtung verpachtet die NEG die Versorgungsnetze zum Betrieb an die Netze BW als Altkonzessionär zurück, danach wird die NBG bis zur Verschmelzung der beiden Gesellschaften zum 01.01.2019 Pächterin. Durch die Pacht nehmen die Stadtwerke im Zeitraum bis 2019 über die Pachtentgelte am wirtschaftlichen Ergebnis des Netzgeschäfts teil. Das Pachtentgelt wird dabei zunächst von der Netze BW, später (im Bereich Strom ab 2016) von der NBG, an die NEG gezahlt.

Organe der Gesellschaft sind die Geschäftsführung, der Aufsichtsrat und die Gesellschafterversammlung:

Zur Sicherstellung des steuerlichen Querverbunds innerhalb des SVV-Konzernes wird ein Ergebnisabführungsvertrag zwischen der SWS und der NEG geschlossen. Der Ergebnisabführungsvertrag zwischen NEG und SWS soll den steuerlichen Querverbund sicherstellen. Gewinne oder eventuelle Verluste der NEG werden an die SWS abgeführt bzw. durch sie ausgeglichen. Nach der Verschmelzung zum 01.01.2019 wird der Ergebnisabführungsvertrag mit der Großen Netzgesellschaft fortgeführt.


3. Wesentliche Regelungen zur Netzbetreibergesellschaft (NBG)

An der Netzbetreibergesellschaft ist die LHS über die SWS anfangs mit 25,1 % am Stammkapital beteiligt. Bis zum Abschluss der Entflechtung – damit beim Stromnetz bis zum 31.12.2015 und beim Gasnetz unverzüglich nach der Klärung des Übertragungsgegenstandes, frühestens bis zum 31.12.2018 – wird die Netze BW GmbH im Rahmen einer Pacht den Betrieb der Netze weiterhin führen, bevor die gemeinsame NBG den Betrieb (zuerst im Bereich Strom) übernimmt.

Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb des Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung in Stuttgart unter Beachtung der Ziele des § 1 EnWG, das heißt einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Energieversorgung, die zunehmend auf dem Einsatz erneuerbarer Energien beruht, sowie die Erbringung und Vermarktung von damit zusammenhängenden, gegebenenfalls ergänzenden Dienstleistungen.

Organe der Gesellschaft sind die Geschäftsführung, der Aufsichtsrat und die Gesellschafterversammlung.

Zu Beginn der Kooperation ist die Rolle der SWS als Minderheitsgesellschafter beim Betrieb bis 2019 noch eingeschränkt. Jedoch konnte eine Einbindung der SWS bei der Wirtschafts- und Investitionsplanung gesichert werden. Darüber hinaus übernimmt die Netze BW durch einen Ergebnisabführungsvertrag das finanzielle Risiko während der Aufbauphase des Netzbetreibers bis Ende 2018.


4. Wesentliche Regelungen zur sog. Großen Netzgesellschaft (ab 2019)

Zum 01.01.2019 wird die Netzbetreiber- auf die Netzeigentumsgesellschaft zu einer sog. „Großen Netzgesellschaft“ verschmolzen und die SWS wird 74,9% der Anteile an dieser Gesellschaft halten, die sowohl das Eigentum als auch den Betrieb des Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung im Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart übernimmt.

Organe der Gesellschaft sind – entsprechend der Netzeigentumsgesellschaft in der Zeit bis 2019 – die Geschäftsführung, der Aufsichtsrat und die Gesellschafterversammlung.


5. Finanzielle Auswirkungen

Der Finanzierungsbedarf für die Anteile der SWS an der Netzeigentumsgesellschaft beträgt insgesamt rd. 158 Mio. Euro. Er ist am 01.11.2014 fällig. Bei der Berechnung des Kaufpreises ist von der Summe der kalkulatorischen Restwerte des Strom- und Gasversorgungsnetzes auszugehen. Abzusetzen sind die Baukostenzuschüsse, die im Zuge der Übertragung des Strom- und Gasversorgungsnetzes auf die Gesellschaft übergegangen sind. Hinzuzurechnen ist eine Einmalzahlung für Aufbauleistungen. Darüber hinaus fallen Kosten für den Kauf der Strom- und Gaszähler und sonstiger Messeinrichtungen für Strom und Gas sowie Investitionen für 2014 an.

Die Angemessenheit des Kaufpreises wurde durch ein Gutachten über den Unternehmenswert von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Baker Tilly Roelfs überprüft. Er ist unter Berücksichtigung des vorhandenen steuerlichen Querverbunds gerechtfertigt.

Unter Berücksichtigung der Anreizregulierung ist grundsätzlich eine kombinierte Finanzierung des Kaufpreises aus Eigenkapital und Fremdkapital sinnvoll. Der Eigenkapitalanteil in Höhe von rd. 79 Mio. Euro wird in Form einer Zuführung in die Kapitalrücklage der SWS durch die SVV erbracht. Hierzu wird die SVV einen Spezialfonds auflösen, der seinerzeit aus dem Verkaufserlös der TWS-Anteile bei der SVV eingerichtet wurde. Der Fremdkapitalanteil von rd. 79 Mio. Euro soll über den Kredit- bzw. Kapitalmarkt aufgenommen werden. Derzeit werden die entsprechenden Konditionen mit verschiedenen Kreditinstituten verhandelt. Sollte es bei der Fremdkapitalaufnahme beispielsweise aus formalen Gründen zu einer kurzzeitigen Verzögerung der Darlehensfreigabe kommen, wird die LHS die Zwischenfinanzierung des Fremdkapitalanteils vom 01.11.2014 bis zum Ende des Jahres übernehmen.

Nach den Berechnungen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Baker Tilly Roelfs, ist unter Berücksichtigung des steuerlichen Querverbunds über die gesamte Laufzeit der Konzession und Kooperation mit einer durchschnittlichen Rendite in Höhe von rund 5,8% zu rechnen.


III. Weiteres Vorgehen

Die Konzessionsverträge Strom und Gas wurden entsprechend den Vorgaben der §§ 107 f. GemO BW von einem unabhängigen Sachverständigen begutachtet (GRDrs 165/2014). Dieses Gutachten sowie die Gesellschaftsverträge werden mit dem Gemeinderatsbeschluss der Rechtsaufsichtsbehörde zur Bestätigung der Gesetzmäßigkeit vorgelegt. Weiter ist die Einbeziehung des Bundeskartellamtes zum geplanten Vorhaben erforderlich. Diese Abstimmung wurde seitens der Netze BW eingeleitet.

Nach Vorlage der aufsichtsrechtlichen Zustimmungen kann dann die Unterzeichnung der Verträge und die Umsetzung der Beschlüsse erfolgen.


Finanzielle Auswirkungen




Beteiligte Stellen






Fritz Kuhn

Anlagen

1 .Gesellschaftsvertrag der Netzeigentumsgesellschaft
2. Gesellschaftsvertrag der Netzbetreibergesellschaft




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Anl.2 - Gesellschaftsvertrag Netzbetreibergesellschaft NBG.pdfAnl.2 - Gesellschaftsvertrag Netzbetreibergesellschaft NBG.pdfAnl.1 - Gesellschaftsvertrag Netzeigentumsgesellschaft NEG.pdfAnl.1 - Gesellschaftsvertrag Netzeigentumsgesellschaft NEG.pdf