Kurzfassung der Begründung: Ausführliche Begründung siehe Anlage 1 Das Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung (sog. „Minijob“) ist grundsätzlich lohnsteuerpflichtig. Seit 2003 hat die Stadt Stuttgart geringfügig entlohnten Beschäftigten die Möglichkeit eingeräumt, anstatt der üblichen individuellen Versteuerung nach Steuerklasse eine pauschale Versteuerung des Entgelts in Höhe von 2 v. H. anzubieten, sofern sie sich schriftlich dazu bereit erklärten, die Pauschalsteuer (im Innenverhältnis) selbst zu übernehmen.
Die Pauschalbesteuerung der „Minijobber“ auf die Beschäftigten mit ihrer Zustimmung zu übertragen (§ 40a Abs. 2 i.V.m. Abs. 5, § 40 Abs. 3 EStG), wurde 2003 - angesichts der vielen „Minijobber“ bei der LHS - als Sparmaßnahme eingeführt. Diese Praxis wird bei anderen Arbeitgebern üblicherweise nicht praktiziert, da die Attraktivität der Minijobs dadurch sinkt. Der Vorteil der Pauschalversteuerung im Gegensatz zur individuellen Versteuerung ist, dass für dieses Entgelt die Steuerpflicht dann abgegolten ist, d. h. dieses Entgelt ist in der Steuererklärung steuerfrei.
Zwischenzeitlich ist es aufgrund des Fachkräftemangels herausfordernd „Minijobber“ zu finden. Um Minijobs bei der LHS zukünftig attraktiver zu gestalten, soll die LHS als Arbeitgeberin die Pauschalversteuerung von 2 v. H. ab 01.04.2024 tragen. Finanzielle Auswirkungen Nach einer ersten Berechnung auf Basis des Jahres 2023 (rund 370 Minijobber) beläuft sich der zusätzliche Arbeitgeberaufwand für die LHS voraussichtlich auf ca. 50.000 EUR pro Jahr. Die Kosten werden vorerst aus den Mitteln zur Personalgewinnung und -erhaltung getragen.
Beteiligte Stellen WFB Vorliegende Anträge/Anfragen - Erledigte Anträge/Anfragen - Dr. Fabian Mayer Erster Bürgermeister Anlagen - <Anlagen> zum Seitenanfang