Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz: T
GRDrs 1395/2021
Stuttgart,
01/24/2022



Erlass einer rückwirkenden Sondernutzungssatzung für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2020



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Stadtentwicklung und Technik
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
01.02.2022
02.02.2022
03.02.2022



Beschlußantrag:

Die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in Stuttgart - Sondernutzungssatzung - (Stadtrecht 6/7) wird entsprechend der Anlage 2 (Satzungstext), Anlage 3 (Gebührenverzeichnis), Anlage 4 (Verzeichnis der Straßengruppen) und Anlage 5 (Plan Straßengruppe S) rückwirkend für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2020 erlassen.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Der Gemeinderat hat mit Beschluss vom 06. Juli 1994 (Niederschrift Nr. 166 zu GRDrs 349/1994) die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Stadtrecht 6/7) rückwirkend zum 01. Januar 1993 beschlossen

In den folgenden Jahren wurden zu dieser Satzung nachstehende Änderungssatzungen beschlossen:

Die Satzung vom 09. Juli 1994 in der Fassung vom 09. Juni 2016 (gültig rückwirkend ab 01. Januar 2016) ist derzeit Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart. Hierbei wird u.a. als formaler Fehler die ordnungsgemäße Ausfertigung der Änderungssatzung gerügt. Bei unterstelltem Vorliegen dieses Fehlers würde das zur Nichtigkeit der Sondernutzungssatzung jedenfalls seit dem 01. Januar 2016 bis zum Erlass der komplett neugefassten Sondernutzungssatzung vom 22. Oktober 2020 (Niederschrift Nr. 310 zu GRDrs. 338/2020 Neufassung), gültig ab dem 01. Januar 2021, führen.

Dies hätte zur Folge, dass sämtliche nicht bestandskräftige Bescheide für Sondernutzungsgebühren in diesem Zeitraum, auch der streitgegenständliche über rd. 190.000 EUR Sondernutzungsgebühren, unwirksam wären und erfolgreich angefochten werden könnten, sofern sie nicht bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Zudem könnten für bis zum 31.12.2020 erfolgte Sondernutzungen mangels gültiger Rechtsgrundlage keine Gebühren mehr erhoben werden, auch wenn die Gebührenschuld noch nicht verjährt wäre. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre.

Eine Recherche der Akten im Stadtarchiv ergab, dass formale Fehler beim Zustandekommen der vorgenannten Satzungsänderung(en) nicht gänzlich auszuschließen sind.

Diese Formfehler können nur durch Erlass einer neuen Satzung (keine Änderungssatzung), rückwirkend für den Zeitraum 01. Januar 2016 bis 31. Dezember 2020 geheilt werden. Der rückwirkende Erlass einer Änderungssatzung birgt hingegen die Gefahr, dass auch diese aufgrund möglicher Formfehler der bereits in 2003, 2009 und 2012 erfolgten Satzungsänderungen nichtig wäre und damit eine Heilungswirkung gerade nicht entfalten könnte, womit weiterhin keine Rechtssicherheit bestünde.

Diese neue Satzung in den beigefügten Anlagen 2 bis 5 bereinigt die eingetretene Rechtsunsicherheit rückwirkend zum 01. Januar 2016, dem Tag, zu dem die am 09. Juni 2016 beschlossene Änderungssatzung in Kraft getreten ist bzw. sollte, und endet zum 31. Dezember 2020. Ein rückwirkender Erlass zum 01.01.2016 ist notwendig, weil die streitgegenständliche Sondernutzung im Zeitraum 10.10.2016 bis 30.06.2018 erfolgte.

Für die aktuelle Erhebung von Sondernutzungsgebühren für Zeiträume ab 01. Januar 2021 bestehen keine solchen Probleme bzw. Unsicherheiten, da durch den Erlass der kompletten Neufassung der Sondernutzungssatzung vom 22. Oktober 2020 (Niederschrift Nr. 310 zu GRDrs. 338/2020 Neufassung) eine eindeutig rechtmäßige Satzungsgrundlage vorhanden ist. Die ab 01.01.2021 geltende neugefasste Sondernutzungssatzung entspricht im Wesentlichen den bisherigen Fassungen der Sondernutzungssatzung.


Finanzielle Auswirkungen

Da davon ausgegangen wird, dass mit Erlass der vorliegenden neuen Satzung rück-
wirkend für den Zeitraum 01. Januar 2016 bis 31. Dezember 2020 alle Formfehler geheilt werden können, ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.



Beteiligte Stellen

AKR

Vorliegende Anträge/Anfragen

--

Erledigte Anträge/Anfragen

--



Dirk Thürnau
Bürgermeister


Anlagen

Anlage 1: Ausführliche Begründung
Anlage 2: Satzung (Stadtrecht 6/7)
Anlage 3: Gebührenverzeichnis (Anlage 1 zu Stadtrecht 6/7)
Anlage 4: Verzeichnis der Straßengruppen (Anlage 2 zu Stadtrecht 6/7)
Anlage 5: Plan Straßengruppe S (Anlage 2.1 zu Stadtrecht 6/7)



A. Rückwirkende Neufassung für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2020


Der Gemeinderat hat mit Beschluss vom 06. Juli 1994 (Niederschrift Nr. 166 zu GRDrs 349/1994) die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Stadtrecht 6/7) rückwirkend zum 01. Januar 1993 beschlossen

In den folgenden Jahren wurden zu dieser Satzung nachstehende Änderungssatzungen beschlossen:

Die Satzung vom 09. Juli 1994 in der Fassung vom 09. Juni 2016 (gültig rückwirkend ab 01. Januar 2016) ist derzeit Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart. Hierbei wird u.a. als formaler Fehler die ordnungsgemäße Ausfertigung der Änderungssatzung gerügt. Bei unterstelltem Vorliegen dieses Fehlers würde das zur Nichtigkeit der Sondernutzungssatzung jedenfalls seit dem 01. Januar 2016 bis zum Erlass der komplett neugefassten Sondernutzungssatzung vom 22. Oktober 2020 (Niederschrift Nr. 310 zu GRDrs. 338/2020 Neufassung), gültig ab dem 01. Januar 2021, führen.

Dies hätte zur Folge, dass sämtliche nicht bestandskräftigen Bescheide für Sondernutzungsgebühren in diesem Zeitraum, auch der streitgegenständliche über rd. 190.000 EUR Sondernutzungsgebühren, unwirksam wären und erfolgreich angefochten werden könnten, sofern sie nicht bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Zudem könnten für bis zum 31.12.2020 erfolgte Sondernutzungen mangels gültiger Rechtsgrundlage keine Gebühren mehr erhoben werden, auch wenn die Gebührenschuld noch nicht verjährt wäre. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre.

Eine Recherche der Akten im Stadtarchiv ergab, dass formale Fehler beim Zustandekommen der vorgenannten Satzungsänderung(en) nicht gänzlich auszuschließen sind.

Diese Formfehler können nur durch Erlass einer neuen Satzung (keine Änderungssatzung), rückwirkend für den Zeitraum 01. Januar 2016 bis 31. Dezember 2020 geheilt werden. Der rückwirkende Erlass einer Änderungssatzung birgt hingegen die Gefahr, dass auch diese aufgrund möglicher Formfehler der bereits in 2003, 2009 und 2012 erfolgten Satzungsänderungen nichtig wäre und damit eine Heilungswirkung gerade nicht entfalten könnte, womit weiterhin keine Rechtssicherheit bestünde.

Diese neue Satzung in den beigefügten Anlagen 2 bis 5 bereinigt die eingetretene Rechtsunsicherheit rückwirkend zum 01. Januar 2016, dem Tag, zu dem die am 09. Juni 2016 beschlossene Änderungssatzung in Kraft getreten ist bzw. sollte, und endet zum 31. Dezember 2020. Ein rückwirkender Erlass zum 01.01.2016 ist notwendig, weil die streitgegenständliche Sondernutzung im Zeitraum 10.10.2016 bis 30.06.2018 erfolgte.

Vertrauensschutzgesichtspunkte stehen dem rückwirkenden Inkrafttreten nicht entgegen, weil auf Grund der Veröffentlichung der Änderungssatzungen in den Amtsblättern vom 08.Januar 2004, 10.Dezember 2009, 22.November 2012, 07. Juli 2016 sowie 30. November 2017 kein Vertrauensschutz dahingehend entstehen konnte, dass die bis zum 31. Dezember 2015 geltende Fassung der Sondernutzungssatzung weiterhin anzuwenden ist oder ab dem 01. Januar 2016 überhaupt keine Sondernutzungsgebühren mehr erhoben werden würden.

Für die aktuelle Erhebung von Sondernutzungsgebühren für Zeiträume ab 01. Januar 2021 bestehen keine solchen Probleme bzw. Unsicherheiten, da durch den Erlass der kompletten Neufassung der Sondernutzungssatzung vom 22. Oktober 2020 (Niederschrift Nr. 310 zu GRDrs. 338/2020 Neufassung) eine eindeutig rechtmäßige Satzungsgrundlage vorhanden ist. Die ab 01.01.2021 geltende neugefasste Sondernutzungssatzung entspricht im Wesentlichen den bisherigen Fassungen der Sondernutzungssatzung.


B. Inhaltliche Ausgestaltung und Bemessung der Gebührensätze

Die bisher getroffenen Regelungen zu Sondernutzungsgebühren der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in Stuttgart - Sondernutzungssatzung -, Stadtrecht 6/7, vom 06. Juli 1994 in der Fassung vom 17. Dezember 2009 (Niederschrift Nr. 268, GRDrs 1246/2009) haben sich grundsätzlich bewährt und sollen beibehalten werden. Die Gebührensätze des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1 zur Satzung) entsprechen den Vorgaben der § 19 Abs. 2 Satz 3 StrG und § 8 Abs. 3 Satz 6 FStrG, wonach sie nach Art und Ausmaß der Einwirkungen auf die Straße und dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners zu bemessen sind. Art und Ausmaß der Einwirkungen der Sondernutzung auf die Straße finden insbesondere durch Differenzierung anhand der in Anspruch genommenen Fläche und der Nutzungsdauer sowie die Festlegung verschiedener Straßengruppen Eingang in die Gebührenbemessung. Das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners an der Sondernutzung wird zum einen berücksichtigt, indem gem. § 3 Abs. 2 der Satzung bestimmte Nutzungsarten, die typischerweise nicht aus wirtschaftlichen Gründen ausgeübt werden, gebührenfrei sind. Zum anderen wird den wirtschaftlichen Interessen durch die Differenzierung nach Art und Umständen der jeweiligen Sondernutzung im Gebührenverzeichnis Rechnung getragen.


C. Anpassungen / Änderungen

1. Anpassung der Gebührenhöhe ab 01. Januar 2016

Die vom Gemeinderat am 17. Dezember 2009 (Niederschrift Nr. 268, GRDrs 1246/2009) beschlossenen Gebühren müssen den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen ab dem 01. Januar 2016 angepasst werden. Die Anpassung der Gebühren nach 6 Jahren um ca. 6 von Hundert entspricht der Steigerung des Verbraucherpreisindex und ist angemessen. Dies spiegelt zugleich das wirtschaftliche Interesse an der Sondernutzung wider.

Der Verbraucherpreisindex (letzter Index war August 2009 auf den gerechnet wurde) ist von August 2009 (99,2 Punkte) bis Januar 2015 (105,5 Punkte) um 6,3 Punkte gestiegen (6,3/99,2*100=6,35%).


Nachfolgend ist die beispielhafte Aufzählung der wichtigsten Sondernutzungen dargestellt:

alt
neu
von
bis
von
bis
lfd. Nr. 4 b
        Tische und Sitzgelegenheiten vor Gast-
stätten u. ä. je angef. m²/monatlich
2,50
6,50
2,70
7,00
lfd. Nr. 11
        Auslagenbretter, Warenständer, Wühl-
        körbe u. ä. je angef. 0,5 m²/jährlich
13,00 26,00 14,00 28,00
lfd. Nr. 23Baustelleneinrichtungen je angef. m²/
täglich
0,09
0,16
0,10
0,17


2. Anpassung der Gebührenziffer 29 ab 01. Januar 2018

Die lfd. Nr. 29 des Gebührenverzeichnisses zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in Stuttgart wurde zum 1. Januar 2010 neu mit 150.000 EUR/Jahr in das Gebührenverzeichnis aufgenommen.

Nach dieser Ziffer wird vom Gebührenschuldner, hier Märkte Stuttgart GmbH, für die Nutzung der öffentlichen Fläche durch Wochenmärkte, Flohmärkte, etc. die Sondernutzungsgebühr als jährlicher Pauschalbetrag erhoben.

Diese Gebührenziffer bleibt bei der Erhöhung um ca. 6 % zum 1. Januar 2016 außer Betracht.

Zum 01. Januar 2018 soll auch diese Gebühr nunmehr der wirtschaftlichen Entwicklung angepasst und der Bedeutung von Wochenmärkte, Flohmärkte, etc. gerecht werden. Die Gebühr nach der lfd. Nr. 29 „Wochenmärkte, Flohmärkte, Krämermärkte, Kirchweihen, Kirben, Christbaumverkauf“ wird deshalb ab dem 01. Januar 2018 von 150.000 EUR auf 200.000 EUR jährlich erhöht.

Im Gebührenverzeichnis wurden deshalb zu Ziffer 29 die Zeiträume „bis 31.12.2017“ und „ab 01.01.2018“ aufgenommen.


3. Änderungen verschiedener Gebührenziffern

Für verschiedene Sondernutzungen ergab sich ein Regelungsbedürfnis oder der Bedarf für eine Anpassung oder Konkretisierung der Bemessung im Gebührenverzeichnis, was die nachstehenden Änderungen zur Folge hat: a) Die lfd. Nr. 4 wurde unter d) um Stehtische für kirchliche Veranstaltungen (Taufen, Hochzeiten, Ständerling etc.) erweitert.

b) Die bisher unter der lfd. Nr. 6 d) und e) geführten „kleinen“ Weihnachtsmärkte wurden wegen des Sachzusammenhangs in die lfd. Nr. 28 c) und d) überführt. Der Weihnachtsmarkt in Bad Cannstatt wurde aufgrund der Dauer und Bedeutung neu unter der lfd. Nr. 28 d) aufgenommen.

c) Nachdem die meist im öffentlichen Luftraum hängenden Warenautomaten (Zigarettenautomaten) vermehrt in der Tiefe zugelegt haben und damit nach § 2 Abs. 3 der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in Stuttgart (6/7) nicht genehmigungsfrei aufgehängt werden dürfen, sind dafür Sondernutzungsgebühren zu erheben. Um diesen Sachverhalt wurde die lfd. Nr. 5 a) ergänzt.

d) Kundenstopper, Werbereiter, Banner und Fahnen sind sehr beliebte Werbemittel des Einzelhandels. Um deren ungeregelte Verbreitung einzudämmen, wurde unter der lfd. Nr. 11 c) ein neuer Gebührentatbestand eingeführt.

e) Zur Erhebung von Sondernutzungsgebühren für marktähnliche und sonstige Veranstaltungen wurden unter der lfd. Nr. 18 die dabei typischen Nutzungen zusammengefasst. Die Gebührenhöhe orientiert sich dabei an den lfd. Nr. 4 a), 6 a) und 7.

f) Bei der lfd. Nr. 20 wurde der Inhalt neu gefasst, weil es diese Messewerbung der Landesmesse GmbH auf Grund der gesellschaftsrechtlichen Veränderungen nicht mehr gibt. Dafür wurde die Werbung der Landesmesse und der in.Stuttgart Veranstaltungsgesellschaft an den Fußgängerabschrankungen im öffentlichen Straßenraum neu aufgenommen.

g) Bei der lfd. Nr. 21 wurde zur Klarstellung das Wort „Altfälle“ eingefügt. h) Stuttgarter Weihnachtsmarkt / Weindorf

4. Änderung des Straßenverzeichnisses

Bei der Satzungsänderung zum 1. Januar 2013 (Niederschrift Nr. 196, GRDrs 379/2012) wurde das Straßenverzeichnis hinsichtlich der Eingruppierung von Straßen überprüft und angepasst. Die Straßengruppe S wurde erstmalig flächenmäßig in einem Plan dargestellt und als Anlage 2.1 GRDrs „379/2012 Ergänzung“ zur Satzung beschlossen sowie für die Königstraße ein 20%iger Zuschlag auf die jeweilige Sondernutzungsgebühr neu eingeführt. Die neue Straßengruppe S spiegelt die herausgehobene Bedeutung und starke Frequentierung der darin erfassten Straßen wider und hat sich bewährt.

In der Vorlage GRDrs 379/2012 wurden verschiedene bedeutende Baumaßnahmen im Innenstadtbereich wie „Das Gerber, Hospitalviertel, Baugebiet Stuttgart 21 A1“ usw. erwähnt, die nunmehr mehrheitlich abgeschlossen sind. Die im Zuge dieser Maßnahmen hergestellten öffentlichen Verkehrsflächen wurden in das Verzeichnis der Straßengruppen (Anlage 3 zur Satzung) unter der Straßengruppe S aufgenommen.




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Anlage2 GRDrs1395-2021.pdfAnlage3 GRDrs1395-2021.pdfAnlage4 GRDrs1395-2021.pdfAnlage5 GRDrs1395-2021.pdf