Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Gz: WFB
GRDrs 415/2021
Stuttgart,
05/12/2021



Flughafen Stuttgart GmbH
Mitfinanzierung des Ausgleichs für Vorhaltekosten im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
19.05.2021
20.05.2021



Beschlußantrag:

Der Flughafen Stuttgart GmbH wird ein Ertragszuschuss in Höhe von 5.419.580,42 EUR gewährt, um einen Teil der ungedeckten Vorhaltekosten für den Zeitraum des ersten Lockdowns vom 4. März bis 30. Juni 2020 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie auszugleichen.

Der Aufwand in Höhe von 5.419.580,42 EUR wird gedeckt im Teilergebnishaushalt 2021 THH 200 Stadtkämmerei, Amtsbereich 2001112 – Finanz- und Beteiligungsverwaltung, Kontengruppe 430 – Transferaufwendungen.



Begründung:


Richtlinie Ausgleich Vorhaltekosten für Flughäfen

Angesichts der Reisebeschränkungen in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie haben die an den deutschen Flughäfen tätigen Fluggesellschaften ab Anfang März 2020 ihre Linienflüge schrittweise reduziert und schließlich im Laufe des Frühjahrs 2020 fast vollständig eingestellt. Infolgedessen ging das Passagieraufkommen im gewerblichen Luftverkehr an den deutschen Flughäfen im April und Mai 2020 um ca. 98 % zurück (gegenüber den Vergleichsmonaten des Jahres 2019). Im Zuge der COVID-19-Pandemie ist demnach der Verkehr an den Flughäfen in Deutschland während des Lockdowns im Frühjahr 2020 fast vollständig zum Erliegen gekommen.

Die Flughäfen haben trotz der dramatischen Rückgänge bei dem Passagieraufkommen die Betriebsbereitschaft, insbesondere während des Lockdowns im Frühjahr 2020, zum Wohle der Allgemeinheit wie zum Beispiel für Rückholflüge, Rettungsflüge sowie Flüge für die Versorgung der Bevölkerung und Wirtschaft aufrechterhalten, dabei aber mangels Einnahmen keine Deckung der Vorhaltekosten verzeichnen können. Um der besonderen Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie Rechnung zu tragen, welche die deutschen Flughäfen unvermittelt getroffen hat, ist der Bund bereit, sich einmalig mit einem Zuschuss im Sinne der „Bundesrahmenregelung Beihilfen für Flugplätze“ („Regelung zur vorübergehenden Gewährung von Beihilfen an Flugplätze im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19“ in der Zweiten geänderten Fassung vom 16. März 2021) an den (ungedeckten) Vorhaltekosten im Zeitraum vom 4. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 für die Aufrechterhaltung von Luftverkehrsinfrastruktur und das Offenhalten von Flughäfen zu beteiligen, an denen das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus Gründen der Sicherheit und aus verkehrspolitischen Interessen einen Bedarf für die Vorhaltung von flugsicherungs-technischen Einrichtungen nach § 27d Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes anerkannt hat, soweit diese nicht im Miteigentum des Bundes stehen.

Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses an die einzelnen Betreibergesellschaften ist, dass das jeweilige Bundesland, in dem der Flughafen liegt, der einen Zuschuss begehrt, einen Zuschuss im Sinne der Bundesrahmenregelung Beihilfen für Flugplätze in gleicher Höhe zusagt oder seit März 2020 bereits geleistet hat. Weitere Voraussetzung ist, dass die Betreibergesellschaften für das Bilanzjahr 2020 keine Gewinne oder Dividenden ausschütten und an die Organe der Gesellschaft keine Boni, Sonderzahlungen in Form von Aktienpaketen oder andere gesonderte Vergütungen (Gratifikationen) neben dem Festgehalt gezahlt werden.

Der Bund stellt für die Billigkeitsleistungen einen Gesamtbetrag von bis zu 200 Mio. Euro zur Verfügung. Ziel der Richtlinie ist es, durch ein einmaliges Handeln des Bundes in Form von freiwilligen Zuschüssen irreparable Schäden für die deutsche Luftverkehrsinfrastruktur abzuwenden, die bei einer weiter anhaltenden finanziellen Notlage der Flughäfen drohen.


Flughafen Stuttgart - FSG

Auch der Flughafen Stuttgart und damit seine Betreibergesellschaft FSG sind von der COVID-19-Pandemie stark betroffen. Die Flugbewegungen in 2020 gingen um knapp 58%, die Passagierzahlen sogar um fast 75% zurück, was trotz umfangreicher Kostensenkungsmaßnahmen zu einem Jahresdefizit 2020 von knapp 97 Mio. geführt hat. Ein beträchtlicher Anteil davon ist auch auf die nicht gedeckten Vorhaltekosten des ersten Lockdown vom 4. März 2020 bis 30. Juni 2020 zurückzuführen.

Gemäß der erst am 19. April 2021 im Bundesanzeiger veröffentlichten Richtlinie gehört der FSG grundsätzlich zu den antragsberechtigten Betreibergesellschaften von Flughäfen. Für den Flughafen Stuttgart wurde ein förderfähiger Zuschuss des Bundes in Höhe von 15.484.515,48 EUR ermittelt.

Der Flughafen Stuttgart erfüllt die Antragsvoraussetzungen. Fördervoraussetzung ist unter anderem, dass der Flughafen Stuttgart für das Jahr 2020 keine Dividende oder Gewinne ausschüttet. Dies ist nicht vorgesehen. Zudem muss die Geschäftsführung auf die Auszahlung sämtlicher variabler Vergütungsbestandteile für das Geschäftsjahr 2020 verzichten. Hierzu hat sich die Geschäftsführung bereiterklärt.

Antragsvoraussetzung ist weiter, dass vom Bundesland, in dem sich der Flughafen befindet, mindestens in gleicher Höhe wie der Bund einen Zuschuss für diesen Zeitraum zugesagt wird. Allerdings werden bei der Zuschusshöhe auch Zuschussleistungen von anderen Gebietskörperschaften des jeweiligen Bundeslands berücksichtigt. Daher erwartet das Land, dass sich auch die LHS entsprechend ihrem Unternehmensanteil beteiligt. Entsprechend der jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an der FSG entfallen auf das Land 10.064.936,06 EUR (65%) und auf die LHS 5.419.580,42 EUR (35%).

Das Land Baden-Württemberg hat seine Zusage einer landesseitigen Förderung mit der ausdrücklichen Maßgabe verknüpft, dass sich auch die Landeshauptstadt Stuttgart entsprechend ihrer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung finanziell engagiert. D.h. ohne entsprechender positiver Beschlussfassung durch die LHS müsste die FSG auf einen Schadensausgleich mit einem Gesamtvolumen von fast 31 Mio. EUR verzichten. Da die Antragsfrist für die Geschäftsführung entsprechend der Richtlinie bereits zum 31. Mai 2021 abläuft, erfordert die Flughafenförderung eine sofortige Entscheidung der Gesellschafter. Auch andere Betreibergesellschaften von deutschen Flughäfen werden von ihren kommunalen Trägern entsprechend ihrer Beteiligungsquote unterstützt.


Finanzielle Auswirkungen

Im Haushaltsjahr 2020 stehen aus dem für Ertragsausfälle durch die Corona-Pandemie bei den Beteiligungen bereitgestellten Gesamtbudget von 50 Mio. EUR noch Mittel in Höhe von 5.420 TEUR zur Verfügung. Diese können für die Zuschussgewährung an die FSG zweckentsprechend verwendet werden und sind im Rahmen des Jahresabschlusses 2020 nach 2021 zu übertragen.





Thomas Fuhrmann
Bürgermeister







Anlagen

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