Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Recht/Sicherheit und Ordnung
Gz: RSO
GRDrs 1335/2015
Stuttgart,
11/27/2015



Haushalt 2016/2017

Unterlage für die 2. Lesung des Verwaltungsausschuss zur nichtöffentlichen Behandlung am 07.12.2015



Keine Gebühren für Kirchenaustritte für nicht berufstätige Personen, Schüler, Studenten, Bufdis

Beantwortung / Stellungnahme

Unter Bezugnahme auf Anfrage Nr. 325/2015 wird wie folgt Stellung genommen:

Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) vom 27. September 2012, zuletzt geändert am 17. Juli 2014, wurde auf der Grundlage von §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes und § 4 Abs. 3 des Landesgebührengesetzes Baden-Württemberg (LGebG) erlassen.

Gemäß § 11 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG) soll die Gebühr die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken. Bei der Gebührenbemessung ist die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen.

Die unter Nr. 19.1.1 der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung für die Beurkundung einer Erklärung über den Kirchenaustritt aufgeführte Gebühr in Höhe von 36 € ist kostendeckend, vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 KAG sowie § 4 Abs. 3 LGebG i.V.m. §§ 11 und 7 Abs. 1 LGebG.

Eine Reduzierung der Gebühr um 40 % auf 60 % (21 €) für zum Zeitpunkt der Abgabe der Kirchenaustrittserklärung nicht berufstätige Personen entspricht der Maßgabe des § 11 Abs. 2 Satz 2 KAG, des § 4 Abs. 3 LGebG i.V.m. §§ 11 und 7 Abs. 2 LGebG ebenso wie die Reduzierung der Gebühr um 60 % auf 40 % (14 €), bezeichnet als Mindestgebühr für Schüler, Studenten, Bundesfreiwilligendienstleistende sowie Rentner mit niedrigem Einkommen.

Diese Gebührenerleichterungen sind sachlich begründet; eine vollkommene Gebührenbefreiung ist nicht geboten.




Vorliegende Anträge/Anfragen

1002/2015 SÖS-LINKE-PluS




Dr. Martin Schairer
Bürgermeister




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