Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Jugend und Bildung
Gz: JB
GRDrs 172/2021
1. Ergänzung
Stuttgart,
12/02/2021



Haushalt 2022/2023

Unterlage für die 2. Lesung des Verwaltungsausschuss zur nichtöffentlichen Behandlung am 06.12.2021



Personalgewinnungs- und -erhaltungsmaßnahmen im Jugendamt - Sachstand und weiterer Bedarf

Beantwortung / Stellungnahme

Einstufung DHBW-Absolvent*innen in Erfahrungsstufe 2:

Im Zuge der Beratung der Anträge zu GRDrs 172/2021 in der 1. Lesung am 17.11. 2021 wurde u.a. die Frage nach der Geltung der vorgeschlagenen Einstufung von PiA-Absolvent*innen in Erfahrungsstufe 2 auch für Absolvent*innen anderer praxisorientierter Studiengänge, v.a. der DHBW, gestellt.
Ein entsprechender Vorschlag ist von der Fachverwaltung in der o.a. Mitteilungsvorlage nicht gemacht worden, da vor allem im Bereich des Kita-Gruppendienstes Handlungsbedarf besteht.

Das Jugendamt hat regelmäßig fünf Plätze für DHBW-Studierende der Fachrichtung Elementarpädagogik und zwei Plätze der Fachrichtung Erziehungshilfen. Bei einer Übernahmequote von ca. 80% ist deshalb mit durchschnittlich sechs übernommenen Absolvent*innen zu rechnen.

Diese DHBW-Absolvent*innen werden in der Regel in den Abteilungen ihrer Fachrichtung übernommen, ausnahmsweise auch in der Abteilung Familie und Jugend.

Normalerweise beginnen die DHBW-Absolvent*innen nicht im Gruppendienst in der Kita, sondern übernehmen eine Planstelle zwischen S 9 und S 15, in der Regel als stellvertretende Einrichtungsleitung oder in Ausnahmefällen auch direkt als Einrichtungsleitung.
Daher entfällt für diese Personengruppe die Gewährung von Tarif +, was deshalb in nachfolgender Rechnung nicht berücksichtigt ist. Bei der Berechnung des Mehrbedarfs wird von einer Eingruppierung in S 11b Stufe 2 ausgegangen, da S 11b das Einstiegsgehalt für Sozialpädagogen ist.

Je DHBW-Absolvent*in würden demnach bei der Einstellung in S 11b Stufe 2 Mehrkosten i.H.v. 3.000 € pro Kalenderjahr entstehen.

Erfahrungsgemäß werden neben unseren internen sechs DHBW-Absolventen auch ca. weitere 15 externe DHBW-Absolventen übernommen. Damit ergibt sich überschlägig folgende Rechnung:

Für die Übernahme von 21 DHBW-Absolventen: 21 x 3.000 = 63.000 € pro Kalenderjahr bei einer durchschnittlichen Eingruppierung in S 11b Stufe 2.

Nach dem Vorschlag des örtlichen Personalrats des Jugendamts sollten Hochschulabsolvent*innen mit einem Abschluss nach dem Fachkräftekatalog § 7 Abs. 2, Nr. 2 u. 3 KitaG in Stufe 2 eingestellt werden, wenn sie vor oder während des Studiums eine mindestens 6-monatige Praxis im Berufsfeld nachweisen (das sind staatlich anerkannte Kindheitspädagog*innen von Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen oder sonstigen Hochschulen, staatlich anerkannte Sozialpädagog*innen, Sozialarbeiter*innen, Diplompädagog*innen, Diplom-Erziehungswissenschaftler*innen mit sozialpädagogischem Schwerpunkt sowie Bachelor-Absolvent*innen dieser Fachrichtungen).

Bei diesen Berufen eine nur 6-monatige Praxiserfahrung für die Einstufung in Stufe 2 vorauszusetzen, würde allerdings eine Bevorzugung gegenüber den PiA- und DHBW-Absolvent*innen bedeuten, so dass aus Gleichbehandlungsgründen ebenfalls ein Jahr Praxiserfahrung im Tätigkeitsfeld verlangt werden sollte.
Diese Professionen werden auch in anderen pädagogischen Bereichen des Jugendamts eingesetzt. Im Durchschnitt werden jährlich ca. 50 Absolvent*innen dieser Studiengänge beim Jugendamt eingestellt. Inwieweit diese über entsprechende einjährige Praxiserfahrung verfügen, ist aktuell nicht bekannt und wird derzeit auch nicht gesondert erhoben. Die Einstellung findet hier in der Regel auf nach S 15 bewerteten Stellen statt, weshalb hier Mehrkosten von 3.165 € pro Person und Jahr entstehen würden. Bei einer Anzahl von max. 50 Personen wären dies weitere rund 158.000 € pro Jahr.
Da sich der Fachkräftemangel auch außerhalb der Kindertagesbetreuung bemerkbar macht, könnte eine entsprechende Regelung (Einstufung in Stufe 2 mit einem Jahr Praxiserfahrung) auch hier zu einer Verbesserung der Situation führen.

BAföG-Unschädlichkeit des Stipendiums für Fachschüler*innen:

Die BAföG-Vergaberichtlinien haben sich mit einer Anpassung in letzter Zeit positiv geändert, sodass viele der Fachschüler*innen für den Erzieherberuf das sog. Aufstiegs-BAföG (AFBG) in Anspruch nehmen können.

Ein klassisches Stipendium wäre grundsätzlich unschädlich für BAföG oder AFBG, allerdings kann nach Auskunft des Amtes für Ausbildungsförderung der geplante Zuschuss („Stipendium“) nicht als klassisches Stipendium anerkannt werden, da nur eine bestimmte Auswahl an Organisationen Stipendien gewähren dürfen.

Der geplante Zuschuss wäre nur dann unschädlich bei Inanspruchnahme von AFBG zu gewähren, wenn er steuerfrei ausbezahlt wird. Ob das Stipendium steuerfrei ausbezahlt werden kann, wird aktuell vom Haupt- und Personalamt geprüft. Ein Ergebnis der steuerlichen Überprüfung wird allerdings erst in KW 49 vorliegen.

Die o.g. großzügige Anpassung des AFBG insbesondere an die Zielgruppe der Auszubildenden in der klassischen Erzieher*innenausbildung ist offensichtlich weithin noch unbekannt. Sollte sich im Rahmen der steuerrechtlichen Überprüfung ergeben, dass das geplante Stipendium steuerfrei ausbezahlt werden kann, so wäre dies eine ideale Gelegenheit die klassische Erzieher*innenausbildung in Verbindung mit den attraktiven neuen Fördermöglichkeiten durch das AFBG als mindestens monetär gleichwertige Ausbildungsform neben der praxisintegrierten Ausbildung zu bewerben. Damit können ebenfalls neue Zielgruppen erreicht werden bei gleichzeitiger Bindung für den späteren Berufseinstieg an die pädagogischen Träger im Stadtgebiet Stuttgarts.




Vorliegende Anträge/Anfragen

mündlicher Antrag Herr StR Lazaridis (B90/GRÜNE), VA 17.11.2021




Isabel Fezer
Bürgermeisteramt




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