Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Soziales/Jugend und Gesundheit
Gz: SJG
GRDrs 194/2014
Stuttgart,
05/12/2014



Förderung von öffentlich zugänglichen Kindertages- und Betriebskindertageseinrichtungen
- Fördergrundsätze ab 1.1.2014




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Jugendhilfeausschuss
Verwaltungsausschuss
Beschlussfassung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
06.10.2014
15.10.2014



Beschlußantrag:

1. Den Fördergrundsätzen für öffentlich zugängliche Kindertageseinrichtungen (s. Anl. 1) zum 1.1.2014 wird zugestimmt.

2. Den Fördergrundsätzen für Betriebskindertageseinrichtungen (s. Anl. 2) zum 1.1.2014 wird zugestimmt.

3. Betriebskindertageseinrichtungen, die durch die ab 1.1.2014 gültigen Fördergrundsätze besser gestellt werden, erhalten bereits ab dem Jahr 2012 einen Zuschuss nach diesen Fördergrundsätzen.

4. Zum 1.1.2014 bereits bestehenden Betriebskindertageseinrichtungen, die durch die neuen Fördergrundsätze ab 2014 schlechter gestellt würden, erhalten übergangsweise auch noch für die Jahre 2014/2015 einen Zuschuss nach den bis zum 31.12.2013 geltenden Fördergrundsätzen.

5. Die Personalkostenzulage Tarif + ist für den in der GRDrs 952/2013 genannten Personenkreis entsprechend § 74 (5), Satz 2 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) für die Kindertageseinrichtungen der freien Träger analog zu übertragen. Die Mehraufwendungen sind in den Jahren 2014 und 2015 im Teilhaushalt 510 – Jugendamt, Amtsbereich 5103161 – Förderung freier Träger von Tageseinrichtungen und –pflege, Kontengruppe 43100 – Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke finanziert.

6. Mit Inkrafttreten der o. g. Fördergrundsätze werden die bisherigen Regelungen gegenstandslos.

7. Die Verwaltung wird ermächtigt, für Detailregelungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

1. Öffentlich zugängliche Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft – Beschlussantrag 1 -

1.1 Förderung bis 31.12.2011
In den Haushaltsplanberatungen 2012/2013 wurde vom Gemeinderat eine neue Fördersystematik für öffentlich zugängliche Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft beschlossen (s. GRDrs 765/2011 und 1360/2011).

Die wesentlichste Änderung gegenüber den bis zum 31.12.2011 gültigen Fördergrundsätzen ist, dass anstelle einer pauschalen Förderung pro belegten Platz seit dem Jahr 2012 die tatsächlichen Fachpersonalkosten bezuschusst werden:

· Die Anzahl der förderfähigen Fachkraftstellen (Stellenschlüssel) sind abhängig von den Öffnungszeiten einer Einrichtung. Bis zum 31.12.2013 konnte aufgrund des Beschlusses des Gemeinderats · Die förderfähigen Fachkraftkosten werden bei kirchlichen Einrichtungen mit
85 %, bei Sonstigen Trägern mit 90 % bezuschusst.


· Außerdem erhalten die Träger einen pauschalen Zuschuss zu den Sonstigen Ausgaben und zum Essen sowie 90 % der Kaltmiete (ggf. eine Abschreibungspauschale sofern die Räume im Eigentum des Trägers sind).

1.2 Förderung ab dem 1.1.2014 In den Haushaltsplanberatungen 2014/2015 hat der Gemeinderat beschlossen, die Förderung für öffentlich zugängliche Kindertageseinrichtungen wie folgt zu verbessern (GRDrs 687/2013, 1. und 2. Ergänzung):

a) für 50 % der Krippengruppen werden Öffnungszeiten von 10 Stunden bezuschusst
b) die Pauschale für Sonstige Ausgaben wird um 10 % zu erhöht

a) Tatsächliche
Personalkosten
Stellenschlüssel
Förderquote
2012/2013
2014/2015
Kirchen
Sonstige Träger
Ganztags-Krippe
2,43
2,8
85%
90%
Ganztags 0-6/3-6
3,28
3,28
85%
90%

b) Sonstige Ausgaben
Förderfähiger
Aufwand
Pauschaler Zuschuss
2014/2015
2012/2013
2014/2015
Krippen
Förderquote 68 %
Andere Angebote
Förderquote 63 %
Ganztagseinrichtungen
25.000
27.500
18.700
17.325
Einrichtungen mit 6 Std. Öffnungszeit
18.500
20.350
13.838
12.821


2. Betriebskindertageseinrichtungen

Zu Beschlussantrag 2
In den Haushaltsplanberatungen 2014/2015 hat der Gemeinderat außerdem beschlossen, Betriebskindertageseinrichtungen ab dem 1.1.2014 nicht mehr mit Pauschalen sondern grundsätzlich nach derselben Fördersystematik wie öffentlich zugängliche Einrichtungen zu bezuschussen (GRDrs 687/2013, 2. Ergänzung):

· Tatsächliche Fachpersonalkosten - Förderquote Fachpersonalkosten 85 % wie kirchliche Einrichtungen
- Sonstige Ausgaben wie öffentlich zugängliche Einrichtungen
- Nicht gefördert werden Investitionskosten und analog dazu Kaltmieten

Gründe für geringere Förderung von Betriebskitas:

BetriebskitasÖffentlich zugängliche Kitas
Aufnahme in die Bedarfsplanung/Förderung ohne Prüfung ob öff. Bedarf bestehtAufnahme in die Bedarfsplanung/Förderung nur wenn öff. Bedarf besteht
Einrichtung/Gruppen sind nur für Betriebs-angehörigeEinrichtungen/Gruppen sind öffentlich zugänglich
Auswärtige Kinder können ohne Einschränkung aufgenommen werdenAuswärtige Kinder können ohne Reduzierung der Förderung nur aufgenommen werden, wenn kein Stuttgarter Kind den Platz benötigt

Zu Beschlussantrag 3
Ursprünglich war geplant, die Träger von Betriebskindertageseinrichtungen bereits ab dem Jahr 2012 grundsätzlich nach derselben Fördersystematik wie öffentlich zugängliche Kindertageseinrichtungen zu fördern. Die Verwaltung schlägt daher vor, dass alle Betriebskindertageseinrichtungen bereits ab dem Jahr 2012 nach den ab dem 1.1.2014 gültigen Fördergrundsätzen bezuschusst werden, die von der neuen Regelung finanziell profitieren.

Zu Beschlussantrag 4
Ein Teil der bereits zum 1.1.2014 bestehenden Betriebskindertageseinrichtungen könnte möglicherweise auch noch in den Jahren 2014 und 2015 durch die alte - pauschalierte Förderung - bis 31.12.2013 besser gestellt sein.

Begründung
· In der pauschalen Förderung bis 31.12.2013 sind durchschnittliche Fachpersonalkosten von 43.000 € einberechnet. Manche Träger von Betriebskindertageseinrichtungen haben aber im Verwendungsnachweis 2012 nur durchschnittliche Personalkosten zwischen 27.700 € und 36.800 € angegeben.
· Gleichzeitig haben diese Träger aber in den Verwendungsnachweisen 2012 „Sonstige Ausgaben“ pro Gruppe aufgeführt, die in der Höhe teilweise weit über dem förderfähigen Aufwand (s. oben unter 1.2) für „Sonstige Ausgaben“ bei öffentlich zugänglichen Kindertageseinrichtungen liegen.
· Diese hohen „Sonstigen Ausgaben“ konnten durch die niedrigen tatsächlichen Fachpersonalkosten gedeckt werden.

Um diesen Trägern ausreichend Zeit für eine Anpassung ihrer Kostenstrukturen zu ermöglichen, schlägt die Verwaltung vor, Betriebskindertageseinrichtungen, die bereits am 1.1.2014 bestanden haben und durch die neuen Fördergrundsätze ab 2014 schlechter gestellt würden, übergangsweise auch 2014/2015 einen Zuschuss nach den bis zum 31.12.2013 geltenden Fördergrundsätzen zu gewähren.

Zu Beschlussantrag 5
Die in der GRDrs 952/2013 dargestellte und in den Haushaltsplanberatungen beschlossene Tarifzulage für pädagogische Fachkräfte in städtischen Kindertageseinrichtungen ist für den entsprechenden Personenkreis bei den Kindertageseinrichtungen analog zu übertragen. Entsprechend § 74 (5), Satz 2 SGB VIII sind für gleichartige Maßnahmen der freien Träger die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der öffentlichen Jugendhilfe gelten. Da bei der Kita-Förderung im Wesentlichen die tatsächlichen Personalkosten der pädagogischen Fachkräfte zugrunde liegen, ist mit entsprechenden Mehraufwendungen zu rechnen. Entsprechend der GRDrs 952/2013 ist mit einem Mehraufwand von ca. 2,6 Mio € p.a. zu rechnen, wenn alle Träger die Zulage gewähren. Da davon auszugehen ist, dass durch nicht besetzte Stellen und durch Verzögerungen von Inbetriebnahmen neuer Gruppen das Kita-Budget nicht vollständig ausgeschöpft wird, kann dieser Mehraufwand in den Jahren 2014 und 2015 aus den bei Amtsbereich 5103161 – Förderung freier Träger von Tageseinrichtungen und –pflege – vorhandenen Haushaltsansätzen finanziert werden.

Finanzielle Auswirkungen

Die notwendigen Mittel sind im Haushalt enthalten.


Beteiligte Stellen

Referat WFB hat mitgezeichnet




Isabel Fezer
Bürgermeisterin


Anlagen

Anlage 1 Fördergrundsätze für öffentlich zugängliche Kindertageseinrichtungen
Anlage 2 Fördergrundsätze für Betriebskindertageseinrichtungen

Grundsätze für die Förderung der Betriebsausgaben von Tageseinrichtungen für Kinder (ohne Betriebskindertagesstätten) gültig

ab 01.01.2014


Präambel:



Gesetzliche Grundlagen für die Förderung von allgemein zugänglichen Tageseinrichtungen für Kinder (inkl. Horte) durch die Landeshauptstadt Stuttgart sind § 74 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) und § 8 KiTaG (Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg).

Nach diesen Fördergrundsätzen werden allgemein-zugängliche Tageseinrichtungen für Kinder gefördert, die in die städt. Bedarfsplanung aufgenommen wurden, wodurch sich ein gesetzlicher Förderanspruch nach § 8 Absatz II und III KitaG ergibt.

Allgemein zugängliche Tageseinrichtungen für Kinder dienen vorrangig der Versorgung von Stuttgarter Kindern verbunden mit der Erfüllung des gesetzlichen Rechtsanspruchs gem.
§ 24 und 24a SGB VIII, der sich an den öffentlicher Träger der Jugendhilfe (Landeshauptstadt Stuttgart) richtet.




Fördervoraussetzungen:



Voraussetzung für die Förderung einer Einrichtung/ Gruppe nach dieser Richtlinie ist, dass

· sie durch Beschluss des Gemeinderats in die Bedarfsplanung der Stadt Stuttgart aufgenommen wurde.
· Eine gültige Betriebserlaubnis des Landesjugendamts (KVJS) vorliegt
· Der Träger die Fördergrundsätze schriftlich anerkennt,
· mit dem Jugendamt die Stuttgarter Vereinbarung zum Schutz des
Kindeswohls (§ 8a SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfegesetz) sowie

· die Vereinbarung zur Sicherung des Datenschutzes (§ 61 Abs. 3 SGB VIII)
abgeschlossen hat.

· Der Träger seine Stammdaten (Adresse, Kommunikationsdaten) gegenüber dem Jugendamt aktuell hält.
· Sind diese Voraussetzung erfüllt, erhält der Träger

1. für den nach dieser Richtlinie förderfähigen Aufwand (s. Punkt 1. der
Richtlinie) die gesetzliche Mindestförderung nach § 8 KiTaG (s. Punkt 2. der Richtlinie),


2. zusätzlich einen freiwilligen Zuschuss der Stadt Stuttgart, sofern er auch die Bedingungen unter Punkt 3 dieser Richtlinie schriftlich anerkennt sowie nach Möglichkeit der vorhandenen Haushaltsmittel.




Es gelten die vom Gemeinderat beschlossenen Allgemeinen Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid im Sinne von § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg (LVwVfG) für Zuwendungen der Stadt Stuttgart (Punkt 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen -Verbot der Besserstellung der Beschäftigten - schließt die Aufnahme in die Bedarfsplanung verbunden mit dem Anspruch auf die gesetzliche Mindestförderung nicht aus. Übertarifliche Leistungen sind jedoch auch im Rahmen der gesetzlichen Mindestförderung nicht förderfähig und werden nicht bezuschusst).
1. Förderfähiger Aufwand (pro Gruppe)

Angebotsform
Fachkräfte* „Stellenschlüssel“
Pauschale für Sonstige Ausgaben**
Abschreibungs-pauschale
VÖ 3-6, Regelkindergarten und Altersmischung
(6 h Öffnung)
eingruppig2,2420.350 €3.900 €
mehrgruppig2,05
VÖ 0-3 (6 h Öffnung)ein- und mehr-gruppig2,2520.350 €3.900 €
GTE 0-3 (Ganztagseinrichtung 8 h Öffnung)eingruppig2,6127.500 €2.500 €
mehrgruppig2,44
GTE 3-6 und GTE alters- und betriebsformengemischt inkl. GTE 0-6 mit 15 Plätzeneingruppig2,9127.500 €5.000 €
mehrgruppig2,73
GTE 6-14 (Hort)ein- und mehr-gruppig2,0427.500 €5.000 €
GTE 0-6 mit 18 Plätzenein- und mehr-gruppig3,1727.500 €5.000 €

*Der geförderte Stellenschlüssel deckt in den unterschiedlichen Angebotsformen Folgendes ab:

· VÖ 3-6 und Altersmischung sowie VÖ 0-3
5 Stunden Hauptbetreuungs- und 1h Randzeit,
23 Schließ-, 30 Urlaubstage und 8% Ausfallzeiten,


· GTE 0-3, GTE 3-6 und GTE alters- und betriebsformengemischt
7 Stunden Hauptbetreuungs- und 1h Randzeit,
23 Schließ-, 30 Urlaubstage und 8% Ausfallzeiten,


· GTE 6-14
6 h Betreuungszeit während der Schulzeit, 8 h Betreuungszeit in den Schulferien sowie 23 Schließtage, 30 Urlaubstage und 8% Ausfallzeit.

**Die Pauschale für Sonstige Ausgaben deckt die pädagogische Fachberatung, die
Verwaltungs- und alle Sonstigen Ausgaben (ohne Miete/ Abschreibung und Essen) ab.

Schuldendienst und vermögenswirksame Ausgaben sind keine förderfähigen Ausgaben.
Anschaffungen und bauliche Maßnahmen sowie Schönheitsreparaturen über 1.500 € fallen nicht unter sonstige Ausgaben und sind über diese Richtlinie nicht förderfähig.






Förderung weiterer Stellenanteile

Angebotsform Einrichtungen nach KitaVO
Fachkräfte „Stellenschlüssel“
1h Früh-/ Spätbetreuung in Ganztagesbetreuungsgruppen* ein- und mehrgruppig0,36
Leitungsfreistellung pro Gruppe ein- und mehrgruppig0,09
*Die Früh-/ Spätbetreuung, max. 2 h pro Tag, wird nach Antrag für maximal 65% aller Ganztagesgruppen nach KiTaVO (§ 1 Abs. 2 bis 5 KitaG) eines Trägers gefördert. *Die Früh-/Spätbetreuung, max. 2 h pro Tag, wird nach Antrag für maximal 50% aller
Ganztagesgruppen 0-3 Jahre (§ 1 Abs. 6 KitaG) eines Trägers gefördert. 2. Gesetzliche Mindestförderung nach § 8 KitaG für Einrichtungen
nach § 1 Abs. 1 KitaG und Mindestförderung für Horte
Die Berechnung der gesetzlichen Mindestförderung und der Mindestförderung für Horte
erfolgt auf der Basis des unter Punkt 1 aufgeführten förderfähigen Aufwandes.

Ist ein Träger mit dieser Berechnungsgrundlage nicht einverstanden, hat er jährlich einen Finanzplan einzureichen, der der Zustimmung durch das Jugendamt bedarf. Ein freiwilliger Zuschuss nach Punkt 3 wird dann nicht gewährt.

2.1 Personalausgaben

Gefördert werden 68% der tatsächlichen Personalausgaben* für Fachkräfte (Anzahl der förderfähigen Fachkraftstellen lt. Stellenschlüssel unter Punkt 1.).

· Die gesetzliche Mindestförderung gemäß § 8 KitaG beträgt für Kindergartengruppen und altersgemischte Gruppen 63% zuzüglich eines 100%-Förderanspruchs für die Erhöhung von Stellenanteilen nach KitaVO; für reine Krippengruppen beträgt die Mindestförderung 68%. Mit dem einheitlichen Fördersatz von 68% wird in allen Angebotsformen die gesetzliche Mindestförderung erreicht. Bei Hortgruppen, für die keine gesetzliche Mindestförderung festgelegt ist, wird analog verfahren.
· Anerkennungspraktikant/innen werden zu 100% auf den Stellenschlüssel
angerechnet.

· PIA-Stellen (praxisintegrierte Ausbildung von ErzieherInnen) werden zu 25% auf den Stellenschlüssel angerechnet.
· Erstattungen von Personalausgaben (beispielsweise aus der U1-Versicherung und U2-Versicherung) mindern den förderfähigen Aufwand.
· Die förderfähigen Personalausgaben begrenzen sich in der Höhe auf die
vergleichbaren städt. Eingruppierungen nach TVöD-SuE, oder der Träger wendet einen von der Stadt anerkannten Tarifvertrag an.

· Die Träger sind dazu verpflichtet die tariflichen Eingruppierungen nachzuweisen und ggf. entsprechende Vergleichsberechnungen zu erstellen. Sieht sich ein Träger dazu nicht in der Lage, werden die Personalausgaben aus den städtischen Durchschnittskosten einer Stelle S6, Stufe 3 und S8, Stufe 4 ermittelt. Grundlage sind die im Rahmen des förderfähigen Stellenschlüssels tatsächlich besetzten Fachkraftstellen. Als förderfähigen Aufwand werden maximal die tatsächlichen Personalausgaben für diese Fachkräfte anerkannt.

*Zu den Personalausgaben zählen das Grundentgelt und Entwicklungsstufen, Zuwendung (13. Monatsgehalt), Tarifliche Zulagen, Vermögenswirksame Leistung (tarifliche), Krankenbezüge, Urlaubsvergütung (nicht Urlaubsabgeltung), Arbeitgeberanteil zur
Sozialversicherung inkl. Umlage des Gemeindeversicherungsverbandes, Beiträge zur Berufsgenossenschaft und Umlage zur Zusatzversorgung/ Beiträge zur Altersversorgung
(ca. 5% des Einkommens) und Zulage aus Tarif+ (analog der städt. Regelung).



2.2 Sonstige Ausgaben (pro Gruppe)

Angebotsform
Pauschale für sonstige Ausgaben
Förder-
satz
Förderbetrag
VÖ 3-6, Regelkindergarten und Altersmischung (6 h Öffnung)
20.350 €
63%
12.821 €
VÖ 0-3 (6 h Öffnung)
20.350 €
68%
13.838 €
GTE 0-3 (Ganztagseinrichtung, 8 h Öffnung)
27.500 €
68%
18.700 €
GTE 3-6 und GTE alters- und betriebsformengemischt
27.500 €
63%
17.325 €
GTE 6-14 (Hort)
27.500 €
63%
17.325 €


2.3 Kaltmiete/ Abschreibung (pro Gruppe)

Angebotsform
max. Fläche pro Gruppe bei Miete
Fördersatz für die Miete
Abschreibungs-
förderung bei Eigentum
VÖ 3-6, Regelkindergarten und Altersmischung (6 h Öffnung)
144 qm
63%
2.460 €
VÖ 0-3 (6 h Öffnung)
144 qm
68%
2.650 €
GTE 0-3 (Ganztagseinrichtung, 8 h Öffnung)
144 qm
68%
1.700 €
GTE 3-6 und GTE alters- und betriebsformengemischt
144 qm
63%
3.150 €
GTE 6-14 (Hort)
144 qm
63%
3.150 €



· Die maximale monatliche Miethöhe liegt im Innenstadtbereich (Mitte, Nord, Ost, Süd und West) bei 12 € pro qm, in den äußeren Stadtbezirken bei 10 € pro qm.
· Bislang anerkannte Mietverträge werden weiterhin gefördert. Mieterhöhungen sind im Voraus zu beantragen.
· Bei Neubauten bzw. Umbauten kann im Einzelfall von den oben festgelegten Eckwerten abgewichen werden.
· Kalkulatorische Mieten und Mietverträge innerhalb eines Trägerdachs werden nicht anerkannt.
· Die Abschreibungspauschale gilt für Bestandsobjekte und wird mit den aufgeführten Beträgen bezuschusst.
· Für neue Objekte wird eine Abschreibung von 2% nach Abzug der öffentlichen Zuschüsse berechnet. Die Bezugsgröße ist maximal die in der Zuschussbewilligung festgelegte Investitionssumme und wird mit 63%/68% bezuschusst.


2.4 Mittagessen

Mit Ausnahme der Angebotsform VÖ 3-6 erfolgt die Förderung als jährliche Pauschale.
Angebotsform
Fördergrundlage
Förder-
betrag
GTE 10 Plätze225 Tage mal 10 Plätze mal 1,10 €
2.475 €
GTE 15 Plätze225 Tage mal 15 Plätze mal 1,10 €
3.713 €
GTE 20 Plätze225 Tage mal 20 Plätze mal 1,10 €
4.950 €
GTE Betriebsformen- und altersgemischt 20 – 25 Plätze225 Tage mal 10 GTE- Plätzemal 1,10 €
2.475 €
VÖ 0-3 12 Plätze225 Tage mal 12 Plätze mal 1,10 €
2.970 €
Kindergartenbetreuung 6hAnzahl ausgegebener Essen mal 1,10 €individuelle Berechnung

Für Bonuscardinhaber, die einen Anspruch auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaket der Bundesregierung haben (BuT), entfällt der städt. Essenszuschuss. Die Förderung reduziert sich um monatlich 22 € pro Kind.


3. Freiwillige Zuschüsse für Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 KiTaG und Horte

Die Stadt Stuttgart gewährt zusätzlich zur gesetzlichen Mindestförderung und zur Mindestförderung für Horte freiwillige Zuschüsse. Voraussetzungen dafür sind:

a) Die Elternbeiträge (inkl. Essensgeld) dürfen für das in der Richtlinie geförderte Angebot den städt. Gebührensatz max. um 50% überschreiten. Als Vergleichswert gilt die Stufe 1 (Ein-Kind-Familie) des städt. Gebührenverzeichnisses (ohne Familiencard). Darüber hinaus dürfen bei der Anmeldung und der Aufnahme von Kindern keine finanziellen
Forderungen gestellt werden.

b) Der Träger erklärt sich damit einverstanden, seine Plätze vorrangig Stuttgarter Kindern zur Verfügung zu stellen (Regelung des Verfahrens unter Punkt 3.4).
c) Der Träger bezahlt seine Mitarbeiter in Anlehnung an den TVöD – SuE.
d) Der Träger bezahlt seine Mitarbeiter nicht besser als vergleichbare städt. Mitarbeiter oder er wendet einen von der Stadt anerkannten Tarifvertrag an. In Einrichtungen, in denen es keine klassische Hierarchie (Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitkraft) gibt, können Durchschnittsgehälter bezahlt werden.
e) Die Anzahl der Schließtage für Eltern beträgt max. 23 Tage im Jahr.


3.1 Personalausgaben

Abhängig von der prozentualen Auslastung der Einrichtungen zum 01.03. des Förderjahres (Daten der Landesstatistik) erhalten die Träger einen freiwilligen Zuschuss zu ihren
tatsächlichen förderfähigen Fachkraftausgaben unter Berücksichtigung des Punktes 2.1 (Spiegelstriche 2-4).


Bei der Berechnung der Auslastung werden nur Stuttgarter Kinder berücksichtigt.
Betriebsbelegte Plätze reduzieren die Auslastung. Wird wegen der Aufnahme von
behinderten Kindern die Gruppenstärke reduziert, gelten diese Plätze als belegt. Jedes zu berücksichtigende Kind belegt einen Platz, beim Platzsharing belegen die auf einem Platz betreuten Kinder einen Platz.


Angebotsform
Fördersatz Kirchen bei 100%-Auslastung
Fördersatz Sonstige Träger bei 100%-Auslastung
alle Angebotsformen17% der tats. Fachkraftausgaben22% der tats. Fachkraftausgaben


3.2 Sharingzuschlag

Werden am 01.03. mehr Stuttgarter Kinder betreut, als Plätze gemäß der Betriebserlaubnis vorhanden sind, erhält der Träger einen Zuschuss in Höhe von 2.500 € pro zusätzlichem Kind. Dabei werden die Vorgaben der Betriebserlaubnis berücksichtigt.


3.3 Kaltmiete/ Abschreibung (pro Gruppe)

Unabhängig von der Auslastung werden freiwillige Zuschüsse wie folgt gewährt:

Angebotsform
max. Fläche pro Gruppe bei Miete
Fördersatz für Miete
Abschreibungs-
förderung
VÖ 3-6, Regelkindergarten und Altersmischung (6 h Öffnung)
144 qm
27%
1.440 €
VÖ 0-3 (6 h Öffnung)
144 qm
22%
1.250 €
GTE 0-3 (Ganztagseinrichtung, 8 h Öffnung)
144 qm
22%
800 €
GTE 3-6 und GTE alters- und betriebsformengemischt
144 qm
27%
1.850 €
GTE 6-14(Hort)
144 qm
27%
1.850 €

· Die maximale monatliche Miethöhe liegt im Innenstadtbereich (Mitte, Nord, Ost, Süd und West) bei 12 € pro qm, in den äußeren Stadtbezirken bei 10 € pro qm.
· Bislang anerkannte Mietverträge werden weiterhin gefördert. Mieterhöhungen sind im Voraus zu beantragen.
· Bei Neubauten bzw. Umbauten kann im Einzelfall von den oben festgelegten Eckwerten abgewichen werden.
· Kalkulatorische Mieten und Mietverträge innerhalb eines Trägerdachs werden nicht anerkannt.
· Die Abschreibungspauschale gilt für Bestandsobjekte und wird mit den aufgeführten Beträgen bezuschusst.
· Für neue Objekte wird eine Abschreibung von 2% nach Abzug der öffentlichen Zuschüsse berechnet. Die Bezugsgröße ist maximal die in der Zuschussbewilligung festgelegte Investitionssumme und wird mit 37%/ 32% bezuschusst.


3.4 Auswärtige Kinder 1. Sofern Stuttgarter Kinder auf der Warteliste einer Einrichtung stehen, können keine auswärtigen Kinder aufgenommen werden.
2. Stehen keine Stuttgarter Kinder auf der Warteliste einer Einrichtung, muss ein freier Platz, der mit einem auswärtigen Kind belegt werden soll, der Familien-Informationsstelle beim Jugendamt gemeldet werden.
3. Wird dieser Platz innerhalb von vier Wochen nicht von einem Stuttgarter Kind beansprucht, kann dieser Platz mit einem auswärtigen Kind belegt werden.
4. Der Träger muss bei der Aufnahme des Kindes der Dienststelle Förderung freier Träger die Daten des auswärtigen Kindes übermitteln.
5. Hält sich ein Träger nicht an dieses Verfahren, begrenzt sich die Förderung für die jeweilige Einrichtung auf die gesetzliche Mindestförderung.

Sonderregelung für reine Hortgruppen:

Sofern Stuttgarter Kinder auf der Warteliste stehen, können keine auswärtigen Kinder aufgenommen werden.
· Stehen keine Stuttgarter Kinder auf der Warteliste, kann ein freier Platz ohne Vermittlungsversuch durch das Jugendamt an ein auswärtiges Kind vergeben werden.


4. Anrechnung von Landeszuschüssen

Der Hortzuschuss des Landes zu den Betriebskosten wird auf den städt. Zuschuss angerechnet. Die Träger sind verpflichtet, diesen Zuschuss zu beantragen. Die Stadt kompensiert keine nicht beantragten / nicht gewährten Landeszuschüsse.


5. Förderung von weiteren Ausgaben

Bei Einrichtungen/ Gruppen, die die Kriterien für „freiwillige Zuschüsse“ unter Punkt 3. dieser Richtlinie erfüllen, übernimmt das Jugendamt die Ausgaben für Besuche der Kinder in den von den Kur- und Bäderbetrieben verwalteten Hallen- und Freibädern. Die Träger erhalten dafür entsprechende Ausweise für den kostenfreien Eintritt.

Ebenso werden für diese Einrichtungen/Gruppen die Gebühren für die Nutzung von Sporthallen des Schulverwaltungsamts und des Sportamtes durch Kindergruppen übernommen. Dies erfolgt entweder durch interne Verrechnung oder wird bei der Zuschussberechnung entsprechend berücksichtigt.


6. Förderung von Schülertagheimen

Schülertagheime erhalten pro Gruppe 22.030 €. Eine Gruppe umfasst 20 Stuttgarter Kinder bis unter 14 Jahren. Es werden Teilgruppen gerechnet.


7. Betriebsbelegte Plätze

Sofern in einer Einrichtung Plätze vorhanden sind, die nicht öffentlich nachgefragt sind, kann Betrieben für diese Plätze ein Belegrecht eingeräumt werden. Dieses Belegrecht ist vom Jugendamt schriftlich zu genehmigen.

Für diese Plätze erhält der Träger die Mindestförderung nach Punkt 2. Bei der Förderung nach Punkt 3.1 werden betriebsbelegte Plätze nicht berücksichtigt.


8. Förderhöchstgrenze – Rücklagen

Die Summe der öffentlichen Zuschüsse, der Elternbeiträge (inkl. Essensgeld) und eventuelle Ersätze (Lohnersatzleistungen, Versicherungsleistungen, etc.) dürfen die Gesamtaufwendungen für den Betrieb der geförderten Einrichtung grundsätzlich nicht übersteigen.

Rücklagen aus übersteigenden Einnahmen von bis zu 5% der Fördersumme pro Jahr (vor der Begrenzungsberechnung) für eine Einrichtung sind förderunschädlich. Der Zuschuss wird um darüber hinaus gehende Beträge gekürzt. Die gesetzliche Mindestförderung ist davon nicht betroffen.


9. Bedarfsplanung, Antragsstellung, Vorauszahlung, Abrechnung, Landesstatistik

Bedarfsplanung
Die Träger sind verpflichtet:
· sich an den jährlichen regionalen Planungsrunden zur Bewertung der Versorgungs- und Bedarfslage zu beteiligen,
· bis zum 01.04. die jährliche Erhebung von Bestand und Belegung zum Stichtag 01.03. und
· bis zum 15.07. die jährliche Erhebung des Fehlbedarfs nach Ablauf des Anmeldeverfahrens zum Stichtag 15.06. einzureichen.

Antragsstellung
Nur bei Angebotsumstellung und Angebotserweiterung ist zwingend ein fristgerechter Antrag zu stellen. Vor der Umsetzung vom Gemeinderat beschlossener Angebotsumstellungen und Angebotserweiterungen ist mittels Vordruck eine schriftliche Mitteilung über die Inbetriebnahme/Änderung zu machen.

Vorauszahlung
Die Stadt Stuttgart leistet im laufenden Haushaltsjahr vierteljährliche Abschlagszahlungen (Raten), um die Betriebsführung zu gewährleisten. Die Ratenzahlungen werden nach der Festsetzung des Förderbetrages mit der Fördersumme verrechnet. Die Höhe der Ratenzahlungen ergibt sich aus dem voraussichtlichen Zuschuss.

Abrechnung
Die Träger haben ihre Abrechnungen einrichtungsbezogen bis zum 30.04. des folgenden Kalenderjahres nachzuweisen.

Landesstatistik
Die Träger haben sich fristgerecht an der Statistik der Kinder- und Jugendhilfe II.1 (Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen) des Statistischen Landesamtes BW zum Stichtag 1.3. eines Jahres zu beteiligen.

Träger, die die Statistikmeldung nicht über das Portal „Mein Service Stuttgart“ abgeben, haben nach der Meldung ihrer Statistikangaben an das Statistische Landesamt unverzüglich eine Mehrfertigung an das Jugendamt Stuttgart, 51-AL-01, Wilhelmstr. 3, 70182 Stuttgart zu senden. Dieser Mehrfertigung ist ein Nachweis über die Zustellung (Einschreiben mit Rückschein) beizufügen.

Erfolgt die Meldung an das Statistische Landesamt nicht fristgerecht, bzw. wird der Nachweis über die Zustellung nicht erbracht, so wird der städtische Förderbetrag in Höhe der der Stadt Stuttgart entgangenen Mittel aus dem Finanzausgleich (FAG-Mittel) reduziert.


10. Verwendungsnachweis

Folgende Unterlagen sind Bestandteil des jährlichen Verwendungsnachweises:

a) Nachweis der Fachkraftausgaben
b) Nachweis der auswärtigen Kinder
c) Aufstellung der Kaltmietausgaben
d) Belegungsstatistik zum 01.03. (Gruppenblatt)
e) Einnahmen-/Ausgabenrechnung


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FördergrundsätzeBetriebskitas ab 2014.docFördergrundsätzeBetriebskitas ab 2014.doc