Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Jugend und Bildung
Gz: JB
GRDrs 761/2022
Stuttgart,
02/27/2023



Besondere Schülerbeförderung - Erhöhung Begleitpreis



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
15.03.2023
16.03.2023



Beschlußantrag:

1. Der Erstattungsbetrag für den Einsatz einer Begleitperson wird für zukünftig abzuschließende Verträge ab dem Schuljahr 2023/2024 auf bis zu 14,58 EUR netto erhöht.

2. Die Satzung zur Änderung der Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den notwendigen Schülerbeförderungskosten vom 1. August 2014 (Amtsblatt Nr. 23/24 vom 5. Juni 2014; Stadtrecht 2/3) wird gemäß Anlage 1 erlassen.

3. Die zusätzlichen Aufwendungen werden im Haushaltsjahr 2023 im Teilhaushalt 400 – Schulverwaltungsamt, Amtsbereich 4007010 – Weitere Fachaufgaben, Kontengruppe 440 – Sonstige ordentliche Aufwendungen gedeckt. Die zusätzlich notwendigen Mittel ab dem Haushaltsjahr 2024 werden im Rahmen der Neuausschreibungen der Besonderen Schülerbeförderung zur Aufnahme in den Doppelhaushalt 2024/2025 angemeldet.



Begründung:



Die Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den notwendigen Schülerbeförderungskosten sieht für den Einsatz von Begleitpersonen, der wegen der körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung einer Schülerin bzw. eines Schülers oder eines Kindes erforderlich ist, einen Betrag von bis zu 13,39 EUR brutto je Stunde Einsatzzeit vor (vgl. § 5 Abs. 2). Die Höhe des Begleitpreises von 13,39 EUR brutto ist seit der Satzungsänderung im Jahr 2000 unverändert.

In der Besonderen Schülerbeförderung sind derzeit sowohl Unternehmen im Einsatz, die den gesetzlichen Mindestlohn bezahlen als auch Unternehmen, die einen Tariflohn bezahlen. Seit 01.10.2022 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 12 EUR brutto je Stunde. Zur Einhaltung des Mindestlohns müssen Arbeitgeber Lohnzusatzkosten (z. B. Pauschalsteuer, Versicherungsbeiträge) einkalkulieren. Für den Arbeitgeber entstehen Kosten, die um ca. 30 % über dem Mindestlohn liegen.

Die Verwaltung schlägt vor, den Begleitpreis ab dem Schuljahr 2023/2024 auf „bis zu 14,58 EUR netto“ anzuheben. Über diesen Preis hinausgehende Personalkosten des Fahrdienstes kann dieser, wie bisher, im Rahmen seines Angebotes bei der Ausschreibung der Schülerbeförderung in die Kalkulation des Kilometerpreises einbeziehen. Es ist nicht erforderlich, den Begleitpreis bei bestehenden Verträgen anzupassen, da die Firmen im Rahmen der Kilometerpreiskalkulation etwaige höhere Personalkosten im Kilometerpreis bereits verrechnet haben und zwischenzeitlich erfolgte Mindestlohnerhöhungen über Kilometerpreiserhöhungen aufgefangen wurden. Des Weiteren wird in der Satzung ein Zuschuss von „bis zu“ festgelegt. Es entsteht durch die Änderung des Betrages, keine rechtliche Verpflichtung, den Höchstbetrag zu bezahlen.

Da in den Verträgen der Schülerbeförderung aktuell mit unterschiedlichen Umsatzsteuerbeträgen gearbeitet wird (0 %, 7 % und 19 %), schlägt die Verwaltung vor, den Begleitpreis zukünftig als Nettobetrag festzulegen. Hierdurch können eventuell auftretende Änderungen im Bereich der Gesetzgebung und in der Unternehmensstruktur der Auftragnehmer aufgefangen werden.

Im Rahmen der aufgrund der Erhöhung des Begleitpreises notwendigen Satzungsänderung werden zwei notwendige rückwirkende Satzungsänderungen vorgenommen.

Rückwirkende Änderung der Satzung (GRDrs 287/2021):

Der Beschluss von Satzungen (inkl. Änderungssatzungen) ist eine dem Gemeinderat vorbehaltene Aufgabe nach § 39 Abs. 2 Nr. 3 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und § 3 Abs. 1 der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Stuttgart.
Der Beschluss des Verwaltungsausschusses zur Änderung der Satzung vom 16. Juni 2021 und die damit beabsichtigte Änderung des § 8 Abs. 2 der Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den notwendigen Schülerbeförderungskosten ist unwirksam, da die Satzung vom Verwaltungsausschuss und nicht vom Gemeinderat beschlossen wurde. Die Änderung der Satzung kann nur durch eine erneute Änderungssatzung geheilt werden. Ein rückwirkender Erlass der Satzung vom 1. September 2021 ist notwendig, weil der Zuschuss aufgrund der ursprünglichen Änderung der Satzung zum Schuljahr 2021/2022 bereits gezahlt wurde.

Die Begründung aus der beschlossenen GRDrs 287/2021 zur Änderung von § 8 Abs. 2 der Satzung lautet:

Das Scool-Abo wird seit sieben Jahren mit einem verbundweiten Zuschuss von 11,50 EUR bezuschusst. Dieser Zuschuss erhöht sich zum 01.09.2021 auf 15,00 EUR. Der Zuschuss wird an alle Schüler*innen der Stuttgarter Schulen gezahlt, unabhängig vom Wohnsitz. Die Erhöhung des Zuschusses ist eine gemeinsame Entscheidung aller Schulwegkostenträger des VVS (Verbundlandkreise und LHS). Die Verbundlandkreise haben der Erhöhung bereits zugestimmt. Die Zuschussbewilligung ist in der Satzung der LHS verankert. Es ist somit, im Gegensatz zum Bonus, keine freiwillige Leistung der LHS. Die Anpassung des § 8 (2) der Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den notwendigen Schülerbeförderungskosten vom 1. August 2014 ist zwingend erforderlich.

Rückwirkende Änderung der Satzung (GRDrs 936/2021)

Die Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den notwendigen Schülerbeförderungskosten sollte in § 8 Abs. 2 durch die Haushaltsvorlage (GRDrs 936/2021) geändert werden. Die Haushaltsvorlage erfüllt nicht die Anforderung für eine Änderung der Satzung. § 8 Abs. 2 der Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den notwendigen Schülerbeförderungskosten wurde ab dem Schuljahr 2022/2023 angewendet. Eine erneute Änderung ist rückwirkend zum 1. September 2022 erforderlich.

Der Kreis der Zuschussberechtigten sollte um die Schüler*innen der Klassen 5-9 der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Förderschwerpunkt Lernen (ehemals Förderschulen) ergänzt werden (vgl. GRDrs 936/2021).


Finanzielle Auswirkungen

Die zusätzlichen Aufwendungen werden im Haushaltsjahr 2023 im Teilhaushalt 400 – Schulverwaltungsamt, Amtsbereich 4007010 – Weitere Fachaufgaben, Kontengruppe 440 – Sonstige ordentliche Aufwendungen gedeckt. Die zusätzlich notwendigen Mittel ab dem Haushaltsjahr 2024 werden im Rahmen der Neuausschreibungen der Besonderen Schülerbeförderung zur Aufnahme in den Doppelhaushalt 2024/2025 angemeldet.



Beteiligte Stellen

Die Referate AKR und WFB haben die Vorlage mitgezeichnet.




Isabel Fezer
Bürgermeisterin


Anlagen

Anlage 1
Satzung

zur Änderung der Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den
notwendigen Schülerbeförderungskosten vom 1. August 2014


Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 16.03.2023 aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und § 18 Abs. 2 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich (FAG) in der derzeit gültigen Fassung folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den notwendigen Schülerbeförderungskosten vom 1. August 2014 (Änderungssatzung) beschlossen:

§ 1

Die Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den notwendigen Schülerbeförderungskosten vom 1. August 2014 (Amtsblatt Nr. 23/24 vom 5. Juni 2014; Stadtrecht 2/3) wird wie folgt geändert:


1. Änderung von § 5 (Begleitpersonen):

§ 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

Der „Betrag bis zu brutto 13,39 Euro“ wird durch „Betrag bis zu netto 14,58 Euro“ ersetzt.

2. Änderung von § 8 (Höhe des Zuschusses für Vollzeitschüler/-innen):

a) § 8 wird wie folgt geändert:

In Abs. 2 wird der Betrag „11,50“ durch „15,00“ ersetzt.

b) § 8 wird wie folgt geändert:

Die Worte „und Schüler/-innen der Förderschulen Klasse 1-4“ werden durch die Worte „Schüler*innen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Förderschwerpunkt Lernen Klasse 1-9.“ ersetzt.
§ 2

Diese Änderungssatzung tritt, soweit nicht in Satz 2 etwas Anderes bestimmt ist, rückwirkend zum 1. September 2021 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Ziff. 2 lit. b rückwirkend zum 1. September 2022 und § 1 Ziff. 2 lit. a mit Wirkung zum 1. August 2023 in Kraft.




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Mitzeichnung AKR 761_2022.pdf
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Mitzeihung WFB 761_2022.pdf
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LV 761_2022 U.xlsx