Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz: 0322-04
GRDrs 678/2021
Stuttgart,
07/23/2021



Entscheidung über die Zulässigkeit des Einwohnerantrags "Klimagerechtes Stuttgart: Neue Impulse durch einen Bürger*innenrat"



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
28.07.2021
28.07.2021



Beschlußantrag:

1. Der Einwohnerantrag „Klimagerechtes Stuttgart: Neue Impulse durch einen Bürger*innenrat“ ist mangels Erreichen des notwendigen Quorums unzulässig.

2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, den Vertrauenspersonen des Einwohnerantrags die Feststellung der Unzulässigkeit des Antrags durch Bescheid bekannt zu geben.

3. Die ersten beiden Vertrauenspersonen des Einwohnerantrags werden bei der noch zu terminierenden Beratung des sich weitgehend mit der im Einwohnerantrag enthaltenen Angelegenheit deckenden Antrags 227/2021 („Mehr Beteiligung beim Klimaschutz – Bürger*innenrat einrichten“) im Gemeinderat als sachkundige Einwohner gem. § 33 Abs. 3 GemO zugezogen.




Begründung:


Die Unterschriftenlisten des Einwohnerantrags wurden am 24.06.2021 an eine Vertretung der Landeshauptstadt Stuttgart (LHS) aus dem Bereich der Stabstelle Klimaschutz des Referats Strategische Planung und Nachhaltige Mobilität (S/OB-Klimaschutz) übergeben. Der Einwohnerantrag hat folgende Angelegenheit, welche im Gemeinderat behandelt werden soll, zum Gegenstand:

Der Einwohnerantrag ist wie folgt begründet:
Eine Blanko-Musterunterschriftenliste ist als Anlage 1 beigefügt.

Gemäß § 20b Abs. 3 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) entscheidet der Gemeinderat über die Zulässigkeit eines Einwohnerantrags. Der Gemeinderat hat zu prüfen,
· ob der Einwohnerantrag schriftlich eingereicht wurde,
· ob der Einwohnerantrag hinreichend bestimmt und begründet ist,
· ob bei einem gegen einen gefassten Beschluss des Gemeinderats gerichteten Einwohnerantrag die Ausschlussfrist von drei Monaten eingehalten ist,
· ob nicht innerhalb des letzten Jahres bereits ein entsprechender Einwohnerantrag gestellt worden ist,
· ob nicht ein gesetzlich bestimmtes Beteiligungs- oder Anhörungsverfahren dem Einwohnerantrag entgegensteht
· ob es sich nicht um eine nach § 21 Abs. 2 GemO ausgeschlossene Angelegenheit handelt
· ob es sich um eine Angelegenheit im Wirkungskreis der Gemeinderat handelt, für die der Gemeinderat zuständig ist, sowie
· ob das notwendige Quorum erfüllt ist.
Es handelt sich dabei - wie bei Bürgerbegehren - um eine reine Rechtsprüfung ohne Ermessen.

Der Einwohnerantrag wurde schriftlich durch Übergabe der Unterschriften in Papierform eingereicht und enthält die oben angegebene Begründung; er ist hinreichend bestimmt und auch ausreichend begründet. Der Antrag richtet sich nicht gegen einen Gemeinderatsbeschluss, sodass keine Ausschlussfrist zu beachten ist.

Vorliegend steht dem Einwohnerantrag weder ein innerhalb des letzten Jahres bereits gestellter Einwohnerantrag noch ein gesetzlich bestimmtes Beteiligungs- oder Anhörungsverfahren entgegen.

Auch ist hinsichtlich des Einwohnerantrags zum einen keine der nach § 21 Abs. 2 GemO ausgeschlossenen Angelegenheiten betroffen und zum anderen eine Angelegenheit des Wirkungskreises der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist, gegeben.

Während für die (dauernde) Einrichtung eines beratenden gemeinderätlichen Gremiums der Ausschlussgrund der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung eingreifen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 GemO) würde, da es sich beim Gemeinderat um ein Verwaltungsorgan der Gemeinde handelt, ist die mit dem Einwohnerantrag aus Sicht der Verwaltung allein bezweckte (zeitlich begrenzte) Maßnahme der informellen Bürgerbeteiligung gem. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die dialogische Bürgerbeteiligung (Dialogische-Bürgerbeteiligungsgesetz, DBG) in Form einer Bürgerrats zulässig. Für die Entscheidung über die Durchführung der vorliegend beabsichtigten Maßnahme gem. § 2 Abs. 1 DBG ist zudem die Zuständigkeit des Gemeinderats gegeben. Gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 GemO ist der Gemeinderat zuständig, soweit nicht eine Zuständigkeit des Oberbürgermeisters gegeben ist. Es liegt hier weder eine Pflichtaufgabe nach Weisung noch ein Geschäft der laufenden Verwaltung vor. So betrifft die Aufgabenstellung des beabsichtigen Bürgerrats insb. freiwillige Aufgaben. Schließlich ist auch keine Übertragung der Aufgabe auf den Oberbürgermeister erfolgt, so dass der Gemeinderat vorliegend für die erstmalige Anwendung des Bürgerbeteiligungsinstruments „Bürgerrat“ zuständig ist.

In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohner*innen müssen mindestens 1,5 Prozent der Einwohner*innen den Antrag unterstützen, jedoch maximal 2.500. Unterschriftsberechtigt ist, wer zum Zeitpunkt der Unterzeichnung mindestens 16 Jahre alt ist und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt. Für die Landeshauptstadt Stuttgart ergibt sich hieraus eine notwendige Anzahl von 2.500 Unterschriften.

Nach Überprüfung aller geleisteten Unterschriften seitens des Statistischen Amtes ist festzuhalten, dass das notwendige Quorum von 2.500 Unterschriften der antragsberechtigten Einwohner*innen nicht erfüllt ist. Von 2.527 insgesamt eingereichten Unterschriften waren lediglich 2.190 gültig. 337 Unterschriften (15,4 %) waren ungültig.

Auch wenn der Einwohnerantrag mangels Erfüllen des Quorums nicht zulässig ist, erscheint es sinnvoll, die in Stuttgart wohnenden Vertrauenspersonen in Anerkennung des geleisteten Engagements und vor dem Hintergrund ihrer vertieften Auseinandersetzung mit dem Thema der Einrichtung eines Bürgerrats Klimaschutz gem. § 33 Abs. 3 GemO als sachkundige Einwohner zu den Beratungen über den Antrag 227/2021 hinzuzuziehen. Die Verwaltung wird das Thema auf die Tagesordnung einer Sitzung des Gemeinderats nach der Sommerpause setzen und die beiden in Stuttgart wohnenden Vertrauenspersonen des Einwohnerantrags entsprechend einladen.


Finanzielle Auswirkungen

keine





Beteiligte Stellen

Die Referate S/OB und AKR haben mitgezeichnet.

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Dr. Frank Nopper

Anlagen

Anlage 1 - Blanko-Musterunterschriftenliste des Einwohnerantrags

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