Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung/Kultur und Recht
Gz: AKR 0321-01
GRDrs 84/2022
Stuttgart,
02/10/2022



Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (Entschädigungssatzung) -
Flexibilisierung der Verteilung der weiteren Aufwandsentschädigung im Fraktionsvorstand




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
16.02.2022
17.02.2022



Beschlußantrag:

Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 14. Dezember 1978 (Amtsblatt Nr. 51/52 vom 21. Dezember 1978, zuletzt geändert am 19. September 2019 (Amtsblatt Nr. 40 vom 4. Oktober 2019); Stadtrecht 0/8) wird gemäß Anlage 1 erlassen.



Begründung:


Mit der vorliegenden Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (Entschädigungssatzung, EntschS) wird den Fraktionen wunschgemäß eine größere Flexibilität bei der Verteilung der weiteren monatlichen Aufwandsentschädigung im Fraktionsvorstand ermöglicht.

Durch die Satzungsänderung wird insbesondere der mögliche Empfängerkreis bei der weiteren Aufwandsentschädigung um die beauftragten Sprecher der Fraktionen in den beschließenden Ausschüssen des Gemeinderats erweitert. Die Änderung der EntschS hat insgesamt keine finanzielle Auswirkung für die Stadt, da die bisherige Summe je Fraktion weiterhin gleichbleibend gedeckelt ist.

Vor dem Hintergrund einer größeren Flexibilisierung bei der Verteilung besteht für die Fraktionen nun die Option, den Empfängerkreis und die Höhe der weiteren monatlichen Aufwandsentschädigung abweichend von der bisherigen Systematik und den bisherigen Begrenzungen festzulegen. In diesem Fall ist eine Mitteilung durch die Fraktion an die Verwaltung zwingend erforderlich. Erfolgt eine Änderung der Verteilung der weiteren Aufwandsentschädigung, welche die abstrakte Verteilung oder Beträge für Personen verändert, kann diese nur auf den Beginn eines neuen Monats erfolgen.

Wird von der Möglichkeit einer abweichenden Festlegung keinen Gebrauch gemacht, bleibt es unverändert bei der bisherigen Aufteilung; einer Meldung bedarf es dann nicht.

Neu eingeführt wird die Möglichkeit, dass Gruppierungen die ihnen zustehende weitere Aufwandsentschädigung frei auf zwei gleichberechtigte Sprecher*innen aufteilen.

Der Handlungsspielraum der Fraktionen in Bezug auf die weitere Aufwandsentschädigung wird insgesamt erheblich erweitert; die Fraktionen sind innerhalb der ihnen zustehenden Summe weitgehend frei, wie sie diese verteilen. So sind keine abstrakten, die formalen Funktionen gleich behandelnde Regelungen erforderlich, es können stattdessen auch individuelle Festlegungen nach Personen erfolgen. Andererseits ist es bei abstrakter Festlegung auch möglich, die jeweilige für unterschiedliche Funktionen vorgesehene weitere Aufwandsentschädigung bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer Positionen durch eine Person zusammen zu addieren.


Finanzielle Auswirkungen

keine



Beteiligte Stellen

keine

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Dr. Fabian Mayer
Erster Bürgermeister


Anlagen

Anlage 1: Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 14. Dezember 1978

Satzung
zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Entschädigung für
ehrenamtliche Tätigkeit vom 14. Dezember 1978

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am _______ aufgrund von § 4 und § 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit gültigen Fassung folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 14. Dezember 1978 (Änderungssatzung) beschlossen:

§ 1

Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 14. Dezember 1978 (Amtsblatt Nr. 51/52 vom 21. Dezember 1978, zuletzt geändert am 19. September 2019, Amtsblatt Nr. 40 vom 4. Oktober 2019; Stadtrecht 0/8) wird wie folgt geändert:

Änderung von § 2 (Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderats)

§ 2 Abs. 9 wird wie folgt neu gefasst:

„(9) Die Mitglieder des Vorstandes der Gemeinderatsfraktionen sowie die Sprecher*innen von Wählervereinigungen und Gruppierungen, die nicht Fraktionen sind, erhalten eine weitere Aufwandsentschädigung, sofern die entsprechenden Funktionen besetzt sind. Zu den Mitgliedern des Fraktionsvorstandes zählen neben Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden auch - sofern bestellt - die beauftragten Sprecher*innen der Fraktionen in den beschließenden Ausschüssen des Gemeinderats. Der Gesamtbetrag der weiteren monatlichen Aufwandsentschädigung beträgt: des Grundbetrags für ein Mitglied des Gemeinderats nach Abs. 2 Nr. 1.
Die weitere Aufwandsentschädigung verteilt sich
a) für die Mitglieder des Fraktionsvorstandes – vorbehaltlich einer anderweitigen Festlegung der Fraktion – wie folgt: des Grundbetrags nach Abs. 2 Nr. 1;
b) für die Sprecher*innen von Wählervereinigungen und Gruppierungen, die nicht Fraktionen sind, grundsätzlich auf eine*n Sprecher*in mit 50 % des Grundbetrags nach Abs. 2 Nr. 1 (eine freie Aufteilung auf zwei gleichberechtigte Sprecher*innen ist möglich; der nachstehende Satz gilt insoweit entsprechend).
Üben mehrere Personen die Funktionen der Fraktionsführung einer Fraktion gleichberechtigt aus, so erhalten sie - vorbehaltlich einer anderweitigen Festlegung der Fraktion - die der Fraktion zustehende Summe der weiteren Aufwandsentschädigung nach Satz 3 Nr. 2 bzw. Nr. 3 zu gleichen Teilen. Die anderweitige Festlegung der Fraktion ist innerhalb der der Fraktion zustehenden Summe der weiteren Aufwandsentschädigung nach Satz 3 Nr. 2 bzw. Nr. 3 frei; es kann z. B. Mitteilungen über die anderweitige Festlegung der Verteilung der weiteren Aufwandsentschädigung durch die Fraktion werden grundsätzlich erst zum Monatsersten des Folgemonats wirksam, sofern es sich nicht um Erstmitteilungen nach Gemeinderatswahlen oder Änderungsmitteilungen im Zusammenhang mit Personenwechseln aufgrund eines sofortigen Ausscheidens aus dem Gemeinderat handelt. Der reine Wechsel von Personen ohne Änderung der grundsätzlichen Verteilung und der Beträge ist unverzüglich zu melden und fällt nicht unter Satz 7.“

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am 1. März 2022 in Kraft.



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