Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Sicherheit/Ordnung und Sport
Gz: 0812-02
GRDrs 410/2023
Stuttgart,
04/25/2023



Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
10.05.2023
11.05.2023



Beschlußantrag:

1.

In die Vorschlagslisten für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 werden die in den aufgelegten Entwürfen (Anlagen 2 und 3) genannten Personen aufgenommen, und zwar nach Vorgabe im Amtsgerichtsbezirk Stuttgart mindestens 946 und im Amtsgerichtsbezirk Stuttgart-Bad Cannstatt mindestens 522 Personen.

2.

Die in der Anlage 4 eingetragenen Personen werden nicht in die Vorschlagslisten aufgenommen, weil sie die Voraussetzungen für das Schöffenamt gemäß §§ 32 bis 35 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nicht erfüllen.



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1


Für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 sind die Schöffinnen und Schöffen neu zu wählen. Nach § 36 Abs. 1 GVG sind die Vorschlagslisten von den Gemeinden aufzustellen. Dabei ist für die Aufnahme in die Listen die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Gemeinderats erforderlich, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats.

Die in den in Anlage 2 und Anlage 3 aufgeführten Personen wurden entweder von den Gemeinderatsfraktionen, den Bezirksvorsteher*innen für die inneren Stadtbezirke, den Bezirksämtern sowie von gesellschaftlich relevanten Gruppen und Verbänden vorgeschlagen oder haben sich initiativ um die Aufnahme in die Vorschlagslisten beworben. Personen, die bereits im Jahr 2018 in den Vorschlagslisten eingetragen waren, wurden ebenfalls in die neuen Entwürfe übernommen, sofern sie einer erneuten Aufnahme zustimmten. Alle eingetragenen Personen hatten Gelegenheit, sich zu ihrer Benennung zu äußern und die beabsichtigte Aufnahme in die Vorschlagslisten gegebenenfalls abzulehnen.

Bewerber*innen, die aufgrund gesetzlich normierter Hinderungsgründe nicht in das Amt einer Schöffin bzw. eines Schöffen berufen werden sollen, sind nicht in die Vorschlagslisten einzutragen. Die nicht vorzuschlagenden Bewerber*innen sind in Anlage 4 eingetragen. Der Grund für die Ablehnung ist angegeben.


Finanzielle Auswirkungen

<Finanzielle Auswirkungen>





Dr. Clemens Maier
Bürgermeister


Anlagen

Die Anlagen 2 bis 4 sind aus Datenschutzgründen im Internet nicht abrufbar.

Begründung:

Die Amtszeit der derzeit tätigen Schöffinnen und Schöffen endet am 31. Dezember 2023. Für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 sind die Stellen neu zu besetzen. Die Besetzung erfolgt durch Wahl aufgrund von Vorschlagslisten. In die Vorschlagslisten sind nach § 36 Abs. 4 GVG mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen, wie Haupt- und Ersatzschöff*innen zu wählen sind. Für jeden Amtsgerichtsbezirk ist eine eigene Vorschlagsliste aufzustellen.

Durch Verfügung des Präsidenten des Amtsgerichts Stuttgart für den Amtsgerichtsbezirk Stuttgart bzw. des Präsidenten des Landgerichts Stuttgart für den Amtsgerichtsbezirk Stuttgart-Bad Cannstatt ist die jeweilige Anzahl an vorzuschlagenden Personen festgesetzt worden. Danach sind in die Listen mindestens aufzunehmen im

Amtsgerichtsbezirk Stuttgart 946 Personen,
Amtsgerichtsbezirk Stuttgart-Bad Cannstatt 522 Personen.

Sofern Personen, die bereits im Jahr 2018 vorgeschlagen wurden, noch wählbar waren und einer erneuten Aufnahme nicht widersprachen, wurden sie ebenfalls in die neuen Listen übernommen. Die Gemeinderatsfraktionen, die Bezirksvorsteher für die inneren Stadtbezirke und die Bezirksämter sowie gesellschaftlich relevante Gruppen wie Kirchen, Gewerkschaften, Industrie- und Handelskammer u. a. wurden gebeten, geeignete Personen für die Vorschlagslisten zu benennen. Durch Veröffentlichung im Amtsblatt und in Presseberichten wurden die Bürger*innen auf die Möglichkeit zur Aufnahme in die Vorschlagslisten hingewiesen und zur Bewerbung aufgefordert. Insbesondere die vielen Hör- und Rundfunkbeiträge zum Schöffenamt haben eine starke Resonanz ausgelöst und zu zahlreichen Bewerbungen geführt. Zum Ende der Bewerbungszeit waren die Mindestzahlen für die Vorschlagslisten um gut 50 Prozent übertroffen.

In die Vorschlagslisten dürfen keine Personen aufgenommen werden, die nach § 32 GVG zum Amt eines Schöffen unfähig sind oder nach §§ 33 und 34 GVG nicht zum Amt eines Schöffen berufen werden sollen. So sind in die Listen u. a. nicht aufzunehmen

- Personen, die am 01.01.2024 das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- Personen, die am 01.01.2024 das 70. Lebensjahr vollendet haben,
- Richter, Beamte der Staatsanwaltschaft, Rechtsanwälte und Notare,
- Vollstreckungs- und Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer,
- Religionsdiener.

Bei der Aufstellung der Vorschlagslisten ist ferner zu beachten, dass die vorgeschlagenen Personen nicht bereits in der Liste für die Wahl der Jugendschöff*innen benannt sind.

Die in Anlage vier aufgeführten Personen sind nicht in die Vorschlagslisten aufzunehmen, weil sie entweder die Altersgrenze überschritten haben, nicht in Stuttgart wohnen, der Beruf einen Hinderungsgrund darstellt, sie bereits in die Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöff*innen eingetragen wurden oder die Bewerbung verspätet eingegangen ist.


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