Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung/Kultur und Recht
Gz: 3400-00
GRDrs 131/2023
Stuttgart,
03/07/2023



Anpassung Förderrichtlinie "Live Music Fonds Stuttgart"



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Ausschuss für Kultur und Medien
Beschlussfassung
Kenntnisnahme
öffentlich
öffentlich
15.03.2023
09.05.2023



Beschlußantrag:

Die Änderung der Richtlinie „Live Music Fonds Stuttgart – Förderfonds für Veranstaltende in popkulturellen und popmusikalischen Bereichen“ vom 9. März 2022 (Amtsblatt Nr. 11 vom 17 März 2022; Stadtrecht 3/36) wird gemäß Anlage 1 erlassen.


Begründung:


Der „Live Music Fonds Stuttgart – Förderfonds für Veranstaltende in popkulturellen und popmusikalischen Bereichen“ wurde 2020 eingeführt. Ziel des Programms ist es, Clubs und andere Spielstätten als Orte der Begegnung und Plattformen für einen breiten, interkulturellen Dialog fest in Stuttgart zu verankern. Langfristig soll die Quantität und Qualität der musikalischen Darbietungen gesteigert werden, um sowohl die kulturelle Vielfalt als auch den Kreativstandort zu stärken. Das Fördermodell wurde vom Kulturamt in Zusammenarbeit mit dem Pop-Büro Region Stuttgart entwickelt. Mit der organisatorischen Umsetzung des Förderverfahrens ist das Pop-Büro Region Stuttgart beauftragt.


Live Music Fonds seit seiner Einführung
Aufgrund des in Stuttgart neuen Fördermodells und der Sondersituation durch die Corona-Pandemie mussten die Fördermodalitäten und die Richtlinien zum Live Music Fonds mehrmals geändert werden.

Direkt nach der Verabschiedung der Richtlinie durch den Verwaltungsausschuss am 19. Februar 2020 wurde die Umsetzung des Live Music Fonds als ein schnelles Instrument zur Unterstützung der Clubs und Veranstaltende in der Corona-Pandemie zeitlich in den Frühsommer vorgezogen und die Ausschüttung durch eine zweite Ausschreibungsrunde im Herbst 2020 auf insgesamt 160.000 EUR verdoppelt. Auch im Jahr 2021 wurde die Ausschüttungssumme als städtische Corona-Unterstützung für Veranstaltende erhöht: von 80.000 EUR um 50.000 EUR auf insgesamt 130.000 EUR.

Die Einführung und Umsetzung des Fördermodells begleitet das Pop-Büro Region Stuttgart mit Befragungen der Stakeholder und durch Evaluationen. 2021 und 2022 wurden die Richtlinien basierend auf den Erfahrungen der Ausschüttungsrunden daher jeweils angepasst: Unter anderem wurden die Summen der Förderlinien umgeschichtet, Obergrenzen für Veranstaltungen erhöht sowie die Begrenzung der Fördersumme in der Förderlinie C gestrichen.


Zwei Änderungen 2023

Obergrenze Eintrittspreis
Der Live Music Fonds Stuttgart fördert Live-Veranstaltungen in einem nicht-profitablen Segment. Daher legt die Richtlinie Obergrenzen unter anderem für die Publikumskapazität und für den Eintrittspreis fest. Im Jahr 2019 wurde eine Obergrenze von 20 EUR für den Endverbraucherpreis festgelegt. Allerdings hat die Corona-Pandemie den Veranstaltungsbereich stark verändert und die Energiekrise wirkt sich auch hier besonders deutlich aus, sodass die Preisgrenzen nicht mehr angemessen sind.

Um das zu beheben und künftig flexibel reagieren zu können, soll die Richtlinie allgemein gültig umformuliert werden. Der Passus unter 1. Voraussetzungen „Förderfähige Veranstaltungen dürfen mit max. 400 Personen und maximalen Eintrittspreisen von 20 EUR (Endverbraucherpreis) nachweislich stattgefunden haben (Details siehe Hinweise zum Antrag).“ soll geändert werden in: „Förderfähige Veranstaltungen dürfen mit max. 400 Personen und einem jeweils jährlich festgelegten maximalen Eintrittspreis nachweislich stattgefunden haben (Details siehe Hinweise zum Antrag). Der maximale Endverbraucherpreis wird aufgrund wechselnder Marktbedingungen jedes Jahr mit der Ausschreibung der Förderrunde auf der Website veröffentlicht.“ Die Festlegung des Preises trifft die Abteilung Kulturförderung in Absprache mit dem Pop-Büro Region Stuttgart. Für die Förderrunde 2023, für die Veranstaltungen des Jahres 2022 eingereicht werden, beträgt der maximale Endverbraucherpreis 30 EUR.

Antragsberechtige der Linien A und B – Mindestzahl der Veranstaltungen
Die Förderlinien A und B richten sich an größere und mittlere Veranstaltende, die die GEMA-Gebühren selbst entrichten. Nr. 3.1 der Richtlinie legt unter anderem fest, dass diese Veranstaltenden mindestens 15 Veranstaltungen im Jahr durchgeführt haben müssen, um antragsberechtigt zu sein. Diese Regelung soll aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre, in denen Konzerte häufig geplant waren und dann abgesagt werden mussten, um eine Härtefallregelung ergänzt werden: „Antragsberechtigt sind Veranstaltende, […] die mindestens 15 Musikveranstaltungen und/oder Live-DJ-Ereignisse pro Jahr durchführen (unabhängig von der Größe der Veranstaltung). Bei nachvollziehbarer Darlegung der Gründe kann diese Mindestanzahl auf 5 reduziert werden. Jedoch müssen nachweislich mindestens 15 Musikveranstaltungen und/oder Live-DJ-Ereignisse gebucht worden sein (Nachweis z.B. durch Gastspielvertrag), die dann jedoch nicht stattfinden konnten (z.B. aufgrund von krankheitsbedingten Absagen von Seiten der Musikausübenden).“


Finanzielle Auswirkungen

keine



Beteiligte Stellen

keine

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Dr. Fabian Mayer
Erster Bürgermeister     


Anlagen

Anlage 1 Richtlinie Live Music Fonds Stuttgart

<Anlagen>



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