Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz: T
GRDrs 400/2015
Stuttgart,
07/07/2015



Erlass der Grünflächensatzung



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
14.07.2015
15.07.2015
16.07.2015



Beschlußantrag:

Die Grünflächensatzung der Landeshauptstadt Stuttgart wird gemäß Anlage 2 beschlossen.


Begründung:


I. Bisheriger Verlauf

Am 08.04.2014 wurde im Ausschuss für Umwelt und Technik erstmals über den Entwurf einer Grünflächensatzung beraten (GRDrs 1302/2013). Die Beschlussfassung wurde mit der Maßgabe der Beteiligung der Bezirksbeiräte zurückgestellt (Niederschrift Nr. 169).

Die gemeinsame Sitzung der Bezirksbeiräte fand am 26.06.2014 statt. Verschiedene Vorschläge wurden in der Beschlussvorlage vom 08.07.2014 (GRDrs 1302/2013 Ergänzung) berücksichtigt.

Am 15.07.2014 wurde über den Erlass einer Grünflächensatzung erneut im Ausschuss für Umwelt und Technik diskutiert. Nachdem die Ergänzungsvorlage den Ausschussmitgliedern nicht rechtzeitig zugegangen war, wurde die Gemeinderatsdrucksache 1302/2013 zurückgezogen. Zu den besonders angesprochenen Punkten der Grünflächensatzung und verschiedenen Anträgen sollte erneut Stellung genommen werden (Niederschrift Nr. 313).

Zwischenzeitlich wurden Gespräche mit Vertretern der Gemeinderatsfraktionen CDU, Bündnis 90/DIE GRÜNEN und SPD geführt. Die Ergebnisse sind in den Entwurf der Grünflächensatzung (Anlage 2) eingeflossen.

Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit wurde die Gemeinderatsdrucksache neu gefasst.


II. Derzeitige Regelungen und Anlass für die Neuregelung

Die Benutzung der öffentlichen Grünflächen ist derzeit durch folgende städtische Bestimmungen geregelt:

- Benutzungsordnung für die öffentlichen Grünflächen der Stadt Stuttgart vom
05. Juli 1971, in der Fassung vom 22. September 1994 (Stadtrecht 1/13),
- Nutzungsordnung für den Höhenpark Killesberg der Landeshauptstadt Stuttgart vom 27. März 2003 (Stadtrecht 1/7),
- Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an Straßen und in öffentlichen Anlagen in Stuttgart / Straßen- und Anlagen-
Polizeiverordnung vom 15. Juli 1999 (Stadtrecht 1/1).

Darüber hinaus gelten die naturschutzrechtlichen Regelungen des Bundes und des Landes - besonders zum Betretungsrecht in der freien Landschaft - sowie die Rechtsverordnungen der Naturschutzbehörden.

Überlegungen zur Einführung eines Rauchverbots auf Spielplätzen wegen der Gefährdung von Kleinkindern durch weggeworfene Zigarettenkippen führten zu dem Ergebnis, dass eine umfassende Überarbeitung der Bestimmungen aus folgenden Gründen sinnvoll ist:

- Zusammenführung der Benutzungsordnung für öffentliche Grünflächen und der
Nutzungsordnung für den Höhenpark Killesberg zu einer städtischen Bestimmung,
- Aufnahme weiterer Regelungen (neben dem Rauchverbot)
- Berücksichtigung neuer gesetzlicher Grundlagen (BImSchG),
- Anpassung bestehender Regelungen an das veränderte Freizeitverhalten
- Erlass als Satzung, um bei Verstößen eine Ahndung zu ermöglichen.

In der neu erarbeiteten Grünflächensatzung werden die Regelungen der beiden bisherigen Benutzungsordnungen für öffentliche Grünflächen und den Höhenpark Killesberg zusammengeführt. Aus Gründen der Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit für Benutzerinnen und Benutzer werden außerdem Regelungen aus der Straßen- und Anlagen-Polizeiverordnung (StrAnlPoVO) übernommen, die für sämtliche Grünanlagen auf städtischer Gemarkung gelten.

Die Aufnahme eines Rauchverbots für Spielplätze in die StrAnlPoVO ist rechtlich nicht zulässig. Durch Polizeiverordnungen wird die öffentliche Sicherheit und Ordnung geschützt. Der Tatbestand des Rauchens erfüllt diese Voraussetzung nicht.

In einer Benutzungssatzung können Regelungen zum Rauchen, Alkoholkonsum, Mitbringen von Glasbehältern, zur Verursachung von Lärm usw. getroffen werden, da die Bestimmungen hier mit dem Benutzungszweck begründet werden können.

Gleichzeitig werden weitere bisher nicht geregelte Tatbestände, z. B. zum Geltungsbereich und zu Benutzungsregeln, aufgenommen sowie Regelungen, die nicht mehr zeitgemäß sind, an das veränderte Freizeitverhalten der Benutzerinnen und Benutzer angepasst. So soll z.B. das Betreten der Rasenflächen und das Befahren der Wege mit Fahrrädern erlaubt werden. Die wesentlichen Änderungen sind in einer Gegenüberstellung bisheriger und zukünftiger Regelungen zusammengefasst (Anlage 1). Für den Höhenpark Killesberg, die Spielplätze, Bolzplätze und Trendspielanlagen sowie Grillplätze werden zusätzliche bzw. abweichende Regelungen getroffen, um Besonderheiten gerecht werden zu können.

Bei Verstößen gegen die bisherigen Benutzungsordnungen konnten der Städtische Vollzugsdienst und die Polizei nur Appelle an die Benutzerinnen und Benutzer richten. Ein wirkungsvoller und nachhaltiger Erfolg war nicht gewährleistet. Durch den Erlass als Satzung sind zukünftig Handlungsmöglichkeiten über die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gegeben.


III. Erläuterungen zu den wesentlichen bzw. in den vergangenen Sitzungen besonders diskutierten Regelungen der Grünflächensatzung:

1. Geltungsbereich (§ 1)
Der Geltungsbereich wird erweitert bzw. spezifiziert. Die Grünflächensatzung gilt für Grünanlagen und sonstige Grünflächen (z.B. Grün an Straßen), Spielplätze, Bolzplätze, Trendspielanlagen (z.B. Skater- und Pumptrackanlagen), Grillplätze sowie Spielflächen von Schulen und anderen Einrichtungen, sofern sie für die Öffentlichkeit freigegeben sind (z.B. Schulhöfe in den Ferien).

Sie gilt nicht für den Wald und damit auch nicht für die Waldspielplätze und die dortigen Grillplätze. Es ist beabsichtigt eine gesonderte Forst-Polizeiverordnung zu erarbeiten, die den Staatswald und den Stadtwald auf der Gemarkung Stuttgart einbezieht.


2. Nutzung (§ 2)
Für ein gutes Miteinander auf Spielplätzen, Bolzplätzen und Trendspielanlagen ist es besonders wichtig, dass Nutzungszeiten, Nutzungsarten, Nutzergruppen und Benutzungsregeln festgelegt werden können. So können z.B. verschiedene Nutzungszeiten für Skateboards und Inlineskates in der gleichen Anlage festgelegt sowie das Tragen von Schutzkleidung vorgegeben werden.


3. Verhalten auf öffentlichen Grünflächen (§§ 3 und 4)

3.1 Befahren der Wege (§ 3 Abs. 1 und 2 / § 4 Abs. 1)
Wege und Plätze in öffentlichen Grünflächen sollen zukünftig rücksichtsvoll mit Fahrrädern, Inlineskates, Skateboards und ähnlichen Sport- oder Spielgeräten befahren werden dürfen. Dazu gehören auch sogenannte Pedelecs, die durch Muskelkraft fortbewegt werden, aber mit einer elektrischen Antriebshilfe (Tretunterstützung bis 25 km/h) sowie ggfs. einer Anfahrhilfe (ohne Treten 6 km/h) ausgestattet sind.

Auf den gemeinsam genutzten Wegen haben die Fußgängerinnen und Fußgänger Vorrang. Dies wird durch Beschilderung deutlich gemacht. Radfahrerinnen und Radfahrer müssen ihre Fahrweise und Geschwindigkeit so anpassen, dass Fußgängerinnen und Fußgänger nicht gefährdet werden. Radfahrerinnen und Radfahrer müssen jederzeit anhalten können – auch wenn Fußgängerinnen und Fußgänger überraschend den Weg kreuzen, plötzlich stehen bleiben oder den Weg über die gesamte Breite nutzen. Fußgängerinnen und Fußgänger dürfen darauf vertrauen, dass Radfahrerinnen und Radfahrer rechtzeitig durch Klingelzeichen auf sich aufmerksam machen, um dann aber den Weg freizugeben.


Der Höhenpark Killesberg soll wegen seiner Bedeutung und topographischen Lage auch zukünftig dem Fußgängerverkehr vorbehalten bleiben. Nur Kinder bis zum zehnten Lebensjahr dürfen Fahrräder, Inlineskates und ähnliche Sport- und Spielgeräte benutzen. Der Antrag der Gemeinderatsfraktion Bündnis 90/DIEGRÜNEN zur Schaffung einer Fahrradverbindung durch den Höhenpark Killesberg (Nr. 247/2014) wurde von der Verwaltung mit der Stellungnahme vom 05.05.2015 entsprechend beantwortet.

In allen Grünflächen sind Kraftfahrzeuge und Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb nicht erlaubt. Dazu gehören auch sogenannte Elektrofahrräder (Leichtmofas, Mofas, Kleinkrafträder, Leichtkrafträder mit Geschwindigkeiten von 20 bis 45 km/h) und S-Pedelecs (ohne Treten 20 km/h, Tretunterstützung bis 45 km/h), die durch Maschinenkraft bewegt werden und mit denen in der Regel keine Radwege benutzt werden dürfen, sowie Segways (20 km/h), die nach der Mobilitätshilfenverordnung Kraftfahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrsordnung sind. Elektrofahrräder, S-Pedelecs und Segways sind versicherungspflichtig und haben ein entsprechendes Kennzeichen.

3.2 Betreten des Rasens (§ 3 Abs. 3)
Momentan ist das Betreten des Rasens in öffentlichen Grünflächen nicht erlaubt. Die Regelung ist nicht mehr zeitgemäß und soll deshalb aufgehoben werden.

3.3 Wasseranlagen / Eisflächen (§ 3 Abs. 4)
Wasseranlagen, die regelmäßig gereinigt werden, so dass keine erhöhte Verletzungsgefahr durch Scherben besteht, sind durch Schilder zur Benutzung freigegeben.

Das Betreten von Eisflächen ist lebensgefährlich. Eine vorherige Prüfung der Tragfähigkeit des Eises ist unabdingbar, um Benutzerinnen und Benutzer vor Gefahren zu bewahren. Es dürfen deshalb nur besonders freigegebene und gekennzeichnete Eisflächen betreten werden.

3.4 Modellboote
Wasseranlagen dürfen mit Modellbooten ohne Verbrennungsmotoren befahren werden. Für natürliche Gewässer gelten ggf. entsprechende Rechtsverordnungen.

3.5 Schieß-, Wurf-, Schleudergeräte (§ 3 Abs. 9)
Das Verbot umfasst nur Schieß-, Wurf- und Schleudergeräte, die für Menschen gefährlich werden können (z.B. Softairwaffen, Pfeil und Bogen, Bumerange, Sperre). Bälle und Spielzeuge wie Frisbee, Indiaca, Federball, Boccia usw. sind natürlich erlaubt. Bei der Vielzahl möglicher Spielgeräte ist eine differenzierte Aufzählung nicht praktikabel.

3.6 Flugmodelle (§ 3 Abs. 9)
Um Gefährdungen für die Benutzerinnen und Benutzer von Grünflächen zu verhindern, soll der Betrieb von Flugmodellen zu Sport- und Freizeitzwecken (z.B. Modellflugzeuge, Drohnen, Quadrocopter usw.) nur auf dafür freigegebenen und gekennzeichneten Flächen möglich sein (siehe Beantwortung zur Anfrage der Gemeinderatsfraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN Nr. 188/2014 vom 01.07.2014).

3.7 Fotografieren, Film- und Videoaufnahmen (§ 3 Abs. 11)
Das Fotografieren und Filmen mit einer üblichen Kameraausrüstung ist in den Stuttgarter Grünanlagen für jedermann ohne besondere Genehmigung möglich. Allerdings hat das Fotografieren und Filmen mit umfangreichen Aufbauten, die mit großen Fahrzeugen transportiert werden, in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen. Die Benennung eines Verantwortlichen ist in diesen Fällen wichtig, da die Stadt regelmäßig zum Schutz der anderen Besucherinnen und Besucher Auflagen zur Verkehrssicherheit machen muss. Außerdem kommt es im Nachhinein häufig zu Schadensersatzforderungen wegen beschädigter Flächen und Anpflanzungen.


4. Spielplätze / Bolzplätze und Trendspielanlagen (§§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 2)

4.1 Altersbeschränkungen
Nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Um Beschwerden wegen Lärmbelästigungen entgegenwirken zu können, soll die Benutzung der Spielgeräte deshalb - abweichend von der StrAnlPoVO - Kindern (Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) erlaubt werden. Spielgeräte für Jugendliche und Erwachsene werden vor Ort gekennzeichnet.

Auf Bolzplätzen und Trendspielanlagen sollen Kinder und Jugendliche – auch mit ihren erwachsenen Begleitpersonen – wohnortnah spielen können. Zahlreiche Stuttgarter Bolzplätze sind wegen der spieltypischen Geräusche (Rufen, Schreien, Aufschlagen der Bälle usw.) konfliktbehaftet. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz privilegiert nicht den Lärm von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, so dass es hier häufig zu Streitigkeiten und auch zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommt. Um Erwachsenen trotzdem sportliche Aktivitäten auf Bolzplätzen zu ermöglichen, werden geeignete Anlagen außerhalb von Wohngebieten für diesen Personenkreis freigegeben und gekennzeichnet. Erwachsene Nutzer müssen Kindern und Jugendlichen jedoch in jedem Fall den Vorrang einräumen.

An Bolzplätzen in der Nähe von Wohngebieten werden die Öffnungszeiten durch Beschilderung bekannt gemacht, damit Anwohner vor einer Nutzung außerhalb der erlaubten Zeiten geschützt werden.

4.2 Rauch-, Alkohol- und Glasverbot (§ 5 Abs. 3 – 5 und § 6 Abs. 3 – 4)
Verunreinigungen durch Zigarettenkippen und Glasscherben führen besonders in den Sandspielbereichen zu Gefährdungen und Einschränkungen für Kinder. Auf Spielplätzen soll das Rauchen, der Alkoholkonsum und das Mitbringen von Glasbehältnissen nicht erlaubt sein, um Gefahren durch sorglose Benutzerinnen und Benutzer zu vermeiden. Da Baby- und Kleinkindnahrung in der Regel in Glasbehältnissen angeboten wird, soll das Verbot hierfür nicht gelten.

Auf Bolzplätzen und Trendspielanlagen, die überwiegend von älteren Kindern und Jugendlichen besucht werden, soll Erwachsenen das Rauchen nicht verboten werden, da Gefährdungen und Einschränkungen für die Benutzerinnen und Benutzer auf diesen Flächen geringer sind. Wegen Verletzungsgefahren und möglicher Verschmutzungen soll ein Alkohol- und Glasverbot auch hier vorgesehen werden.

Kurzinformation aus dem Jugendschutzgesetz zum Rauch- und Alkoholverbot:
- Kinder und Jugendliche dürfen in der Öffentlichkeit nicht rauchen.
- Spirituosen (z. B. Branntwein, Alkopops) dürfen nur von Erwachsenen,
andere alkoholische Getränke (z.B. Bier, Wein oder Sekt) dürfen von Jugendlichen
ab 16 Jahren bzw. Jugendlichen ab 14 Jahren in Begleitung einer personensorge-
berechtigten Person getrunken werden.


5. Ordnungswidrigkeiten (§ 11)

Durch eine Beschilderung der Anlagen sollen die Benutzerinnen und Benutzer auf die Gebote und Verbote der Grünflächensatzung aufmerksam gemacht und bei Zuwiderhandlungen in erster Linie über die Regeln aufgeklärt werden. In Fällen von Uneinsichtigkeit oder bei wiederholten Verstößen ist es jedoch wichtig, dem Städtischen Vollzugsdienst und der Polizei eine Handlungsmöglichkeit zu geben, mit der Verbote wirkungsvoll durchgesetzt werden können.

Diese Möglichkeit wird durch den Erlass als Satzung eröffnet, weil damit Verstöße gegen die Bestimmungen der Grünflächensatzung als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können.

Ahndungen sollen ein letztes Mittel sein und mit Augenmaß erfolgen. Als rechtswidrige und vorwerfbare Handlungen wurden nur Tatbestände in die Liste der Ordnungswidrigkeiten aufgenommen, soweit sie nicht bereits durch andere Rechtsvorschriften (z.B. StrAnlPoVO, Kreislaufwirtschaftsgesetz) bewehrt sind.


Finanzielle Auswirkungen

Eine gut sichtbare Beschilderung mit den neuen Bestimmungen ist einerseits für deren Bekanntmachung und andererseits für ein eventuell erforderliches Einschreiten des Städtischen Vollzugsdienstes und der Polizei bei einem Fehlverhalten der Benutzerinnen und Benutzer unabdingbar. Nach dem Erlass der Grünflächensatzung müssen in allen städtischen Grünanlagen, Spielplätzen, Bolzplätzen und Trendspielanlagen Schilder aufgestellt werden. Für große Hinweistafeln wird mit Kosten i. H. v. 750 EUR/Stück, für kleine Schilder mit ca. 450 EUR/Stück gerechnet (je incl. Montage). Für die vordringliche Beschilderung der Kinderspielplätze stehen hinreichend Mittel aus der Investitionspauschale des Garten-, Friedhofs- und Forstamts bereit. Darüber hinaus werden über die Wunschliste je 60.000 EUR/a zum nächsten Haushalt durch das Fachamt angemeldet.


Beteiligte Stellen

Mitzeichnung der Referate AK, KBS, SJG, StU, des Tiefbauamts und des Eigenbetriebs AWS

Mitzeichnung des Referats WFB mit Änderungen beim Punkt Finanzielle Auswirkungen.

Mitzeichnung des Referats RSO mit folgenden Hinweisen:
-Durch den Erlass der Grünflächensatzung kommt es zu einer Aufgabenerweiterung beim Amt für öffentliche Ordnung, durch die ein Personalmehrbedarf begründet wird.
-Die Regelung "Es ist nicht erlaubt, auf Bäume zu steigen" soll berücksichtigt bleiben. (Das Referat StU hatte bei früheren Abstimmungen eine Einschränkung der umwelt- und naturpädagogischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen gesehen.)


Vorliegende Anträge/Anfragen

Antrag Nr. 135/2011 der Gemeinderatsfraktion CDU vom 01.04.2011
(Kinderspielplätze sind keine Raucherecken)

Antrag Nr. 192/2014 der Gemeinderatsfraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN vom 08.07.2014 (Überregulierung in der Grünflächensatzung vermeiden; Klare und praktikable Regeln für Stuttgarts Grünflächen und Spielanlagen)


Erledigte Anträge/Anfragen

Antrag Nr. 247/2014 der Gemeinderatsfraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN von 22.09.2014 (Höhenpark Killesberg: Fahrradverbindung schaffen!)



Dirk Thürnau
Bürgermeister






Anlagen

Anlage 1: Gegenüberstellung bisheriger und zukünftiger Regelungen
Anlage 2: Entwurf der Grünflächensatzung





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Anlage 1  Gegenüberstellung bisheriger und zukünftiger Regelungen.docAnlage 1 Gegenüberstellung bisheriger und zukünftiger Regelungen.docAnlage 2 Entwurf der Grünflächensatzung .docAnlage 2 Entwurf der Grünflächensatzung .doc