Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung/Kultur und Recht
Gz: AKR
GRDrs 1048/2021
Stuttgart,
11/10/2021



Haushalt 2022/2023

Unterlage für die 1. Lesung des Verwaltungsausschuss zur nichtöffentlichen Behandlung am 15.11.2021



vhs

Beantwortung / Stellungnahme

Erhöhung der institutionellen Zuwendung
(Antrag 457/2021 Bündnis 90/Die Grünen, Antrag 636/2021 SPD)


Die aufgeführten Mehrbedarfe entsprechen dem in GRDrs. 759/2021 dargestellten
Verwaltungsvorschlag:


Maßnahmen
Mehrbedarf
2022
Mehrbedarf
2023 ff
Tarifliche Personalkostensteigerungen (+ 2% p.a)
131.000 EUR
270.950 EUR
2,0 Stellen zur Unterstützung der Digitalisierungsoffensive
130.000 EUR
136.000 EUR
0,5-Stellenanteil für die räumliche Weiterentwicklung des Standorts Bad Cannstatt
32.500 EUR
34.000 EUR
Abdeckung der Mietnebenkostensteigerungen im TREFFPUNKT Rotebühlplatz
100.000 EUR
100.000 EUR
Sanierung der Ökostation mit Backhaus
50.000 EUR
Gesamt
443.500 EUR
540.950 EUR


Digitalisierungsoffensive - Zuwendungserhöhungen für Mehraufwendungen
(Antrag 457/2021 Bündnis 90/Die Grünen)
(siehe dazu GRDrs. 759/2021, Ziffern 2.3, 2.2.5, 2.2.6)

Die Kulturverwaltung verweist auf die Förderprogramme des Landes BW. Soweit diese Fördermittel nicht ausreichend sind, können die Mehrbedarfe aus vorhandenen Rücklagen der vhs finanziert werden.

Standortentwicklung Innenstadt - Anmietung des Gebäudes Hospitalstraße 33
(Antrag 457/2021 Bündnis 90/Die Grünen, Antrag 636/2021 SPD)
(siehe dazu GRDrs. 759/2021, Ziff. 2.1)

Die Anmietung des derzeit in der Sanierung befindlichen Gebäudes im Hospitalviertel geht mit komplexen Fragestellungen und finanziellen Auswirkungen einher. Es darf aktuell davon ausgegangen werden, dass die Vertragsverhandlungen und die Abstimmungen über das Raumprogramm erfolgreich durchgeführt werden können, sodass die vhs das Gebäude zu Jahresbeginn 2024 beziehen und den Kursbetrieb aufnehmen kann. Deshalb wird die Stadt im Finanzplanungszeitraum ab 2024 vorsorglich und als Signal eine Erhöhung von 1 Mio. EUR jährlich für die institutionelle Zuwendung an die vhs (zur Förderung der Mietkosten) einplanen.

Die Verwaltung wird dem Gemeinderat zu gegebener Zeit ausführlich über das Thema berichten und einen Sachbeschluss hierzu vorbereiten.


Urlaubsansprüche und - entgelte von Honorarkräften
(Antrag 636/2021 SPD, Antrag 868/2021 Die FrAKTION Linke SÖS Piraten Tierschutzpartei)
(siehe dazu GRDrs. 759/2021, Ziff. 2.2.4)

Die vhs ist als privat organisierter gemeinnütziger Verein rechtlich und organisatorisch selbständig. Kontrollorgan ist der Aufsichtsrat, dem auch verschiedene Gemeinderatsmitglieder mit Stimmrecht (Bündnis 90/Die Grünen, CDU, SPD und Die FrAKTION LINKE SÖS PIRATEN Tierschutzpartei) bzw. als Gäste (FDP, Freie Wähler, AfD und PULS) angehören. Dieser wurde regelmäßig seitens der vhs über das beabsichtigte Vorgehen informiert, zuletzt mit Schreiben vom 26.7.2021 und vom 27.8.2021. Hierin wurde dem Aufsichtsrat vorgeschlagen, Berufung gegen das vorliegende Urteil und die Begründungen des Arbeitsgerichts einzulegen und eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts abzuwarten. Ziel war, eine Grundlage für die Entwicklung eines rechtssicheren Modells für alle Betroffenen zu erhalten, um die konkreten finanziellen Auswirkungen eines solchen Modells ermitteln zu können. Das Vorgehen wurde bislang vom Aufsichtsrat mitgetragen. Die vhs wird dort zu gegebener Zeit wieder berichten.

Nach Informationen der Kulturverwaltung liegt der Rechtsstreit auch im Interesse des VHS-Verbands, da das Urteil u.a. Auswirkungen auf andere Volkshochschulen im Land hat.

Die Stadt Stuttgart ist als Zuwendungsgeber gegenüber der vhs weder weisungsbefugt noch besteht Einblick in die Personalunterlagen zur eigenständigen Ermittlung konkreter Ansprüche.

Soweit gerichtlich bestätigte Urlaubsansprüche bzw. Ansprüche auf Urlaubsentgelt gegeben sind, sind diese auch zuwendungsfähig. Ob der dadurch entstehende Mehraufwand angesichts der in der Vergangenheit hierfür bereits gebildeten Rückstellungen einen Bedarf für eine Zuwendungserhöhung in den Jahren 2022/2023 auslöst, wäre anhand einer von der vhs vorzulegenden konkreten Darstellung der Auswirkungen einer Urlaubsgewährung bzw. Urlaubsgeldgewährung für die betroffenen Honorarkräfte und Ermittlung der finanziellen Mehrbedarfe zu prüfen. Dies kann jedoch frühestens nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erfolgen.

Der vom Gemeinderat in Form der „Geschäftsanweisung für die Gewährung von Zuwendungen“ einschließlich der Anlage „Allgemeine Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid“ beschlossene Handlungsrahmen für städtische Zuwendungen sieht im Übrigen grundsätzlich keine Zuwendungsfähigkeit für Rücklagen- und Rückstellungsbildungen vor.



Vorliegende Anträge/Anfragen

457/2021 Bündnis 90/DIE GRÜNEN; 636/2021 SPD; 868/2021 Die FrAKTION




Dr. Fabian Mayer
Erster Bürgermeister




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