Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Sicherheit/Ordnung und Sport
Gz: SOS 6217-03
GRDrs 1178/2017
Stuttgart,
11/06/2017



Haushalt 2018/2019

Unterlage für die 1. Lesung des Verwaltungsausschuss zur nichtöffentlichen Behandlung am 10.11.2017



Eine Äffle & Pferdle-Ampel in Stuttgart

Beantwortung / Stellungnahme

Frage 1

Die Gestaltung von Lichtsignalanlagen ist in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), den Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA) und der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) abschließend und bindend geregelt. Danach gelten klare Vorgaben, welche Symbole in Lichtsignalanlagen zu verwenden sind. Fußgänger-Lichtsignalanlagen müssen als wesentliches Element einen stehenden oder schreitenden Fußgänger zeigen. Technisch sind sie nach den Richtlinien für Lichtsignalanlagen zu planen und zu bauen. Diese sind Stand der Technik und damit verbindlich anzuwenden. Eine rechtskonforme Gestaltung ist nur dann gegeben, wenn die bundeseinheitlich festgelegten Verkehrszeichen und Sinnbilder verwendet werden.

Das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg hat im Mai 2017 dennoch die Frage nach möglichen Spielräumen für die Gestaltung von Sinnbildern für Signalgeber von Fußgänger-Lichtsignalanlagen beim Bund-Länder-Fachausschuss Straßenverkehrs-Ordnung (BLFA-StVO) für einen Meinungsaustausch mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und den anderen Bundesländern angemeldet, um bei den Auslegungen Rechtsklarheit zu schaffen. Im Ergebnis bleibt festzustellen, dass die Verwendung anderer modifizierter Sinnbilder für Fußgänger nicht nur eine Abweichung von den RiLSA und der VwV-StVO darstellt, sondern einen Verstoß gegen die StVO selbst, da hier das Aussehen des Sinnbildes für Fußgänger zur Verwendung im Verkehrszeichen explizit vorgegeben ist. Es gibt daher auch keine Möglichkeit, entgegen der bundesgesetzlichen Rechtslage die Verwendung der Sinnbilder „Äffle und Pferdle“ für Signalgeber von Fußgänger-Lichtsignalanlagen im Wege einer Ausnahmegenehmigung oder durch eine abweichende landesrechtliche Regelung zu gestatten.




Frage 2

Aufgrund der fehlenden rechtlichen Voraussetzungen kann das Symbol "Äffle und Pferdle" nicht an Fußgänger-Signalanlagen angebracht werden. Eine Kostenaufstellung ist somit entbehrlich.

Dr. Martin Schairer
Bürgermeister



Vorliegende Anträge/Anfragen

845/2017 FDP








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