Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Soziales/Jugend und Gesundheit
Gz: SJG
GRDrs 613/2014
Stuttgart,
09/24/2014



Neufassung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Benutzung von städtischen Tageseinrichtungen für Kinder



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Jugendhilfeausschuss
Sozial- und Gesundheitsausschuss
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Beratung
Beratung
Beratung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
nicht öffentlich
nicht öffentlich
öffentlich
06.10.2014
20.10.2014
05.11.2014
06.11.2014



Beschlußantrag:

1. Die Satzung über die Benutzung von städtischen Tageseinrichtungen für Kinder wird in der als Anlage 1 (Satzungstext) und als Anlage 2 (Gebührenverzeichnis) beigefügten Fassung beschlossen.

2. Ab 1. August 2012 (*) werden die Gebühren für den Besuch der städtischen Ta- geseinrichtungen in Stuttgart unverändert festgesetzt auf 0,83 EUR pro Betreuungsstunde für alle Betreuungsformen, bezogen auf eine 1-Kind-Familie.

3. Ab 1. August 2012 (*) werden die Gebühren für den Besuch der städtischen Tageseinrichtungen in Stuttgart bei Nachweis einer gültigen FamilienCard unverändert festgesetzt auf 0,76 EUR pro Betreuungsstunde für alle Betreuungs- formen, bezogen auf eine 1-Kind-Familie.

4. Ab 1. August 2012 (*) wird der pauschale Kleinkindzuschlag auf monatlich 70 EUR je Kind, welches das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unverändert festgesetzt.

5. Ab 1. August 2012 (*) wird der pauschale Kleinkindzuschlag je Kind, welches das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bei Nachweis einer gültigen FamilienCard auf monatlich 40 EUR je Kind unverändert festgesetzt.

(*) Hinweis: Gebührenwirksam erstmals zum 1. September 2012, da der August beitragsfrei ist.



Begründung:


Die derzeit gültigen Benutzungsgebühren wurden mit Neufassung der Satzung über die Benutzung von städtischen Tageseinrichtungen für Kinder vom 24. Mai 2012 mit Wirkung ab 1. August 2012 (GRDrs 245/2012) beschlossen.

An die Form von Satzungen werden hohe rechtliche Anforderungen gestellt. Unter anderem sind bei Gebührensatzungen dem Gemeinderat ausreichende Informatio- nen über die Berechnungsgrundlagen der Gebührensätze bzw. die Kostenkalkula- tion zur Verfügung zu stellen.
Eine Überprüfung hat ergeben, dass dies bei der o.g. Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Benutzung von städtischen Tageseinrichtungen für Kinder möglicherweise nicht im erforderlichen Umfang geschehen ist.
Um rechtliche Risiken auszuschließen wird diese Beschlussvorlage einschließlich der zugrundeliegenden Kalkulationen vorgelegt, um rückwirkend Rechtssicherheit zu erlangen.

Es handelt sich hier um die Wiederholung der mit GRDrs 245/2012 gefassten Beschlüsse.
Die Gebühren ändern sich durch diese Vorlage weder nach der Art noch nach der Höhe, so dass sich für Adressaten früherer Gebührenbescheide keine Nachteile ergeben.


1. Gebührenhöhe

Maßgebend für die Gebührenhöhe sind die nachfolgenden Punkte:

2. Kalkulation

In Anlage 3 werden Erlöse und Aufwand der städtischen Kindertageseinrichtungen für das Rechnungsjahr 2013 dargestellt.
Ausgangsbasis für die Kalkulation ist dabei die Kosten- und Leistungsrechnung (KLR).

Hierbei wurden die gebührenfähigen Kosten (Aufwand der Stadt abzgl. der Landeszuschüsse sowie der sonstigen Erlöse) getrennt nach Betreuung und Essensversorgung ermittelt.

Die Kostenkalkulation hat zu folgendem Ergebnis geführt:

Die Gesamtkosten je Betreuungsstunde betragen zusammengefasst für alle Betreuungsformen 7,19 EUR. Die gebührenfähigen Kosten betragen nach Abzug der kostenmindernden Erlöse 4,62 EUR (vgl. Kalkulation Anlage 3).

Tatsächlich wurde bei den Beratungen zum Haushaltsplan 2012/2013 beschlossen, der Gebührenbemessung die Stundensätze in Höhe von 0,83 EUR/Betreuungs- stunde (Vollzahler), 0,76 EUR/h für Inhaber einer FamilienCard bzw. 0 EUR/h bei Bonuscard zugrunde zu legen.
Der Pauschalbetrag für die Verpflegung wurde auf 3,25 EUR/Essen (monatlich 65 EUR) für Vollzahler und Inhaber einer FamilienCard bzw. 1,00 EUR/Essen (monat- lich 20 EUR) bei Vorliegen der Bonuscard festgesetzt.

Auf dieser Grundlage wurde die aktuelle Gebührentabelle für die unterschiedlichen Betreuungsangebote und unter Berücksichtigung der Ermäßigungstatbestände ermittelt (Anlage 2).

In Anlage 4 ist jeweils differenziert nach Betreuungsform und gestaffelt nach Ermäßigungstatbeständen dargestellt, inwieweit die der Gebührenfestsetzung zugrundegelegten Stundensätze von 0,83 EUR bzw. 0,76 EUR die gebührenfähigen Kosten decken.

Im Durchschnitt aller Betreuungsformen bewegen sich die Kostendeckungsgrade zwischen 17,98 % (Vollzahler) und 0 % (Bonuscard-Inhaber).

Die Gemeinsamen Empfehlungen der Kirchen und der Kommunalen Landesver- bände zur Festsetzung der Elternbeiträge gehen von einem anzustrebenden Kostendeckungsgrad von rd. 20 % der Betriebsausgaben aus.


Gründe für die Festsetzung der Gebührenhöhe:

Bei der Bemessung der Gebühren für die Kindertagesbetreuung ist eine Abwägung zu treffen zwischen dem abgabenrechtlich vorgegebenen Kostendeckungsgebot einerseits und dem öffentlichen, hier gesellschaftpolitischen, Interesse an bezahl- barer Kinderbetreuung andererseits. Bei der Festsetzung der Gebühren für die Kindertagesbetreuung überwiegt das gesellschaftpolitische Interesse an der Vereinbarkeit von Familie und Beruf deutlich das kommunalwirtschaftliche Interesse an einer möglichst hohen Kostendeckung.
Auch das strategische Ziel, die Landeshauptstadt zur kinderfreundlichsten Stadt der Republik zu entwickeln, hat ein wesentliches Gewicht bei der Gebührengestaltung der Kindertagesbetreuung in Stuttgart.

Die Staffelung der Gebühren nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Kinderzahl wird durch § 19 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) ermöglicht.


Tatsächlicher Kostendeckungsgrad (2013)

Nach dem Rechnungsergebnis 2013 beläuft sich der Kostendeckungsgrad aus Elternbeiträgen für alle Betreuungsformen und Ermäßigungsstufen einschließlich Essensversorgung insgesamt auf 13,98 % der gebührenfähigen Kosten, d.h.
86,02 % der gebührenfähigen Kosten sind aus dem städtischen Haushalt zu finanzieren.

Die Kostendeckung für die Betreuung (ohne Verpflegung) liegt dabei bei durchschnittlich 9,49 %, für die Verpflegung (Essensgeld) bei 44,73 %.

Mit einem Preis je Betreuungsstunde von 4,62 EUR und bei einem Essenspreis von 7,09 EUR/Essen wäre eine 100 %-ige Deckung der gebührenfähigen Kosten erreicht.

Der Gemeinderat beschließt auf Grundlage der Ergebnisse aus der Kostenrechnung die in den Beschlussanträgen 1 – 5 aufgeführten Gebührenbestandteile bzw. die entsprechende Gebührenhöhe.

Das Gebührenverzeichnis (Anlage 2) basiert auf Monatswerten.


Finanzielle Auswirkungen

keine


Beteiligte Stellen

Die Referate WFB, AK und Rechtsreferat haben die Vorlage mitgezeichnet.

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Isabel Fezer
Bürgermeisterin


Anlagen

Anlage 1 - Satzungstext
Anlage 2 - Gebührenverzeichnis
Anlage 3 - Gebührenkalkulation
Anlage 4 - KD Benutzungsgebühren




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Anlage 1 Satzungstext.docAnlage 1 Satzungstext.doc Anlage 2 Gebührenverzeichnis.xlsAnlage 2 Gebührenverzeichnis.xls Anlage 3 _ Gebührenkalkulation.pdfAnlage 3 _ Gebührenkalkulation.pdfAnlage 4 - KD Benutzungsgebühren.pdfAnlage 4 - KD Benutzungsgebühren.pdf