1. Geschäftsplan 2021 (siehe Anlage 1)
Die Ausgestaltung des Geschäftsplans wurde unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen (Entwicklung am Arbeitsmarkt und des Bestands, Ressourcenausstattung, s. 1.1), Handlungsfelder (s. 1.2) und gesetzlichen Ziele vorgenommen.
Folgende Prämissen sind in der zugelassenen kommunalen Trägerschaft handlungsleitend:
1.1 Rahmenbedingungen
SARS-CoV-2-Pandemie
Die Jahre 2020 und 2021 sind arbeitsmarktpolitisch durch die Herausforderungen der SARS-CoV-2-Pandemie geprägt. Die Unternehmen waren bei Einstellungen überwiegend zurückhaltend. Im Oktober 2020 wurden von der Agentur für Arbeit ca. 27 Prozent weniger offene Stellen ausgewiesen als im Januar 2020. Die Integrationen im Jobcenter Stuttgart sind in den Monaten von Oktober 2020 bis Januar 2020 um 43 Prozent zurückgegangen. Der Corona-Effekt hat eine Zunahme der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB) um ca. 7 Prozent bewirkt. Die Entwicklungen für 2021 sind wegen des unklaren Pandemieverlaufs nur schwer abschätzbar. Die mit dem Geschäftsplan vorgeschlagenen Maßnahmen wurden aufgrund der bisherigen Pandemie-Erfahrungen fortgeschrieben und werden 2021 fortlaufend abgestimmt und an die weiteren Entwicklungen angepasst.
1.1.1 Entwicklungen am Arbeitsmarkt
Der Konjunkturspiegel Baden-Württemberg zeigt den Effekt, den die Pandemie im Jahr 2020 auf die gemeldeten Arbeitsstellen und die Arbeitslosenzahlen hatte.
1.1.2 Erwartete Entwicklung der Anzahl der Leistungsberechtigten
Das Jobcenter Stuttgart geht für 2021 von durchschnittlich 30.219 erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB) und 22.437 Bedarfsgemeinschaften (BG) aus. Bis Ende des Jahres 2021 erwartet das Jobcenter einen kontinuierlichen Anstieg auf 22.711 Bedarfsgemeinschaften mit insgesamt 41.786 Leistungsberechtigten (30.578 erwerbsfähige und 11.208 nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Das Jobcenter geht davon aus, dass die Auswirkungen der Pandemie mit dem Virus SARS-CoV-2 auch im Jahr 2021 zu spüren sind. Die wirtschaftlichen Folgen werden die Anzahl der Leistungsberechtigten steigen lassen. Das wird zum einen auf auslaufende, vorrangige Leistungen wie Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld zurückzuführen sein, zum anderen erwartet das Jobcenter weitere Leistungsberechtigte, die geringfügige Beschäftigungen nicht fortführen können, weil die Pandemiesituation branchenabhängig weniger Möglichkeiten zur Erzielung von Einkommen bieten wird oder die infolge von Insolvenzen ihre Beschäftigung verlieren. Es wird erwartet, dass die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die in Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einem Flüchtling leben und nach dem 01. Januar 2015 zugegangen sind, auf einem Wert von 4.510 im Dezember 2021 stabil bleibt.
1.1.3 Verfügbare Ressourcen
1.1.3.1 Mittel für Verwaltung und Eingliederung Die Bundesregierung hat sich in ihrem Koalitionsvertrag zum Ziel gesetzt, mit dem Gesamtkonzept „MitArbeit“ die Betreuung, Integration und Teilhabe von Langzeitarbeitslosen mit einem ganzheitlichen Ansatz zusammenzuführen und zu verbessern ("Gesamtkonzept MitArbeit - Betreuung, Integration und Teilhabe von Langzeitarbeitslosen ganzheitlich gestalten - Eine Gesamtstrategie zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit“ (Ausschussdrucksache 19(11)152)). Der Bund erklärt dazu: „Im Zusammenhang mit dem Gesamtkonzept soll auch die finanzielle Ausstattung der Jobcenter verbessert werden.“ Gemäß der Finanzplanung des Bundes wird das Gesamtbudget zur SGB II-Eingliederung bis zum Jahr 2022 konstant aufgestockt, so dass bis 2022 jährlich 10 Mrd. Euro zur Verfügung stehen. Dieses Budget soll „beispielsweise der Verbesserung der Betreuung der gesamten Bedarfsgemeinschaft im Beratungsprozess“ dienen. Denn Handlungsbedarfe können nicht nur beim Betroffenen selbst bestehen, sondern sich auch aus dem Kontext der Bedarfsgemeinschaft ergeben. Und weiter: „Damit der Übergang aus einer Eingliederungsmaßnahme in eine Beschäftigung gelingt, sind schon vor Ende von Maßnahmen die Beratungs- und Vermittlungsaktivitäten deutlich zu erhöhen“. Dazu gilt es auch, „das sog. Fallmanagement zu verbessern.“ Dies ermöglicht, verschiedene Unterstützungsleistungen koordiniert heranzuziehen. Der Bund erwartet, dass die Jobcenter mit der verbesserten Finanzausstattung des Bundes diesen Aufträgen nun nachkommen. Für Stuttgart wird im Vergleichstyp IIb ein überdurchschnittlicher Anteil von Langzeitleistungsbeziehenden ausgewiesen. Diese Gruppe hat einen kontinuierlich hohen Unterstützungsbedarf, welcher in Stuttgart in größerem Umfang als in anderen Kreisen gegeben ist. Die Komplexität der Beratungsanforderung aufgrund steigender Diskrepanz zwischen der Qualifikation der Leistungsberechtigten und dem Bedarf der Betriebe, aber auch weitere komplexere Vermittlungshemmnisse, machen eine intensivere Integrationsarbeit notwendig. Bei der Verteilung der Eingliederungsmittel wurde deshalb vom Bund 2019 ein neuer ergänzender Verteilungsmaßstab eingeführt, der sog. „Strukturindikator“. Er stellt das Verhältnis der Langzeitleistungsbeziehenden (nicht Langzeitarbeitslosen) zu den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dar. In Abhängigkeit zum Bundesdurchschnitt erhält ein Jobcenter dann einen Zu- oder Abschlag. Damit will der Bund jene Kreise unterstützen, in denen besonders viele arbeitsmarktferne Menschen Leistungen beziehen. Stuttgart liegt im Vergleichstyp an zweiter Stelle und erhält einen entsprechenden Zuschlag. Der Rahmen für die Gestaltung der Eingliederungsleistungen für Stuttgart und die entsprechende Konkretisierung in der Gewichtung und Ausgestaltung der Maßnahmen und Angebote wird mitbestimmt durch die bereits bestehenden Mittelbindungen und die zugeteilten Verpflichtungsermächtigungen. Als Budget für die Eingliederungsleistungen werden dem Jobcenter Stuttgart voraussichtlich 35.222.616 EUR und für die Verwaltungskosten 39.786.516 EUR zugewiesen. Zur Finanzierung des Bundesanteils an den Verwaltungskosten ist eine Umschichtung aus dem Eingliederungstitel in Höhe von 2.259.478 EUR vorgesehen. Für die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit stehen somit 32.963.138 EUR zur Verfügung. Das zugewiesene Gesamtbudget ist um 967.495 EUR und damit um 1,3 Prozent höher als im Jahr 2020. Für die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit wurden in 2020 abschließend Mittel in Höhe von 34.490.762 EUR zugeteilt. Eine Umschichtung in das Verwaltungskostenbudget ist nach derzeitigem Stand nicht erforderlich. Das Eingliederungsbudget wird 2020 nach aktuellem Stand zu 80,2 Prozent ausgeschöpft, wobei wegen der Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz voraussichtlich noch eine leichte Steigerung zu erwarten ist. Die Auslastung des Eingliederungsbudgets für die reinen Förderleistungen (ohne Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz) liegt bei 76,89 % (s. Anlage 1). Das Eingliederungsbudget war im Vergleich zu 2019 um 1,2 Mio. EUR und zu 2018 9,5 Mio. EUR höher. Die Ausgaben für Eingliederungsleistungen werden sich 2020 nach aktuellem Stand auf rund 27.672.000 EUR belaufen und liegen somit über den Ausgaben von 2019 (27.000.300 EUR). Gründe für die nicht höhere Auslastung liegen in den Folgen der Corona-Pandemie:
Geplant ist darüber hinaus die Beantragung von Drittmitteln für die Umsetzung von Modellvorhaben nach § 11 SGB IX (Förderung von Menschen im Kontext Rehabilitation; reha pro) und § 20a SGB V (Verzahnung Arbeitslosen- und Gesundheitsförderung). Weitere Informationen finden sich im Abschnitt 1.2.5 (Inklusion).
1.1.3.3 Kommunale Eingliederungsleistungen gem. § 16a SGB II Als ergänzende kommunale Eingliederungsleistungen gem. § 16a SGB II werden von der LHS Stuttgart folgende Leistungen zusätzlich finanziert (siehe Anlage 1, Punkt 2): Für die Schuldnerberatung im Rechtskreis SGB II werden Kosten von rund 1,3 Mio. EUR veranschlagt. Für die Übernahme der Kinderbetreuungskosten in atypischen Fällen stehen 20.000 EUR zur Verfügung. Für die psychosoziale Betreuung in Einrichtungen der Wohnungsnotfallhilfe und in Männer- und Frauenhäusern werden voraussichtlich Kosten in Höhe von 2,3 Mio. EUR anfallen. Dieser Ansatz beinhaltet auch die Aufwendungen, die das Jobcenter auf Basis der im Jahr 2020 mit den Trägern der pädagogischen Begleitung der Sozialunterkünfte ("Sozialhotels") geschlossenen Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung nach § 17 SGB II leistet. Die psychosoziale Betreuung/pädagogische Begleitung in der Sozialunterkunft dient der psychischen und sozialen Stabilisierung, mit dem Ziel, Vermittlungshemmnisse abzubauen und die Eingliederung in Arbeit zu unterstützen. Der Zugang zu diesen Sozialunterkünften erfolgt über die Fachberatungsstellen der Wohnungsnotfallhilfe. Das Angebot ist als zweijähriges Projekt angelegt. Mit einer dazu begleitenden Evaluation soll überprüft werden, inwiefern die pädagogische Betreuung in den Sozialunterkünften als Einzelfallhilfe wirksam ist. Dabei werden strukturelle und fallbezogene Ziele/Faktoren betrachtet.
1.1.4 Sustainable Development Goals - Ziele für eine nachhaltige Entwicklung
Im Jahr 2015 haben die Vereinten Nationen die Agenda 2030 verabschiedet. Sie schafft eine Grundlage für die Transformation zu einer Welt, in der wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, ökologische Verträglichkeit und soziale Gerechtigkeit miteinander in Einklang stehen. Die Agenda 2030 adressiert alle Staaten auf internationaler, nationaler ebenso wie auf regionaler und lokaler Ebene. Ein wesentlicher Bestandteil der Agenda 2030 sind die 17 Ziele für eine nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDG). Die SDGs bieten ein umfassendes Zielsystem für Nachhaltigkeit und zeigen gleichzeitig mögliche Zielkonflikte auf. Im Vordergrund der Agenda 2030 stehen Partnerschaften zwischen unterschiedlichen Akteuren aus Verwaltung, Politik, Wirtschaft und Zivilgesellschaft zur Erreichung der Ziele. Für Kommunen wurden für die Ziele SDG-Indikatoren operationalisiert, die eine wichtige Grundlage für zukünftige Empfehlungen und wirksames Handeln von Politik, Verwaltung und Stadtgesellschaft schaffen und die der Weiterentwicklung konkreter kommunaler Ziele und Maßnahmen und damit messbaren Fortschritten bei der Umsetzung der SDGs in der Landeshauptstadt Stuttgart dienen. Beim Jobcenter Stuttgart hat vor allem das SDG 8 Aufmerksamkeit.
SDG 8 „Dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern"
Teilziele des SDG 8 für deutsche Kommunen sind insbesondere ein angemessenes Wirtschaftswachstum sowie die Steigerung von Produktivität und Ressourceneffizienz von Bedeutung. Darüber hinaus geht es bei SDG 8 auch um die Erreichung von Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit sowie insbesondere um die Verringerung des Anteils junger Menschen, die ohne Beschäftigung sind und keine Schul- oder Berufsausbildung abschließen. Indikator Langzeitarbeitslosigkeit Arbeitslosigkeit ist für die Betroffenen besonders problematisch, wenn sie über lange Zeit anhält. Langzeitarbeitslose sind Menschen, die durchgehend mehr als ein Jahr arbeitslos sind. Analog zur Definition der Arbeitslosigkeit werden bei der Langzeitarbeitslosenquote die Langzeitarbeitslosen ins Verhältnis gesetzt zu den zivilen Erwerbstätigen und den Arbeitslosen. Der Indikator ist definiert als: Langzeitarbeitslosigkeit: (Arbeitslose mit Dauer der Arbeitslosigkeit > 1 Jahr / (alle zivilen Erwerbstätigen + Arbeitslose)) * 100
Langzeitarbeitslosigkeit Stuttgart; Angaben in Prozent
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit.
Die Langzeitarbeitslosigkeit ist bis 2012 relativ stabil. Seit 2013 geht der Anteil zurück und lag 2019 erstmals unter 1,5 Prozent. Die konjunkturelle Entwicklung trägt auch zur Reduzierung der Langzeitarbeitslosigkeit bei. Vermutlich wird die positive Entwicklung durch die Pandemie unterbrochen werden. Indikator „Erwerbsaufstockende“ Nicht jede Beschäftigung bringt ein ausreichendes Einkommen. Besonders Bezieherinnen und Bezieher niedriger Einkommen haben die Möglichkeit, zusätzlich Arbeitslosengeld II zu erhalten. Diese so genannten „Erwerbsaufstockende“ sind also sozialversicherungspflichtig oder geringfügig beschäftigt oder selbstständig und erhalten zusätzlich staatliche Unterstützung. Der Indikator „Erwerbsaufstockende“ setzt die erwerbstätigen Arbeitslosengeld II–Beziehenden ins Verhältnis zu allen, die Arbeitslosengeld II beziehen. Er zeigt an, welcher Anteil von Arbeitslosengeldbeziehenden in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder geringfügig beschäftigt oder selbstständig ist. Dies gibt einerseits Hinweise auf die Größe des Niedriglohnsektors, zeigt allerdings andererseits auch an, welcher Anteil der SGB II-Beziehenden zumindest in den sozialen Kontext einer – wenn auch schlecht bezahlten – Arbeitsstelle eingebunden ist. Der Indikator ist definiert als: Erwerbsaufstockende“: (Anzahl erwerbstätige ALG II-Beziehende/Anzahl ALG II-Beziehende insgesamt) * 100 Der Anteil der erwerbsaufstockenden Personen an allen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist seit der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Jahr 2005 bis zum Jahr 2014 stetig angestiegen. Ein zunehmender Anteil von Arbeitslosengeld-II-Beziehenden war zumindest mit geringer Bezahlung erwerbstätig. Der starke Zugang von geflüchteten Menschen in den Jahren 2015 bis 2017 hat diesen Trend nur kurzzeitig gestoppt. In 2018 und 2019 ist der Anteil wieder gestiegen. In den letzten Jahren ist die Beschäftigungsquote immer weiter angestiegen und die gestiegene Beschäftigung wirkt auch in den SGB II-Bereich hinein. Auch wenn ein höherer Anteil von Menschen in Erwerbstätigkeit grundsätzlich zu begrüßen ist, bleibt dennoch festzustellen, dass zwischen 2007 und 2019 ein zunehmender Anteil von Personen, trotz ihrer Erwerbstätigkeit, auf zusätzliche aufstockende Leistungen des Staates angewiesen war. Dies gilt besonders für Frauen und Leistungsberechtigte mit ausländischer Staatsangehörigkeit.
1.2 Handlungsfelder und operative Schwerpunktthemen
Zu den 2021 weiter relevanten Handlungsfeldern und Schwerpunktthemen gehört die
1.2.1 Integration von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Ausbildung und Arbeit
Die in 2020 aufgetretene Pandemie hat Auswirkungen auf die Lebenssituation benachteiligter junger Menschen, insbesondere am Übergang von der Schule in den Beruf. Es ist damit zu rechnen, dass die Pandemie mit ihren Auswirkungen auf den Ausbildungsmarkt, auf die Lernbedingungen und das soziale Leben, auch im Jahr 2021, weiterhin bestehen wird. Wie stark die Auswirkungen sich auf den Ausbildungsmarkt niederschlagen, wie stark die Berufsorientierung eingeschränkt sein wird und wie groß die Einflüsse auf die psychosoziale Situation der jungen Menschen sein werden, ist in letzter Konsequenz noch nicht absehbar. Die Fachstelle für junge Menschen (Fachstelle U25) ist sich hier ihrer Verantwortung bewusst. Sie wird den jungen Menschen in dieser besonderen Situation verlässlich zur Seite stehen und sie mit individueller Beratung und ausgewählten Maßnahmenangeboten unterstützen. Um flexibel auf Änderungen reagieren zu können, wurden alle Maßnahmen mit variablen Platzzahlen eingekauft, so dass es innerhalb des gesamten Maßnahmenportfolios möglich ist, individuelle Förderung und Unterstützung anzubieten. Allen ausbildungssuchenden Leistungsberechtigten am Übergang von der Schule zum Beruf kann somit auch im Jahr 2021 weiterhin ein passendes Angebot unterbreitet werden. Den persönlichen Kontakt zu den jungen Menschen auch unter den eingeschränkten Bedingungen aufrecht zu erhalten, ist der Fachstelle U25 ein großes Anliegen. Hierfür wird verstärkt auf sehr gute telefonische Erreichbarkeit und telefonische Kontaktaufnahme durch die persönlichen Ansprechpartner*innen gesetzt. Bei Bedarf werden zudem weiterhin persönliche Beratungsgespräche nach vorheriger Terminabsprache angeboten. Eine Wiederöffnung des Eingangsbereiches der Fachstelle U25 für Vorsprachen ohne Termin ist geplant, sobald die pandemische Situation es zulässt. Die Integration in Ausbildung wird auch 2021 die zentrale Aufgabe der Fachstelle für junge Menschen unter 25 Jahren (Fachstelle U25) sein. Ein Schwerpunkt liegt hier auf der Förderung der sozial benachteiligten und der schwer erreichbaren jungen Menschen. Hierzu arbeitet die Fachstelle U25 Geflüchtete junge Menschen werden in der Abteilung Migration und Teilhabe betreut, wohnungslose junge Menschen in der Fachstelle für Wohnungslose am Übergang Schule - Beruf eng und abgestimmt mit der Agentur für Arbeit, den freien Trägern der Jugendhilfe und weiteren Kooperationspartnern zusammen. Die Ausbildungsstellenvermittlung wird, wie in den vergangenen Jahren, an die Agentur für Arbeit übertragen. Ausbildungsmarktfernen jungen Menschen bietet das Jobcenter niederschwellige Hilfeleistungen an, wie z.B. die Maßnahme „Yes You Can“, bei der es vorrangig um die Beseitigung oder Verringerung von Hemmnissen geht, die der Aufnahme einer Berufsausbildung oder Arbeit im Weg stehen. Das aufsuchende Angebot nach § 16h SGB II „Förderung schwer erreichbarer junger Menschen“ wurde in 2020 mit erhöhter Platzzahl neu ausgeschrieben und wird für eine Laufzeit bis zum 21.04.2022 neu vergeben (EX-Respekt). Diese Maßnahmenangebote mit aufsuchendem Ansatz stehen im Jahr 2021 auch für junge Menschen zur Verfügung, die in der Pandemiezeit mit Rückzug reagieren und besondere Unterstützung benötigen. Die Gruppe der ausbildungsmarktnahen Jugendlichen mit einem besonderen Unterstützungsbedarf am Übergang Schule - Beruf wird im Jahr 2021 mit folgenden ausbildungsvorbereitenden und ausbildungsbegleitenden Eingliederungsleistungen gefördert:
1.2.2 Aktivierung und Verbesserung von Integrations- und Teilhabechancen von Langzeitleistungsbeziehenden sowie Langzeitarbeitslosen
Auch während der besseren konjunkturellen Entwicklung vor der Pandemie gab es eine zahlenmäßig bedeutsame Gruppe von arbeitsmarktfernen Langzeitarbeitslosen, die seit langem Leistungen nach dem SGB II bezogen haben und künftig ohne intensive und individuelle Unterstützung absehbar keine realistische Chance auf Aufnahme einer Beschäftigung haben. Durch die pandemiebedingte Entwicklung sind die Herausforderungen im Handlungsfeld „Aktivierung und Verbesserung von Integrations- und Teilhabechancen Langzeitleistungsbeziehender sowie Langzeitarbeitsloser" noch weiter gestiegen. Mit dem Fortschreiten der Dauer der Arbeitslosigkeit und der Anzahl der Vermittlungs-hemmnisse sinken die Vermittlungschancen geradezu exponentiell. Es ist deshalb sowohl eminent wichtig, Langzeitleistungsbezug zu vermeiden, als auch die Ressourcen und Kompetenzen von Menschen zu fördern, die schon lange ohne Beschäftigung sind. Die persönlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner im Jobcenter Stuttgart sind deshalb entsprechend zunehmend intensiv gefordert. Gleichzeitig sind sehr individuelle Unterstützungsleistungen zu erbringen oder zu organisieren (bei Überschuldung, prekären Wohnsituationen, psychischen und gesundheitlichen Einschränkungen, Betreuungsproblemen etc.). Der Haushaltsansatz für das Verwaltungsbudget 2021 ermöglicht es, die hierfür erforderliche adäquate Personalausstattung zu finanzieren (Ausführungen dazu unter 1.7).
1.2.2.1 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
Die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 16 SGB II in Verbindung mit § 45 SGB III bleiben auch in 2021 ein bevorzugtes, individuell und bedarfsgerecht ausgestaltbares Förderinstrument. Die Ausgestaltung der Maßnahmen berücksichtigt die unterschiedlich ausgeprägten Handlungsbedarfe, Ressourcen und Kompetenzen der Leistungsbeziehenden. Sie sind hinsichtlich der Dauer, der Betreuungsintensität und ihrem methodischen Vorgehen differenziert ausgestaltbar. Dabei besteht ein Gleichgewicht zwischen Maßnahmen, die vorrangig die Integration in Arbeit fördern und Maßnahmen, die dem Abbau und der Beseitigung von Vermittlungshemmnissen dienen. Obwohl in den Vorjahren auch geringqualifizierte Langzeitleistungsbeziehende erfolgreich in den allgemeinen Arbeitsmarkt integriert werden konnten, beträgt der Anteil dieser Gruppe an allen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten 64,4 Prozent (Juni 2020). Grund hierfür ist eine große Anzahl von Flüchtlingen, die seit Sommer 2016 SGB II-Leistungen erhalten und inzwischen in den Bestand der Langzeitleistungsbeziehenden eingingen. Durch die Kombination von Aktivierung, Qualifizierung und sozialpädagogischer Betreuung konnte auch in Vergabemaßnahmen eine Qualitätssteigerung im Sinne einer ganzheitlichen Förderung erreicht werden. Eine weitere Verbesserung ist zu erwarten. Besonders verfestigte, komplexe Fallkonstellationen werden seit 2019 noch intensiver als bisher mit einem begleitenden, sehr niederschwelligen systemischen Beratungsansatz aufgegriffen, um Perspektiven direkt in den ersten Arbeitsmarkt zu eröffnen. Da mit diesem Ansatz sehr gute Erfolge erzielt werden, wird er verstärkt 2021 fortgeführt werden. Die erfolgreiche Integration von arbeitsmarktnahen Leistungsberechtigten in den allgemeinen Arbeitsmarkt ist nicht in jedem Fall gleichzusetzen mit der Beendigung des Leistungsbezugs. Der Anteil der sogenannten Erwerbsaufstockenden an allen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Stuttgart beträgt 26,1 Prozent (Juni 2020). Dabei beziehen 3.310 der 7.956 erwerbsaufstockenden Personen ein Einkommen von bis zu 450 EUR im Monat. Die Zielgruppe der Erwerbsaufstockenden wird deshalb im Jahr 2021 weiter intensiv gefördert. Dazu steht die Maßnahme Step up II ebenso zur Verfügung wie eine weitere Maßnahme für Frauen, die u. a. auch zum Ziel hat, den Beschäftigungsumfang bzw. das Arbeitsentgelt der Erwerbsaufstockenden weiter zu erhöhen. Aufgrund der intensiven und individuellen Unterstützungsmöglichkeiten, die die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Wiedereingliederung bieten und die Integration in Arbeit nachhaltig fördern können, wird auch 2021 für diesen Bereich ein großer Teil des Eingliederungstitels aufgewendet, nämlich 46,13 Prozent (15.206.995 EUR).
1.2.2.2 Maßnahmen der öffentlich geförderten Beschäftigung
Für arbeitsmarktferne Leistungsbeziehende, für die mit anderen Maßnahmen keine Perspektive auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eröffnet werden kann, steht zunächst die Stabilisierung, das heißt, der Erhalt oder die (Wieder-) Erlangung der Beschäftigungsfähigkeit, im Vordergrund. Die öffentlich geförderte Beschäftigung bleibt deshalb auch im Jahr 2021 mit voraussichtlich 378 Arbeitsgelegenheiten ein besonders gewichtiger Förderschwerpunkt. Die Anzahl der Arbeitsgelegenheiten wurde im Vergleich zu 2020 (423) reduziert geplant, da durch die Beachtung hygienischer Vorschriften (Mindestabstand im Rahmen des Infektionsschutzes im Zusammenhang mit der aktuellen Pandemie) die Arbeitsgelegenheiten nur eingeschränkt durchgeführt werden können. Sobald die Einschränkungen nicht mehr notwendig sind, können unterjährig weitere Arbeitsgelegenheiten beantragt und bewilligt werden. Da insbesondere in den Sozialkaufhäusern die Maßnahmenkosten senkenden Verkaufserlöse zurückgegangen sind, wurde die Maßnahmenvergütung zum Teil bereits in 2020 und dann für 2021 erhöht, was den höheren AGH-Budgetansatz gegenüber dem Vorjahr bei einer geringeren Platzzahl erklärt. Für Langzeitarbeitslose mit einer Suchtproblematik stehen im Programm „Arbeit statt Drogen“ 2021 insgesamt 49 Arbeitsgelegenheiten zur Verfügung. Der Bedarf an öffentlich geförderter Beschäftigung für diesen Personenkreis wurde mit der GRDrs 756/2015 (Niederschwellige arbeitsähnliche Tätigkeiten) am 27.11.2015 im Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen diskutiert. Mit der Behandlung der GRDrs 896/2015 (Fortsetzung des Programms „Arbeit statt Drogen“) und der GRDrs 1128/2018 (Arbeitsgelegenheiten im Rahmen des Programms „Arbeit statt Drogen“) hat der Gemeinderat von dem in seinem Auftrag durch die Verwaltung erarbeiteten Vorschlag zur Fortsetzung des Programms „Arbeit statt Drogen“ zustimmend zur Kenntnis genommen. Damit wird auch der Bewilligung und Umsetzung der im Geschäftsplan 2021 enthaltenen Arbeitsgelegenheiten gem. § 16d SGB II im Rahmen des Programms „Arbeit statt Drogen“ für Substituierte und Drogenkonsumenten zugestimmt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kriterien öffentliches Interesse, Zusätzlichkeit und Wettbewerbsneutralität, die gem. § 16d SGB für Arbeitsgelegenheiten gelten, durchaus von externen Prüfinstanzen kritisch bewertet werden könnten. Für Arbeitsgelegenheiten werden im Jahr 2020 wegen der temporären Einrichtungsschließungen voraussichtlich insgesamt 1.515.137 EUR ausgegeben. In 2021 sind insgesamt 2.503.954 EUR (7,60 Prozent des EGT) vorgesehen. Die Mittel für den Beschäftigungszuschuss werden gesondert zugeteilt. Sie sind nicht aus dem Eingliederungstitel zu finanzieren. Teilhabechancengesetz Mit dem Zehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (10. SGB II-ÄndG - Teilhabechancengesetz) wurden zum 1. Januar 2019 zwei Varianten der öffentlich geförderten Beschäftigung zur Integration von Langzeitarbeitslosen und Langzeitleistungsbeziehendenden geschaffen. · Eingliederung von Langzeitarbeitslosen - § 16e SGB II
1.2.3 Erhöhung der Bildungsbeteiligung
Abschlussorientierte Qualifizierungen, Fort- und Weiterbildungen sowie Ausbildungen erhöhen die Wahrscheinlichkeit, dauerhaft im Arbeitsmarkt zu verbleiben. Die Strategie "Erhöhung der Bildungsbeteiligung" der Leistungsberechtigten leistet einen wesentlichen Beitrag zur Steigerung der Integrationschancen. Das Jobcenter konzentriert sich deshalb auf die
1.2.4 Verbesserung der Gleichstellung der Geschlechter auf dem Arbeitsmarkt/ Aktivierung des Beschäftigungspotenzials von Alleinerziehenden und Erziehenden
Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist ein durchgängiges Prinzip in der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Leistungen sind insbesondere darauf auszurichten, geschlechtsspezifischen Nachteilen entgegenzuwirken. Familienspezifische Lebensverhältnisse von Leistungsberechtigten, die Kinder erziehen, sind zu berücksichtigen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziale (BMAS), die Länder, die Bundesagentur für Arbeit (BA) und die kommunalen Spitzenverbände haben sich daher im Herbst 2017 darauf verständigt, die Umsetzung des gleichstellungspolitischen Auftrages vertieft in der Zielsteuerung SGB II zu beachten. Ein besonderes Gewicht wird auf die gleichberechtigte Förderung und Integration von Frauen und Männern gelegt. Die Analyse des Kennzahlenvergleichs nach § 48 a SGB II zeigt, dass Frauen in vielen Regionen in Deutschland in erheblich geringerem Umfang in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden als Männer. In Stuttgart konnte die Integrationsquote 2019 im Vergleich zum Vorjahr gesteigert werden. Die Steigerung der Integrationen fiel bei den Frauen nicht so hoch aus wie bei den Männern. Das Jobcenter verfolgt diese Ziele mit einer abgestimmten und in der Geschäftsplanung verankerten Gender-Strategie mit den folgenden wesentlichen Schwerpunkten:
1.2.5 Verbesserung der Inklusion von Menschen mit Behinderung und Gesundheitsförderung
Die zentrale Idee der UN-Behindertenrechtskonvention ist die Inklusion. Ziel ist es, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Menschen mit und ohne Behinderung von Anfang an gemeinsam in allen Lebensbereichen selbstbestimmt leben und zusammenleben können. Das betrifft zuvorderst den Bereich der Arbeit. Inklusion ist ein permanenter Prozess, der von allen Akteurinnen und Akteuren der Gesellschaft aktiv gestaltet werden sollte. Das Jobcenter Stuttgart versteht sich als Teil dieses Gestaltungsprozesses. Als bedeutender Akteur auf dem Stuttgarter Arbeitsmarkt sollen dafür Voraussetzungen und Bedingungen geschaffen werden,
1.2.6 Bewältigung der Herausforderungen von Flucht und Asyl
Der Zugang von Geflüchteten und Asylberechtigten in den Rechtskreis SGB II stellt auch das Jobcenter weiterhin vor große Herausforderungen. Der Bestand war im Laufe des Jahres 2020 stabil. Abgänge aus dem Fallbestand werden durch Zuzüge aufgrund der weggefallenen Wohnsitzauflage sowie durch Familiennachzüge weitestgehend kompensiert. Die Mitarbeitenden der Abteilung MuT sind zuversichtlich, in 2021 an die Integrationszahlen der Vor-Corona-Zeit anschließen zu können. Eine Zunahme der Fallzahlen kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, unter anderem auch, da aufgrund der Größe der Familien bei den geflüchteten Menschen allein schon durch das Älterwerden der Kinder mit steigenden Zahlen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zu rechnen ist. Derzeit prognostiziert das Jobcenter bis Ende 2021 rund 4.510 erwerbsfähige leistungsberechtigte geflüchtete Menschen mit Zugang nach dem 1. Januar 2015 und damit mit einer in etwa gleichbleibenden Zahl von Geflüchteten gegenüber der Hochrechnung zum Jahresende 2020. Davon werden rund 30 Prozent unter 25 Jahre alt sein (1.393 ELB). Im Jahr 2021 werden von der Abteilung Migration und Teilhabe die folgenden konzeptionellen Eckpunkte umgesetzt, um den fluchtspezifischen Herausforderungen zu begegnen:
Der Geschäftsplan 2021 umfasst alle Eingliederungsleistungen mit den jeweiligen finanziellen Budgets. Er wurde unter Berücksichtigung der Jobcenter-Strategie, der Schwerpunktziele und der Ressourcen konzipiert. Die folgende Tabelle stellt die Budgets, gegliedert nach einzelnen Eingliederungsleistungstypen, dar. Eine differenzierte Darstellung zu den einzelnen Maßnahmen erfolgt im Geschäftsplan (Anlage 1, Punkt 1.3). Die Mittel für die einzelnen Eingliederungsleistungen werden, unter Berücksichtigung der bis Anfang 2020 vollzogenen Ausgabenentwicklung, mit Hinblick auf die prognostizierte Wirtschafts- und Arbeitsmarktentwicklung, im Jahr 2021 fortgeschrieben. Es besteht unterjährig ausreichend Flexibilität, um notwendige Anpassungen vorzunehmen.
1.4 Beschaffung und Vergabe neuer Maßnahmen
Knapp die Hälfte der mit dem Eingliederungstitel 2021 zur Verfügung gestellten Mittel werden über die Beschaffung und Bereitstellung von Vergabemaßnahmen verausgabt. Die übrigen Mittel werden zur Finanzierung von Einzelfallhilfen im Rahmen von Individualansprüchen (Fortbildung, Zuschüsse an Arbeitgeber u. ä.) genutzt. Die Hauptsatzung und die Zuständigkeitsordnung der Landeshauptstadt Stuttgart sehen vor, dass die Entscheidung über Art und Umfang der Beschaffung bei den nachfolgend genannten voraussichtlichen Auftragswerten bzw. die Vergabe von Lieferungen und Leistungen bei den nachfolgend genannten Vergabesummen · bis zu 190.000 EUR:
1.5 Entwicklung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts setzen sich zusammen aus
1.5.2 Regelbedarfe
Nach dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz werden die Regelbedarfe ab Januar 2021 erhöht. Die Beträge wurden anhand der Einkommens- und Verbraucherstichproben 2018 ermittelt und belaufen sich auf:
1.5.3 Mehrbedarfe
Die Leistungshöhe der Mehrbedarfe errechnet sich grundsätzlich aufgrund eines Prozentsatzes des für den/die jeweilige Leistungsberechtigte(n) geltenden Regelbedarfs. Mit steigenden Regelbedarfen erhöhen sich auch entsprechend die Leistungshöhen der Mehrbedarfe für
1.5.4 Sozialversicherungsbeiträge
Die Beiträge zu den Sozialversicherungen werden für 2021 ebenfalls neu festgesetzt. Das Jobcenter kalkuliert dafür die Ausgaben in Höhe von ca. 46,3 Mio. EUR.
1.5.5 Gesamtausgaben für bundesfinanzierte Leistungen
Die Ausgaben für die bundesfinanzierten Leistungen Regelbedarfe, Mehrbedarfszuschläge und Sozialversicherungsbeiträge werden sich 2021 insgesamt voraussichtlich um 5 Mio. EUR auf 164,5 Mio. EUR erhöhen.
1.5.6 Leistungen für Unterkunft und Heizung
Die Ausgaben der Leistungen für Unterkunft und Heizung werden sich in 2021 gegenüber den voraussichtlichen Ausgaben in 2020 aufgrund des Anstiegs bei den Bedarfsgemeinschaften um ca. 2,6 Mio. EUR auf rund 157 Mio. EUR erhöhen. Der Bund beteiligt sich daran mit rund 113 Mio. EUR (2020: ca. 111,3 Mio. EUR), s. a. 1.5. Zum 01. Januar 2021 werden die Angemessenheitsgrenzen der Kosten für die Unterkunft turnusmäßig neu ermittelt. Es ist mit einer Erhöhung zu rechnen. Zugrunde gelegt werden dieselben Datensätze, die auch der Erstellung des Mietspiegels dienen. Das Jobcenter und das Sozialamt werden zusammen mit dem Statistischen Amt bis Ende Dezember 2020 die neuen Mietobergrenzen ermitteln. Diese sollen im Januar 2021 im Sozial- und Gesundheitsausschuss vorgestellt werden. Aufgrund des Sozialschutzpakets werden seit März 2020 bis 31. Dezember 2020 keine neuen Kostensenkungsverfahren mehr eingeleitet. Dies führt auch 2021 zu Mehrausgaben, denn eine Senkung auf die angemessenen Kosten beginnt in der Regel frühestens nach einem Jahr der Antragsstellung. Dieser Effekt wird sich verstärken, da der Gesetzgeber die Aussetzung der Kostensenkungsverfahren über den 31. Dezember 2020 hinaus angekündigt hat.
1.6 Verwaltungskosten
Im Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2021 vom 25. September 2020 sind für die Verwaltungskosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende Haushaltsmittel von 5,104 Mrd. EUR veranschlagt (Vorjahr: 5,125 Mrd. EUR). Nach einem Abzug für zentrale Einbehalte verbleiben rund 5,072 Mrd. EUR, die in Abhängigkeit von der Anzahl der von den Jobcentern zu betreuenden Bedarfsgemeinschaften verteilt werden. Auf das Jobc Peeß, Jürgen [+49 (711) 21697010]enter Stuttgart entfällt ein Anteil von 0,7271 Prozent (Vorjahr: 0,7201 Prozent), was 36.878.116 EUR entspricht. Gemäß Entwurf des Bundeshaushalts dürfen - wie in den Vorjahren - Ausgabenreste in Höhe von bis zu 400 Mio. EUR in Anspruch genommen werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sieht vor, die Mittel für die Verwaltungskosten zuzuteilen, sodass dem Jobcenter Stuttgart voraussichtlich weitere 2.908.400 EUR zugewiesen werden. Insgesamt würde sich das Budget damit auf 39.786.516 EUR belaufen und sich im Vergleich zu 2020 geringfügig erhöhen (plus 235.641 EUR bzw. 0,6 Prozent). Von dieser Zuteilung ist vorläufig auszugehen. Für die Feststellung des endgültigen Betrags bleibt das parlamentarische Verfahren zum Bundeshaushalt 2021 abzuwarten, weiterhin der Erlass der Eingliederungsmittel-Verordnung 2021, der bis Ende Dezember 2020 erfolgen soll. Mit der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift (KoA-VV), die Ende November 2019 im Bundesrat beschlossen wurde, trat als Kernstück eine Änderung der Regelung zu den Personalgemeinkosten in Kraft. Grundidee der Änderung ist eine eindeutigere Zuordnung der einzelnen Aufgaben und Funktionen in der besonderen Einrichtung zu den in tatsächlicher Höhe („spitz“) bzw. pauschal abrechenbaren Aufwendungen (Gemeinkosten) zu schaffen. Im Ergebnis wird eine Erweiterung der spitz abrechenbaren Tätigkeiten zugelassen, mit der Folge, dass u. a. die bislang strittigen Aufgaben der Grundsatz-, Ordnungswidrigkeiten-, Widerspruchs- und Klagesachbearbeitung zukünftig in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen abrechenbar sind. Eine neue Definition der pauschal abzurechnenden „nicht fachspezifischen“ Aufgaben soll eine zweifelsfreie Zuordnung, auch für zukünftige Tätigkeiten, ermöglichen. Im Gegenzug wurde die Pauschale für die Personalgemeinkosten von bis zu 30 Prozent auf bis zu 25 Prozent abgesenkt. Neben der Klarheit bei der Zuordnung der Funktionen hat die Änderung den positiven Effekt, dass sich - zumindest gilt dies für die LHS Stuttgart - die abrechenbaren Verwaltungskosten erhöhen. Mit den höheren, spitz abrechenbaren Personalkosten erhöht sich auch die Basis, auf die sich der Gemeinkostenzuschlag bezieht, zudem können zusätzliche Pauschalen für Sach- und Personalnebenkosten abgerechnet werden. In Summe wird damit die Absenkung des Gemeinkostenzuschlags „überkompensiert“. Dies wiederum führt zu einem höheren Bundesanteil an den Verwaltungskosten und zu einer höheren Erstattung, so dass sich die nicht gedeckten Kosten und die Gesamtkosten der LHS Stuttgart dadurch verringern. Die abrechenbaren Verwaltungskosten gemäß KoA-VV werden sich in 2021 voraussichtlich auf 49.582.540 EUR belaufen (Geschäftsplan 2020: 47.183.838 EUR). Der Anteil des Bundes beträgt 84,8 Prozent, somit 42.045.994 EUR. Da die vom Bund zugeteilten Mittel für die Verwaltungskosten nicht auskömmlich sind, um den Bundesanteil zu decken, ist eine Umschichtung vom Eingliederungstitel in das Verwaltungskostenbudget in Höhe von 2.259.478 EUR geplant (s. Anlage 1, Kapitel 1.1). In 2020 war eine Umschichtung von 461.019 EUR vorgesehen; nach derzeitigem Stand wird dies jedoch nicht erforderlich sein. Der kommunale Finanzierungsanteil (KFA) von 15,2 Prozent beträgt 7.536.546 EUR. Weiterhin hat die LHS Stuttgart die nicht abrechenbaren bzw. nicht gedeckten Kosten von 3.181.863 EUR zu tragen. Insgesamt belaufen sich die Kosten der LHS Stuttgart somit auf 10.718.409 EUR (Geschäftsplan 2020: 9.598.545 EUR). Sie werden damit voraussichtlich um 1.164.432 EUR unter dem im Haushaltsplan veranschlagten Ergebnis von 11.882.841 EUR liegen.
1.7 Stellenplanrelevante Entscheidungen
Die vom Bund zur Verfügung gestellten Verwaltungsmittel für 2021 in Höhe von 39.786.516 EUR, verbunden mit einer Umschichtung aus dem Eingliederungsbudget in Höhe von 2.259.478 EUR, erlauben eine Stellenausstattung im Bereich der Leistungsgewährung und im Bereich der persönlichen Ansprechpartner*innen im Umfang von 482,47 VZK, inkl. der Ermächtigungen im Zusammenhang mit der Entwicklung im Flüchtlingsbereich seit 2015 und den Ermächtigungen im Zusammenhang mit steigenden Fallzahlen aufgrund von COVID-19-Folgen. Bei einem gesamten Stellenbestand inkl. Ermächtigungen von insgesamt 620,86 VZK im Jobcenter werden 602,47 VZK aus dem Verwaltungskostenbudget finanziert.
1.7.1 Bestandsentwicklung
Aktuell ergibt sich folgende Prognose der Bestandsentwicklung für den Dezember 2021:
1.7.2 Personalausstattung
Auf Basis der prognostizierten Bestandszahlen zum Jahresende 2021, unter Beibehaltung der aktuellen Personalausstattung, ergibt sich für 2020 folgendes Ergebnis:
GRDrs 1234/2019
Stand Dezember 2020
GRDrs 954/2020
1.7.3. Anträge des Jobcenters zu Stellen und Ermächtigungen in 2021
Anträge des Jobcenters zu Stellen und Ermächtigungen in 2020 sind in einer separaten Gemeinderatsdrucksache (GRDrs. 783/2020) und einem separaten Anschreiben von Referat SI an die Referate AKR und WFB enthalten, s. Anlage 2.
2. Zielsystem: Ziele, Zielindikatoren, Zielwerte
Das Zielsystem der Grundsicherung für Arbeitsuchende besteht für das Jahr 2021 unverändert weiter. Der Gesetzgeber hat in § 48a SGB II für die Zielvereinbarungen nach § 48b SGB II folgende Steuerungsziele festgelegt:
Beteiligte Stellen Die Referate AKR und WFB haben die Vorlage mitgezeichnt. Dr. Alexandra Sußmann Bürgermeisterin Anlagen Anlage 1: Geschäftsplan 2021 Anlage 2: Stellenplan Anlage 3: Ermächtigungen <Anlagen> zum Seitenanfang