Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Soziales und gesellschaftliche Integration
Gz: SI
GRDrs 1395/2023
Stuttgart,
11/07/2023



Haushalt 2024/2025

Unterlage für die 1. Lesung des Verwaltungsausschuss zur nichtöffentlichen Behandlung am 15.11.2023



Kommunaler Kautionsfond für Familiencardbesitzer:innen bei Wohnungswechsel

Beantwortung / Stellungnahme

Die FamilienCard und die Bonuscard wurden als sozial- und familienpolitische Instrumente eingeführt. Leistungsberechtigte Personen der Rechtskreise Wohngeld, Kinderzuschlag (nicht Kindergeld), Leistungen nach dem SGB II, SGB XII und AsylbLG sowie Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) können die Bonuscard + Kultur erhalten.

Nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) und Asylbewerberleitungsgesetz (AsylbLG) kann für eine Mietkaution ein Darlehen gewährt werden.

Anspruchsberechtigte sind zum einen Empfänger laufender Leistungen für den Lebensunterhalt.

Für Personen ohne laufenden Leistungsbezug können Mietkautionen darlehensweise vom jeweiligen Sozialleistungsträger auch gewährt werden, wenn durch die erforderlichen Aufwendungen für eine Mietkaution Hilfebedürftigkeit entsteht (sogenannte „Minderbemittelte“). Unter Anrechnung ihres vorrangig einzusetzenden Einkommens und Vermögens erhalten die antragstellenden Personen die - je nach Höhe des vorrangigen Einkommens- und Vermögenseinsatzes auch anteiligen - Kosten der Mietkaution.

Von einem Fonds potentiell begünstigt wären ca. 5.619 Personen, die


Um den im Antrag genannten Nachrang des Fonds gegenüber den gesetzlichen Sozialleistungen sicherzustellen, müsste ein Ablehnungsbescheid des vorrangigen Sozialleistungsträgers vorgelegt werden. Da dies in zeitlicher Hinsicht nicht immer realisierbar ist, kann das Ziel der Übernahme der Mietkaution aus dem Fonds nicht gewährleistet werden.

Im Rahmen der Verwaltung eines Kautionsfonds würden zahlreiche neue Tätigkeiten anfallen. So müsste neben der umfassenden Prüfung, der Bewilligung (oder Ablehnung) und Auszahlung des zinslosen Darlehens für die Mietkaution auch die Rückforderung der darlehensweise gewährten Leistung überwacht und deren Durchsetzung vorgenommen werden. Dies könnte mit dem vorhandenen Stellenbestand nicht geleistet werden und würde die Schaffung eines Stellenanteils von 0,25 VZÄ befristet für die Laufzeit des Fonds erforderlich machen.

Die finanzielle Ausstattung des Fonds wird mit 200.000 EUR angesetzt. Berechnet am Beispiel eines 3-Personenhaushalts und auf Grundlage der für Stuttgart festgelegten angemessenen Kaltmiete für diesen Haushaltstyp von 780 EUR würde sich eine Kaution von 2.340 EUR errechnen.

Dieser Betrag könnte aus dem Fondsvermögen von 200.000 EUR an 85 Haushalte dieser Größe als Darlehen vergeben werden. Danach wäre das Fondsvermögen erschöpft.

Da es sich bei den Begünstigten durchgängig um Haushalte mit geringem Einkommen handelt, kann mit einer raschen und vollständigen Rückführung der Darlehen in das Fondsvermögen nicht in großem Umfang gerechnet werden.

Die Einrichtung des kommunalen Kautionsfonds als Modellprojekt wird für die Haushaltsjahre 2024/2025 beantragt, die Bereitstellung von Mitteln hierfür jedoch lediglich für das Jahr 2024.




Vorliegende Anträge/Anfragen

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Dr. Alexandra Sußmann
Bürgermeisterin




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