Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Jugend und Bildung
Gz: JB
GRDrs 1046/2019
Stuttgart,
02/12/2020


Sicherheitstechnische Ausstattung Stuttgarter Schulen - Sachstandsbericht



Mitteilungsvorlage


Vorlage anzurSitzungsartSitzungstermin
Schulbeirat
Verwaltungsausschuss
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
öffentlich
öffentlich
03.03.2020
04.03.2020

Bericht:


I. Einleitung

Als Konsequenz der Amokläufe von Erfurt, Winnenden und Wendlingen wurden mit der GRDrs. 426/2010 Maßnahmen zur Erhöhung der sicherheitstechnischen Ausstattung Stuttgarter Schulen festgelegt.

Die Verbesserung der sicherheitstechnischen Ausstattung bei den städtischen Schulen der Landeshauptstadt Stuttgart löste Investitionen in Millionenhöhe aus und warf viele baurechtliche Fragen auf.
Die Erfahrungen der letzten neun Jahre haben gezeigt, dass sich aus eingetretenen Novellierungen von gesetzlichen Vorgaben und der Baupreissteigerung weitere Maßnahmen und Kostenerhöhungen ergeben.

Aus diesem Grund wurden die Anforderungen für die sicherheitstechnische Ausstattung bei den städtischen Schulen der Landeshauptstadt Stuttgart auf den Prüfstand gestellt – ohne das Schutzziel zu verringern. Gleichzeitig soll die Verwaltung in die Lage versetzt werden, durch Brandschutzgutachten für bestehende Schulgebäude schneller und umfassender die Sicherheit an unseren Schulen weiter zu verbessern.


II. Statusbericht

Prävention verlangt eine Vielzahl ineinandergreifender Maßnahmen.

Durch den Ausbau von Brandmelde-, Sprachalarmierungs- sowie vereinzelt von Einbruchmeldeanlagen verschärft sich die Problematik von Alarmierungen, sehr häufig auch von Fehlalarmierungen, außerhalb der Dienstzeiten der Stuttgarter Schulhausmeister.
Generell sind alle Alarmierungen auf die Handys der Schulhausmeister/-innen aufgeschaltet, d.h. dass die Verfolgung der Alarmierung auf die üblichen Dienstzeiten im Stuttgarter Schulhausbetreuungssystem begrenzt ist (i.d.R. während der Schulzeit von 6:30 bis 23:00 Uhr, an Wochenenden und in Schulferien eingeschränkt). Rufbereitschaften im Stuttgarter Schulhausbetreuungssystem existieren grundsätzlich nicht und nur in wenigen Ausnahmefällen existieren Direktaufschaltungen zur Feuerwehr und/oder Wachdiensten, welche im Alarmierungsfall in der Lage sind, die jeweilige Situation sachgerecht einzuschätzen und Anlagen ggf. zurückzusetzen.


II.1. Technische Lösungen

1. Historie:

Entsprechend den Empfehlungen des „Expertenkreis Amok“ hat sich die Stadt Stuttgart dazu entschlossen, an allen städtischen Stuttgarter Schulen Sprachalarmierungsanlagen zu installieren (siehe GRDrs. 426/2010). Aufgrund dieses Beschlusses werden diese Anlagen derzeit nach der Leitungsanlagerichtlinie und der DIN VDE 0833-4 geplant und ausgeführt, ohne dass hierfür baurechtliche Forderungen bestehen und die Anlagen zwingend unter diese Bestimmungen und Normen einzuordnen sind. Eine baurechtliche Forderung ist gegeben, wenn innerhalb des Gebäudes eine Versammlungsstätte vorhanden ist oder eine Brandmeldeanlage mit einer Alarmierung gefordert wird, um einer Kompensation für fehlende bauliche Einrichtungen entgegenzuwirken.

2. Allgemeines:

Die Alarmierung von Personen kann durch Warntongeber oder Sprachdurchsagen erfolgen und durch optische Signale unterstützt werden. Der Einsatz von Warntönen eignet sich in Gebäuden mit festem Nutzerkreis, wenn die Personen die Warntöne kennen und regelmäßig über das Verhalten bei Aussendung des Warntones belehrt werden.

In Gebäuden mit Menschenansammlungen werden Sprachalarmanlagen eingesetzt. Diese bieten die Möglichkeit einer bedarfsgerechten Alarmorganisation.


Alle Gebäude, die sich auf einem Schulgrundstück befinden, werden mit dem Vollalarm (alle Gebäude werden sofort voll alarmiert) ausgestattet. Ob ein Vollalarm auch in benachbarten Schulen ausgelöst wird, muss im Einzelfall auch mit den betreffenden Schulen vereinbart werden. Eine Verknüpfung der Alarme über Funknetz ist sicherheitskritisch. Eine Tiefbauverkabelung muss wirtschaftlich betrachtet werden.
Die gegenseitige Information der Schulen gemäß Krisenplan bleibt davon unberührt.

Die Medienbeschallung über eine Alarmierungsanlage und evtl. als Schülerradio nutzbar, ist möglich, wenn diese elektrisch abgetrennt wird, sobald der Alarm ausgelöst wird.

Die Verwaltung ist im Austausch mit Anbietern von Alarmierungsanlagen, um durch effizientere Anlagen eine hohe Planungs- und Kostensicherheit sowie geringeren Ausführungsaufwand und dennoch das Schutzziel zu erreichen.

3. Zukünftiges Vorgehen:

Bei der Konzeption und Planung von Anlagen ist zukünftig darauf zu achten, zu welchem Zweck und zur Erreichung welcher Schutzziele eine „Alarmierungsanlage“ benötigt wird. Ist diese aufgrund baurechtlicher Forderungen notwendig, muss eine Sprachalarmierungsanlage mit allen baurechtlichen und normativen Konsequenzen eingebaut werden.

Bei zukünftigen Brandschutzgutachten und Baugenehmigungen sollten die Forderungen und Schutzziele eindeutig beschrieben sein. Vorrangig muss beurteilt werden, welchen Bereichen die Alarmierungsanlage zuzuordnen ist und welche Schutzziele abgedeckt werden müssen. Die in vielen Fällen enthaltene generelle Forderung nach einer Verkabelung für Alarmierungsanlagen mit 30 Minuten Funktionserhalt ist in den technischen Standards der Landeshauptstadt Stuttgart zu korrigieren. (siehe Anlage 1)

4. Ressourcenbedarfe der Umsetzung und Sachstand:

In 102 der rund 166 Stuttgarter Schulen sind diese Anlagen seit den Vorkommnissen in Erfurt, Winnenden und Wendlingen installiert. Die Umsetzung dieser Maßnahme bildet den größten Kostenfaktor bei der Erhöhung der sicherheitstechnischen Ausstattung städtischer Stuttgarter Schulen. Die Kosten für eine mittelgroße Schule haben sich seit 2010 verdreifacht – von 100.000 Euro auf rund 300.000 Euro.

Die Installation von Sprachalarmierungsanlagen erfolgen im Rahmen von Maßnahmen des Sanierungsprogramms Schulen und werden aus den für den Abbau des Sanierungsstaus jährlich bereitgestellten Mittel (derzeit 40 Mio. Euro) finanziert. Aufgrund der technischen Anforderungen sind umfangreiche lärmintensive Arbeiten (wie z.B. Durchbrüche) erforderlich, die nur in der schulfreien Zeit umgesetzt werden können. Deshalb werden 1 ½ bis 2 Jahre Bauzeit für die Installation benötigt.


1. Historie:

Die Pflicht zur Durchführung einer Brandverhütungsschau (BVS) ergibt sich aus Pkt. 2.5 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über die Brandverhütungs-schau (VwV-Brandverhütungsschau) vom 17.09.2012:

„Schulen, Hochschulen und Einrichtungen mit ähnlichem Nutzeraufkommen ausgenommen in Einrichtungen, deren Rohfußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, nicht mehr als 7 m über der Geländeoberfläche im Mittel liegt (= sog. „Gebäude geringer Höhe“)“ unterliegen der Pflicht zur Durchführung einer BVS.

„Die BVS dient der vorbeugenden Abwehr von Gefahren, die durch einen Brand entstehen können. Bei der BVS ist festzustellen, ob der Entstehung und Ausbreitung von Schadenfeuer im Interesse der Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit in ausreichendem Maße vorgebeugt wird und ob bei einem Brand wirksame Lösch- und Rettungsarbeiten möglich sind.“ (§ 15 Abs. 1 LBO)
Bei den Regelungen und Festlegungen der BVS entsteht immer wieder die Frage, welche – und in welchem Umfang – Brandschutzanforderungen bei Maßnahmen in bestehenden Gebäuden (Bestandsschutz) gelten.

2. Allgemeines:

Schulgebäude sind nach den Vorschriften der Landesbauordnung (LBO) Sonderbauten. Damit unterliegen sie besonderen Anforderungen hinsichtlich des vorbeugenden Brandschutzes. Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

Die Durchführung von BVS ist Aufgabe der unteren Baurechtsbehörde (§ 47 Abs. 1 LBO) und ist in Zeitabständen von höchstens 5 Jahren durchzuführen (Pkt. 5 VwV BVS).

Bestandsschutz gilt immer dann, wenn eine bauliche Anlage (= Schulgebäude, Sporthallen, Turnhallen etc.) genehmigt und genehmigungskonform (= zum Zeitpunkt der Errichtung geltendem Recht) errichtet worden ist. Der Bestandsschutz berechtigt dazu, die zur Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung der baulichen Anlage notwendigen Maßnahmen durchzuführen. Der Bestandsschutz wirkt nicht bei genehmigungspflichtigen Maßnahmen, die die Identität der rechtmäßig bestehenden baulichen Anlage verändern: In diesen Fällen ist eine neue Baugenehmigung erforderlich, bei der grundsätzlich die aktuell geltenden Rechtsnormen auch für den Brandschutz anzuwenden sind.

Ist eine Anlage bestandsgeschützt, können Anforderungen im Rahmen einer BVS nur gestellt werden, wenn das zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leben und Gesundheit notwendig ist.
Eine konkrete Gefahr liegt nach der allgemein anerkannten Definition vor, wenn bei einer unveränderten Situation in absehbarere Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit dem Eintritt eines Schadens zu rechnen ist. Für die Feststellung, dass eine konkrete Gefahr vorliegt, bedarf es immer einer Beurteilung der konkreten Situation vor Ort.

Beispielhaft ist dann von einer Gefahr in Bezug auf den Brandschutz auszugehen, wenn für Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen die regelmäßig geforderten zwei unabhängigen Rettungswege überhaupt nicht vorhanden sind oder wenn nur ein Rettungsweg vorhanden und mit Mängeln behaftet ist, die im Brandfall ggf. zur vorzeitigen Unbenutzbarkeit führen können. Eine konkrete Gefahr in diesem Sinn entsteht nicht dadurch, dass sich gesetzliche Vorschriften im Laufe der Zeit ändern. D. h. eine fortwährende Anpassung auf den Stand der aktuell geltenden Vorschriften kann bei Bestandsgebäuden nur bedingt durch das ArbSchG gefordert werden.

3. Zukünftiges Vorgehen:

Im Sinne des vorbeugenden Brandschutzes ist durch das bauliche Gebäudemanagement des Schulverwaltungsamtes geplant, brandschutztechnische Gutachten zu allen bestehenden Schulgebäuden, vor allem für die Gebäude geringer Höhe, zu beauftragen. (siehe Anlage 2) Davon ausgenommen sind die Schulgebäude, bei denen bereits ein entsprechendes Gutachten oder eine Stellungnahme vorliegt. Mit diesen Gutachten ist beabsichtigt, neben einer Verwertung des vorgefundenen Bestandes auch Vorschläge/Handlungsempfehlungen zur Optimierung des Brandschutzes zu erhalten. Die daraus resultierenden Maßnahmen werden dann entsprechend der Dringlichkeit und des Umfanges entweder sofort oder mit anstehenden Baumaßnahmen umgesetzt.

Der in vielen Fällen geforderte zweite Fluchtweg - falls einmal der erste (Flur und Treppenhaus) durch Feuer versperrt oder einen Brand verraucht sein sollte – wird durch neue Verbindungstüren in angrenzende Klassenzimmer geschaffen. Dies ist kostengünstiger als eine aufwendige Außentreppe oder –steg.
Wegen der Verbindungstüren – die auch aus pädagogischer Sicht von vielen Schulleitungen begrüßt werden – kann sich jetzt bei einem Amokalarm nicht mehr jede Klasse einzeln abschotten, da die Fluchttüren zwischen den Klassenzimmern aus Brandschutzgründen niemals abgeschlossen werden dürfen.
Die veränderte Brandentfluchtung und Amoklage ist mit dem Unfallkassenträger abzustimmen und schriftlich festzuhalten.

4. Ressourcenbedarfe der Umsetzung und Sachstand:

Im Rahmen des Sanierungsprogramms Schulen sind Maßnahmen in Höhe von insgesamt ca. 23,650 Mio. Euro finanziert.

Außerdem wurden in den Jahren 2015 – 2018 im Rahmen des Grundbudgets des baulichen Gebäudemanagements des Schulverwaltungsamtes rd. 4,378 Mio. Euro für Maßnahmen des Brandschutzes ausgegeben. In 2019 sind aus diesem Budget Maßnahmen in Höhe von 1,932 Mio. Euro geplant. Diese Maßnahmen müssen und werden vorrangig vor den weiteren Maßnahmen zum Funktionserhalt der Schulgebäude und Sportstätten umgesetzt, was zusätzlicher Kapazitäten (Personal in der Verwaltung und der Fachfirmen) bedarf.


1. Historie:

Es hat sich als schwierig erwiesen, sinnvolle Maßnahmen mit Polizei und Branddirektion zu definieren, die nicht mit baurechtlich vorgeschriebenen Brandschutzmaßnahmen kollidieren.

2. Allgemeines:

Die VwV Gewaltvorfälle, Schadensereignisse an Schulen enthält die Vorgabe, dass bei Bränden die Schule zu räumen ist, Schüler und Personal bei einem Amoklauf hingegen in den geschlossenen Räumen verbleiben sollen. Zu diesem Zweck sollen die Türen verschließbar sein.

3. Zukünftiges Vorgehen:

Es wurde sich darauf verständigt, dass die Türen zwar verschließbar, aber von innen auch wieder zu öffnen sind (Panikfunktion). Heutzutage hat der Brandschutz Vorrang.

4. Ressourcenbedarfe der Umsetzung und Sachstand:

An mehr als 1/3 der Stuttgarter Schulen gibt es mittlerweile solche von innen verschließbaren Türknaufe. Die durchschnittlichen Baukosten liegen bei rund 55.000 Euro pro Schule.

Die Installation von mechatronischen Schließanlagen (inkl. von innen verschließbaren Türknaufen) erfolgen im Rahmen von Maßnahmen des Sanierungsprogramms Schulen und werden aus den für den Abbau des Sanierungsstaus jährlich bereitgestellten Mittel (derzeit 40 Mio. Euro) finanziert.


1. Historie:

Entsprechend den Vorschriften der Unfallkasse Baden-Württemberg müssen Meldeeinrichtungen an den Schulen vorhanden sein.

Seit 1995 wurden in den Sekretariaten der Schulen je ein Nottelefon eingerichtet. In den Schulsportstätten sind in den Sportlehrerzimmern / Regieräumen amtsberechtigte Nebenstellen eingerichtet, die als Nottelefon dienen. Durch das Haupt- und Personalamt wurden in den letzten Jahren erforderliche zusätzliche Anschlüsse bereitgestellt.

2. Allgemeines:

Es dient dazu, bei Netzausfall der Telefonanlage eine Sprechverbindung nach draußen sicherzustellen.

3. Zukünftiges Vorgehen:

Aufgrund der bundesweiten Umstellung auf AIHP entfällt bei einer Sanierung das alte Telefon-Kupfer-Kabel und kann auch nicht mehr nachgerüstet werden. Durch die Verwaltung wird gegenwärtig der Ersatz durch ip-Telefonie mit entsprechender Absicherung geprüft.

4. Ressourcenbedarfe der Umsetzung und Sachstand:

Da alle Schulen und Sportstätten ausgestattet sind, fallen zukünftig ggf. nur Kosten für den Ersatz an. Dieser kann derzeitig noch nicht beziffert werden.

Die evtl. erforderlichen Mittel würden dann aus dem Grundbudget des baulichen Gebäudemanagements (Sachkonto Schwachstrom) zur Verfügung gestellt. Der Planansatz in Höhe von 342.900 Euro ist seit 2010 unverändert.


1. Historie:

Auf Schul- und Schulsportanlagen von Stuttgarter Schulen wurden bisher keine Überwachungskameras installiert.

2. Allgemeines:

Die Zulässigkeit von Videoüberwachungen an Schulen richtet sich nach § 20a des Landesdatenschutzgesetzes Baden-Württemberg (LDSG) und Ziffer 10 der Verwaltungsvorschrift „Datenschutz an öffentlichen Schulen“ vom 05. Dezember 2014.
Nach Ziffer 10 Satz 4 der Verwaltungsvorschrift „Datenschutz an öffentlichen Schulen“ ist während des Schulbetriebes eine Videoüberwachung auf dem Schulhof sowie den sonstigen für den Schulbetrieb genutzten Räumlichkeiten im Hinblick auf die strengen gesetzlichen Voraussetzungen in § 20a LDSG grundsätzlich nicht zulässig.

Aus § 20a LDSG geht hervor, dass öffentliche Stellen in der Lage sein müssen, Videoüberwachungen zum Schutz von Kulturgütern, öffentlichen Verkehrsmitteln, Amtsgebäuden und sonstigen baulichen Anlagen öffentlicher Stellen einsetzen zu können. Die Haltung der Stadt ist hier sehr restriktiv, indem sie sehr strenge Zulässigkeitsprüfungen vornimmt.

Für diese Zulässigkeitsüberprüfung sind Vorabklärungen des Schulverwaltungsamts erforderlich, von denen zum Beispiel Folgende zu nennen sind:

Die Voraussetzungen einer Videoüberwachung und der mit ihr verfolgte Zweck müssen eindeutig bestimmt werden.

Infolge der im Mai 2016 verkündeten neuen europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) müssen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und Landesdatenschutzgesetz (LDSG) sowie weitere spezialgesetzliche Regelungen angepasst werden. Auch die Verwaltungsvorschrift „Datenschutz an öffentlichen Schulen“ wird vom Kultusministerium überarbeitet werden.

3. Zukünftige Vorgehensweise:

Voraussetzung des Einsatzes von Videoüberwachungsanlagen ist eine umfangreiche objektive Abwägung von Rechtsgütern. Subjektive Argumente (“schwächste Glieder unserer Gesellschaft“) können nicht zur Begründung eines Einsatzes herangezogen werden.

Gegen den flächendeckenden Einsatz von Videokameras an Stuttgarter Schulen sprechen auch personelle und wirtschaftliche Gründe. Die Übertragungsbildschirme der Videokameras müssten ständig beobachtet werden. Die Kosten für die erforderlichen baulichen Maßnahmen stehen im Gegensatz zum Nutzen einer Videoüberwachung für den Krisenfall.

4. Ressourcenbedarfe der Umsetzung und Sachstand:

Da das Schulverwaltungsamt davon ausgeht, dass auch zukünftig keine Videoüberwachungsanlagen an Stuttgarter Schulen installiert werden, entsteht hier kein Bedarf an Kosten und Personal zur Umsetzung.




II.2. Organisatorische Lösungen

1. Historie:

Die Ereignisse von Erfurt, Winnenden und Wendlingen haben gezeigt, dass durch ungenaue Ortsangaben und Wegbeschreibungen innerhalb eines Gebäudes unnötiger Zeitverlust entsteht und die Notwendigkeit einer einheitlichen Regelung der Orientierungshinweise am und im Gebäude besteht.

2. Allgemeines:

Dieses Leitsystem geht von den Hauptlaufrichtungen und den Haupttreppenhäusern aus. Die Beschriftung an den Türen erfolgt durch Folien und wird auch innen angebracht. Dieses Leitsystem ist durch die einfachere Strukturierung und Farbgebung schneller in Gefahrensituationen zu erfassen.

3. Zukünftiges Vorgehen:

Grundsätzlich ist ein einheitliches Orientierungssystem an allen Stuttgarter Schulen zu begrüßen. Das in Abstimmung mit dem Polizeipräsidium Stuttgart entwickelte Leitsystem (siehe Berufliches Schulzentrum Nord) kann als Grundlage für ein einheitliches Orientierungssystem an Stuttgarter Schulen dienen. Bei umfassenden Sanierungen wird ein Orientierungssystem in Abstimmung mit der jeweiligen Schule umgesetzt.

4. Ressourcenbedarfe der Umsetzung und Sachstand:

Die Kosten für das Leitsystem am Beruflichen Schulzentrum Nord betrugen ca. 115.000 Euro.

Bei der Einführung eines einheitlichen Orientierungssystems sind auch der Folgeaufwand und die Folgekosten (z.B. für die Änderungen in allen bestehenden Flucht- und Rettungspläne, Revisionspläne) zu berücksichtigen. Nur die Änderung bzw. Aktualisierung der Flucht- und Rettungspläne für ein Orientierungssystem würde nach Auskunft des Stadtmessungsamtes pro Schulobjekt Kosten von ca. 1.000 Euro verursachen.

Bei Generalsanierungen wird dieses Leitsystem im Rahmen der Maßnahmen sowie in Abstimmung mit den Schulleitungen umgesetzt und werden aus den für den Abbau des Sanierungsstaus jährlich bereitgestellten Mittel (derzeit 40 Mio. Euro) finanziert.


1. Historie:

Fluchtwege, Notausgänge und Notausstiege müssen gekennzeichnet und ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können.




2. Allgemeines:

Fluchtwege sind Verkehrswege, an die besondere Anforderungen zu stellen sind. Sie dienen der Flucht aus einem möglichen Gefährdungsbereich und in der Regel zugleich der Rettung von Personen. Die Fluchtwege sind von Gegenständen freizuhalten.

Gemäß der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR) sind Flucht- und Rettungspläne „in ausreichender Zahl an geeigneten Stellen auszuhängen“.

3. Zukünftiges Vorgehen:

Aus diesen Vorgaben werden für die Schulen folgende Mindestanforderungen abgeleitet:
Die Flucht- und Rettungspläne sind aktuell zu halten. Des Weiteren ist darauf zu achten, dass alle Flucht- und Rettungspläne innerhalb eines Gebäudes einheitlich und von einer Ausgabestelle (Stadtmessungsamt) erstellt und aktualisiert werden gemäß den gesetzlichen Vorgaben. Dem Schulverwaltungsamt, Abt. Gebäudemanagement Schul- und Schulsportanlagen, sind notwendige Anpassungen anzuzeigen.

4. Ressourcenbedarfe der Umsetzung und Sachstand:

Wie bereits beim Punkt „Einheitliches Orientierungssystem“ ausgeführt, generiert die Änderung bzw. Aktualisierung der Flucht- und Rettungspläne pro Schulobjekt Kosten von ca. 1.000 Euro.

Erfolgt die Aktualisierung der Flucht- und Rettungswegpläne aufgrund der Auflagen einer Brandverhütungsschau werden die erforderlichen Mittel im Rahmen der Maßnahmen zum Brandschutz aus dem Grundbudget des baulichen Gebäudemanagements zur Verfügung gestellt.

1. Historie:

Jährlich findet durch das Referat Prävention des Polizeipräsidiums Stuttgart zusammen mit dem schulpsychologischen Beratungsdienst für neu ernannte Schulleiterinnen und Schulleiter sowie deren neuen Stellvertretungen eine Informationsveranstaltung zu den Themen Krisenplan, VwV Gewaltvorfälle sowie richtiges Verhalten im Fall einer Amok-/Bedrohungslage statt.

2. Allgemeines:

Der Polizei kommt lauf VwV Gewaltvorfälle eine unterstützende Rolle zu. Die Kooperation mit der Polizei bzw. dem Referat Prävention beim Polizeipräsidium Stuttgart kann als sehr gut eingeschätzt werden. Von Seiten der Polizei wird es als sehr wichtig eingeschätzt, dass sich die Lehrer mit den möglichen Szenarien auseinandersetzen.

3. Zukünftiges Vorgehen:

In der VwV Gewaltvorfälle werden Amokübungen außerhalb des Regelschulbetriebes empfohlen.
Das Staatliche Schulamt hat gegenüber den Schulleitungen aller Schularten der Stuttgarter Schulen darauf hingewiesen, dass:

Ferner ist es notwendig, dass Amokübungen dem Schulverwaltungsamt, Abt. Gebäude-management Schul- und Schulsportanlagen gemeldet werden, damit weitere betreffende Stellen sowohl im Schulverwaltungsamt als auch bei der Netze BW und die Einsatzkräfte informiert werden können.

4. Ressourcenbedarfe der Umsetzung und Sachstand:

Es kann festgestellt werden, dass eine hohe Sensibilität an den Schulen für Krisensituationen besteht. Nach Einschätzung des Referates Prävention beim Polizeipräsidium werden jährlich ca. 10-12 Übungen (ohne Schüler) an Schulen in Stuttgart durchgeführt.


III. Weiteres Vorgehen zur sicherheitstechnischen Ausstattung Stuttgarter Schulen

Bei der weiteren sicherheitstechnischen Ausstattung städtischer Stuttgarter Schulen ist zukünftig folgendes zu beachten:


Nach Einschätzungen von Sachverständigen kommt ein Amoklauf ebenso wie ein verheerender Brand an einer Schule selten vor. Die Erfahrungen belegen auch, dass Brände an einer Schule meistens bei Bauarbeiten in den Ferien entstehen.

Die Zahl der Amokalarme ist an Schulen in ganz Baden-Württemberg rückläufig.
Es wird von der Verwaltung alles unternommen, damit es auch dabei bleibt.







Isabel Fezer
Bürgermeisterin





Anlage 1 - Gutachterliche Stellungnahme der BIS Sachverständigen GmbH vom 08.12.2016 / 14.02.2017
Anlage 2 - Leistungserwartungen nach AHO - Erläuterungen und Ausführungshinweise


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20191010 - Stadt Stuttgart_Schulen_Leistungserwartung nach AHO_Erläuterung.docx
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G170517 Schulverwaltung Stuttgart Amok.002.pdf
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20191010 - Stadt Stuttgart_Schulen_Ausführungshinweise.002.docx