Beim Faktor Einwohner ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des Zensus 2011 nicht nur die Landeshauptstadt 3,7 Prozent weniger Einwohner hat, sondern auch im Landesdurchschnitt die Einwohnerzahl zurückgegangen ist (2,5 %). Daraus folgt, dass ein Teil der finanziellen Auswirkungen bei der Landeshauptstadt durch den landesweiten Einwohnerrückgang „aufgefangen“ wird.
Unter Berücksichtigung dieses Faktors haben Vergleichsberechnungen für den FAG (Variante 1: Weitergeltung der auf der Grundlage der Volkszählung 1987 fortgeschriebenen Bevölkerung; Variante 2: gesetzliche Übergangsfrist zum Zensus 2011 für 2014 bis 2016 im Verhältnis der EW-Fortschreibung Volkszählung zu Zensus 50:50 für 2014, 25:75 für 2015 und 0:100 für 2016) ergeben, dass sich die durch die neue amtliche Einwohnerzahl bedingten Mindereinnahmen bei der Landeshauptstadt auf etwa 9 Mio. (2014), 13 Mio. (2015) bzw. 15 Mio. (2016, wo die Verluste in 2014 über eine verringerte FAG-Umlage in 2016 gemildert werden) belaufen. Aus der Anrechnung des gegenüber dem Bundesdurchschnitt höheren Einwohnerrückgangs von Baden-Württemberg ergibt sich im Länderfinanzausgleich laut Medienberichten ein zusätzlicher Ausgleichsbetrag des Landes Baden-Württemberg von 180 Mio. Euro/Jahr, der die FAG-Masse verringert. Dies führt bei der Landeshauptstadt zusätzlich zu den o.a. Werten zu geringeren FAG-Zuweisungen in Höhe von rd. 3,0 Mio. Euro/Jahr. Die finanziellen Auswirkungen auf die Landeshauptstadt (aber auch auf die Gemeinden der anderen Größenklassen) werden in 2014 (und ggfs. auch in 2015) teilweise wieder kompensiert durch den Anstieg der FAG-Masse, den das Finanzministerium aufgrund der Mai-Steuerschätzung 2013 prognostiziert hat. Diese Prognose wurde mit der November-Steuerschätzung 2014 aufrechterhalten. Rechtliche Bewertung und weiteres Vorgehen Im Zuge des Feststellungsbescheids wurde zur Erläuterung des Zustandekommens der Einwohnerzahl ein Datenblatt mitgeliefert, das allerdings keine umfassende und detaillierte Nachprüfung der neuen Einwohnerzahl durch das Statistische Amt erlaubt. Die Landeshauptstadt Stuttgart hat daher innerhalb der gesetzlichen Frist vorsorglich zur Wahrung der städtischen Interessen Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid eingelegt und weitere Informationen zur besseren Einschätzung einer korrekten Ermittlung der Einwohnerzahl eingefordert. Diese Informationen wurden zwischenzeitlich für Stuttgart zwar nicht voll umfänglich, aber doch in einem Umfang geliefert, der die Annahme rechtfertigt, dass die neue amtliche Einwohnerzahl von Stuttgart im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ermittelt worden ist. Damit hätte eine Klage der Stadt gegen das Ermittlungsverfahren selbst keine ausreichende Aussicht auf Erfolg. Grundsätzliche methodische Zweifel gegenüber der Genauigkeit der Zensusmethode als solcher und der vollständigen Nachvollziehbarkeit der Methode und des ermittelten Ergebnisses, mithin an der Verfassungsmäßigkeit des Zensusgesetzes, sind damit zwar nicht ausgeräumt. Die Verwaltungsgerichte wären jedoch gar nicht befugt, das Zensusgesetz selbst für verfassungswidrig zu erklären; es ist dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten, die Vereinbarkeit eines Gesetzes mit dem Grundgesetz zu überprüfen. Voraussetzung für eine Vorlage eines Vorgangs an das Bundesverfassungsgericht ist, dass ein Gericht davon überzeugt sein muss, dass das in Rede stehende Gesetz verfassungswidrig ist; bloße Zweifel würden nicht genügen. Es ist aber nicht mit ausreichend hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass ein Verwaltungsgericht zu der Überzeugung kommen wird, das Zensusgesetz widerspreche dem Grundgesetz. Dies alles spricht gegen eine verwaltungsgerichtliche Klage der Stadt. Eine Klage erscheint darüber hinaus nur dann sinnvoll, wenn ein für die Stadt günstiger Prozessausgang konkrete Vorteile für die Stadt bieten würde, die den mit einem Prozess verbundenen Aufwand deutlich übersteigen und nicht außer Verhältnis zum Prozessrisiko stehen. In Anbetracht des (relativ) guten Abschneidens der Landeshauptstadt beim Zensus 2011 ist dies nach Auffassung der Verwaltung nicht gegeben. Beteiligte Stellen Referat WFB Dr. Martin Schairer Bürgermeister Anlagen zum Seitenanfang