Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung/Kultur und Recht
Gz: AKR 0429
GRDrs 927/2017
Stuttgart,
10/11/2017



Organisationsuntersuchung Baurechtsamt - Bauberatungsamt - Beteiligungsverfahren mit dem Gesamtpersonalrat zur Ämterkonferenz



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Reform- und Strukturausschuss
Verwaltungsausschuss
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
18.10.2017
25.10.2017



Beschlußantrag:


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Zu Beschlussantrag Ziffer 1: Mit der GRDrs 804/2016 „Organisationsuntersuchung Baurechtsamt - Bauberatungsamt“ hat der Gemeinderat am 22.12.2016 unter anderem die Einrichtung der Ämterkonferenz beschlossen. Hierfür wurden insgesamt beim Baurechtsamt für die Geschäftsstelle der Ämterkonferenz 2,5 Stellen geschaffen. Die Geschäftsstelle übernimmt alle operativen Aufgaben im Rahmen der Ämterkonferenz wie beispielsweise die Aufbereitung der zu behandelnden Fälle, die Einladung sowie das Protokoll, damit für die Fachämter und das Baurechtsamt eine effiziente Arbeitsweise garantiert werden kann.

Um die Abläufe der Ämterkonferenz festzuschreiben, wurde mit den betroffenen Fachämtern und dem GPR der Entwurf einer Geschäftsordnung erarbeitet.

Im eingeleiteten Beteiligungsverfahren gem. LPVG hat der GPR der Geschäftsordnung für die Ämterkonferenz und damit deren Umsetzung nicht zugestimmt.


Zu Beschlussantrag Ziffer 2:

Der GPR stimmt der Geschäftsordnung für die Ämterkonferenz und damit deren Umsetzung nicht zu (siehe Anlage). Die Verwaltung teilt die Auffassung des Gesamtpersonalrats nicht und ist insbesondere der Überzeugung, dass mit der vorgesehenen Ämterkonferenz keine weiteren Stellenbedarfe außerhalb des Baurechtsamts entstehen.

Entgegen der Auffassung des GPR ist die Verwaltung der Meinung, dass laut § 4 Abs. 3 der Geschäftsordnung der Ämterkonferenz (GO) die vom GPR genannten Ämter nicht regelmäßig, sondern „in der Regel“ zur Teilnahme verpflichtet sind. Die Aufbereitung der zu behandelnden Themen durch die Geschäftsstelle beim Baurechtsamt garantiert, dass lediglich Personen aus den Ämtern teilnehmen, die auch tatsächlich eingebunden werden müssen. Im Fall einer Nichtteilnahme eines Amtes bzw. einer Fachabteilung ist in der GO geregelt, dass die bisherigen Stellungnahmen bestehen bleiben.
Darüber hinaus lässt die GO laut § 4 Abs. 2 explizit auf Wunsch der Fachämter aus dem Workshop am 02.05.2017 zu, dass mehrere Personen eines Amtes an der Ämterkonferenz teilnehmen können. Ein Zwang zur Teilnahme mehrere Personen eines Fachamtes besteht laut GO nicht. Bei sehr spezialisierten Fachämtern kann die Notwendigkeit entstehen, dass mehrere Personen an der Ämterkonferenz teilnehmen. Die Geschäftsstelle der Ämterkonferenz übernimmt laut § 2 Abs. 2 GO die operativen Aufgaben, welche im Rahmen der Ämterkonferenz anfallen. Somit arbeitet die Geschäftsstelle die entsprechenden Fälle so auf, dass möglichst wenig Fachämter an einer Ämterkonferenz teilnehmen müssen.


Das ursprüngliche Abstimmungsverfahren innerhalb der Fachämter bei der Erstellung von Stellungnahmen im Baugenehmigungsverfahren bleibt von der Durchführung der Ämterkonferenz unberührt. Damit entstehen aus Sicht der Verwaltung keine erheblichen zusätzlichen Abstimmungsaufwände bei den Fachämtern, um in der Ämterkonferenz entscheidungsfähig zu sein. Hierzu regelt § 4 Abs. 3 GO, dass im Fall einer Nichtteilnahme eines Amtes bzw. einer Fachabteilung die bisherige Stellungnahme bestehen bleibt. Grundsätzlich geht die Verwaltung allerdings davon aus, dass in den Fachämtern eine Vertreterreglung besteht. Die vom GPR gesehene Problematik von unterschiedlichen Auffassungen von Abteilungen eines Fachamtes bei Stellungnahmen besteht auch ohne die Durchführung einer Ämterkonferenz.


Von insgesamt 2.865 Antragsverfahren (2015) beim Baurechtsamt sind rund 250 Verfahren pro Jahr von Kontroversen auf Grund der Stellungnahmen der Fachämter betroffen. Bei diesen könnte die Entscheidung im Baugenehmigungsverfahren deutlich schneller erreicht werden. Eine Vorlaufzeit von mehr als 10 Tagen würde diesen Zeitvorteil konterkarieren. Darüber hinaus wurde die Vorlaufzeit von 10 Tagen in einem gemeinsamen Workshop am 02.05.2017 mit den Fachämtern festgelegt.

Die Verwaltung geht davon aus, dass die Ämterkonferenz mit einer Arbeitserleichterung für die beteiligten Ämter bzw. Fachabteilungen einhergeht. Aussagen zu Stellenbedarfen sind im Vorgriff der Umsetzung der Ämterkonferenz nicht möglich. Darüber hinaus kann eine Evaluierung der Ämterkonferenz nur nach vorheriger Durchführung erfolgen.


Zusammenfassend ist anzumerken, dass sich die Projektlenkung sowie die Projektleitung stets mit den Belangen der Fachämter auseinandergesetzt haben.
Sollte der GPR die Auffassung der Verwaltung dennoch nicht teilen, soll das Beteiligungsverfahren unter Bildung einer Einigungsstelle nach § 78 LPVG fortgesetzt werden.


Zu Beschlussantrag Ziffer 3:

Gem. § 79 LPVG wird eine Einigungsstelle in der Regel von Fall zu Fall gebildet. Sie besteht aus je drei Beisitzern, die von der Dienststelle bzw. der Personalvertretung bestellt werden sowie einem unparteiischen Vorsitzenden mit Befähigung zum Richteramt, auf den sich beide Betriebsparteien verständigt haben. Soweit eine Einigung über den Vorsitzenden nicht gelingt, wird dieser durch den Präsidenten des VGH Baden-Württemberg bestellt.

Erfahrungsgemäß ist es für beide Betriebsparteien sehr schwierig, einen für die andere Seite konsensfähigen, unparteiischen Vorsitzenden zu finden. Der Präsident des VGH kann für die Bestellung von Einigungsstellenvorsitzenden auf einen großen Kreis fachkundiger Richterinnen und Richter im Ruhestand zurückgreifen, die diese Aufgabe nach den bisherigen Erfahrungen zeitnah und sehr gut wahrnehmen können. Deshalb wird vorgeschlagen, den Präsidenten des VGH Baden-Württemberg um eine Bestimmung des Vorsitzenden zu bitten, sofern die Bildung einer Einigungsstelle erforderlich werden sollte.


Finanzielle Auswirkungen

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Beteiligte Stellen

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Vorliegende Anträge/Anfragen

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Erledigte Anträge/Anfragen

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Dr. Fabian Mayer
Bürgermeister


Anlagen

Schreiben des GPR vom 19.09.2017 - Geschäftsordnung für die Ämterkonferenz im Baugenehmigungsverfahren   


<Anlagen>



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