Protokoll:
Verwaltungsausschuss
des Gemeinderats der Landeshauptstadt Stuttgart
Niederschrift Nr.
TOP:
485
7
Verhandlung
Drucksache:
767/2020
GZ:
0300
Sitzungstermin:
04.11.2020
Sitzungsart:
öffentlich
Vorsitz:
EBM Dr. Mayer
Berichterstattung:
Herr Steinmetz (HauptPersA)
Protokollführung:
Frau Sabbagh
pö
Betreff:
Novellierung der Hauptsatzung
Vorgang: Gemeinderat vom 08.10.2020, nicht öffentlich, Nr. 294
Ergebnis: Einbringung
Verwaltungsausschuss vom 21.10.2020, öffentlich, Nr. 457
Ergebnis: Vertagung
Beratungsunterlage ist die Vorlage des Herrn Oberbürgermeisters vom 07.10.2020, GRDrs 767/2020, mit folgendem
Beschlussantrag:
Die Hauptsatzung der Landeshauptstadt Stuttgart (Hauptsatzung, HS) (Stadtrecht 0/1) wird gemäß Anlage 1 erlassen.
Die Anträge Nrn. 435/2020 vom 15.10.2020 (Die FrAKTION LINKE SÖS PIRATEN Tierschutzpartei), 439/2020 vom 19.10.2020 (90/GRÜNE, SPD, Die FrAKTION LINKE SÖS PIRATEN Tierschutzpartei, PULS) und 441/2020 vom 20.10.2020 (90/GRÜNE) sind dem Originalprotokoll sowie dem Protokollexemplar für die Hauptaktei beigefügt.
EBM
Dr. Mayer
schickt voraus, die Verwaltung arbeite seit ein paar Jahren an der Novellierung, die bereits im RSA, VA und auf der Klausurtagung des Gemeinderats behandelt worden sei. Als erste durchgreifende Novellierung nach ungefähr 40 Jahren stelle sie eine Mammutaufgabe dar. Unter anderem müsse die Hauptsatzung an den Stand der Gemeindeordnung angepasst werden, die Wertgrenzen müssten inflationsbereinigt werden, und schließlich sollten Änderungsanträge aus dem Gemeinderat diskutiert werden.
In der aktuellen Sitzung sollten die Anträge Punkt für Punkt abgearbeitet werden. Um ein Meinungsbild zu erhalten, schlage er jeweils Probeabstimmungen vor.
Herr
Steinmetz
bekräftigt, die Verwaltung müsse wissen, wohin die Reise gehe, da die Mehrheitsbeschlüsse in eine Neufassung der Vorlage aufgenommen werden sollten und der VA vor dem abschließenden Beschluss im Gemeinderat nur noch dazu diene, das qualifizierte Mehrheitserfordernis abzufragen. Natürlich könnten die Fraktionen, die mit ihren Anträgen nun keine Mehrheit erhielten, diese nochmals aufrufen. Aber nur was in der aktuellen Sitzung mehrheitlich beschlossen werde, werde die Verwaltung dann in die Vorlage einarbeiten.
Antrag Nr. 441/2020 und Antrag Nr. 435/2020, Ziffer 11
Zu Antrag Nr. 441/2020 sowie Antrag Nr. 435/2020, Ziffer 11 bittet er um Auskunft, ob die diesbezüglich geänderte Satzung mit sofortiger Wirkung oder erst ab der nächsten Amtsperiode in Kraft treten solle. An dieser Stelle äußert EBM
Dr. Mayer
die Bitte, solche Änderungen nicht in der laufenden Legislaturperiode umzusetzen.
Dem stimmt StR
Urbat
(Die FrAKTION LINKE SÖS PIRATEN Tierschutzpartei) im Namen seiner Fraktion zu.
Herr
Steinmetz
erklärt beide Anträge für zulässig. Als der weitergehende Antrag solle zuerst über den Antrag Nr. 441/2020 abgestimmt werden.
Auf Nachfrage von StR
Kotz
(CDU) führt EBM
Dr. Mayer
aus, eine Änderung werde nicht in den aktuell zu beschließenden Satzungstext aufgenommen, sondern in eine Änderungssatzung eingebracht, die zur darauffolgenden Amtszeit wirksam werde. Der Beschluss könne bereits in einer der nächsten Sitzungen des Gemeinderats erfolgen.
An StR
Perc
(SPD) gewandt erklärt EBM
Dr. Mayer,
wenn es in künftigen Legislaturperioden Zusammenschlüsse im Gemeinderat gebe, würden diese im Gegensatz zu jetzt nicht mehr zur Erhöhung der Zahl der Sitze in den Bezirksbeiräten führen. Herr
Steinmetz
erläutert die Systematik anhand einiger Beispiele.
StR
Urbat
weist darauf hin, dass aktuell durch die Zusatzsitze in einigen Bezirksbeiräten eine deutlichere ökosoziale Mehrheit bestehe. Hierzu merkt StR
Pitschel
(90/GRÜNE) an, grundsätzlich sollte die Frage der Besetzung von Bezirksbeiräten unabhängig davon festgelegt werden, wer aktuell davon profitieren würde. Das Ergebnis der Kommunalwahl im Bezirk sollte im Bezirksbeirat abgebildet und nicht nachträglich durch Absprachen und Zusammenschlüsse im Gemeinderat verändert werden. Im Übrigen widerspreche der Antrag Nr. 435/2020 hier der grundsätzlichen Forderung der FrAKTION nach einer Direktwahl der Bezirksbeiräte. Bei letzterer, so StR
Urbat,
würde es sich um einen Systemwechsel handeln, den seine Fraktion aufgrund der Komplexität im folgenden Jahr separat beantragen werde.
StRin
Schumann
(PULS) lehnt im Namen ihrer Fraktion beide Anträge ab, da sie den aktuellen Weg als guten Kompromiss ansehe. Wenn kleinere Gruppen stark eingeschränkt würden, würde es immer unattraktiver, lokal individuell zu wählen.
An seine Vorrednerin wendet sich StR
Pitschel
mit dem Hinweis, von der aktuellen Regelung profitierten bei CDU/Kein Fahrverbot die CDU und bei Die FrAKTION SÖS/ LINKE, nicht aber die kleinen Parteien.
Wie StRin Schumann plädiert auch StR
Perc
für die aktuelle Regelung, die die Mehrheitsverhältnisse am besten abbilde. Deshalb lehne seine Fraktion beide Anträge ab.
EBM
Dr. Mayer
stellt fest:
Der Verwaltungsausschuss
stimmt
dem Antrag Nr. 441/2020 mit der Maßgabe, dass die Änderungen erst in der nächsten Amtszeit des Gemeinderats wirksam werden, mit 13 Ja- und 6 Nein-Stimmen mehrheitlich
zu.
Damit hat sich der Antrag Nr. 435/2020, Ziffer 11
erledigt.
Antrag Nr. 439/2020
EBM Dr. Mayer legt dar, die Verwaltung habe in der GRDrs 277/2020 empfohlen, den Asterisk im Sinne einer gendergerechten Sprache zu verwenden. Sie habe allerdings diese Empfehlung für den Bereich der rechtsförmlichen Texte, des Stadtrechts nicht vorgesehen. Denn der Asterisk sei im Duden nicht einbezogen, auch im Handbuch der Rechtsförmlichkeit gebe es keine entsprechenden Veränderungen, und der Rat der Deutschen Rechtschreibung lehne die Verwendung des Asterisks bei Grundsympathie für die Umsetzung des Themas nach wie vor ab. Auch auf Bundes- und Länderebene gebe es in den Rechtstexten bisher keine entsprechenden Umsetzungen. Deshalb werde auch die Verwaltung der Stadt Stuttgart, was die Rechtstexte anbelange, zunächst eine offizielle Empfehlung der zuständigen Stellen abwarten.
Er stellt fest:
Der Verwaltungsausschuss
stimmt
dem Antrag mit 11 Ja- und 8 Nein-Stimmen mehrheitlich
zu.
Antrag Nr. 435/2020
EBM Dr. Mayer verweist auf die Sitzung des VA am 21.10.2020 und betont, bereits im Oktober 2019 habe sich der RSA ausführlich mit den Anträgen befasst.
Herr
Steinmetz
zitiert vorab aus einem Kommentar zur Gemeindeordnung zur Hauptsatzung: "Sie ist gleichsam das Grundstatut über die Verfassung der Gemeinde. Sie enthält die wesentlichen organisatorischen Vorschriften und stellt damit eine Satzung mit rein formellem Inhalt dar." Dafür sei das spezielle Mehrheitserfordernis von 31 Ja-Stimmen im Gesetz vorgesehen.
Zu
Ziffer 1
des Antrags merkt er an, hierfür gebe es keinen Spielraum in der Gemeindeordnung. Eine solche Selbstverpflichtung des Gemeinderats durch Satzung sei rechtlich nicht möglich, wohl aber ein Verweis auf Grundsatzbeschlüsse, an denen sich Verwaltung und Gemeinderat orientieren sollten. Diesen Ausführungen folge seine Fraktion, erklärt StR
Pitschel.
EBM
Dr. Mayer
stellt fest:
Der Verwaltungsausschuss
lehnt
den Antrag bei 3 Ja-Stimmen mehrheitlich
ab.
Im Hinblick auf
Ziffer 2
erinnert EBM Dr. Mayer an die umfassende Stellungnahme der Verwaltung zu Antrag Nr. 108/2017. Herr
Steinmetz
ergänzt, auch hier sei eine konkrete, bindende Regelung in der Hauptsatzung rechtlich nicht möglich. Der Gemeinderat könne in der Hauptsatzung ohne die entsprechenden Voraussetzungen keine konkreten Vorgaben zu freiwilligem Handeln machen. Eine Regelung zu Bezirksbeiratsprotokollen gehöre nicht in die Hauptsatzung. Eine Veröffentlichung von Bezirksbeiratsprotokollen im Internet, die die Verwaltung prinzipiell unterstütze, müsse in Übereinstimmung von Verwaltung und Gemeinderat durch andere Vorgaben beschlossen werden. Hierfür benötige man Personal.
Daraufhin zieht StR
Urbat
diesen Antrag zurück.
Die
Ziffern 3 und 4
werden gemeinsam behandelt. Herr
Steinmetz
legt dar, eine weitergehende bindende rechtliche Verpflichtung über § 1 Abs. 2 hinaus sei aus Sicht der Verwaltung rechtlich nicht zulässig. Gegenüber StR Urbat bestätigt er, die Leitlinie für Bürgerbeteiligung könne verändert bzw. erweitert werden. Allerdings könnten, so EBM
Dr. Mayer,
die Zuständigkeiten des Oberbürgermeisters auch durch die Leitlinien nicht begrenzt oder abgeändert werden.
StR
Urbat
zieht die Anträge zurück und kündigt an, die Leitlinie für Bürgerbeteiligung zu einem späteren Zeitpunkt nochmals aufzugreifen.
Zur
Ziffer 5
merkt EBM
Dr. Mayer
an, falls hier Regelungsbedarf bestehe, müsse dieser in der Geschäftsordnung für den Gemeinderat durchgeführt werden. Diese Novellierung strebe die Verwaltung erst im Nachgang zur Novellierung der Hauptsatzung an.
StR
Urbat
stimmt zu, die Behandlung dieser Ziffer auf die Novellierung der Geschäftsordnung zu verschieben.
Zu den
Ziffern 6 bis 8
sowie
Ziffer 14, Aufzählungspunkte 2 und 3
,
informiert
BM
Fuhrmann
über die gängige und bewährte Praxis, wonach die Ausübung der Vorkaufsrechte auf den Oberbürgermeister übertragen wird, an der nichts geändert werden sollte. Mit dem Vorkaufsrecht greife man im Falle städtebaulicher Interessen der Stadt in die
Privatautonomie von Vertragspartnern ein. Dabei müssten die vom BauGB definierten hohen Hürden von Verwaltung und Gemeinderat berücksichtigt werden, u. a. das "Wohl der Allgemeinheit". Wie wolle man dieses definieren? Zudem habe der Käufer ein Abwendungsrecht, mit dem er sich verpflichte, die städtebaulichen Interessen der Stadt umzusetzen. Insofern handle es sich hier um eine rechtliche, keine politische Entscheidung. 2019 seien insgesamt 284 Vorkaufsrechte behandelt und davon 9 ausgeübt worden. 2020 seien insgesamt 239 Vorkaufsrechte behandelt und davon 15 ausgeübt worden. Die Verwaltung sichere dem Gemeinderat zu, im Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen weiterhin über alle wesentlichen Vorkaufsrechte zu informieren. Er weist auf das im Haushalt für alle Grundstücksankäufe zur Verfügung gestellte Budget hin und bittet, die bisherige Regelung beizubehalten.
StR
Pitschel
meldet bei diesem Thema Beratungsbedarf seiner Fraktion an. Geklärt werden sollte zunächst, wie man das "Wohl der Allgemeinheit" definiere. Auch die Vorgehensweisen in anderen baden-württembergischen Städten sollten einbezogen werden.
Für schwierig hält es StR
Kotz,
die unterschiedlichen Aspekte in die Satzung aufzunehmen. Manchmal handle es sich nur um kleine, aber sinnvolle Arrondierungen. Er regt deshalb an, der Verwaltung die Entscheidung über eine Einbeziehung des Gemeinderats anzuvertrauen und beim bisherigen Vorgehen zu bleiben.
StR
Adler
(Die FrAKTION LINKE SÖS PIRATEN Tierschutzpartei) stellt klar, dass es bei den Änderungsanträgen nicht nur um die Ausübung von Vorkaufsrechten gehe, sondern auch um Wertgrenzen. Der Gemeinderat habe mehrheitliche Zielbeschlüsse zum Anteil von Wohnungen in öffentlichem Eigentum gefasst. Dennoch erfahre der Gemeinderat oft erst zufällig oder durch Zuruf aus der Bürgerschaft von Grundstücksverkäufen. In Ziffer 6 beantrage seine Fraktion, dass der Oberbürgermeister den Gemeinderat zeitnah und regelmäßig über solche Vorgänge ab 100.000 € informiere. Dies sei bislang nicht gewährleistet. Er erwarte, dass die Verwaltung nach der juristischen Prüfung von Vorkaufsrechten den Gemeinderat umfassend informiere. Natürlich müssten die Budgets für Ankäufe entsprechend erhöht werden.
Diese Themen haben nach Ansicht von StR
Perc
in den letzten Jahren die meisten Wellen geschlagen. Hier gehe es um das Stadtbild, weshalb man ein solches Instrument nicht aus der Hand geben sollte. Seine Fraktion würde dies ebenfalls gerne nochmals intern beraten. Gerade die Frage, wer welche Rechte habe und wo entschieden werde, sollte in der Hauptsatzung geregelt werden. Sonst könne man nur mit Appellen arbeiten.
StR
Rockenbauch
(Die FrAKTION LINKE SÖS PIRATEN Tierschutzpartei) hält einen Automatismus, was die Information über Angebote betreffe, für sinnvoll. Damit könnten Gerüchte vermieden werden. Ob es sich um ein Gemeinwohlinteresse handle, entscheide dann der Gemeinderat.
BM
Fuhrmann
erklärt, die Stadt sei u. a. auch bei der Immobilie Statistisches Landesamt aktiv in Gesprächen, doch sei man hier so verblieben, dass zunächst das Land eigenen Bedarf abkläre, die Stadt im Falle eines Verkaufs aber erste Ansprechpartnerin sei. Er bekräftigt nochmals, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen regelmäßig informiert werde.
Zum weiteren Vorgehen schlägt EBM
Dr. Mayer
vor, die
Ziffern 6 bis 8
sowie
Ziffer 14, Aufzählungspunkte 2 und 3
ohne Votum in die nächste Sitzung des Verwaltungsausschusses zu verweisen. Die Verwaltung stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung, sie berichte auch gerne direkt in den Fraktionen aus der Praxis. Sollten in der nächsten Sitzung des VA größere Änderungen beschlossen werden, könnten diese nicht bis zum Folgetag in den Satzungstext überführt werden, sodass sich die Beschlussfassung im Gemeinderat nochmals um zwei Wochen verschieben würde. Grundsätzlich wolle man die Hauptsatzung noch im laufenden Jahr beschließen. Gleichwohl bestehe die Möglichkeit, ein komplexes Thema auszuklammern, im RSA weiterzubehandeln und dann erst im 1. oder 2. Quartal 2021 in einer Änderungssatzung zu beschließen.
Diesem Vorschlag stimmt StR
Kotz
zu, wobei die offenen Punkte dann in einer einzigen Änderungssatzung zusammengefasst werden sollten. EBM
Dr. Mayer
ergänzt, Ziel sollte sein, so viele Punkte wie möglich bereits im laufenden Jahr zu novellieren.
StR
Perc
vergewissert sich, dass die Hauptsatzung in einer vollzählig besetzten Vollversammlung des Gemeinderats beschlossen wird. Hierzu merkt EBM
Dr. Mayer
an, wichtig sei die Beschlussfähigkeit des Gremiums. Es könne aufgrund der Corona-Situation auch in einer Gemeinderatssitzung mit reduzierter Teilnehmerzahl beschlossen werden. Allerdings, so präzisiert Herr
Steinmetz,
müssten in diesem Fall tatsächlich 31 Mitglieder des Gemeinderats mit Ja stimmen. Doch seien die Voraussetzungen, eine Vollversammlung mit allen 60 Mitgliedern des Gemeinderats abzuhalten, mit den Abstandsregeln und der Maskenpflicht rechtlich grundsätzlich gegeben. In Anbetracht des Petitums der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidenten, Kontakte möglichst zu reduzieren, hält EBM
Dr. Mayer
es für angebracht, den Beschluss in einer Sitzung zu fassen, in der die Teilnehmerzahl auf freiwilliger Basis auf die Hälfte oder auf 45 reduziert werde.
Angesichts der Tatsache, dass die erste Novellierung seit 40 Jahren anstehe, versteht StR
Kotz
in der aktuellen Situation die Eile nicht, die Hauptsatzung unbedingt noch im laufenden Jahr zu beschließen. Er würde die Beschlussfassung auf eine Sitzung verschieben, in der wieder alle Mitglieder des Gemeinderats teilnehmen dürften.
EBM
Dr. Mayer
hält fest, dass der Beschluss im Gemeinderat ohnehin erst im Dezember erfolgen könne. Es sei noch nicht absehbar, wie sich die Pandemielage bis dahin entwickle. Die Verwaltung werde sich frühzeitig mit den Fraktionsvorsitzenden über das weitere Vorgehen abstimmen.
Zu
Ziffer 9
merkt er an, dieser Antrag stehe im Widerspruch zur expliziten Regelung in der Gemeindeordnung, die in § 50 Abs. 2 Satz 3 statuiere, dass die Zusammenschlüsse beim Vorschlagsrecht nicht berücksichtigt würden. Dies sei auch verschiedentlich vor Gericht geklärt worden. Gegenüber StR Urbat präzisiert er, die Soll-Bestimmung beziehe sich nicht auf das Vorschlagsrecht, sondern darauf, dass der Gemeinderat nicht verpflichtet sei, dem jeweiligen Vorschlag zu folgen. In diesem Fall zieht StR
Urbat
den Antrag zurück.
Die in
Ziffer 10
beantragte Änderung sei rechtlich möglich, so EBM
Dr. Mayer.
Es gebe diesbezüglich keine explizite Regelung in der Gemeindeordnung, weshalb es auch eine Dispositionsbefugnis des Gemeinderats gebe.
Er stellt fest:
Der Verwaltungsausschuss
lehnt
den Antrag bei 3 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung mehrheitlich
ab.
Zu
Ziffer 12
erläutert Herr
Steinmetz,
die Gemeindeordnung weise in § 44 Abs. 1 Satz 2 die Aufgliederung der Ämter und die personelle Besetzung dem Oberbürgermeister zu, der damit für die Zuteilung der Aufgaben an die Organisationseinheiten zuständig sei. Dies umfasse auch den Zuschnitt der einzelnen Dienstposten innerhalb der Gemeindeverwaltung. Begrenzt werde seine Organisationsmacht zum einen formal durch die Abgrenzung der Geschäftskreise der Beigeordneten, zum anderen durch den Gemeinderat, der nach § 24 GemO die Gemeindebediensteten ernenne, einstelle und entlasse. Eine weitere Grenze für den Oberbürgermeister stelle der Stellenplan dar. Rechtlich könne der Oberbürgermeister unter Beibehaltung der Stellenzahl und Wertigkeit bestehende Ämter fusionieren oder aufspalten, sofern sich dies nicht auf die Geschäftskreise der Beigeordneten auswirke. Dann wäre die Wahl eines neuen Amtsinhabers Sache des Gemeinderats. In der Praxis gebe es dabei immer auch eine Änderung des Stellenplans. Die bisherige einschränkungslose Formulierung in der Hauptsatzung verstoße eigentlich gegen die Kompetenz des Oberbürgermeisters in § 44, weshalb die Verwaltung die Einschränkung, die den formellen Charakter betone - der Oberbürgermeister hat das Recht zur Organisationsverfügung - vorschlage. Es werde klargestellt, dass diese Regelung in der Hauptsatzung nicht in die Kompetenz der Beigeordneten eingreife und damit nicht gegen die Gemeindeordnung verstoße. Deshalb sollte die Ergänzung aufgenommen werden.
Gegenüber StR Urbat ergänzt er, eine Zusammenlegung von Ämtern im selben Geschäftskreis sei laut Gemeindeordnung unabhängig von der Hauptsatzung möglich. Die Amtsleitung des kleineren Amtes bekleide dann unter Beibehaltung des Stellenplans z. B. den Dienstposten einer Abteilungsleitung im größeren Amt. Petitum der Verwaltung sei, die Hauptsatzung und die Gemeindeordnung in Übereinstimmung zu bringen. Herr
Reichert
(HauptPersA) fügt hinzu, bei einer Zusammenlegung von Ämtern habe man oft das Ausscheiden einer Amtsleitung genutzt oder die Amtsleitung des kleineren Amtes zur Stellvertretung des zusammengelegten Amtes gemacht. Dabei weist EBM
Dr. Mayer
auf dessen Anspruch auf eine funktionsadäquate Beschäftigung hin.
Infolge der Erklärung der Verwaltung zieht StR
Urbat
den Antrag seiner Fraktion zurück.
Zu
Ziffer 13
führt Herr
Steinmetz
aus, die Wertgrenze in § 18 steige für die Verwaltung von 130.000 € auf 200.000 €, für den Gemeinderat auf 500.000 €. Zwischen 200.000 € und 500.000 € seien nun die Ausschüsse zuständig. Damit zieht StR
Urbat
den Antrag seiner Fraktion zurück.
EBM
Dr. Mayer
lässt über
Ziffer 14, Aufzählungspunkt 1
abstimmen und stellt fest:
Der Verwaltungsausschuss
lehnt
den Antrag bei 3 Ja-Stimmen mehrheitlich
ab.
Bei
Ziffer 14, Aufzählungspunkt 4
stellt sich für Herrn
Steinmetz
die Frage, ob die Antragsteller konkrete Wünsche für die Änderung der Zuständigkeit hätten. StR
Urbat
kündigt an, dies fraktionsintern noch zu klären.
Zu
Ziffer 14, Aufzählungspunkt 5
legt Herr
Steinmetz
dar, wer ein Grundstück außerhalb der Innenstadt besitze, sei Zwangsmitglied in der Jagdgenossenschaft, die im Jagdbezirk Stuttgart ca. 40.000 Mitglieder zähle. Diese Regelung sei eigentlich auf die klassische Landgemeinde ausgerichtet. Da die großen Waldbesitzer einen eigenen Jagdbezirk hätten, finde sich niemand, der die Verwaltung der Jagdgenossenschaft übernehme. Deshalb sehe das Gesetz hier eine Notverwaltung durch den Gemeinderat vor bzw. die Stadt (in Form des Gemeinderats) könne zum Vorstand bestellt werden. Durch Beschluss des WA vom 15.03.2002 sei dies der Verwaltung - dem Forstamt - übertragen worden. In der Hauptsatzung wolle man nun diese freiwillige Aufgabe dauerhaft übertragen. Nach weiterer ausführlicher Erläuterung zieht StR
Urbat
den Antrag zurück.
EBM
Dr. Mayer
hält fest, dass der
Antrag Nr. 435/2020
damit vollständig behandelt ist.
Anschließend folgen weitere Anmerkungen und Fragen.
StRin
Yüksel
(FDP) meldet Beratungsbedarf ihrer Fraktion bei § 21 Abs. 2 Satz 2 der Hauptsatzung an. Man sollte sich überlegen, ob man in jedem Bezirksbeirat ein beratendes Mitglied für Migration und Integration benötige, oder ob man diese Entscheidung nicht besser dem Bezirksbeirat selbst überlassen sollte. Streiche man Satz 2, könnte gemäß Satz 3 der Bezirksbeirat ein solches Mitglied bestellen. Dies wäre dann nicht verpflichtend. Hierzu erbitte sie eine rechtliche Einschätzung der Verwaltung.
EBM
Dr. Mayer
sieht eine Streichung von § 21 Abs. 2 Satz 2 als rechtlich möglich an. Herr
Steinmetz
erinnert hier an einen Antrag der CDU, die Migrationsbeauftragten im Bezirksbeirat direkt zu wählen. In Übereinstimmung mit SI-IP habe man einen Kompromissvorschlag erarbeitet. So regle § 21 Abs. 7 die Bestellung der beratenden Mitglieder für Migration und Integration. Er weist darauf hin, dass die Streichung von Satz 2 in Absatz 2 Änderungen in Absatz 7 nach sich ziehe. Dann wäre der Internationale Ausschuss nicht mehr involviert. Hier merkt EBM
Dr. Mayer
an, der Internationale Ausschuss könne in der optionalen Gestaltung durchaus einbezogen werden. Dies sei rechtlich möglich und politisch auszugestalten.
Vor dieser Umsetzung warnt StR
Pitschel.
Wenn der Bezirksbeirat entscheide, ob er ein solches beratendes Mitglied brauche, nehme man dem Internationalen Ausschuss, dessen Aufgabe es ja sei, dass die Einwohner mit Migrationshintergrund in den Stadtbezirken präsent seien, die Mitsprache.
Die politische Zielsetzung müsste nach Ansicht von StR
Kotz
sein, dass der Internationale Ausschuss nicht mehr benötigt werde, weil der Gemeinderat die Zusammensetzung der Bevölkerung widerspiegle. Davon sei man aktuell noch ein ganzes Stück entfernt. Er plädiert für den Vorschlag der Verwaltung, die die von der CDU beantragte Änderung aufgenommen habe.
StR
Perc
merkt an, Migrationsthemen sollten durchaus auch in den Bezirksbeiräten behandelt werden. Grundtenor der Integrationspolitik in Stuttgart sei, dass Integration ein eigenes Themenfeld sei. Doch könne eine Stadt mit über 40 % Migrationsanteil Integration nicht isoliert denken und diskutieren, sondern es handle sich hierbei um ein Querschnittsthema. Insofern wolle seine Fraktion den vorgeschlagenen Kompromiss beibehalten.
StRin
Yüksel
weist nochmals darauf hin, dass es ihr nicht darum gehe, Menschen mit Migrationshintergrund im Bezirksbeirat Mitsprache einzuräumen, sondern den Bezirksbeirat mit Sach- und Fachkompetenz auszustatten. Ihre Fraktion werde sich noch beraten und eventuell einen Antrag stellen.
Auf Nachfrage von StR
Ebel
(AfD) informiert EBM
Dr. Mayer,
§ 37a GemO regle den Spielraum der Vorsitzenden, eine Sitzung ohne persönliche Anwesenheit anzuberaumen. Diese Novellierung sei im Zuge der Corona-Krise eingeführt worden. Bei beschließenden Ausschüssen seien die Hürden relativ hoch. Nach Ansicht der Verwaltung könne diese Regelung jedoch in beratenden Ausschüssen und Unterausschüssen grundsätzlich angewendet werden. Herr
Steinmetz
ergänzt, der Oberbürgermeister entscheide aufgrund seiner Einladungsbefugnis für alle Gremien allein über die (Nicht)-Öffentlichkeit, den Ort und die Zeit der Sitzung, und in der aktuellen Situation, solange Präsenzsitzungen rechtlich möglich seien, auch darüber, ob eine Sitzung als Präsenzsitzung oder als Videokonferenz stattfinde. Die Übergangsregelung gelte bis zum 31.12.2020, danach könnten Videokonferenz-Sitzungen nur stattfinden, wenn es eine entsprechende Regelung in der Hauptsatzung gebe. Dies sei mit ein Grund, warum die Verwaltung darauf dränge, die Hauptsatzung noch im laufenden Jahr zu novellieren. EBM
Dr. Mayer
betont, mit dieser Regelung gleiche man das städtische Recht dem Landesrecht, der Gemeindeordnung, an. § 37a sei neu und könne deshalb erst jetzt in die Hauptsatzung eingegliedert werden.
Mit Blick auf die §§ 20 und 21 weist StRin
von Stein
(FW) darauf hin, dass es sich bei Plieningen und Birkach um zwei Stadtbezirke handle, die auch zwei Bezirksbeiräte hätten, jedoch mit einer gemeinsamen Vorsitzenden. Hier habe es offensichtlich in der Vergangenheit insbesondere dann, wenn es um die Verteilung von Geldern gegangen sei, Schwierigkeiten gegeben. Deshalb sollte Klarheit geschaffen werden. Hierzu führt EBM
Dr. Mayer
aus, die beiden getrennten Stadtbezirke würden gemeinschaftlich verwaltet. Bis vor ca. einem Jahr hätten die Bezirksbeiräte gemeinsam getagt, mittlerweile fänden die Sitzungen aufgrund von Abgrenzungsfragen, auch bezüglich der Verwendung des Bezirksbudgets oder der Relevanz der Themen, getrennt statt. Herr
Steinmetz
präzisiert, rechtlich handle es sich um zwei getrennte Bezirksbeiräte mit einer Vorsitzenden in Personalunion und einem Bezirksrathaus, aber mit zwei getrennten Budgets.
EBM
Dr. Mayer
hält fest, dass die nun beschlossenen Änderungen in eine neue Fassung gebracht werden. In der Zwischenzeit sollten die noch bestehenden Unklarheiten, gerne auch im Dialog mit der Verwaltung, ausgeräumt werden, sodass die Vorberatung in der nächsten Sitzung des VA am 18.11.2020 fortgesetzt werden könne. Die Beschlussfassung werde in einer Sitzung des Gemeinderats vorgesehen, in der die erforderliche Mindestanzahl an Mitgliedern des Gemeinderats anwesend sei.
Abschließend dankt er der Verwaltung, und hier namentlich Herrn Steinmetz, für die hervorragende und immens aufwendige Arbeit.
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