Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau und Umwelt
Gz: StU
GRDrs 702/2014
Stuttgart,
10/08/2014



Auswirkungen der gesetzlichen Änderungen im Schornsteinfegerwesen auf das Amt für Umweltschutz



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
VerwaltungsausschussBeschlussfassungöffentlich15.10.2014



Beschlußantrag:

1. Die Verwaltung wird beauftragt, die durch das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz neu festgesetzten Eigentümerpflichten schnellstmöglich und umfassend durchzusetzen und zu kontrollieren, um die Betriebs- und Brandsicherheit weiterhin sicherzustellen. 2. Vom damit verbundenen zusätzlichen unabweisbaren Personalbedarf in Höhe von einer 1,0-Stelle mit kw-Vermerk 01/2018 in Besoldungsgruppe A10 wird Kenntnis genommen. Die Entscheidung über die Stellenschaffung ist im Vorgriff auf den Stellenplan 2016 zu treffen.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Zur Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerungsanlagen beantragt das Amt für Umweltschutz im Vorgriff auf den Stellenplan 2016/2017 die Schaffung von einer 1,0-Stelle mit kw-Vermerk 01/2018 in Besoldungsgruppe A10.


1. Gesetzliche Änderungen:

Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26.11.2008 wurde wettbewerbsrechtliche Beanstandungen der Europäischen Kommission abgeholfen. Bis zum 01.01.2013 (Ablauf Übergangsfrist) durften nur EU-/EWR-Auslandsbetriebe Schornsteinfegerarbeiten im Wettbewerb anbieten, deutsche Schornsteinfegerbetriebe waren ausgeschlossen. Im Wesentlichen galten die alten Bestimmungen nach dem Schornsteinfegergesetz zunächst fort.



Mit der Aufhebung des Schornsteinfegergesetzes zum 01.01.2013 wurde der Systemwechsel endgültig vollzogen. Mit dem nun alleine geltenden Schornsteinfeger-Hand­werksgesetz werden die Schornsteinfegerarbeiten im Wettbewerb angeboten. Sie dürfen von allen Betrieben durchgeführt werden, die die hierfür erforderliche, nach der Handwerksordnung vorgeschriebene, handwerksrechtliche Qualifikation besitzen. Die Grundstückseigentümer haben jetzt uneingeschränkt das Recht, einen Betrieb ihrer Wahl mit der Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten zu beauftragen. Zugleich wurden sie verpflichtet, dies fristgerecht zu veranlassen und die Durchführung der Schorn­steinfegerarbeiten nachzuweisen. Mit dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz wurde auch das Berufsrecht der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger umfassend reformiert. Alle bisherigen - unbefristet geltenden - Bestellungen der Bezirksschornsteinfeger enden Kraft Gesetz am 31.12.2014. Die Kehrbezirke werden ausgeschrieben und Neubestellungen auf sieben Jahre befristet. Die hoheitlichen Tätigkeiten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger wurden auf die Führung der Kehrbücher, die Durchführung der Feuerstättenschau und die baurechtliche Abnahme von neuen oder in ihren wesentlichen Bestandteilen geänderten Feuerungsanlagen beschränkt.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen mit dem neuen Schornsteinfegerrecht keine Einschränkungen bei der Betriebs- und Brandsicherheit sowie des Umweltschutzes verbunden sein. Deshalb wurden die Einhaltung der Eigentümerpflichten, die Durchführung der wettbewerbsrechtlichen Schornsteinfegerarbeiten und die unparteiische Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten durch die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger einer behördlichen Kontrolle unterworfen.

Mit dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz wurden dem Amt für Umweltschutz als untere Immissionsschutzbehörde die neuen Aufgaben übertragen.


2. Bisherige Aufgabenerledigung

Bisher wurden die Aufgaben nach altem Schornsteinfegerrecht von einem Mitarbeiter wahrgenommen. Dieser hatte im Rahmen der bisherigen „Monopolstellung“ der (früheren) Bezirksschornsteinfegermeister vor allem sicherzustellen, dass diese ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen und sie ggf. mit verwaltungsrechtlichen Mitteln zu unterstützen (z. B. ggf. durch Beitreibung der öffentlich-rechtlichen Gebühren).

Mit dem neuen Schornsteinfeger-Handwerksgesetz ab dem 01.01.2013, in dem die Kehr- und Überprüfungsarbeiten im „freien Wettbewerb“ zugelassen sind und hierfür der Eigentümer verantwortlich ist, ist ein massiver Anstieg der Fallzahlen zu verzeichnen. Hierdurch entstanden bereits im ersten Halbjahr 2013 erhebliche Rückstände. Seit Juli 2013 erfolgt die Aufgabenerfüllung nur noch nach Prioritätensetzung und mit derzeit 260 Überstunden. Dennoch können selbst die unmittelbar sicherheitsrelevanten Aufgaben nicht mehr erfüllt werden.



Es werden unter anderem seit Mitte letzten Jahres keine Rechtsmittel mehr bearbeitet. Bei regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten, bei denen der Gesetzgeber knappe Fristen vorgibt, verletzt die Verwaltung dadurch die ordnungsgemäße Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Kostenbescheide für die Kosten der Durchführung des unmittelbaren Zwangs und der Ersatzvornahme können nicht mehr erlassen werden, was zu einem finanziellen Schaden für die Stadt führt. Bis Ende des Jahres müssten alle Kehrbücher der 43 bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger überprüft werden, was nicht zu leisten ist.
Hier können sich Nachteile im Zusammenhang mit der Neubesetzung ergeben, sowohl für die Behörde (die eine erneute Bestellung eines „schlechten“ Schornsteinfegers damit nicht verhindern kann) als auch für den Betroffenen (ihm kann im Zuge der Neubewerbung nicht die ordnungsgemäße Führung des Kehrbezirks bestätigt werden).

Seit Anfang 2013 erfolgt auch keine Umsetzung der Fälle der 1. BImSchV. Dies führt dazu, dass eine vom Gesetzgeber beabsichtigte Reduzierung der Schadstoffbelastung derzeit nicht weiter verfolgt wird, was hinsichtlich der in Stuttgart vorhandenen Feinstaubbelastung nachteilig ist.

Besonders problematisch ist, dass Verfahren nach §§ 1, 15 und 25 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz nicht mehr zeitnah verfolgt werden können. Bereits ein Rückstand von einem Monat führt dazu, dass die Feuer- und Brandsicherheit in Stuttgart z. B. durch defekte Anlagen, verstopfte Kamine nicht mehr gewährleistet ist. Aufgrund der sehr hohen Fallzahlen kann die fristgerechte Bearbeitung zur Gefahrenabwehr nicht mehr erfolgen


3. Künftige Aufgabenerledigung

Dem Amt für Umweltschutz werden von den Bezirksschornsteinfegern 14 Tage nach Fristablauf die rückständigen Schornsteinfegerarbeiten mitgeteilt. Die Behörde leitet nach umfassender Prüfung des Sachverhalts die entsprechend notwendigen Verfahren gegen die Eigentümer und ggf. gegen die Mieter ein (Anhörung, Zweitbescheid, Anordnung, Ersatzvornahme/unmittelbarer Zwang) und ahndet Verstöße mit Bußgeldverfahren. In der Folge muss das Amt für Umweltschutz entsprechende Rechtsmittel, Dienstaufsichtsbeschwerden und Gelbe Karten bearbeiten. Mit der gesetzlichen Neuregelung ist das Amt für Umweltschutz auch Widerspruchsbehörde für die Feuerstättenbe­scheide der Schornsteinfeger. Die Bezirksschornsteinfeger sind nun regelmäßig zu bestellen, da deren Bestellung kraft Gesetzes auf 7 Jahre befristet ist. In diesem Zusammenhang ist die ordnungsgemäße Führung der Kehrbücher zu überprüfen und ein höherer Koordinierungsaufwand gegeben.

Für die neuen Aufgaben und neuen notwendigen Verfahrensweisen entsteht dem Amt für Umweltschutz ein erhöhter Verwaltungsaufwand. Um künftig die gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben ordnungsgemäß erledigen zu können, besteht hierfür ein entsprechend notwendiger, unabweisbarer Personalbedarf.



4. Personalbedarf

Der erhöhte Verwaltungsaufwand (siehe Ziffer 3 und Anlage 1) erfordert beim Amt für Umweltschutz einen Personalmehrbedarf von 1,0 Stellen. Da die Fallzahlenentwicklung noch nicht valide zu prognostizieren ist und sich der dauerhafte Personalbedarf daher noch nicht valide belegen lässt, wird die Stelle zunächst mit kw-Vermerk 01/2018 beantragt.


5. Auswirkungen bei der Ablehnung der Stellenschaffung

Eine regelmäßige Kontrolle der überprüfungspflichtigen Feuerungsanlagen ist nicht mehr gewährleistet. Gefahren, die von schadhaften oder illegal errichteten Anlagen ausgehen, werden nicht mehr rechtzeitig erkannt. Dadurch entstehende Personen- und/oder Sachschäden führen gegenüber der Stadt Stuttgart und ihren Mitarbeitern/-innen zu Regressforderungen und zu strafrechtlichen Verfahren gegenüber den Mitarbeitern/-innen.


Finanzielle Auswirkungen

Die beantragte Stelle verursacht Personalkosten in Höhe von 74.300 Euro. Durch die Stellenbesetzung im beantragten Umfang können zusätzliche Erträge aus Bußgeldern und Verwaltungsgebühren erzielt werden.


Beteiligte Stellen

Referate AK und WFB

Vorliegende Anträge/Anfragen

-

Erledigte Anträge/Anfragen

-



Matthias Hahn
Bürgermeister


Anlagen

Ausführliche Begründung und Personalbedarfsdarstellung



Ausführliche Begründung und Personalbedarfsdarstellung

Schwerpunktmäßig ergibt sich ein höherer Stellenbedarf zur Sicherstellung der pflichtgemäßen Aufgabenerfüllung und zur Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns in folgenden Bereichen:


1. Bestellungen, Bestellungsaufhebungen der Bezirksschornsteinfeger

Die 43 Stuttgarter Bezirksschornsteinfeger werden nunmehr ausschließlich befristet auf 7 Jahre bestellt. Bisher unbefristete Bestellungen enden auf Grund der gesetzlichen Neuregelung mit Jahresablauf 2014, die Bewerberverfahren laufen seit dem Frühjahr dieses Jahres. Bis zum 01.01.2015 sind erstmalig 31 Kehrbezirke neu zu besetzen. Mehrfachbewerbungen sind üblich und in deren Folge kommt es zu unbesetzten Kehrbezirken, für die eine Vertretung und die Verwahrung der Kehrbezirksunterlagen zu organisieren ist. Neu hier ist auch, dass Verhandlungen zwischen Behörden geführt werden über die Termine zur Bestellung und der Bestellungsaufhebung.


2. Verfahren nach §§ 1, 15, 25 Schornsteinfeger-Handwerkgesetz

Verfahren nach §§ 25, 26 SchfHwG:

Die Bezirksschornsteinfeger haben rückständige Schornsteinfegerarbeiten 14 Tage nach Fristablauf der Behörde mitzuteilen (regelmäßige Überprüfungen laut Feuerstätten-bescheid [Erstbescheid]). Prüfung Eigentumsverhältnisse (GrundIS, elektronisches Grundbuch, Handelsregister), Meldedaten, formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Feuerstättenbescheides, Sachverhaltsdarlegung durch den Bezirksschornsteinfeger. Ermittlung weiterer möglicher Verfahrensbeteiligter (Mitbewohner, Mieter). Bei mehreren Eigentümern Entscheidung über den oder die Verfahrensadressaten, Anhörung, Prüfung von Einwänden. Mit Erlass des Zweitbescheides werden die Eigentümer konkret verpflichtet die rückständigen Arbeiten unverzüglich durchführen zu lassen und den Nachweis hierüber vorzulegen. Zugleich wird Ihnen die Ersatzvornahme angedroht. Wird kein Nachweis erbracht oder kann der Nachweis nicht anerkannt werden, wird die/der zuständige Bezirksschornsteinfeger vom AfU mit der Durchführung der Ersatzvornahme beauftragt und ihr/ihm wird erforderlichenfalls mit der Anwendung des unmittelbaren Zwang und der Unterstützung der Polizei der Zugang zu den Räumen verschafft.

Verfahren nach § 1 Abs. 3 SchfHwG:

Verfahren nach § 15 SchfHwG:

Da mit der Neuregelung der Bezirksschornsteinfeger nicht mehr alle Schornsteinfeger-arbeiten in seinem Kehrbezirk ausführt - der Eigentümer kann einen anderen Schornsteinfeger damit beauftragen - wurde den Bezirksschornsteinfegern die Befugnis eingeräumt, Überprüfungen durchzuführen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betriebs- und Brandsicherheit einer Anlage nicht gewährleistet ist oder unmittelbar von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen. Ihm ist hierzu ggf. mittels einer Duldungsanordnung der erforderliche Zugang zu verschaffen. Ferner handelt es sich um eine Auffangsregelung, wenn die Durchführung einer fälligen Überprüfung nicht nach § 25 SchfHwG angeordnet werden kann, weil beispielsweise der Feuerstättenbescheid rechtswidrig ist und mit der Überprüfung nicht abgewartet werden kann.


3. Rechtsbehelfe, Rechtsstreitverfahren

Widerspruchsentscheidungen über die Feuerstättenbescheide der Bezirksschornsteinfeger sind von der unteren Verwaltungsbehörde zu erlassen. Da zunächst nur die Einwände des Widerspruchsführers vorliegen, muss regelmäßig der vollständige Sachverhalt ermittelt werden. Bei der rechtlichen Würdigung sind neben den Vorschriften des SchfHwG weitere Vorschriften (z. B. WEG, BGB) hinzuziehen.


4. Auskünfte

Hier ist der Zeitaufwand für einzelne Auskünfte erheblich gestiegen, da die neue Rechtslage schwer vermittelbar ist.

So wird z. B. die Prüfung einer privatrechtlichen Rechnung des Bezirksschornsteinfegers zurückgewiesen, die hoheitliche Gebührenstellung aber auf formelle und materielle Richtigkeit geprüft, obwohl zumeist die privatrechtlichen und hoheitlichen Kosten gemeinsam, wenn auch getrennt ausgewiesen, in Rechnung gestellt werden.


5. Beschwerden (Dienstaufsichtsbeschwerden, Beschwerden über
Bezirksschornsteinfeger, Gelbe Karten)


Durch die schwer vermittelbare neue Rechtslage ist der Aufwand bei den einzelnen Beschwerden erheblich gestiegen. Neu ist, dass einzelne vom Amt beantwortete Beschwerden oftmals erneut an den Oberbürgermeister oder Bürgermeister gerichtet werden.


6. Verfahren 1. BImSchV (Neue gesetzliche Aufgaben ab 01.01.2015)

Bei den Verfahren wegen einzuhaltender Grenzwerte gibt es zum 01.01.2015 eine gesetzliche Neuregelung für Feuerstätten, die mit festen Brennstoffen betrieben werden. Ab diesem Zeitpunkt enden die ersten Übergangsfristen gestaffelt nach Alter. Hier muss bei jedem Einzelfall mit einem sehr hohen Aufwand gerechnet werden. Sofern technisch möglich, ist die - für die Betreiber mit erheblichen Kosten verbundene - Nachrüstung, anderenfalls die Stilllegung der betreffenden Anlage zu verfügen und durchzusetzen.


7. OWiG-Verfahren

Neu zusätzlich bewehrt wurden die Nichtbeauftragung von Schornsteinfegerarbeiten, die nicht ordnungsgemäße Ausfüllung der Formblätter durch die privatrechtlich beauftragten Schornsteinfeger, nicht erfolgte Mängelmeldungen durch die privatrechtlich beauftragten Schornsteinfeger, die nicht ordnungsgemäße Übergabe von Kehrbüchern oder deren nicht vollständige Löschung.


8. Prüfung Kehrbezirksunterlagen

Nach neuem Recht sind die Kehrbücher der Bezirksschornsteinfeger einmal während ihres Bestellungszeitraums von 7 Jahren zu überprüfen. Eine vergleichbare regelmäßige Prüfung gab es bisher nicht. Lediglich erstmals bestellte Schornsteinfeger unterlagen nach einem Probejahr einer Überprüfung, die von einem Sachverständigen durchgeführt wurde. Die Überprüfungen nach neuem Recht werden nicht durch einen Sachverständigen durchgeführt, sondern von der Behörde.




Die ordnungsgemäße Führung der Kehrbücher ist für die Sicherstellung der Feuer- und Betriebssicherheit im Kehrbezirk von herausragender Bedeutung. Im Kehrbezirk einzutragen sind nach § 19 SchfHwG Name, Anschrift der Eigentümer und Betreiber, ggf. der Verwalter, Art, Brennstoff, Nennwärmeleistung und Alter der Anlage sowie Angaben über ihren Betrieb und den Standort, Datum und Ergebnis der letzten Feuerstättenschau, Mängel, Datum und Ergebnis einer Bauabnahme, Datum und Ergebnis einer Überprüfung.

Da die Kehrbücher elektronisch zu führen sind, erfolgt die Vorlage der Kehrbücher als pdf-file mit einem jeweiligen Umfang von bis zu über 2.500 Seiten (je nach Struktur des Kehrbezirks). Eine Prüfung mit elektronischer Unterstützung (z. B. einer Plausibilitätsprüfung) ist nicht möglich. Nach Auswertung werden weitere Unterlagen für bis zu 60 ausgewählte Gebäude angefordert (Statistiken, Feuerstättenbescheide, Karteikarten, Messprotokolle, Belegungspläne, Unterlagen Bauabnahme).


9. Sonstige Aufsichtstätigkeiten

Hierbei handelt es sich u. a. um folgende Tätigkeiten: Befristete förmliche Bestellung eines Bezirksschornsteinfegers für drei Jahre auf einen nicht besetzbaren Nachbar-Kehrbezirk. Kontrolle und ggf. Durchsetzung der ordnungsgemäßen Übergabe der Kehrbezirksunterlagen bei einer Neubestellung. Kontrolle von 43 Bezirksschornsteinfegern und ggf. Durchsetzung der Berufspflichten der Bezirksschornsteinfeger nach § 18 SchfHwG (Trennung von privatrechtlichen Tätigkeiten und hoheitlichen Aufgaben und Befugnissen).


10. Beitreibung

Keine neue gesetzliche Regelung. Fallzahlenrückgang.


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