Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Soziales und gesellschaftliche Integration
Gz: SI
GRDrs 954/2020
Stuttgart,
12/08/2020



Jobcenter Geschäftsplan 2021



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Sozial- und Gesundheitsausschuss
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
25.01.2021
03.02.2021
04.02.2021



Beschlußantrag:

1. Dem Geschäftsplan 2021 des Jobcenters (Anlage 1) wird unter Vorbehalt der Bestätigung der vorläufigen Haushaltsansätze durch die Verabschiedung des Bundeshaushalts 2021 und dem Erlass der Eingliederungsmittel-Verordnung 2021 zugestimmt. 2. Den Angebotswerten im Zielvereinbarungsverfahren wird zugestimmt. Der Gemeinderat wird über die endgültigen, mit dem Land vereinbarten Zielwerte, informiert.
3. Auf Basis der prognostizierten Bestandszahlen zum Jahresende 2021 und unter Beibehaltung der Betreuungsrelationen des Geschäftsplans 2020 wird die Verwaltung ermächtigt, im operativen Bereich zusätzliches Personal bis zu 49,79 Vollzeitkräften (VZK) außerhalb des Stellenplans – befristet bis Ende 2022 - einzustellen, um die Betreuung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Bedarfsgemeinschaften im Jobcenter bei steigenden Fallzahlen aufgrund der Corona-Pandemie zu gewährleisten Die Einstellungen erfolgen unbefristet und entsprechend der Entwicklung der Fallzahlen (Anlagen 2 und 3).
4. Die erforderlichen Sachmittel in Höhe von 80.000 EUR im Haushaltsjahr 2021


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1


1. Geschäftsplan 2021 (siehe Anlage 1)

Die Ausgestaltung des Geschäftsplans wurde unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen (Entwicklung am Arbeitsmarkt und des Bestands, Ressourcenausstattung, s. 1.1), Handlungsfelder (s. 1.2) und gesetzlichen Ziele vorgenommen.

Folgende Prämissen sind in der zugelassenen kommunalen Trägerschaft handlungsleitend:

1.1 Rahmenbedingungen

SARS-CoV-2-Pandemie

Die Jahre 2020 und 2021 sind arbeitsmarktpolitisch durch die Herausforderungen der SARS-CoV-2-Pandemie geprägt.
Die Unternehmen waren bei Einstellungen überwiegend zurückhaltend. Im Oktober 2020 wurden von der Agentur für Arbeit ca. 27 Prozent weniger offene Stellen ausgewiesen als im Januar 2020. Die Integrationen im Jobcenter Stuttgart sind in den Monaten von Oktober 2020 bis Januar 2020 um 43 Prozent zurückgegangen. Der Corona-Effekt hat eine Zunahme der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB) um ca. 7 Prozent bewirkt.
Die Entwicklungen für 2021 sind wegen des unklaren Pandemieverlaufs nur schwer abschätzbar. Die mit dem Geschäftsplan vorgeschlagenen Maßnahmen wurden aufgrund der bisherigen Pandemie-Erfahrungen fortgeschrieben und werden 2021 fortlaufend abgestimmt und an die weiteren Entwicklungen angepasst.

1.1.1 Entwicklungen am Arbeitsmarkt


Der Konjunkturspiegel Baden-Württemberg zeigt den Effekt, den die Pandemie im Jahr 2020 auf die gemeldeten Arbeitsstellen und die Arbeitslosenzahlen hatte.

Konjunkturspiegel Baden-Württemberg
Indikator
Veränderung in %
zum Vorjahreszeitraum
2020
2019
Sep
Aug
Juli
Jun
Mai
Apr
Mrz
Feb
Jan
Dez
Nov
Okt
3. Quartal
2. Quartal
1. Quartal
4. Quartal
Arbeitslose+42,7
+40,4
+44,8
+45,4
+41,3
+32,7
+10,9
+10,6
+9,6
+8,3
+6,5
+6,4
Gemeldete Arbeitsstellen-36,6
-37,9
-40,1
-40,7
-38,1
-32,2
-24,8
+23,1
-22,6
-21,6
-15,5
-11,5
Erwerbstätige
-1,4
+0,3
Bruttoinlandsprodukt
-13,9
-2,1
0,2

Der Konjunkturspiegel Baden-Württemberg zeigt eine starke Zunahme der Arbeitslosigkeit und eine starke Abnahme der offenen Stellen sowie ein sinkendes Bruttoinlandsprodukt.

In seiner Herbstprognose 2020 geht das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit (IAB) von einem flächendeckenden Beschäftigungsaufbau für das Jahr 2021 aus. Das Beschäftigungswachstum wird aber immer noch niedriger eingeschätzt als im Vergleich zur Entwicklung vor der Corona-Krise.

Das IAB geht in seiner regionalen Arbeitsmarktprognose vom 09.10.2020 für das Jahr 2021 von einem Rückgang der Arbeitslosenzahl für den Agenturbezirk Stuttgart von im Mittel -10,8 Prozent (Korridor von -18,3 bis -3,4 Prozent) aus. Der Agenturbezirk Stuttgart umfasst neben dem Stadtbezirk Stuttgart auch den Landkreis Böblingen. Dies betrifft die beiden Rechtskreise SGB II und SGB III, für den Bereich des SGB II wird ein Minus von -3,7 Prozent (Korridor von -11,5 bis +4,1 Prozent) für Baden-Württemberg vorausgesagt. Zahlen für Stuttgart liegen nicht vor.
Die Prognose des IAB berücksichtigt in erster Linie die Entwicklung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und der Arbeitslosigkeit. Aufgrund der derzeitigen Unsicherheitsfaktoren operiert das IAB bei seinen Prognosen mit entsprechend großen Spannweiten.
Gegenüber dem Vorjahr gab es einen Rückgang der Zahl der gemeldeten Arbeitsstellen von 39,4 Prozent, was absolut ein Minus von 3.227 Stellen ausmacht, bei einer Gesamtzahl (bis einschließlich September 2020) von 4.960 gemeldeten Stellen.

1.1.2 Erwartete Entwicklung der Anzahl der Leistungsberechtigten


Das Jobcenter Stuttgart geht für 2021 von durchschnittlich 30.219 erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB) und 22.437 Bedarfsgemeinschaften (BG) aus. Bis Ende des Jahres 2021 erwartet das Jobcenter einen kontinuierlichen Anstieg auf 22.711 Bedarfsgemeinschaften mit insgesamt 41.786 Leistungsberechtigten (30.578 erwerbsfähige und 11.208 nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Das Jobcenter geht davon aus, dass die Auswirkungen der Pandemie mit dem Virus SARS-CoV-2 auch im Jahr 2021 zu spüren sind. Die wirtschaftlichen Folgen werden die Anzahl der Leistungsberechtigten steigen lassen. Das wird zum einen auf auslaufende, vorrangige Leistungen wie Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld zurückzuführen sein, zum anderen erwartet das Jobcenter weitere Leistungsberechtigte, die geringfügige Beschäftigungen nicht fortführen können, weil die Pandemiesituation branchenabhängig weniger Möglichkeiten zur Erzielung von Einkommen bieten wird oder die infolge von Insolvenzen ihre Beschäftigung verlieren.
Es wird erwartet, dass die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die in Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einem Flüchtling leben und nach dem 01. Januar 2015 zugegangen sind, auf einem Wert von 4.510 im Dezember 2021 stabil bleibt.

1.1.3 Verfügbare Ressourcen


1.1.3.1 Mittel für Verwaltung und Eingliederung

Die Bundesregierung hat sich in ihrem Koalitionsvertrag zum Ziel gesetzt, mit dem Gesamtkonzept „MitArbeit“ die Betreuung, Integration und Teilhabe von Langzeitarbeitslosen mit einem ganzheitlichen Ansatz zusammenzuführen und zu verbessern ("Gesamtkonzept MitArbeit - Betreuung, Integration und Teilhabe von Langzeitarbeitslosen ganzheitlich gestalten - Eine Gesamtstrategie zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit“ (Ausschussdrucksache 19(11)152)).

Der Bund erklärt dazu: „Im Zusammenhang mit dem Gesamtkonzept soll auch die finanzielle Ausstattung der Jobcenter verbessert werden.“ Gemäß der Finanzplanung des Bundes wird das Gesamtbudget zur SGB II-Eingliederung bis zum Jahr 2022 konstant aufgestockt, so dass bis 2022 jährlich 10 Mrd. Euro zur Verfügung stehen. Dieses Budget soll „beispielsweise der Verbesserung der Betreuung der gesamten Bedarfsgemeinschaft im Beratungsprozess“ dienen. Denn Handlungsbedarfe können nicht nur beim Betroffenen selbst bestehen, sondern sich auch aus dem Kontext der Bedarfsgemeinschaft ergeben. Und weiter: „Damit der Übergang aus einer Eingliederungsmaßnahme in eine Beschäftigung gelingt, sind schon vor Ende von Maßnahmen die Beratungs- und Vermittlungsaktivitäten deutlich zu erhöhen“. Dazu gilt es auch, „das sog. Fallmanagement zu verbessern.“ Dies ermöglicht, verschiedene Unterstützungsleistungen koordiniert heranzuziehen. Der Bund erwartet, dass die Jobcenter mit der verbesserten Finanzausstattung des Bundes diesen Aufträgen nun nachkommen.

Für Stuttgart wird im Vergleichstyp IIb ein überdurchschnittlicher Anteil von Langzeitleistungsbeziehenden ausgewiesen. Diese Gruppe hat einen kontinuierlich hohen Unterstützungsbedarf, welcher in Stuttgart in größerem Umfang als in anderen Kreisen gegeben ist. Die Komplexität der Beratungsanforderung aufgrund steigender Diskrepanz zwischen der Qualifikation der Leistungsberechtigten und dem Bedarf der Betriebe, aber auch weitere komplexere Vermittlungshemmnisse, machen eine intensivere Integrationsarbeit notwendig.

Bei der Verteilung der Eingliederungsmittel wurde deshalb vom Bund 2019 ein neuer ergänzender Verteilungsmaßstab eingeführt, der sog. „Strukturindikator“. Er stellt das Verhältnis der Langzeitleistungsbeziehenden (nicht Langzeitarbeitslosen) zu den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dar. In Abhängigkeit zum Bundesdurchschnitt erhält ein Jobcenter dann einen Zu- oder Abschlag. Damit will der Bund jene Kreise unterstützen, in denen besonders viele arbeitsmarktferne Menschen Leistungen beziehen.
Stuttgart liegt im Vergleichstyp an zweiter Stelle und erhält einen entsprechenden Zuschlag.



Der Rahmen für die Gestaltung der Eingliederungsleistungen für Stuttgart und die entsprechende Konkretisierung in der Gewichtung und Ausgestaltung der Maßnahmen und Angebote wird mitbestimmt durch die bereits bestehenden Mittelbindungen und die zugeteilten Verpflichtungsermächtigungen.

Als Budget für die Eingliederungsleistungen werden dem Jobcenter Stuttgart voraussichtlich 35.222.616 EUR und für die Verwaltungskosten 39.786.516 EUR zugewiesen. Zur Finanzierung des Bundesanteils an den Verwaltungskosten ist eine Umschichtung aus dem Eingliederungstitel in Höhe von 2.259.478 EUR vorgesehen. Für die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit stehen somit 32.963.138 EUR zur Verfügung.
Das zugewiesene Gesamtbudget ist um 967.495 EUR und damit um 1,3 Prozent höher als im Jahr 2020.

Für die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit wurden in 2020 abschließend Mittel in Höhe von 34.490.762 EUR zugeteilt. Eine Umschichtung in das Verwaltungskostenbudget ist nach derzeitigem Stand nicht erforderlich.
Das Eingliederungsbudget wird 2020 nach aktuellem Stand zu 80,2 Prozent ausgeschöpft, wobei wegen der Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz voraussichtlich noch eine leichte Steigerung zu erwarten ist. Die Auslastung des Eingliederungsbudgets für die reinen Förderleistungen (ohne Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz) liegt bei 76,89 % (s. Anlage 1). Das Eingliederungsbudget war im Vergleich zu 2019 um 1,2 Mio. EUR und zu 2018 9,5 Mio. EUR höher. Die Ausgaben für Eingliederungsleistungen werden sich 2020 nach aktuellem Stand auf rund 27.672.000 EUR belaufen und liegen somit über den Ausgaben von 2019 (27.000.300 EUR).

Gründe für die nicht höhere Auslastung liegen in den Folgen der Corona-Pandemie:


Die Mittel für die einzelnen Eingliederungsleistungen werden unter Berücksichtigung der bis Anfang 2020 vollzogenen Ausgabenentwicklung mit Hinblick auf die prognostizierte Wirtschafts- und Arbeitsmarktentwicklung im Jahr 2021 fortgeschrieben.

Die Mittel zur Finanzierung der Förderfälle gemäß § 16e SGB II (Beschäftigungszuschuss [BEZ] in der Fassung bis 31.03.2012) in Höhe von voraussichtlich 897.691 EUR für das Jahr 2021 werden separat zugeteilt und sind, anders als die anderen Haushaltspositionen im Eingliederungstitel, zweckgebunden. Sie stehen damit ausschließlich für die Ausfinanzierung der BEZ-Altfälle zur Verfügung.

Zuteilung 2021 in EUR
(Plan)
Vorjahresvergleich in EUR
(Ist)
Gesamt-budget
dar. EGT
dar. VK
Gesamt-budget
dar. EGT
dar. VK
75.009.132
32.963.138
42.045.994
74.041.637
34.490.762
39.550.875
Abzug bzw. die Hinzurechnung des Umschichtungsbetrages sind berücksichtigt.

Auch im Jahr 2021 werden die zur Verfügung stehenden Ressourcen wirksam, wirtschaftlich und rechtskonform eingesetzt, um die vereinbarten Ziele zu erreichen.

1.1.3.2 Drittmittel

Das Netzwerk zur Integration von Flüchtlingen in Arbeit (NIFA) wird im Jahr 2021 mit einem Zuschuss von 44.165 EUR aus dem Europäischen Sozialfonds fortgeführt.

Geplant ist darüber hinaus die Beantragung von Drittmitteln für die Umsetzung von Modellvorhaben nach § 11 SGB IX (Förderung von Menschen im Kontext Rehabilitation; reha pro) und § 20a SGB V (Verzahnung Arbeitslosen- und Gesundheitsförderung). Weitere Informationen finden sich im Abschnitt 1.2.5 (Inklusion).

1.1.3.3 Kommunale Eingliederungsleistungen gem. § 16a SGB II

Als ergänzende kommunale Eingliederungsleistungen gem. § 16a SGB II werden von der LHS Stuttgart folgende Leistungen zusätzlich finanziert (siehe Anlage 1, Punkt 2):

Für die Schuldnerberatung im Rechtskreis SGB II werden Kosten von rund 1,3 Mio. EUR veranschlagt.

Für die Übernahme der Kinderbetreuungskosten in atypischen Fällen stehen 20.000 EUR zur Verfügung.

Für die psychosoziale Betreuung in Einrichtungen der Wohnungsnotfallhilfe und in Männer- und Frauenhäusern werden voraussichtlich Kosten in Höhe von 2,3 Mio. EUR anfallen. Dieser Ansatz beinhaltet auch die Aufwendungen, die das Jobcenter auf Basis der im Jahr 2020 mit den Trägern der pädagogischen Begleitung der Sozialunterkünfte ("Sozialhotels") geschlossenen Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung nach § 17 SGB II leistet.

Die psychosoziale Betreuung/pädagogische Begleitung in der Sozialunterkunft dient der psychischen und sozialen Stabilisierung, mit dem Ziel, Vermittlungshemmnisse abzubauen und die Eingliederung in Arbeit zu unterstützen.

Der Zugang zu diesen Sozialunterkünften erfolgt über die Fachberatungsstellen der Wohnungsnotfallhilfe.

Das Angebot ist als zweijähriges Projekt angelegt. Mit einer dazu begleitenden Evaluation soll überprüft werden, inwiefern die pädagogische Betreuung in den Sozialunterkünften als Einzelfallhilfe wirksam ist. Dabei werden strukturelle und fallbezogene Ziele/Faktoren betrachtet.

1.1.4 Sustainable Development Goals - Ziele für eine nachhaltige Entwicklung

Im Jahr 2015 haben die Vereinten Nationen die Agenda 2030 verabschiedet. Sie schafft eine Grundlage für die Transformation zu einer Welt, in der wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, ökologische Verträglichkeit und soziale Gerechtigkeit miteinander in Einklang stehen. Die Agenda 2030 adressiert alle Staaten auf internationaler, nationaler ebenso wie auf regionaler und lokaler Ebene. Ein wesentlicher Bestandteil der Agenda 2030 sind die 17 Ziele für eine nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDG). Die SDGs bieten ein umfassendes Zielsystem für Nachhaltigkeit und zeigen gleichzeitig mögliche Zielkonflikte auf. Im Vordergrund der Agenda 2030 stehen Partnerschaften zwischen unterschiedlichen Akteuren aus Verwaltung, Politik, Wirtschaft und Zivilgesellschaft zur Erreichung der Ziele.

Für Kommunen wurden für die Ziele SDG-Indikatoren operationalisiert, die eine wichtige Grundlage für zukünftige Empfehlungen und wirksames Handeln von Politik, Verwaltung und Stadtgesellschaft schaffen und die der Weiterentwicklung konkreter kommunaler Ziele und Maßnahmen und damit messbaren Fortschritten bei der Umsetzung der SDGs in der Landeshauptstadt Stuttgart dienen.

Beim Jobcenter Stuttgart hat vor allem das SDG 8 Aufmerksamkeit.

SDG 8 „Dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern"

Teilziele des SDG 8 für deutsche Kommunen sind insbesondere ein angemessenes Wirtschaftswachstum sowie die Steigerung von Produktivität und Ressourceneffizienz von Bedeutung. Darüber hinaus geht es bei SDG 8 auch um die Erreichung von Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit sowie insbesondere um die Verringerung des Anteils junger Menschen, die ohne Beschäftigung sind und keine Schul- oder Berufsausbildung abschließen.

Indikator Langzeitarbeitslosigkeit
Arbeitslosigkeit ist für die Betroffenen besonders problematisch, wenn sie über lange Zeit anhält. Langzeitarbeitslose sind Menschen, die durchgehend mehr als ein Jahr arbeitslos sind. Analog zur Definition der Arbeitslosigkeit werden bei der Langzeitarbeitslosenquote die Langzeitarbeitslosen ins Verhältnis gesetzt zu den zivilen Erwerbstätigen und den Arbeitslosen.
Der Indikator ist definiert als:
Langzeitarbeitslosigkeit: (Arbeitslose mit Dauer der Arbeitslosigkeit > 1 Jahr / (alle zivilen Erwerbstätigen + Arbeitslose)) * 100

Langzeitarbeitslosigkeit Stuttgart; Angaben in Prozent


Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit.

Die Langzeitarbeitslosigkeit ist bis 2012 relativ stabil. Seit 2013 geht der Anteil zurück und lag 2019 erstmals unter 1,5 Prozent. Die konjunkturelle Entwicklung trägt auch zur Reduzierung der Langzeitarbeitslosigkeit bei. Vermutlich wird die positive Entwicklung durch die Pandemie unterbrochen werden.

Indikator „Erwerbsaufstockende“
Nicht jede Beschäftigung bringt ein ausreichendes Einkommen. Besonders Bezieherinnen und Bezieher niedriger Einkommen haben die Möglichkeit, zusätzlich Arbeitslosengeld II zu erhalten. Diese so genannten „Erwerbsaufstockende“ sind also sozialversicherungspflichtig oder geringfügig beschäftigt oder selbstständig und erhalten zusätzlich staatliche Unterstützung.
Der Indikator „Erwerbsaufstockende“ setzt die erwerbstätigen Arbeitslosengeld II–Beziehenden ins Verhältnis zu allen, die Arbeitslosengeld II beziehen. Er zeigt an, welcher Anteil von Arbeitslosengeldbeziehenden in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder geringfügig beschäftigt oder selbstständig ist. Dies gibt einerseits Hinweise auf die Größe des Niedriglohnsektors, zeigt allerdings andererseits auch an, welcher Anteil der SGB II-Beziehenden zumindest in den sozialen Kontext einer – wenn auch schlecht bezahlten – Arbeitsstelle eingebunden ist.

Der Indikator ist definiert als:
Erwerbsaufstockende“: (Anzahl erwerbstätige ALG II-Beziehende/Anzahl ALG II-Beziehende insgesamt) * 100



Der Anteil der erwerbsaufstockenden Personen an allen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist seit der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Jahr 2005 bis zum Jahr 2014 stetig angestiegen. Ein zunehmender Anteil von Arbeitslosengeld-II-Beziehenden war zumindest mit geringer Bezahlung erwerbstätig. Der starke Zugang von geflüchteten Menschen in den Jahren 2015 bis 2017 hat diesen Trend nur kurzzeitig gestoppt. In 2018 und 2019 ist der Anteil wieder gestiegen.
In den letzten Jahren ist die Beschäftigungsquote immer weiter angestiegen und die gestiegene Beschäftigung wirkt auch in den SGB II-Bereich hinein. Auch wenn ein höherer Anteil von Menschen in Erwerbstätigkeit grundsätzlich zu begrüßen ist, bleibt dennoch festzustellen, dass zwischen 2007 und 2019 ein zunehmender Anteil von Personen, trotz ihrer Erwerbstätigkeit, auf zusätzliche aufstockende Leistungen des Staates angewiesen war. Dies gilt besonders für Frauen und Leistungsberechtigte mit ausländischer Staatsangehörigkeit.

1.2 Handlungsfelder und operative Schwerpunktthemen


Zu den 2021 weiter relevanten Handlungsfeldern und Schwerpunktthemen gehört die


Die Angebote und Maßnahmen innerhalb der Handlungsfelder des Jobcenters Stuttgart werden 2021 weitgehend fortgeführt. Neu hinzu kommen diverse migrationsspezifische Angebote, s. 1.2.6. Die Angebote und Maßnahmen innerhalb der Handlungsfelder des Jobcenters Stuttgart werden 2021 weitgehend fortgeführt. Sie berücksichtigen zum ersten identifizierte Chancen und Risiken, zum zweiten sind sie eng mit den Zielen des SGB II sowie mit den mit dem Land Baden-Württemberg zu vereinbarenden Zielen verknüpft. Ergänzt werden die Maßnahmen seit 2019 durch die (neuen) Fördermöglichkeiten, die sich aus der Umsetzung des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz - 10. SGB II-ÄndG) ergeben.

Handlungsleitend dabei ist für die persönlichen Ansprechpartner*innen das beschäftigungsorientierte Fallmanagement. Im Wesentlichen geht es darum, die Leistungsberechtigten als Anwalt in eigener Sache zu aktivieren und ihre Hilfebedürftigkeit möglichst durch nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt zu reduzieren.
Das beschäftigungsorientierte Fallmanagement beginnt mit dem Aufbau einer tragfähigen Arbeitsbeziehung zwischen den Leistungsberechtigten und ihren persönlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern auf der Grundlage der beiderseitigen Rechte und Pflichten. Im Assessment werden alle vermittlungsrelevanten Aspekte erhoben und bewertet. Hierzu gehören nicht nur die Qualifikationen und Fähigkeiten, Neigungen und Interessen der Leistungsberechtigten, sondern auch die hemmenden und fördernden Bedingungen in ihrem Lebensumfeld.
Die weitere Integrationsplanung baut auf einem gemeinsamen, realistisch formulierten Ziel auf. Um die Vermittlungschancen zu verbessern, werden die Eigenaktivitäten der Leistungsberechtigten und die Förderleistungen des Jobcenters in der Eingliederungsvereinbarung transparent und verbindlich festgelegt. Arbeitsuchende werden motiviert, ihre eigenen Möglichkeiten zur Stellensuche zu intensivieren und zur Verbesserung ihrer Integrationschancen aktiv beizutragen. Das Jobcenter fördert dies durch geeignete Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung.
Anschließend wird die Realisierung der Ziele von den persönlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern koordiniert, überwacht und evaluiert. Sie ermitteln den individuellen Bedarf der Leistungsberechtigten und unterstützen sie bei der mittel- oder unmittelbaren Arbeitsmarktintegration durch Beratung und Bereitstellung der verfügbaren Ressourcen.
Die Vielfalt an Fördermöglichkeiten im Kontext des SGB II werden in einem zielgerichteten und abgestimmten Vorgehen durch sozialintegrative und quartiersbezogene Angebote der Träger und der Landeshauptstadt Stuttgart ergänzt. Voraussetzung für dieses Vorgehen ist die kontinuierliche Pflege und Weiterentwicklung der Zusammenarbeit in den fachlichen Netzwerken. Die persönlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner gestalten die Zugänge zu den Angeboten zielgruppengerecht und koordinieren die Übergänge.
Bei der Umsetzung der ausgewählten Integrationsstrategie bleiben die persönlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner verantwortlich für die Fallsteuerung. Sie sorgen für eine kontinuierliche, fallbezogene Kommunikation zwischen allen Beteiligten und bewerten die Verläufe. Sollten die ursprünglichen Vereinbarungen nicht den gewünschten Erfolg erzielen, greifen sie ein oder steuern um. Bei Bedarf können sie in den ersten Monaten nach Beginn einer Arbeit oder Ausbildung auch eine Begleitung bzw. eine Nachbetreuung anbieten, um das Beschäftigungsverhältnis zu stabilisieren.
Beschäftigungsorientiertes Fallmanagement ist ohne kontinuierliche Ergebnisbewertung nicht vorstellbar. Die Erkenntnisse und Erfahrungen aus Einzelfallverläufen sind entscheidend für die Weiterentwicklung sowohl der methodischen Ansätze des Jobcenters als auch der Trägerangebote.
Anders als bei vielen anderen Jobcentern arbeiten im Jobcenter Stuttgart alle persönlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner nach diesem bewährten Ansatz. Dafür werden sie umfassend geschult. Neben der Qualifizierung zum Case-Manager bzw. zur Case-Managerin gehören Fortbildungen, kollegiale Fallberatung und bedarfsweise Supervision zur regelmäßigen Personalentwicklung des Jobcenters.

1.2.1 Integration von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Ausbildung und Arbeit

Die in 2020 aufgetretene Pandemie hat Auswirkungen auf die Lebenssituation benachteiligter junger Menschen, insbesondere am Übergang von der Schule in den Beruf. Es ist damit zu rechnen, dass die Pandemie mit ihren Auswirkungen auf den Ausbildungsmarkt, auf die Lernbedingungen und das soziale Leben, auch im Jahr 2021, weiterhin bestehen wird. Wie stark die Auswirkungen sich auf den Ausbildungsmarkt niederschlagen, wie stark die Berufsorientierung eingeschränkt sein wird und wie groß die Einflüsse auf die psychosoziale Situation der jungen Menschen sein werden, ist in letzter Konsequenz noch nicht absehbar.
Die Fachstelle für junge Menschen (Fachstelle U25) ist sich hier ihrer Verantwortung bewusst. Sie wird den jungen Menschen in dieser besonderen Situation verlässlich zur Seite stehen und sie mit individueller Beratung und ausgewählten Maßnahmenangeboten unterstützen.
Um flexibel auf Änderungen reagieren zu können, wurden alle Maßnahmen mit variablen Platzzahlen eingekauft, so dass es innerhalb des gesamten Maßnahmenportfolios möglich ist, individuelle Förderung und Unterstützung anzubieten. Allen ausbildungssuchenden Leistungsberechtigten am Übergang von der Schule zum Beruf kann somit auch im Jahr 2021 weiterhin ein passendes Angebot unterbreitet werden.

Den persönlichen Kontakt zu den jungen Menschen auch unter den eingeschränkten Bedingungen aufrecht zu erhalten, ist der Fachstelle U25 ein großes Anliegen. Hierfür wird verstärkt auf sehr gute telefonische Erreichbarkeit und telefonische Kontaktaufnahme durch die persönlichen Ansprechpartner*innen gesetzt. Bei Bedarf werden zudem weiterhin persönliche Beratungsgespräche nach vorheriger Terminabsprache angeboten. Eine Wiederöffnung des Eingangsbereiches der Fachstelle U25 für Vorsprachen ohne Termin ist geplant, sobald die pandemische Situation es zulässt.

Die Integration in Ausbildung wird auch 2021 die zentrale Aufgabe der Fachstelle für junge Menschen unter 25 Jahren (Fachstelle U25) sein. Ein Schwerpunkt liegt hier auf der Förderung der sozial benachteiligten und der schwer erreichbaren jungen Menschen. Hierzu arbeitet die Fachstelle U25 Geflüchtete junge Menschen werden in der Abteilung Migration und Teilhabe betreut, wohnungslose junge Menschen in der Fachstelle für Wohnungslose am Übergang Schule - Beruf eng und abgestimmt mit der Agentur für Arbeit, den freien Trägern der Jugendhilfe und weiteren Kooperationspartnern zusammen. Die Ausbildungsstellenvermittlung wird, wie in den vergangenen Jahren, an die Agentur für Arbeit übertragen.

Ausbildungsmarktfernen jungen Menschen bietet das Jobcenter niederschwellige Hilfeleistungen an, wie z.B. die Maßnahme „Yes You Can“, bei der es vorrangig um die Beseitigung oder Verringerung von Hemmnissen geht, die der Aufnahme einer Berufsausbildung oder Arbeit im Weg stehen. Das aufsuchende Angebot nach § 16h SGB II „Förderung schwer erreichbarer junger Menschen“ wurde in 2020 mit erhöhter Platzzahl neu ausgeschrieben und wird für eine Laufzeit bis zum 21.04.2022 neu vergeben (EX-Respekt).

Diese Maßnahmenangebote mit aufsuchendem Ansatz stehen im Jahr 2021 auch für junge Menschen zur Verfügung, die in der Pandemiezeit mit Rückzug reagieren und besondere Unterstützung benötigen.

Die Gruppe der ausbildungsmarktnahen Jugendlichen mit einem besonderen Unterstützungsbedarf am Übergang Schule - Beruf wird im Jahr 2021 mit folgenden ausbildungsvorbereitenden und ausbildungsbegleitenden Eingliederungsleistungen gefördert:


Mit dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterentwicklung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung werden in 2021 die ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH) und die Assistierte Ausbildung (AsA) zu dem neuen Instrument der „Assistierten Ausbildung“ zusammengeführt. Damit wird eine flexible Möglichkeit der Unterstützung junger Menschen vor (Vorphase) und während der Ausbildung (begleitende Phase) geschaffen. Das Jobcenter schreibt für die Vorphase die bisherigen Platzzahlen fort, für die begleitende Phase werden mehr Plätze entsprechend dem gestiegene Bedarf zur Verfügung gestellt.

Für 2021 ist weiter geplant, die jungen Menschen an der Ausgestaltung der Beratung und der Angebotsentwicklung stärker zu beteiligen. Hierzu werden verschiedene Beteiligungsformate erprobt, mit dem Ziel, die geeignetsten als feste Bestandteile im Planungsprozess zu etablieren. Diese Planung wurde aus 2020 übernommen, da wegen der besonderen Umstände (Pandemie und unbesetzte Stelle der Planung U25) hierfür keine Ressourcen zur Verfügung standen.

Die Fachstelle U25 hat 2020 damit begonnen, die schulische Entwicklung von nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten frühzeitig zu begleiten. Diese Personengruppe zählt formal nicht zu den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, für die eine Eingliederungsplanung vorzunehmen ist. Sie fließen auch nicht in die Personalbedarfsberechnung mit ein. Die aktive Begleitung in den letzten Schuljahren der allgemeinbildenden Schulen hat das Ziel, mehr junge Menschen frühzeitig bei ihrer individuellen Berufswegeplanung zu unterstützen, sie hinsichtlich Bildungsmöglichkeiten in weiterführende Schulen zu beraten oder sie auf dem Weg in eine Ausbildung zu begleiten und bei Bedarf diese von Beginn an zu unterstützen. Dieser Ansatz soll 2021 intensiviert werden.

Das Jobcenter engagiert sich weiterhin zusammen mit Jugendamt, Agentur für Arbeit Stuttgart und Staatlichem Schulamt als Partner im Stuttgarter Arbeitsbündnis Jugend und Beruf. Mit dem Staatlichen Schulamt als neu hinzugekommenen Kooperationspartner wird die Zusammenarbeit an der Schnittstelle Schule weiter intensiviert, womit der präventive Ansatz für einen gelingenden Übergang noch mehr in den Fokus genommen wird. Ein Aufgabenschwerpunkt in 2020 war die Aktualisierung der in vorherigen Jahren durch das Arbeitsbündnis erstellten Online Datenbank „Übergang Schule – Beruf“, mit Informationen zu über 60 Angeboten in Stuttgart zum Übergangsprozess von der Schule in den Beruf. Die Datenbank ist auf „MeinService.stuttgart.de“ öffentlich zugänglich, sie soll vor allem mit der Zielgruppe arbeitende Fachdienste in Beratungsprozessen unterstützen, im Jahr 2021 soll sie diesen noch mehr bekannt gemacht werden.

Im Jahr 2020 waren 3.052.650 EUR bzw. 8,97 Prozent des Eingliederungstitels für U25-Maßnahmen vorgesehen, die tatsächlichen Ausgaben belaufen sich auf 2.639.862 EUR. Für 2021 werden für die U25-Maßnahmen im Eingliederungstitel 3.787.171 EUR bzw. 11,49 Prozent bereitgestellt. Die Mittel für die Einstiegsqualifizierung sind darin nicht enthalten.

1.2.2 Aktivierung und Verbesserung von Integrations- und Teilhabechancen von Langzeitleistungsbeziehenden sowie Langzeitarbeitslosen


Auch während der besseren konjunkturellen Entwicklung vor der Pandemie gab es eine zahlenmäßig bedeutsame Gruppe von arbeitsmarktfernen Langzeitarbeitslosen, die seit langem Leistungen nach dem SGB II bezogen haben und künftig ohne intensive und individuelle Unterstützung absehbar keine realistische Chance auf Aufnahme einer Beschäftigung haben. Durch die pandemiebedingte Entwicklung sind die Herausforderungen im Handlungsfeld „Aktivierung und Verbesserung von Integrations- und Teilhabechancen Langzeitleistungsbeziehender sowie Langzeitarbeitsloser" noch weiter gestiegen.

Mit dem Fortschreiten der Dauer der Arbeitslosigkeit und der Anzahl der Vermittlungs-hemmnisse sinken die Vermittlungschancen geradezu exponentiell. Es ist deshalb sowohl eminent wichtig, Langzeitleistungsbezug zu vermeiden, als auch die Ressourcen und Kompetenzen von Menschen zu fördern, die schon lange ohne Beschäftigung sind.

Die persönlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner im Jobcenter Stuttgart sind deshalb entsprechend zunehmend intensiv gefordert. Gleichzeitig sind sehr individuelle Unterstützungsleistungen zu erbringen oder zu organisieren (bei Überschuldung, prekären Wohnsituationen, psychischen und gesundheitlichen Einschränkungen, Betreuungsproblemen etc.).

Der Haushaltsansatz für das Verwaltungsbudget 2021 ermöglicht es, die hierfür erforderliche adäquate Personalausstattung zu finanzieren (Ausführungen dazu unter 1.7).

1.2.2.1 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung


Die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 16 SGB II in Verbindung mit § 45 SGB III bleiben auch in 2021 ein bevorzugtes, individuell und bedarfsgerecht ausgestaltbares Förderinstrument. Die Ausgestaltung der Maßnahmen berücksichtigt die unterschiedlich ausgeprägten Handlungsbedarfe, Ressourcen und Kompetenzen der Leistungsbeziehenden. Sie sind hinsichtlich der Dauer, der Betreuungsintensität und ihrem methodischen Vorgehen differenziert ausgestaltbar. Dabei besteht ein Gleichgewicht zwischen Maßnahmen, die vorrangig die Integration in Arbeit fördern und Maßnahmen, die dem Abbau und der Beseitigung von Vermittlungshemmnissen dienen.

Obwohl in den Vorjahren auch geringqualifizierte Langzeitleistungsbeziehende erfolgreich in den allgemeinen Arbeitsmarkt integriert werden konnten, beträgt der Anteil dieser Gruppe an allen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten 64,4 Prozent (Juni 2020). Grund hierfür ist eine große Anzahl von Flüchtlingen, die seit Sommer 2016 SGB II-Leistungen erhalten und inzwischen in den Bestand der Langzeitleistungsbeziehenden eingingen. Durch die Kombination von Aktivierung, Qualifizierung und sozialpädagogischer Betreuung konnte auch in Vergabemaßnahmen eine Qualitätssteigerung im Sinne einer ganzheitlichen Förderung erreicht werden. Eine weitere Verbesserung ist zu erwarten.

Besonders verfestigte, komplexe Fallkonstellationen werden seit 2019 noch intensiver als bisher mit einem begleitenden, sehr niederschwelligen systemischen Beratungsansatz aufgegriffen, um Perspektiven direkt in den ersten Arbeitsmarkt zu eröffnen. Da mit diesem Ansatz sehr gute Erfolge erzielt werden, wird er verstärkt 2021 fortgeführt werden.

Die erfolgreiche Integration von arbeitsmarktnahen Leistungsberechtigten in den allgemeinen Arbeitsmarkt ist nicht in jedem Fall gleichzusetzen mit der Beendigung des Leistungsbezugs. Der Anteil der sogenannten Erwerbsaufstockenden an allen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Stuttgart beträgt 26,1 Prozent (Juni 2020). Dabei beziehen 3.310 der 7.956 erwerbsaufstockenden Personen ein Einkommen von bis zu 450 EUR im Monat. Die Zielgruppe der Erwerbsaufstockenden wird deshalb im Jahr 2021 weiter intensiv gefördert. Dazu steht die Maßnahme Step up II ebenso zur Verfügung wie eine weitere Maßnahme für Frauen, die u. a. auch zum Ziel hat, den Beschäftigungsumfang bzw. das Arbeitsentgelt der Erwerbsaufstockenden weiter zu erhöhen.

Aufgrund der intensiven und individuellen Unterstützungsmöglichkeiten, die die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Wiedereingliederung bieten und die Integration in Arbeit nachhaltig fördern können, wird auch 2021 für diesen Bereich ein großer Teil des Eingliederungstitels aufgewendet, nämlich 46,13 Prozent (15.206.995 EUR).

1.2.2.2 Maßnahmen der öffentlich geförderten Beschäftigung


Für arbeitsmarktferne Leistungsbeziehende, für die mit anderen Maßnahmen keine Perspektive auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eröffnet werden kann, steht zunächst die Stabilisierung, das heißt, der Erhalt oder die (Wieder-) Erlangung der Beschäftigungsfähigkeit, im Vordergrund.

Die öffentlich geförderte Beschäftigung bleibt deshalb auch im Jahr 2021 mit voraussichtlich 378 Arbeitsgelegenheiten ein besonders gewichtiger Förderschwerpunkt. Die Anzahl der Arbeitsgelegenheiten wurde im Vergleich zu 2020 (423) reduziert geplant, da durch die Beachtung hygienischer Vorschriften (Mindestabstand im Rahmen des Infektionsschutzes im Zusammenhang mit der aktuellen Pandemie) die Arbeitsgelegenheiten nur eingeschränkt durchgeführt werden können. Sobald die Einschränkungen nicht mehr notwendig sind, können unterjährig weitere Arbeitsgelegenheiten beantragt und bewilligt werden. Da insbesondere in den Sozialkaufhäusern die Maßnahmenkosten senkenden Verkaufserlöse zurückgegangen sind, wurde die Maßnahmenvergütung zum Teil bereits in 2020 und dann für 2021 erhöht, was den höheren AGH-Budgetansatz gegenüber dem Vorjahr bei einer geringeren Platzzahl erklärt.

Für Langzeitarbeitslose mit einer Suchtproblematik stehen im Programm „Arbeit statt Drogen“ 2021 insgesamt 49 Arbeitsgelegenheiten zur Verfügung. Der Bedarf an öffentlich geförderter Beschäftigung für diesen Personenkreis wurde mit der GRDrs 756/2015 (Niederschwellige arbeitsähnliche Tätigkeiten) am 27.11.2015 im Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen diskutiert. Mit der Behandlung der GRDrs 896/2015 (Fortsetzung des Programms „Arbeit statt Drogen“) und der GRDrs 1128/2018 (Arbeitsgelegenheiten im Rahmen des Programms „Arbeit statt Drogen“) hat der Gemeinderat von dem in seinem Auftrag durch die Verwaltung erarbeiteten Vorschlag zur Fortsetzung des Programms „Arbeit statt Drogen“ zustimmend zur Kenntnis genommen. Damit wird auch der Bewilligung und Umsetzung der im Geschäftsplan 2021 enthaltenen Arbeitsgelegenheiten gem. § 16d SGB II im Rahmen des Programms „Arbeit statt Drogen“ für Substituierte und Drogenkonsumenten zugestimmt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kriterien öffentliches Interesse, Zusätzlichkeit und Wettbewerbsneutralität, die gem. § 16d SGB für Arbeitsgelegenheiten gelten, durchaus von externen Prüfinstanzen kritisch bewertet werden könnten.

Für Arbeitsgelegenheiten werden im Jahr 2020 wegen der temporären Einrichtungsschließungen voraussichtlich insgesamt 1.515.137 EUR ausgegeben. In 2021 sind insgesamt 2.503.954 EUR (7,60 Prozent des EGT) vorgesehen.

Die Mittel für den Beschäftigungszuschuss werden gesondert zugeteilt. Sie sind nicht aus dem Eingliederungstitel zu finanzieren.

Teilhabechancengesetz

Mit dem Zehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (10. SGB II-ÄndG - Teilhabechancengesetz) wurden zum 1. Januar 2019 zwei Varianten der öffentlich geförderten Beschäftigung zur Integration von Langzeitarbeitslosen und Langzeitleistungsbeziehendenden geschaffen.

· Eingliederung von Langzeitarbeitslosen - § 16e SGB II


· Teilhabe am Arbeitsmarkt - § 16i SGB II
Für beide Instrumente des Teilhabechancengesetzes ist eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung (im Folgenden: Coaching) vorgesehen. Dies wird vom Jobcenter selbst durchgeführt (vgl. GRDrs 792/2018 „Ermächtigung zur Beschäftigung von Personal im Rahmen des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“).

Mit der GRDrs 919/2019 (Jobcenter Stuttgart - Maßnahme zur ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung bzw. Durchführung einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung) hat der Sozialausschuss des Gemeinderates am 21.10.2019 beschlossen, dass das Coaching zukünftig auch (über eine Vergabe) durch Dritte durchgeführt werden kann. Sobald die Coaches des Jobcenters keine freien Ressourcen haben, wird auf die zum April 2020 gestartete Vergabemaßnahme zurückgegriffen.

Für die Eingliederung von Langzeitarbeitslosen (§ 16e SGB II) stehen 2021 rund 818.906 EUR bereit. Damit können ca. 61 Arbeitsplätze gefördert werden. Für die Förderung nach § 16i SGB II stehen 2021 bis zu 4.022.936 EUR zur Verfügung. Damit könnten unter Berücksichtigung des Passiv-Aktiv-Transfers des Bundes ca. 304 Arbeitsplätze (davon 30 bei den städtischen Ämtern und Eigenbetrieben) bezuschusst werden.

1.2.3 Erhöhung der Bildungsbeteiligung


Abschlussorientierte Qualifizierungen, Fort- und Weiterbildungen sowie Ausbildungen erhöhen die Wahrscheinlichkeit, dauerhaft im Arbeitsmarkt zu verbleiben. Die Strategie "Erhöhung der Bildungsbeteiligung" der Leistungsberechtigten leistet einen wesentlichen Beitrag zur Steigerung der Integrationschancen.

Das Jobcenter konzentriert sich deshalb auf die


Für die Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW) sind in 2021 3.814.581 EUR vorgesehen. 2020 wurden 3.666.038 EUR ausgegeben.

1.2.4 Verbesserung der Gleichstellung der Geschlechter auf dem Arbeitsmarkt/ Aktivierung des Beschäftigungspotenzials von Alleinerziehenden und Erziehenden


Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist ein durchgängiges Prinzip in der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Leistungen sind insbesondere darauf auszurichten, geschlechtsspezifischen Nachteilen entgegenzuwirken. Familienspezifische Lebensverhältnisse von Leistungsberechtigten, die Kinder erziehen, sind zu berücksichtigen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziale (BMAS), die Länder, die Bundesagentur für Arbeit (BA) und die kommunalen Spitzenverbände haben sich daher im Herbst 2017 darauf verständigt, die Umsetzung des gleichstellungspolitischen Auftrages vertieft in der Zielsteuerung SGB II zu beachten. Ein besonderes Gewicht wird auf die gleichberechtigte Förderung und Integration von Frauen und Männern gelegt.

Die Analyse des Kennzahlenvergleichs nach § 48 a SGB II zeigt, dass Frauen in vielen Regionen in Deutschland in erheblich geringerem Umfang in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden als Männer. In Stuttgart konnte die Integrationsquote 2019 im Vergleich zum Vorjahr gesteigert werden. Die Steigerung der Integrationen fiel bei den Frauen nicht so hoch aus wie bei den Männern.

Das Jobcenter verfolgt diese Ziele mit einer abgestimmten und in der Geschäftsplanung verankerten Gender-Strategie mit den folgenden wesentlichen Schwerpunkten:


Mit der Aktivierung des Beschäftigungspotenzials von Alleinerziehenden und Erziehenden in Bedarfsgemeinschaften soll auch der Fachkräftenachfrage gezielt entsprochen werden.
Im Kontext des Zieles der Geschlechtergleichstellung und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie bedürfen vor allem Alleinerziehende, aber auch Frauen, die in einem Paarhaushalt die Erziehungsverantwortung übernehmen, einer an ihrer Lebenssituation ausgerichteten Förderung. Dieser Personenkreis wird deshalb auch im Jahr 2021 besonders gefördert.

Die Maßnahme „Forum Frauen“ richtet sich an alle Frauen und Erziehende und bietet eine lebensweltbezogene, arbeitsmarktorientierte Beratung, Berufsorientierung und konkrete Unterstützung bei der Arbeitsaufnahme an und dies für Erziehende bereits während der Elternzeit.

Da die Vertragslaufzeit im April 2021 endet, wurde die Nachfolgemaßnahme im November 2020 (s. GRDrs 780/2020 „Jobcenter Stuttgart - Umsetzung des Eingliederungsbudgets“) mit zusätzlichen Qualifizierungsanteilen neu ausgeschrieben. Zudem wurden Teile der bisherigen flüchtlingsspezifischen Maßnahme für Frauen „Future for your Family“, bei der zunächst die verlässliche Anbindung an das Hilfesystem im Fokus steht, integriert. „Forum Frauen“ ist so ausgestaltet, dass auch Frauen mit geringen Deutschsprachkenntnissen teilnehmen können.

Die Vorbereitung und Begleitung von Teilzeitausbildungen von Alleinerziehenden werden über den Landes-ESF gefördert. Die Angebote richten sich insbesondere an Frauen, die über 25 Jahre alt sind.

Im Rahmen der umfassenden Gender-Strategie wird verstärkt darauf geachtet, dass Frauen mindestens entsprechend ihres Anteils an den Arbeitslosen an Maßnahmen teilnehmen. Intern wird die Genderstrategie durch Schulungen, insbesondere für neue Kolleginnen und Kollegen, unterstützt. Ziel ist es, geschlechterspezifische Aspekte im gesamten Prozessverlauf, also von Beginn der Beratung im Jobcenter über die Maßnahmenausgestaltung und -teilnahme bis zur Stabilisierung der Beschäftigung, zu verankern.

Für die frauenspezifische Maßnahmenförderung ist ein Budget von 3.122.677 EUR vorgesehen.

1.2.5 Verbesserung der Inklusion von Menschen mit Behinderung und Gesundheitsförderung


Die zentrale Idee der UN-Behindertenrechtskonvention ist die Inklusion. Ziel ist es, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Menschen mit und ohne Behinderung von Anfang an gemeinsam in allen Lebensbereichen selbstbestimmt leben und zusammenleben können. Das betrifft zuvorderst den Bereich der Arbeit.

Inklusion ist ein permanenter Prozess, der von allen Akteurinnen und Akteuren der Gesellschaft aktiv gestaltet werden sollte. Das Jobcenter Stuttgart versteht sich als Teil dieses Gestaltungsprozesses. Als bedeutender Akteur auf dem Stuttgarter Arbeitsmarkt sollen dafür Voraussetzungen und Bedingungen geschaffen werden,


Zum Thema Inklusion von Menschen mit Behinderung zählen auch die Leistungen zur Teilhabe, wie insbesondere die Leistungen zur beruflichen Teilhabe (LTA).

Eng mit dem Ziel der Inklusion ist die Gesundheitsförderung verbunden, die sich auch an Menschen ohne Behinderung richtet.
Beim (Wieder-) Einstieg in den Beruf sind Gesundheitsaspekte von eminenter Bedeutung. Dabei erschweren gesundheitliche Einschränkungen nicht nur den Weg in die Arbeitswelt, umgekehrt kann auch Arbeitslosigkeit, insbesondere, wenn sie länger andauert, zu gesundheitlichen Problemen führen.
Der Medizinisch-Psychologische Dienst (MPD) des Jobcenters berät seit 2012 interdisziplinär und prozessbegleitend Leistungsberechtigte mit vermittlungsrelevanten gesundheitlichen und/oder psychosozialen Einschränkungen sowie deren persönliche Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner, u. a. bei allen Fragen zur gesundheitlichen Situation, zur Leistungs- und Erwerbsfähigkeit, zur Eignungsdiagnostik bei der Ausbildungs- und Qualifizierungsplanung, zur Gewährung von Mehr- oder Sonderbedarfen sowie Fragen zur beruflichen Rehabilitation.

Verzahnung von Arbeits- und Gesundheitsförderung in der kommunalen Lebenswelt

Seit Juni 2020 engagiert sich das Jobcenter unter Leitung des MPD und in Zusammenarbeit mit dem Verband der Ersatzkassen (VdeK) im bundesweiten Modellvorhaben „Verzahnung von Arbeits- und Gesundheitsförderung in der kommunalen Lebenswelt“. Über niederschwellige bedarfsgerechte Angebote der Gesundheitsförderung soll dadurch die gesundheitliche Lage arbeitsloser Menschen erhalten und verbessert werden. Je nach individuellem Bedarf werden Präventionsangebote in den Bereichen psychische Gesundheit, gesunde Ernährung und Bewegung angeboten und dadurch ein Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt erleichtert werden. Ziel ist, durch eine sorgfältige Bedarfsanalyse 2021 maßgeschneiderte Angebote entwickeln zu können.

Innovative Wege zur Teilhabe am Arbeitsleben – rehapro

Ebenfalls seit diesem Jahr beteiligt sich das Jobcenter unter Leitung des MPD am 2. Förderaufruf zum Bundesprogramm „Innovative Wege zur Teilhabe am Arbeitsleben - rehapro“. Das BMAS setzt mit diesem Bundesprogramm den Auftrag aus § 11 SGB IX um, durch innovative Leistungen eine Stärkung der Rehabilitation zu erreichen, um die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen noch besser zu erhalten oder wiederherzustellen.
Mit dem geplanten Projekt des Jobcenters Stuttgart sollen 250 ELB mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus 3 Teilzielgruppen (psychisch, physisch und/oder geringe Deutschkenntnisse), für die eine medizinische Reha-Maßnahme förderlich und angezeigt wäre oder teilgenommen haben, von einem eigens dafür gebildeten Team begleitet werden.
Es wird vor und nach der medizinischen Reha-Maßnahme Unterstützung angeboten: bei der Antragstellung, bei eventuellen persönlichen Organisationsproblemen, vor allem bei der Umsetzung der ärztlichen Empfehlungen, um die erreichten gesundheitlichen Verbesserungen zu erhalten und zu festigen.
Darüber hinaus soll mit arbeitsweltbezogenen, speziell auf die oben genannten Teilzielgruppen ausgerichteten Brückenangeboten die Erwerbsfähigkeit weiter verbessert und die Integration in Arbeit gefördert werden. Besondere Augenmerke liegen beim gesamten Projekt auf der Einbeziehung des sozialen Umfeldes und auf der Nahtlosigkeit der Betreuung.
Es erfolgt eine externe Projektevaluation durch die zum einen Erkenntnisse über die Faktoren gelingender Übergänge von der medizinischen Reha in die Erwerbstätigkeit gewonnen, zum anderen Prädiktoren für eine Erfolgsprognose entwickelt werden sollen. Hieraus können Strategien für die zukünftige Integrationsarbeit abgeleitet werden.
Die Projektskizze wurde von der Fachstelle rehapro angenommen. Daher wird bis zum 16.12.2020 ein Projektantrag durch das Jobcenter eingereicht werden. Sollte danach eine Zusage erteilt werden, könnten ab November 2021 vier Vollzeitstellen aus den Projektmitteln finanziert werden.
Eine Gemeinderatsdrucksache zur Ermächtigung würde 2021 separat erstellt werden.

Das breite Spektrum der Regel- und Ermessensleistungen des Jobcenters bleibt von dieser zusätzlichen Förderung unberührt und wird ggf. ergänzt.

1.2.6 Bewältigung der Herausforderungen von Flucht und Asyl


Der Zugang von Geflüchteten und Asylberechtigten in den Rechtskreis SGB II stellt auch das Jobcenter weiterhin vor große Herausforderungen. Der Bestand war im Laufe des Jahres 2020 stabil.
Abgänge aus dem Fallbestand werden durch Zuzüge aufgrund der weggefallenen Wohnsitzauflage sowie durch Familiennachzüge weitestgehend kompensiert. Die Mitarbeitenden der Abteilung MuT sind zuversichtlich, in 2021 an die Integrationszahlen der Vor-Corona-Zeit anschließen zu können. Eine Zunahme der Fallzahlen kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, unter anderem auch, da aufgrund der Größe der Familien bei den geflüchteten Menschen allein schon durch das Älterwerden der Kinder mit steigenden Zahlen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zu rechnen ist.
Derzeit prognostiziert das Jobcenter bis Ende 2021 rund 4.510 erwerbsfähige leistungsberechtigte geflüchtete Menschen mit Zugang nach dem 1. Januar 2015 und damit mit einer in etwa gleichbleibenden Zahl von Geflüchteten gegenüber der Hochrechnung zum Jahresende 2020. Davon werden rund 30 Prozent unter 25 Jahre alt sein (1.393 ELB).

Im Jahr 2021 werden von der Abteilung Migration und Teilhabe die folgenden konzeptionellen Eckpunkte umgesetzt, um den fluchtspezifischen Herausforderungen zu begegnen:


Die Abteilung Migration und Teilhabe ist zudem mit eigenem Personal maßgeblich beteiligt
und wirkt darüber hinaus an zahlreichen weiteren runden Tischen und Arbeitsgruppen innerhalb der Stadtgesellschaft zu den Themenfeldern Migration, Flucht und Teilhabe mit.

Die gute Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit, mit der in den Liegenschaften der Abteilung "Migration und Teilhabe" schon im Januar 2016 eine gemeinsame Anlaufstelle eingerichtet wurde, konnte im Ausbildungscampus weitergeführt werden.

Zentrale Forderungen der Unternehmen, die sich übersichtliche Strukturen mit spezialisierten und kompetenten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern wünschen, wird zum einen durch Mitarbeitende des jobcenterinternen Arbeitgeberteams und zum anderen durch die den Unternehmen zugewandte Geschäftspolitik des "Netzwerks ABC" Rechnung getragen.

Auch in 2021 wird die Verzahnung der einzelnen Bereiche zu einem passgenauen und qualitätsvollen Dienstleistungsangebot für geflüchtete Menschen "aus einer Hand" unter ständiger, zielgerichteter Beachtung der vielfältigen externen Angebotsstruktur weiterentwickelt. Die Integrationsquoten, die sich auch in 2020 regelmäßig über dem Bundesdurchschnitt halten, belegen die Wirksamkeit der Arbeit in der Abteilung. Die Wirkung der strategischen Ausrichtung der Abteilung MuT zeigt sich auch bei den mittlerweile jährlich wiederkehrenden hohen Vermittlungszahlen von jungen Geflüchteten in Ausbildung. Der Übergang von der Schule in Ausbildung wird unter anderem von den drei persönlichen Ansprechpartner*innen der Abteilung im Ausbildungscampus unterstützt. Die Umsetzung neuer Ideen und Ansätze wird auch in 2021 die Fortführung dieser guten Werte sicherstellen. Ziel wird daher auch für 2021 sein, eine Integrationsquote über dem Bundesdurchschnitt zu erzielen. Aufgrund der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ist eine Konsolidierung der Integrationen in 2021 etwa auf dem Niveau des Jahresendwertes 2020 zu erwarten. Sofern die Anzahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten steigen wird, ist allenfalls mit einem geringen Anstieg der Integrationsquote „Flucht/Asyl“ in 2021 gegenüber dem Jahresendwert 2020 zu rechnen.

Die Optimierung der fallbezogenen Zusammenarbeit zwischen den Integrationsmanagerinnen und –managern des Paktes für Integration (PIK) und den persönlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern bleibt auch in 2021 im Fokus. Ziel bleibt die Kohärenz der Eingliederungsvereinbarung des Jobcenters und den Integrationsvereinbarungen der Integrationsmanagerinnen und –managern des Paktes für Integration.

Die Umsetzung der für 2020 eingeplanten neuen Maßnahmen

werden aufgrund von Verzögerungen in den Vorbereitungsarbeiten zu den Vergabeverfahren nun in 2021 umgesetzt werden können. Hinzu kommen in 2021 die geplanten Maßnahmen

1.3 Eingliederungsleistungen 2021


Der Geschäftsplan 2021 umfasst alle Eingliederungsleistungen mit den jeweiligen finanziellen Budgets. Er wurde unter Berücksichtigung der Jobcenter-Strategie, der Schwerpunktziele und der Ressourcen konzipiert.

Die folgende Tabelle stellt die Budgets, gegliedert nach einzelnen Eingliederungsleistungstypen, dar. Eine differenzierte Darstellung zu den einzelnen Maßnahmen erfolgt im Geschäftsplan (Anlage 1, Punkt 1.3).



Die Mittel für die einzelnen Eingliederungsleistungen werden, unter Berücksichtigung der bis Anfang 2020 vollzogenen Ausgabenentwicklung, mit Hinblick auf die prognostizierte Wirtschafts- und Arbeitsmarktentwicklung, im Jahr 2021 fortgeschrieben. Es besteht unterjährig ausreichend Flexibilität, um notwendige Anpassungen vorzunehmen.

1.4 Beschaffung und Vergabe neuer Maßnahmen


Knapp die Hälfte der mit dem Eingliederungstitel 2021 zur Verfügung gestellten Mittel werden über die Beschaffung und Bereitstellung von Vergabemaßnahmen verausgabt. Die übrigen Mittel werden zur Finanzierung von Einzelfallhilfen im Rahmen von Individualansprüchen (Fortbildung, Zuschüsse an Arbeitgeber u. ä.) genutzt.

Die Hauptsatzung und die Zuständigkeitsordnung der Landeshauptstadt Stuttgart sehen vor, dass die Entscheidung über Art und Umfang der Beschaffung bei den nachfolgend genannten voraussichtlichen Auftragswerten bzw. die Vergabe von Lieferungen und Leistungen bei den nachfolgend genannten Vergabesummen
· bis zu 190.000 EUR:

· bis zu 290.000 EUR: · über 290.000 EUR vom zuständigen Gemeinderatsausschuss
getroffen wird.
Da die Auftragsvolumina der vom Jobcenter Stuttgart zu beschaffenden Maßnahmen, bis auf wenige Einzelfälle, regelmäßig den Auftragswert von 290.000 EUR überschreiten, können Neubeschaffungen wegen der zu beachtenden vergaberechtlichen Fristen, Einbringungsfristen und Terminen der zuständigen Gemeinderatsausschüsse nur mit einem großen zeitlichen Vorlauf erfolgen.

Eine Maßnahme mit einem Auftragswert von mehr als 290.000 EUR, die z. B. nach Zustimmung des Gemeinderates am 21.01.2021 ausgeschrieben wird, kann frühestens am 15.05.2021 in den zuständigen Gemeinderatsausschuss eingebracht, am 26.05.2021 bezuschlagt werden und am 26.06.2021 beginnen. Eine volle Haushaltswirksamkeit der Maßnahme liegt somit erst ab August 2021 vor.

Sollte der Gemeinderat bereits mit dem Geschäftsplan 2021 zentral den Beschaffungen zustimmen und zudem die Entscheidungen über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen auf den Oberbürgermeister (und damit gem. § 49 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) auf den ihn im zuständigen Geschäftskreis ständig vertretenden Beigeordneten, hier den Ersten Bürgermeister Dr. Fabian Mayer) übertragen, könnte eine Maßnahme mit einem Auftragswert von mehr als 290.000 EUR, die nach Zustimmung des Gemeinderates am 21.01.2021 ausgeschrieben wird, bereits am 20.04.2021 bezuschlagt werden und am 22.05.2021 beginnen. Eine volle Haushaltswirksamkeit läge somit bereits ab Juli 2021 vor.

Es handelt sich bei der Übertragung der Entscheidung über die Vergabe auf den Oberbürgermeister um einen Fall des § 44 Abs. 2 Satz 1 Var. 3 GemO und dabei jeweils um einzelfallbezogene Entscheidungen. Eine dauerhafte Übertragung im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 2 GemO, die nur durch die Hauptsatzung und nicht durch einfachen Beschluss geregelt werden könnte, liegt nicht vor.

Die Verwaltung schlägt vor, dass der Gemeinderat mit der Zustimmung zum Geschäftsplan auch über die Art und den Umfang der unten stehenden und im Geschäftsplan ausdifferenzierten (s. Anlage 1, „1.3 Beschaffung und Vergabe neuer Maßnahmen“) Beschaffung neuer Maßnahmen im Rahmen der bezeichneten voraussichtlichen Aufwände („Kostenschätzung gesamt inkl. Optionen und Aufstockung“) zustimmt und die Entscheidungen über die Vergabe dieser Leistungen jeweils bis zu einer Vergabesumme, welche um bis zu 20 Prozent über dem bezeichneten voraussichtlichen Aufwand liegt, auf den Oberbürgermeister und damit die Verwaltung überträgt.


1.5 Entwicklung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts


Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts setzen sich zusammen aus


Die Höhe der Regelbedarfe und Mehrbedarfe ist bundesweit einheitlich und wird jährlich fortgeschrieben. Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden in tatsächlicher Höhe übernommen, sofern sie angemessen sind. Die Angemessenheitsgrenzen bestimmen sich abhängig vom regionalen Wohnungsmarkt mit Hilfe der Datensätze, die den Berechnungen und Festsetzungen des Mietspiegels zugrunde gelegt werden.

Kostenträger für die Regelbedarfe, die Mehrbedarfszuschläge und die Sozialversicherungsbeiträge ist der Bund. Kostenträger für die Kosten der Unterkunft, die Erstausstattungen sowie die Leistungen für Bildung und Teilhabe ist die Stadt Stuttgart.

Der Bund beteiligt sich allerdings an den Kosten der Unterkunft im Jahr 2021 mit 75,6 Prozent. Darin enthalten ist die zusätzliche Beteiligung in Höhe von 25 Prozent während der Corona-Pandemie sowie die Erstattung der Leistungen für Bildung und Teilhabe.



Die Beteiligung des Bundes in 2021 in Höhe von 75,6 Prozent setzt sich wie folgt zusammen:

1.5.1 Entwicklung der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften

Das Jobcenter rechnet für 2021 mit einem Anstieg der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften im Jahresdurchschnitt um 505 auf 22.437 Im Vergleich zum erwarteten Jahresdurchschnittswert für 2020 in Höhe von 21.932 Bedarfsgemeinschaften und einem Jahresendwert von 22.711.

Der Jahresendwert für die Anzahl der Leistungsberechtigten wird auf 41.786 geschätzt, davon 30.578 erwerbsfähige und 11.208 nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte (insb. Kinder), s. a. 1.1.2 und 1.7.1.

1.5.2 Regelbedarfe


Nach dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz werden die Regelbedarfe ab Januar 2021 erhöht. Die Beträge wurden anhand der Einkommens- und Verbraucherstichproben 2018 ermittelt und belaufen sich auf:

Alleinstehende, Alleinerziehende
Partner, Ehegatten
18-24 -Jährige in Eltern BG
14-17 -Jährige in Eltern-BG
6-13 -Jährige
0-5 -Jährige
2021
446 €
401 €
357 €
373 €
309 €
283 €
2020
432 €
389 €
345 €
328 €
308 €
250 €
+ 14 €
+ 12 €
+ 12
+ 45 €
+ 1 €
+ 33 €

Die Aufwendungen werden 2021 voraussichtlich circa 113,2 Mio. EUR betragen.

1.5.3 Mehrbedarfe


Die Leistungshöhe der Mehrbedarfe errechnet sich grundsätzlich aufgrund eines Prozentsatzes des für den/die jeweilige Leistungsberechtigte(n) geltenden Regelbedarfs. Mit steigenden Regelbedarfen erhöhen sich auch entsprechend die Leistungshöhen der Mehrbedarfe für


Ausgaben für Mehrbedarfe werden 2021 voraussichtlich in Höhe von 4,6 Mio. EUR entstehen.

1.5.4 Sozialversicherungsbeiträge


Die Beiträge zu den Sozialversicherungen werden für 2021 ebenfalls neu festgesetzt. Das Jobcenter kalkuliert dafür die Ausgaben in Höhe von ca. 46,3 Mio. EUR.

1.5.5 Gesamtausgaben für bundesfinanzierte Leistungen


Die Ausgaben für die bundesfinanzierten Leistungen Regelbedarfe, Mehrbedarfszuschläge und Sozialversicherungsbeiträge werden sich 2021 insgesamt voraussichtlich um 5 Mio. EUR auf 164,5 Mio. EUR erhöhen.

1.5.6 Leistungen für Unterkunft und Heizung


Die Ausgaben der Leistungen für Unterkunft und Heizung werden sich in 2021 gegenüber den voraussichtlichen Ausgaben in 2020 aufgrund des Anstiegs bei den Bedarfsgemeinschaften um ca. 2,6 Mio. EUR auf rund 157 Mio. EUR erhöhen.
Der Bund beteiligt sich daran mit rund 113 Mio. EUR (2020: ca. 111,3 Mio. EUR), s. a. 1.5.

Zum 01. Januar 2021 werden die Angemessenheitsgrenzen der Kosten für die Unterkunft turnusmäßig neu ermittelt. Es ist mit einer Erhöhung zu rechnen. Zugrunde gelegt werden dieselben Datensätze, die auch der Erstellung des Mietspiegels dienen. Das Jobcenter und das Sozialamt werden zusammen mit dem Statistischen Amt bis Ende Dezember 2020 die neuen Mietobergrenzen ermitteln. Diese sollen im Januar 2021 im Sozial- und Gesundheitsausschuss vorgestellt werden.

Aufgrund des Sozialschutzpakets werden seit März 2020 bis 31. Dezember 2020 keine neuen Kostensenkungsverfahren mehr eingeleitet. Dies führt auch 2021 zu Mehrausgaben, denn eine Senkung auf die angemessenen Kosten beginnt in der Regel frühestens nach einem Jahr der Antragsstellung. Dieser Effekt wird sich verstärken, da der Gesetzgeber die Aussetzung der Kostensenkungsverfahren über den 31. Dezember 2020 hinaus angekündigt hat.

1.6 Verwaltungskosten


Im Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2021 vom 25. September 2020 sind für die Verwaltungskosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende Haushaltsmittel von 5,104 Mrd. EUR veranschlagt (Vorjahr: 5,125 Mrd. EUR). Nach einem Abzug für zentrale Einbehalte verbleiben rund 5,072 Mrd. EUR, die in Abhängigkeit von der Anzahl der von den Jobcentern zu betreuenden Bedarfsgemeinschaften verteilt werden. Auf das Jobc Peeß, Jürgen [+49 (711) 21697010]enter Stuttgart entfällt ein Anteil von 0,7271 Prozent (Vorjahr: 0,7201 Prozent), was 36.878.116 EUR entspricht.

Gemäß Entwurf des Bundeshaushalts dürfen - wie in den Vorjahren - Ausgabenreste in Höhe von bis zu 400 Mio. EUR in Anspruch genommen werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sieht vor, die Mittel für die Verwaltungskosten zuzuteilen, sodass dem Jobcenter Stuttgart voraussichtlich weitere 2.908.400 EUR zugewiesen werden.

Insgesamt würde sich das Budget damit auf 39.786.516 EUR belaufen und sich im Vergleich zu 2020 geringfügig erhöhen (plus 235.641 EUR bzw. 0,6 Prozent). Von dieser Zuteilung ist vorläufig auszugehen. Für die Feststellung des endgültigen Betrags bleibt das parlamentarische Verfahren zum Bundeshaushalt 2021 abzuwarten, weiterhin der Erlass der Eingliederungsmittel-Verordnung 2021, der bis Ende Dezember 2020 erfolgen soll.

Mit der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift (KoA-VV), die Ende November 2019 im Bundesrat beschlossen wurde, trat als Kernstück eine Änderung der Regelung zu den Personalgemeinkosten in Kraft. Grundidee der Änderung ist eine eindeutigere Zuordnung der einzelnen Aufgaben und Funktionen in der besonderen Einrichtung zu den in tatsächlicher Höhe („spitz“) bzw. pauschal abrechenbaren Aufwendungen (Gemeinkosten) zu schaffen. Im Ergebnis wird eine Erweiterung der spitz abrechenbaren Tätigkeiten zugelassen, mit der Folge, dass u. a. die bislang strittigen Aufgaben der Grundsatz-, Ordnungswidrigkeiten-, Widerspruchs- und Klagesachbearbeitung zukünftig in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen abrechenbar sind. Eine neue Definition der pauschal abzurechnenden „nicht fachspezifischen“ Aufgaben soll eine zweifelsfreie Zuordnung, auch für zukünftige Tätigkeiten, ermöglichen. Im Gegenzug wurde die Pauschale für die Personalgemeinkosten von bis zu 30 Prozent auf bis zu 25 Prozent abgesenkt.

Neben der Klarheit bei der Zuordnung der Funktionen hat die Änderung den positiven Effekt, dass sich - zumindest gilt dies für die LHS Stuttgart - die abrechenbaren Verwaltungskosten erhöhen. Mit den höheren, spitz abrechenbaren Personalkosten erhöht sich auch die Basis, auf die sich der Gemeinkostenzuschlag bezieht, zudem können zusätzliche Pauschalen für Sach- und Personalnebenkosten abgerechnet werden. In Summe wird damit die Absenkung des Gemeinkostenzuschlags „überkompensiert“. Dies wiederum führt zu einem höheren Bundesanteil an den Verwaltungskosten und zu einer höheren Erstattung, so dass sich die nicht gedeckten Kosten und die Gesamtkosten der LHS Stuttgart dadurch verringern.

Die abrechenbaren Verwaltungskosten gemäß KoA-VV werden sich in 2021 voraussichtlich auf 49.582.540 EUR belaufen (Geschäftsplan 2020: 47.183.838 EUR). Der Anteil des Bundes beträgt 84,8 Prozent, somit 42.045.994 EUR. Da die vom Bund zugeteilten Mittel für die Verwaltungskosten nicht auskömmlich sind, um den Bundesanteil zu decken, ist eine Umschichtung vom Eingliederungstitel in das Verwaltungskostenbudget in Höhe von 2.259.478 EUR geplant (s. Anlage 1, Kapitel 1.1). In 2020 war eine Umschichtung von 461.019 EUR vorgesehen; nach derzeitigem Stand wird dies jedoch nicht erforderlich sein.

Der kommunale Finanzierungsanteil (KFA) von 15,2 Prozent beträgt 7.536.546 EUR. Weiterhin hat die LHS Stuttgart die nicht abrechenbaren bzw. nicht gedeckten Kosten von 3.181.863 EUR zu tragen. Insgesamt belaufen sich die Kosten der LHS Stuttgart somit auf 10.718.409 EUR (Geschäftsplan 2020: 9.598.545 EUR). Sie werden damit voraussichtlich um 1.164.432 EUR unter dem im Haushaltsplan veranschlagten Ergebnis von 11.882.841 EUR liegen.

1.7 Stellenplanrelevante Entscheidungen


Die vom Bund zur Verfügung gestellten Verwaltungsmittel für 2021 in Höhe von 39.786.516 EUR, verbunden mit einer Umschichtung aus dem Eingliederungsbudget in Höhe von 2.259.478 EUR, erlauben eine Stellenausstattung im Bereich der Leistungsgewährung und im Bereich der persönlichen Ansprechpartner*innen im Umfang von 482,47 VZK, inkl. der Ermächtigungen im Zusammenhang mit der Entwicklung im Flüchtlingsbereich seit 2015 und den Ermächtigungen im Zusammenhang mit steigenden Fallzahlen aufgrund von COVID-19-Folgen.
Bei einem gesamten Stellenbestand inkl. Ermächtigungen von insgesamt 620,86 VZK im Jobcenter werden 602,47 VZK aus dem Verwaltungskostenbudget finanziert.

1.7.1 Bestandsentwicklung


Aktuell ergibt sich folgende Prognose der Bestandsentwicklung für den Dezember 2021:


Für die Erstellung des Geschäftsplanes 2020 wurde ein Bestand zum Jahresende von 26.923 erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB) und 20.284 Bedarfsgemeinschaften (BG) zugrunde gelegt. Aufgrund der coronabedingten Entwicklungen im Jahresverlauf rechnet das Jobcenter aktuell mit einem Endwert im Dezember 2020 von 29.656 ELB und 22.118 BG. Der Wert läge damit um 10,2 Prozent bzw. 9,0 Prozent über der Prognose.

Die Vorhersage der Bestandsentwicklung für 2021 ist schwierig. Sie wird wesentlich durch die wirtschaftlichen Auswirkungen und Bewältigung der Covid-19-Krise mitbestimmt sein. Die führenden Wirtschaftsinstitute gehen von einer Steigerung des Bruttoinlandsprodukts von im Durchschnitt 4,5 Prozent aus, wobei die Rezession des Jahres 2020, in der das Bruttoinlandsprodukt bis Jahresende um voraussichtlich 5,5 Prozent fallen wird, allerdings nicht ganz ausgeglichen werden kann. Der Zuwachs wird aber im Jahr 2021 voraussichtlich nur ca. ein Prozentpunkt unter dem Rückgang des Jahres 2020 liegen. Es ist also davon auszugehen, dass sich auch die Situation am Arbeitsmarkt entspannen wird und wieder mehr offene Arbeitsstellen zu besetzen sind. Insgesamt ist 2021 mit einer „verlangsamten Beschäftigungsentwicklung“ (Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung) zu rechnen, die, je nach Regionen und Branchen, unterschiedlich verlaufen wird.

Diesen positiven Effekten stehen Risiken entgegen, die sich insbesondere aus den Übergängen aus dem Arbeitslosengeld (Rechtskreis SGB III) und einem zu erwartenden Anstieg der Insolvenzen ergeben könnten.

Die Steigerung der Zahl der Arbeitslosen im Rechtskreis SGB III von über 67 Prozent, im Vergleich zum Vorjahr, wird, da die Bezugsdauer in 2021 für einen größeren Teil der Bezieher*innen enden wird, zu einem erhöhten Übergang in die Grundsicherung für Arbeitsuchende führen. Zu einer Aussage, in welchem Umfang dies zu erwarten sei, sieht sich die Agentur für Arbeit nicht in der Lage. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass diese Zugänge die durch Vermittlungen zu erreichenden Abgänge übersteigen werden.

In der Fachstelle für Selbstständige ist in den vergangenen Monaten die Anzahl der Anträge als auch die Anzahl der tatsächlich Leistungsberechtigten kontinuierlich gestiegen. Aktuell liegt der Bestand mit 1.120 ELB um 143 Prozent über dem Vorjahreswert. Es muss leider damit gerechnet werden, dass mit Auslaufen der Erleichterungen bei den Insolvenzregelungen zum Jahresende weitere Selbstständige, aber auch deren Beschäftigte, ihre Einkünfte verlieren und zumindest vorrübergehend auf SGB II-Leistungen angewiesen sein werden.

Ähnlich schwierig ist die Prognose der Entwicklung der Zahl der Flüchtlinge im Leistungsbezug.

Das Jobcenter rechnet im Vergleich zum Vorjahr (Jahresdurchschnitt) mit einer Steigerung von insgesamt 2 Prozent bei den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Dies entspricht einem durchschnittlichen Bestand in 2021 von 30.219 ELB (plus 9,6 Prozent zum prognostizierten Wert im Geschäftsplan) und 22.437 Bedarfsgemeinschaften (plus 8,9 Prozent). Die Schätzung ist insofern zuversichtlich, als das BMAS von einer Steigerung von 5,2 Prozent ausgeht, die aber nicht genauer hergeleitet wird und so von uns auch nicht nachvollzogen werden kann.

1.7.2 Personalausstattung


Auf Basis der prognostizierten Bestandszahlen zum Jahresende 2021, unter Beibehaltung der aktuellen Personalausstattung, ergibt sich für 2020 folgendes Ergebnis:

Geschäftsplan 2020

GRDrs 1234/2019

Stand Dezember 2020

Geschäftsplan 2021

GRDrs 954/2020


Stand Dezember 2021
BG /
ELB
Stellen 1)
Betreuungs-relationen
BG /
ELB
Stellen3)
Betreuungsrelationen
Veränderung Stellen3) ggü. GP 2020
ELB U252)
2.476
46,60
1 zu 53
2.668
50,34
1 zu 53
+ 3,74
ELB Ü25
22.409
174,44
1 zu 129
25.227
195,56
1 zu 129
+ 21,12
BG LG
20.284
211,64
1 zu 96
22.711
236,57
1 zu 96
+ 24,93
Saldo
432,68
482,47
+ 49,79


) inkl. Ermächtigungen der Abteilung Migration und Teilhabe und zentral fachspezifischen Stellen
2) bereinigt um 75 Prozent der § 10 Fälle, wie z. B. Schüler und Schülerinnen, Leistungsberechtigte in Elternzeit
3) inkl. Ermächtigungen der Abteilung Migration und Teilhabe und zentral fachspezifischen Stellen sowie Ermächtigungen bei steigenden Fallzahlen aufgrund Pandemie COVID 19



Bei der Berechnung der Betreuungsrelationen nach § 44c Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB II werden bisher bestimmte Gruppen junger Menschen, die von Mitwirkungspflichten befreit sind, weil ihnen nach § 10 SGB II keine Arbeit zugemutet werden kann, nicht berücksichtigt. Das bedeutet, dass von den prognostizierten 5.351 ELB U25 nur 2.668 in die Berechnung der Personalbedarfe einfließen.

Auf Basis der prognostizierten Bestandsentwicklung und bei Beibehaltung der Betreuungsrelationen des Vorjahres ergibt sich im Geschäftsplan 2021 ein Zuwachs von insgesamt 49,79 VZK ggü. dem Geschäftsjahr 2020.

1.7.3. Anträge des Jobcenters zu Stellen und Ermächtigungen in 2021


Anträge des Jobcenters zu Stellen und Ermächtigungen in 2020 sind in einer separaten Gemeinderatsdrucksache (GRDrs. 783/2020) und einem separaten Anschreiben von Referat SI an die Referate AKR und WFB enthalten, s. Anlage 2.

2. Zielsystem: Ziele, Zielindikatoren, Zielwerte


Das Zielsystem der Grundsicherung für Arbeitsuchende besteht für das Jahr 2021 unverändert weiter. Der Gesetzgeber hat in § 48a SGB II für die Zielvereinbarungen nach § 48b SGB II folgende Steuerungsziele festgelegt:


Zielsystem des Bundes
Nr.
Ziele
Zielindikatoren
1Reduzierung der HilfebedürftigkeitSumme der Leistungen zum Lebensunterhalt K1
2Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit, Ausbildung und SelbstständigkeitIntegrationsquote K2
3Vermeidung von langfristigem LeistungsbezugVeränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehenden K3

Für die Messung der Ziele werden Indikatoren mit Zielwerten bzw. Veränderungswerten vereinbart, deren Berechnungsweise für die Ziele 1 bis 3 im „Gemeinsamen Planungsdokument für die Zielsteuerung 2021 im SGB II“ festgelegt ist.

Die Ziele 2 und 3 sind, wie im Vorjahr, dezentral durch die Jobcenter zu planen. Dadurch soll eine realistische und gleichzeitig ambitionierte Zielwertfindung und somit eine höhere Akzeptanz des Planungsverfahrens insgesamt erreicht werden.

Die Kennzahl zum Ziel 1 ist im Gegensatz zu den Werten der Ziele 2 und 3 nicht festgeschrieben, sondern wird in ihrem Verlauf im Rahmen eines qualitativ hochwertigen Monitorings beobachtet und ggf. mit der prognostizierten Entwicklung verglichen.

Zusätzlich vereinbart das Land Baden-Württemberg mit dem Jobcenter Stuttgart weitere Ziele:


Ziele des LandesZielindikatoren
4Vermeidung und Verringerung von Langzeit-leistungsbezug
5Verbesserung der Integration von erziehenden Frauen in ErwerbstätigkeitIntegrationen von erziehenden Frauen in Erwerbstätigkeit

Die vorgeschlagenen Zielwerte sind aus den Handlungsbedarfen unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen abgeleitet.

Die Landeshauptstadt Stuttgart schlägt dem Ministerium für das Ziel 2 vor, dass es erreicht wird, wenn die Integrationsquote insgesamt um mindestens 22,5 Prozent, im Vergleich zum Vorjahr, steigt. Dies ist ein sehr ambitionierter Wert.

Für das Ziel 3 wird eine Steigerung von bis zu 1,7 Prozent vorgeschlagen, was bedeutet, dass die durchschnittliche Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Durchschnitt der letzten zwölf Monate im Vergleich zum Vorjahr um maximal diesen Anteil steigt. Zu den Langzeitleistungsbeziehenden werden die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gezählt, die in den letzten zwei Jahren 21 Monate SGB II-Leistungen bezogen haben.

Für das Ziel 4 (Vermeidung und Verringerung von Langzeitleistungsbezug) wird ebenfalls kein Zielwert vereinbart.

Für das Planungsjahr 2021 möchte das Land Baden-Württemberg nicht nur die Integration von Alleinerziehenden (Frauenanteil in Stuttgart rund 93 Prozent), sondern von erziehenden Frauen insgesamt in den Fokus nehmen. Als Ziel 5 soll die Integration von erziehenden Frauen in Erwerbstätigkeit verbessert werden. Dazu wird, wie bei Ziel 1, ein Monitoring durchgeführt. Es werden keine konkreten Zielwerte vereinbart.

Im Rahmen des SGB II-Zielsystems (§ 48 SGB II) werden zwischen dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg und der Landeshauptstadt Stuttgart als zugelassenen kommunalen Träger folgende Zielwerte vereinbart:

ZielindikatorenAngebotswerte 2021
1Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt-
2Veränderung der Integrationsquote (K2)Erhöhung der Quote um mindestens 22,5 Prozent
3Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehenden (JFW K3)Erhöhung des Bestands um höchstens 1,7 Prozent
4Vermeidung und Verringerung von LangzeitleistungsbezugDie Zahl wird beobachtet
5Verbesserung der Integration von erziehenden Frauen in ErwerbstätigkeitEs wird ein Monitoring durchgeführt


Die Angebote gelten noch nicht als vereinbart.





Finanzielle Auswirkungen

Die gegenüber dem Haushaltsplan entstehenden Mehraufwendungen für Personalkosten sind im Rahmen der Deckungsfähigkeit über die höhere Erstattung des Bundes gedeckt (Anlage 1, Kapitel 1.1). Bei der Berechnung der Personalkosten wurde davon ausgegangen, dass die Ermächtigungen entsprechend der prognostizierten Fallzahlenentwicklung in Anspruch genommen werden. Die gegenüber dem Haushaltsplan entstehenden Mehraufwendungen im Bereich der Transferleistungen sind im Rahmen der Deckungsfähigkeit über höhere Erträge gedeckt (Anlage 1, Kapitel 2). Die vorgenannten Veränderungen werden im Nachtragshaushalt 2021 berücksichtigt.



Beteiligte Stellen

Die Referate AKR und WFB haben die Vorlage mitgezeichnt.




Dr. Alexandra Sußmann
Bürgermeisterin


Anlagen

Anlage 1: Geschäftsplan 2021
Anlage 2: Stellenplan
Anlage 3: Ermächtigungen


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