Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Gz: WFB
GRDrs 836/2010
Stuttgart,
11/05/2010



Zweitwohnungssteuer
Erweiterung der Befreiungstatbestände




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
17.11.2010
18.11.2010



Beschlußantrag:

Die Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer wird entsprechend der in der Anlage beigefügten Fassung beschlossen.



Begründung:


Der Gemeinderat hat am 23. September 2010 den Zwischenbericht zur Einführung der Zweitwohnungssteuer (GRDrs 697/2010) zur Kenntnis genommen und die Befreiungstatbestände der Satzung erweitert. Auf Vorschlag der Verwaltung wurden Personen mit Zweitwohnung in einer Pflegeeinrichtung oder in der bisherigen Familienwohnung, sowie Personen mit Zweitwohnung in therapeutischen Wohnungen (Behindertenwohnungen) oder in der „Familienwohnung“ befreit. Zudem wurde die Steuerpflicht auf Volljährige beschränkt.

Die Zweitwohnungssteuer wurde im Rahmen des Haushaltssicherungskonzepts 2009 eingeführt, um die Inhaber eines Zweitwohnsitzes an der Finanzierung der auch von ihnen nutzbaren Infrastruktur zu beteiligen. Darüber hinaus sollen Mehreinnahmen im Finanzausgleich und beim Gemeindeanteil der Einkommensteuer erzielt werden. Um dieses Ziel nicht zu gefährden, hat die Verwaltung, unabhängig von den rechtlichen Bedenken, die Erweiterung auf die vorstehenden Personenkreise beschränkt. Dies wurde auch in einer Pressemitteilung der Verwaltung vom 16. September 2010 erläutert.


In der GRDrs 697/2010 hat die Verwaltung zu den Anträgen 259/2010 (Stadträte Rudolf, Stradinger, Sauer und Wahl, alle CDU)und 260/2010 (FDP-Gemeinderatsfraktion) Stellung genommen. Inhalt des Antrags 259/2010 der war unter anderem eine Ausdehnung der Befreiung für Studenten, die ihren Lebensmittelpunkt auch in Stuttgart haben.

Wie in der GRDrs 697/2010 dargestellt, sind „volljährige Kinder“, die nur zu Besuch im Elternhaus verweilen, nicht steuerpflichtig, soweit ihnen dort keine Wohnung oder ein eigenes Zimmer im Sinne des Meldegesetzes für Baden-Württemberg zur Verfügung steht. Eine allgemeine Übernachtungsmöglichkeit in den Wohnräumen der Eltern oder eines Elternteils (z. B. im Gästezimmer) löst keine Meldepflicht aus.

Erwachsene Kinder, für die in der elterlichen Wohnung in Stuttgart ein spezielles Zimmer vorgehalten wird und die dieses zumindest gelegentlich zum Wohnen oder Schlafen nutzen, sind meldepflichtig und damit nach der aktuellen Satzung auch steuerpflichtig. Dies wurde in den letzten Wochen mehrfach vom betroffenen Personenkreis und in Presseveröffentlichungen kritisiert. Der Nachweis oder die Überprüfung, ob im konkreten Fall eine steuerpflichtige Zweitwohnung mit Verfügungsgewalt vorliegt, ist praktisch nahezu unmöglich. Grundlage wären wohl ausschließlich die Aussagen der Wohnungsinhaber oder des Meldepflichtigen.

Die Verwaltung hält daher eine weitere Ausdehnung der Befreiungen für Studenten und Auszubildende mit Zweitwohnung bei den Eltern oder einem Elternteil, sofern sich die Hauptwohnung am Studien- oder Ausbildungsort befindet, sachlich und rechtlich für vertretbar.

Die weitere Ausdehnung der Befreiungstatbestände wird die Anzahl der Steuerpflichtigen reduzieren. Wie viele mutmaßlich Steuerpflichtige dadurch entfallen, ist jedoch nicht abschätzbar. Auch ist nicht auszuschließen, dass die Anzahl der Studierenden und Auszubildenden mit auswärtigem Hauptwohnsitz sich erhöhen und auf die Zahl der Hauptwohnsitze in Stuttgart auswirken wird.

Insgesamt wird aber weiterhin davon ausgegangen, dass die (ohnehin sehr vorsichtig ermittelte) Anzahl der für den Finanzausgleich relevanten Hauptwohnsitze einen Zugang mit 2.000 bis 3.000 Hauptwohnsitzen und Mehreinnahmen mit 2 bis 3 Millionen Euro sowie bis zu 1,2 Millionen Euro beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer erfährt. Bis Ende Oktober 2010 haben 1.271 „Statuswechsel“ zur Hauptwohnung stattgefunden. Wie viele auswärtige Studenten und Auszubildende sich bei Studien- oder Ausbildungsbeginn zusätzlich unmittelbar mit Hauptwohnsitz in Stuttgart anmelden, ist nicht bekannt.


Mit dieser Vorlage ist der Antrag 303/2010 der CDU-Gemeinderatsfraktion erledigt.




Michael Föll
Erster Bürgermeister

Anlage
Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer

Anlage zur GRDrs 836/2010

Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Landeshauptstadt Stuttgart

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am *__________ aufgrund § 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 24. Juli 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2010 (GBl. S. 555, 558) in Verbindung mit §§ 2, 8 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. S. 206) folgende Satzung beschlossen:

* Datum wird nach Beschlussfassung eingefügt
§ 1

Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer vom 3. Dezember 2009 (Amtsblatt Nr. 50 vom 10. Dezember 2009), zuletzt geändert am 23.09.2010 (Amtsblatt Nr. 40 vom 7. Oktober 2010), wird wie folgt geändert:

§ 3 erhält folgende Fassung:

Von den in § 2 Abs. 2 genannten Zweitwohnungen sind steuerfrei

1. Wohnungen, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therapeutischen Zwecken oder für Zwecke der Erziehung als Jugendhilfemaßnahme zur Verfügung gestellt werden.

2. Wohnungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen und sich in Pflegeheimen oder vergleichbaren Einrichtungen befinden.

3. Wohnungen, die nicht dauernd getrennt lebende verheiratete oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Personen, deren gemeinsam genutzte Wohnung sich nicht im Stadtgebiet Stuttgart befindet, aus Gründen ihrer Erwerbstätigkeit, ihrer (Berufs-) Ausbildung oder ihres Studiums nicht nur unregelmäßig oder zeitlich untergeordnet innehaben.

4. Wohnungen, die Studierende oder noch in Ausbildung befindliche Personen bei den Eltern oder einem Elternteil innehaben, soweit sich die Hauptwohnung am Studien- oder Ausbildungsort befindet.

Die Befreiung gilt auch für Zweitwohnungen, wenn sich die Hauptwohnung in einer unter Nr. 1 und 2 genannten Einrichtung befindet.
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.




Finanzielle Auswirkungen




Beteiligte Stellen

./.






Anlagen






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Anlage 2 zu GRDrs 836_2010.pdf