Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Gz: WFB
GRDrs 1171/2021
Stuttgart,
11/09/2021



Haushalt 2022/2023

Unterlage für die 1. Lesung des Verwaltungsausschuss zur nichtöffentlichen Behandlung am 25.11.2021



Eigenkapitalerhöhung bei der Stuttgarter Straßenbahnen AG

Beantwortung / Stellungnahme

Eigenkapitalerhöhung

Bei einer Eigenkapitalerhöhung der Stuttgarter Straßenbahnen AG (SSB) ist stets zu beachten, dass nach den aktienrechtlichen Vorschriften die neuen Aktien den Aktionären entsprechend dem bisherigen Anteil am Grundkapital anzubieten sind und der Wert einer neuen Aktie mindestens dem Wert der alten Aktie (rd. 51,168 EUR) entsprechen muss.

Eine Kapitalzuführung – insbesondere in Höhe von 30 Mio. EUR – durch die Stuttgarter Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft (SVV) erscheint aufgrund der finanziellen Lage der Konzernmutter nicht möglich, wenn auch in den kommenden Jahren (zumindest bis 2024) der SSB-Verlustausgleich durch sie erfolgen soll. Durch die einseitige Ausübung des Bezugsrechts auf den Namen lautender Stückaktien kann die bisherige Anteilsverteilung der beiden Gesellschafter, LHS und SVV, nicht beibehalten werden.

Bei Zahlungen an Beteiligungsunternehmen ist auch grundsätzlich abzuwägen, ob diese in Form einer Kapitaleinlage, eines zweckgebundenen Investitionszuschusses oder eines Ertragszuschusses erfolgen sollen.

Die Verwaltung ist der Ansicht, dass sich hier eine Kapitaleinlage nicht empfiehlt, da die Zahlung keine originäre Verbesserung des Jahresergebnisses mit sich bringt und damit kein Entlastungseffekt auf Konzernebene (bei der SVV GmbH) erzielt werden kann.

Finanzierung

Entsprechend den Vorgaben des Haushaltsrecht sind zum Jahresabschluss die Überschüsse der Ergebnisrechnung den Ergebnisrücklagen zuzuführen. Innerhalb der Ergebnisrücklagen können Beträge für bestimmte Zwecke als davon-Positionen ausgewiesen werden. In vergangenen Jahresabschlüssen wurden, insofern die dafür notwendige freie Liquidität vorhanden war, solche davon-Positionen für unterschiedliche Zwecke ausgewiesen.

Mit Aufstellung des Jahresabschlusses 2020 (GRDrs 533/2021) wurde beschlossen die freie Liquidität zum Jahresende 2020 in Höhe von 49,5 Mio. EUR nicht für neue bestimmte Zwecke zu binden, sondern als allgemeine Finanzierungsmittel im Doppelhaushaltsplan 2022/2023 zu verwenden. Im Entwurf des Doppelhaushaltsplans sind diese freien liquiden Mittel zzgl. den bekannten zahlungswirksamen Verbesserungen im Haushaltsjahr 2021 daher bereits eingeplant und können nicht noch einmal für zusätzliche Zwecke verwendet werden.



Vorliegende Anträge/Anfragen

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1179/2021 PULS




Thomas Fuhrmann
Bürgermeister




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